RS0041576 – OGH Rechtssatz
RS0041576 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird ein Mieter auf Räumung außerhalb des Geltungsbereiches des Mietvertrages titellos benützter Räume geklagt, hat der Kläger den Streitgegenstand unabhängig von der durch den Rechtsanwaltstarif vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Nach dieser Bewertung ist zu beurteilen, ob die Vorschriften über das Bagatellverfahren anzuwenden sind.