JudikaturJustiz14Os141/87

14Os141/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Reinhold D*** und andere Angeklagte wegen der Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB und nach §§ 12 zweiter Fall, 304 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing. Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. Manfred S*** und die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. Johann S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 1986, GZ 12 b Vr 9715/81-177, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, der Angeklagten Dipl.Ing. D***,

Dipl.Ing. P***, Dipl.Ing. S*** sowie Dipl.Ing. S*** und des Verteidigers Dr. Ringhofer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing. Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** die Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.)

1. der nunmehr 51-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing. Reinhold D*** (zu A/II/3 und C/) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB und, insoweit als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, nach § 304 Abs 2 StGB,

2. der nunmehr 64-jährige (pensionierte) Bundesbeamte Dipl.Ing. Otto P*** (zu A/I/4 und C/) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, und

3. der nunmehr 58-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing. Johann S*** (zu A/I/2/b und A/II/2/a und b) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB und nach § 304 Abs 2 StGB

schuldig erkannt und hiefür zu Freiheitsstrafen sowie die Angeklagten Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing. S*** überdies gemäß § 20 Abs 2 StGB zur Zahlung von Geldbeträgen verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die drei genannten Angeklagten als Beamte der Bundesgebäudeverwaltung I in Wien von anderen für sich und Dritte Vermögensvorteile angenommen bzw. gefordert, und zwar

(zu A/I) für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften

(zu A/I/2) der Angeklagte Dipl.Ing. Johann S*** in der Zeit vom 19. Juni 1976 bis 20. Juni 1978 von Margarete K*** in 6 Fällen insgesamt 49.800 S Bargeld;

(zu A/I/4) der Angeklagte Dipl.Ing. Otto P*** von Ernst K***

a) im Jahre 1974 die unentgeltliche Durchführung von Fliesenlegerarbeiten im Wert von 10.023 S in seiner Wohnung,

b) in der Zeit von Dezember 1974 bis 23. Dezember 1976 in 3 Fällen insgesamt 50.000 S Bargeld und

c) im Dezember 1978 die unentgeltliche Durchführung von Fliesenlegerarbeiten im Wert von 37.075,14 S (richtig: 37.045,14 S) in der Wohnung seines Sohnes;

(zu A/II) für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von

Amtsgeschäften

(zu A/II/2) der Angeklagte Dipl.Ing. Johann S***

a) in der Zeit vom 5. Dezember 1978 bis 19. Feber 1980 von Margarete K*** in 4 Fällen insgesamt 32.400 S Bargeld (u.a.) dafür, daß er bei den beschränkten Ausschreibungen von Terrazzoarbeiten für die (Bundes )Gebäude in 1130 Wien, Maygasse, und 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5, die von Margarete K*** namhaft gemachten Firmen einbezog,

b) im Jahre 1980 von Ernst K*** 80.000 S Bargeld dafür, daß er nach der öffentlichen Anbotsverhandlung vom 7. September 1977 über die Fliesenlegerarbeiten im (Bundes )Gebäude 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5, den Austausch des Anbots der Firma Ernst K*** ermöglichte;

(zu A/II/3) der Angeklagte Dipl.Ing. Reinhold D*** in der Zeit zwischen 1976 und 1980 von Ernst K*** Bargeldbeträge und Sachleistungen (unentgeltliche Fliesenlegerarbeiter in seinem Einfamilienhaus in Eigen sowie in der Wohnung von Bekannten) im Wert von 342.932 S dafür, daß er nach den öffentlichen Anbotsverhandlungen über die Spaltplattenverkleidungen und die Fliesenlegerarbeiten für das Bauvorhaben 1200 Wien, Wexstraße, den Austausch der Begleitschreiben zu den Anboten der Firma Ernst K*** zuließ.

