BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 533

§ 533§. 533.

Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.

Entscheidungen
328
  • Rechtssätze
    21