Schließlich haben (zu C/) die Angeklagten Dipl.Ing.Reinhold D*** und Dipl.Ing.Otto P*** im Jahre 1978 in Wien den abgesondert verfolgten Ing. Walter H*** dazu bestimmt, den Firmeninhaber Fritz S*** aufzufordern, ihm im Falle der Erteilung eines Auftrages im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Wien 10 % der Auftragssumme zu bezahlen, und zwar dadurch, daß Dipl.Ing. P*** seinen Untergebenen Dipl.Ing. D*** und dieser wiederum seinen Untergebenen, den abgesondert verfolgten Ing. Walter H***, aufforderte, vom Firmeninhaber Fritz S*** für den Fall der Auftragserteilung einen Vermögensvorteil zu verlangen. Hingegen wurde der nunmehr 48-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing.Manfred S*** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe als Beamter der Bundesgebäudeverwaltung I in Wien von anderen für sich und Dritte Vermögensvorteile gefordert, und zwar zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten dadurch, daß er Ernst K*** aufforderte, ihm von sämtlichen Aufträgen im Zusammenhang mit den Baustellen 1090 Wien, Wasagasse 22, 1200 Wien, Pappenheimgasse 33, und 1100 Wien, Angeligasse 35, 10 % der Auftragssummen zu bezahlen (= Anklagefaktum A/I/9), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Weiters erging hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. S*** in Ansehung des Anklagefaktums A/I/2/a ein (in Rechtskraft erwachsener) Teilfreispruch.

Den gegen sie ergangenen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing.Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** mit (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, in welchen sie die Gründe der Z 4, 5, 9 lit. a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend machen; die Staatsanwaltschaft hinwieder wendet sich mit ihrer allein auf die Z 5 der zitierten Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten Dipl.Ing. Manfred S***. Keiner dieser Beschwerden kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

A/ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

Dipl.Ing. D***, Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing. S***:

I/ Zu den Verfahrensrügen (Z 4):

Verfahrensmängel im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erblicken die beschwerdeführenden Angeklagten

a) in der Abweisung des von ihnen in der Hauptverhandlung gegen den beisitzenden Richter Dr. Gernot S*** gestellten Antrages auf Ablehnung wegen Befangenheit,

b) in der gegen ihren Widerspruch erfolgten Verlesung der Angaben des Mitangeklagten Ing. Walter H*** (gegen den das Verfahren nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO ausgeschieden worden war) vor der Wirtschaftspolizei und vor dem Untersuchungsrichter sowie in der Abweisung ihres Antrages, den Genannten nunmehr als Zeugen zu vernehmen, sowie

c) in der Abweisung ihrer in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung des Norbert P*** und des Karl S*** als Zeugen sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Beischaffung von Zivilprozeßakten. Dies indes zu Unrecht.

ad a): Was zunächst die Ablehnung des richterlichen Beisitzers wegen Befangenheit betrifft, so gründete sich diese darauf, daß dieser, nachdem der Mitangeklagte K*** erklärt hatte, der (ebenfalls wegen Geschenkannahme durch Beamte abgesondert verfolgte) Dipl.Ing. R*** tue ihm leid, weil er als junger Mensch hinzugekommen sei und bei den "alten Hasen" gesehen habe, "wie man es machen muß", nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (und nur dieser ist im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung) geäußert hat: "Das findet auch heute noch statt" (S 20/Bd VII). In dieser Äußerung ist aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, eine Befangenheit des betreffenden Richters in bezug auf das vorliegende Strafverfahren nicht zu erblicken. Denn weder aus ihrem Wortlaut noch auch aus dem Zusammenhang, in welchem sie gemacht wurde, ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, daß Richter Dr. S*** nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Beurteilung der vorliegenden Strafsache herantritt und nicht bereit sein könnte, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen; eine Befangenheit könnte aber nur aus derartigen (konkreten) Anhaltspunkten abgeleitet werden (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 9 ff zu § 72). Eine Verletzung von Verteidigungsrechten haftet somit den bekämpften Zwischenerkenntnissen (S 21, 22/Bd VII) nicht an.

ad b): Die mit dem (zunächst) mitangeklagten und nunmehr (im vorliegenden Verfahren) als Zeuge zu behandelnden Ing. Walter H*** vor der Sicherheitsbehörde (Wirtschaftspolizei) aufgenommenen Niederschrift war gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesen, zählt sie doch im Sinne dieser Gesetzesstelle zu den "Schriftstücken anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind" (vgl. ÖJZ-LSK 1981/96). Hingegen widersprach die Verlesung auch der Angaben des Genannten vor dem Untersuchungsrichter mangels Zustimmung der Angeklagten oder Vorliegens der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dem § 252 Abs 1 StPO. In diesem Verstoß liegt jedoch weder eine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder aaO ENr 124, 125 zu § 252) noch auch (nach Lage des Falles) eine solche nach der Z 4 der zitierten Gesetzesstelle; hat sich doch zwar die Verteidigung gegen die Verlesung dieser Angaben ausgesprochen (S 467/Bd VII), jedoch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles es unterlassen, diesbezüglich die Entscheidung des Gerichtshofes nach § 238 Abs 1 StPO einzuholen (siehe abermals S 467/Bd VII) und solcherart ein (mit der Verfahrensrüge bekämpfbares) Zwischenerkenntnis zu erwirken (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 6 f zu § 281 Z 4). In der Folge wurde zwar - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Generalprokuratur - von der Verteidigung die Einvernahme des Ing. H*** als Zeuge beantragt (S 468/Bd VII), indes ein Beweisthema hiezu nicht angegeben (vgl. abermals S 468/Bd VII). Da sich ein solches auch nicht aus dem maßgebenden Sachzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, fehlt es demnach insoweit an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 18 zu § 281 Z 4).

ad c): Die Zeugen Norbert P*** und (Bundesministers aD) Karl S*** wurden zum Nachweis dafür beantragt, daß die Angaben des - im gegenständlichen Verfahren wegen aktiver Beamtenbestechung nach § 397 Abs 1 StGB verurteilten, voll

geständigen - Mitangeklagten "Engelbert" (richtig: Ernst) K*** über Sach- und Geldleistungen an die Angeklagten Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing S*** unrichtig sind (S 450/Bd VII).

Abgesehen davon, daß der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkrankte (S 457/Bd VII) Zeuge P*** - wie das Schöffengericht zutreffend ausführte (S 564/Bd VII) - von vornherein nur zu dem den Angeklagten Gabriel Hermann S*** betreffenden Sachverhalt zweckdienliche Angaben hätte machen können, wobei das Verfahren gegen den genannten Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO ausgeschieden worden war (S 478/Bd VII), läuft sowohl in Ansehung dieses Zeugen als auch in Ansehung des Zeugen S*** das angegebene Beweisthema auf eine negative Beweisführung hinaus, die - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - nach den Denkgesetzen zu keinem die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführer stützenden Ergebnis führen kann, weil die als Zeugen angebotenen Personen bestenfalls bekunden können, über die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen nichts zu wissen, aber nach den Gesetzen der Logik niemals ausschließen könnten, daß die inkriminierten Zuwendungen (ohne ihr Wissen) erfolgt sind. Besondere Gründe aber, aus welchen abzuleiten wäre, daß P*** und/oder S*** aufgrund eigener Wahrnehmungen bekunden könnten, daß die belastenden Angaben des Angeklagten K*** unwahr sind, haben die Beschwerdeführer bei ihrer Antragstellung in keiner Weise dargetan. Soweit die Beschwerdeführer den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen P*** dahin ausdehnten, daß durch dessen Aussage (auch) der Nachweis geführt werden soll, es seien die Angaben, wonach der Zeuge S*** seine Dienstzeit in der Firma K*** und für Firmenbelange verwendete, unrichtig, so ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieses Beweisthema mit der Lösung der vorliegend entscheidenden Schuldfragen stehen soll, weshalb das Schöffengericht auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlaß hatte, einer Vernehmung des genannten Zeugen näherzutreten. Das Begehren hinwieder, den Zeugen S*** über die "wahren Motive des Ernst K***, durch seine Denunziation Vorteile, insbesondere Zusagen über bevorzugte Auftragserteilungen zu erwirken" (S 259, 261/Bd VII in Verbindung mit dem ersichtlich zugleich überreichten schriftlichen Beweisantrag vom 1. Dezember 1986, erliegend unter ON 187/Bd VIII), zu vernehmen, konnte deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden, weil ein Zeuge über innere Beweggründe, aus welchen ein anderer (angeblich) handelt, keine Angaben machen kann, sind doch diese denknotwendig seiner Wahrnehmung entzogen.

Was schließlich die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens "über die tatsächlichen Werte der geleisteten Arbeiten" (S 451/Bd VII) und auf Beischaffung verschiedener Zivilprozeßakten zum Nachweis dafür, daß kein Schaden für die Republik Österreich entstanden ist (S 259, 451/Bd VII in Verbindung mit dem schriftlichen Beweisantrag ON 187/Bd VIII), betrifft, so konnten beide Beweisaufnahmen deshalb sanktionslos unterblieben, weil es für die Lösung der hier entscheidenden Schuldfragen weder auf den Wert der geleisteten Arbeiten noch darauf ankommt, ob der Republik Österreich ein Vermögensschaden entstanden ist.

Die Verfahrensrügen sind demnach in keiner Richtung hin berechtigt.

II/ Zu den Mängelrügen (Z 5):

Den einleitenden Ausführungen zu den Rügen aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist zunächst allgemein zu erwidern, daß das Gericht nicht verpflichtet war, in den Urteilsgründen die Verfahrensergebnisse in allen Details wiederzugeben und sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Mängelrüge sodann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 104, 105 zu § 270); es war vielmehr gemäß der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur verhalten, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen festzustellen, die es als erwiesen animmt, und jene Erwägungen anzuführen, aufgrund welcher es zur Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen gelangt ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7, 8 zu § 281 Z 5). Dieser Begründungspflicht ist das Schöffengericht aber in durchaus zureichender Weise nachgekommen, wobei es sich auch gesondert mit der jeweiligen Verantwortung der Beschwerdeführer auseinandersetzte (S540 bis 564/Bd VII). Es stützte seine Konstatierungen hiebei im wesentlichen auf die Angaben des Mitangeklagten Ernst K***, die Aussage des Zeugen Mag. Walter H*** und die schriftlichen Aufzeichnungen der vernehmungsunfähigen Zeugin Margarete K*** in Verbindung mit deren Bekundungen gegenüber dem Zeugen H***, welche Beweismittel es in freier Beweiswürdigung mit denkrichtiger und einleuchtender Begründung als glaubwürdig und unbedenklich beurteilte. Soweit die Beschwerdeführer sodann im einzelnen bestimmte Begründungsmängel relevieren, ist hiezu auf folgendes zu verweisen:

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Sachverständige Dr. G*** in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1986 keineswegs behauptet, Margarete K*** sei zum Zeitpunkt ihrer Unterredung mit Mag. H*** im Frühjahr 1981 - unmittelbar nach der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung - zurechnungsunfähig gewesen. Seine Äußerung, er habe die Genannte "auch im Juni dieses Jahres untersucht", bezog sich auf das Jahr 1986 und stand im Zusammenhang damit, daß der Sachverständige zugleich dem Gericht eine Ausfertigung des im Strafverfahren 25 c Vr 4536/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erstatteten Gutachtens vorlegte (jetzt im gegenständlichen Akt unter ON 189/Bd VIII erliegend), dem eine Untersuchung der Margarete K*** vom 19. Juni 1986 zugrundelag; dieses Gutachten stellt die dauernde Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Untersuchten fest, spricht aber zugleich auch aus, daß es sich vorläufig nicht feststellen lasse, die Genannte habe zum Zeitpunkt ihrer Eintragungen in die nunmehr verwahrten Aufzeichnungen an einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufhebenden Psychose gelitten. Diese Expertise ergänzte der Sachverständige nunmehr mündlich dahin, daß aus psychiatrischer Sicht nicht gesagt werden könne, K*** sei seinerzeit nicht in der Lage gewesen, das Unrechtmäßige ihrer Vorgangsweise einzusehen. Die protokollierten Worte "und ich untersuchte sie, da da eine Unzurechnungsfähigkeit gegeben war" (S 449/Bd VII) bezogen sich daher - im Sinnzusammenhang gelesen - ersichtlich auf das Jahr 1986 und nicht auf jene Jahre zurückliegende Zeit, in der die Sicherstellung ihrer Unterlagen vorgenommen wurde und sie ihre Aussprache mit Mag. H*** hatte. Mit den weiteren Einwänden gegen die vom Erstgericht angenommene Beweiskraft der seinerzeitigen Angaben der Margarete K*** gegenüber Mag. H*** und ihrer schriftlichen Aufzeichnungen unternimmt die Beschwerde lediglich einen aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.

b) Was die vom Beschwerdeführer Dipl.Ing. S*** kritisierte und als unzutreffend bezeichnete Zuordnung der einzelnen Tathandlungen zu den entsprechenden Projekten betrifft, so wird dabei übergangen, daß die diesem Beschwerdeführer angelastete pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften (Faktum A/II/2/a) im Urteil sehr wohl in Beziehung zu einer konkret umschriebenen Amtstätigkeit gesetzt wurde, nämlich zur Einbeziehung von durch Margarete K*** namhaft gemachten Firmen bei den beschränkten Ausschreibungen von Terrazzoarbeiten für die Gebäude in 1130 Wien, Maygasse, und 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5 (S 516 ff/Bd VII). Daß (im Urteilsspruch) durch die Beifügung der Abkürzung "u.a." die Möglichkeit offengelassen wurde, die hier in Rede stehenden vier Zahlungen könnten nicht nur im Zusammenhang mit den erwähnten Bauobjekten, sondern auch für andere, im Urteil indes nicht festgestellte pflichtwidrig vorgenommene Amtsgeschäfte geleistet worden sein, stellt keinen Begründungsmangel, aber auch keinen Feststellungsmangel dar, zumal sich dadurch an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des § 304 Abs 1 StGB nichts ändert und eine namentliche Bezeichnung aller bestimmten Bauvorhaben, auf die sich die Schmiergeldzahlungen auch bezogen haben können, nicht notwendig ist.

Die Zuordnung der dem Beschwerdeführer zu Punkt A/I/2/b angelasteten weiteren sechs Fälle der Annahme von Zahlungen der Margarete K*** für die pflichtgemäße Vornahme von

Amtsgeschäften erfolgte entgegen den Beschwerdebehauptungen ersichtlich nicht "nach einem Zeitfaktor", sondern deshalb, weil (aus den Aufzeichnungen der Genannten) evident ist, daß Dipl.Ing. S*** auch diese Beträge ohne Rechtsgrundlage von K*** im Zusammenhalt mit verschiedenen Projekten erhalten hat, ohne daß diese Bauvorhaben im einzelnen konkretisiert werden konnten, weshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wurde, daß es sich hier um Zahlungen für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften gehandelt hat (S 525/Bd VII). Dem Umstand, daß nicht alle im Kassabuch der Margarete K*** eingetragenen Geldleistungen an

Dipl.Ing. S*** gleichermaßen in den sogenannten Schmierzettelaufzeichnungen der Margarete K*** aufscheinen, wurde vom Schöffengericht ohnedies dadurch Rechnung getragen, daß es bloß eine "wesentliche" Übereinstimmung der Beträge im Kassabuch mit jenen in den Schmierzettelaufzeichnungen als gegeben angenommen hat (S 553/Bd VII), was bei einer vom Beschwerdeführer selbst zugegebenen Übereinstimmung im Ausmaß von 70 % mit Recht gesagt werden kann. Einer näheren Begründung dafür, warum das Gericht den Aufzeichnungen im Kassabuch auch in jenen Fällen gefolgt ist, in denen die gleichen Beträge nicht auch in den Schmierzettelaufzeichnungen aufscheinen, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht; spricht doch angesichts einer zweifachen schriftlichen Grundlage für die Annahme erfolgter Schmiergeldzahlungen in 70 % der Fälle nichts für die Annahme, daß die weiteren 30 % der "nur" im Kassabuch vermerkten Schmiergeldzahlungen nicht stattgefunden haben sollten. Der weitere Beschwerdeeinwand, nach den Urteilsfeststellungen bestehe "der einzige Zusammenhang" der Schmiergeldzahlungen mit der Person des Angeklagten Dipl.Ing. S*** im Faktum A/II/2/a darin, daß dieser Angeklagte den (abgesondert verfolgten)

Dipl.Ing. R*** "bereits in der Anfangszeit in diesen Praktiken entsprechend geschult" habe, reißt die betreffende Urteilspassage aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsausführungen. Darnach hat nämlich das Schöffengericht konstatiert, daß in Ansehung des in Rede stehenden Faktums (Projekt 1130 Wien, Maygasse und Projekt 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5) der abgesondert verfolgte Dipl.Ing. R*** seine Malversationen mit völliger Billigung seines Vorgesetzten, eben des Abteilungsleiters Dipl.Ing. S***, vornahm, sich beide auf Ersuchen der Margarete K*** zu diesen bereit erklärten und beide auch die hiefür vorher von ihnen mit K*** vereinbarten Schmiergeldzahlungen erhielten (S 517, 518, 522, 523 und 525/Bd VII), wobei es diesbezüglich den belastenden Angaben des Dipl.Ing. R*** vor der Wirtschaftspolizei folgte (S 558/Bd VII). Indem der Beschwerdeführer die Beweiskraft dieser Angaben in Zweifel zu ziehen sucht und die gegenteiligen bzw. abschwächenden Bekundungen des Dipl.Ing. R*** vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung zugrundegelegt wissen will, bekämpft er lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzeigen zu können. Das gilt gleichermaßen auch für die Ausführungen des Angeklagten Dipl.Ing. S*** hinsichtlich der Feststellungen zum Faktum A/II/2/b, die das Schöffengericht auf die als glaubwürdig befundenen belastenden Angaben des Mitangeklagten K*** in der Hauptverhandlung und bei seiner ersten Einvernahme im Vorverfahren sowie zusätzlich auch auf die ebenfalls als glaubwürdig beurteilten Bekundungen des Dipl.Ing. R*** im Vorverfahren stützte (S 559 ff/Bd VII), aufgrund welcher es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt ansah. Daß es dabei jene von der Beschwerde herausgestellten Teile der Verantwortung des Ernst K*** in der Hauptverhandlung vom 7. November 1986 nicht eigens erörterte, stellt keine relevante Unvollständigkeit des Urteils dar, zumal die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten K*** im Zusammenhalt mit dessen Angaben im Vorverfahren würdigten und im übrigen die betreffenden Teile der Verantwortung keineswegs in dem behaupteten diametralen Widerspruch zu den übrigen Angaben des Genannten stehen (vgl. insb. S 59 ff/Bd VII).

c) Entgegen der Mängelrüge des Angeklagten Dipl.Ing. D*** haftet dem Urteil in Ansehung des ihn betreffenden Schuldspruchs zu Punkt A/II/3 (Bauvorhaben 1200 Wien, Wexstraße) weder eine unvollständige noch eine offenbar unzureichende Begründung am. Hinsichtlich der Spaltplattenverkleidung und der Fliesenlegerarbeiten beschränkt sich die Beschwerde bloß auf die Behauptung, das Erstgericht hätte bei entsprechender Würdigung der Verfahrensergebnisse nicht zu einem Schuldspruch gelangen dürfen; eine Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird damit nicht dargetan. Der weitere Einwand hingegen, hinsichtlich der Verlegung von Klinkerplatten ergebe sich, was das Urteil mit Stillschweigen übergehe, aus den beim Akt erliegenden Beilagen (Anbotsakt, Zahl 663.213/IV/3/75), daß bereits bei Anbotseröffnung (am 13. Mai 1975) der von Ernst K*** ihm angebotene Preisnachlaß von 3 % sowie die Summe der zum Anbot erstatteten Alternativen 1/ und 2/ vorgelegen und nachweislich vorgelesen worden seien, woraus hervorgehe, daß er dem Angeklagten K*** nicht etwa den nachträglichen Austausch von Anbotsunterlagen (zum Zweck der Verminderung des Anbots, um Bestbieter zu werden) ermöglicht habe, geht fehl.

Nach den Bekundungen des Zeugen Helfried D*** (Architekt und im vorliegenden Fall Verfasser des "Leistungsverzeichnisses" innerhalb der Anbotsschrift) vor der Polizei (ON 56 S 9, 10/Bd II) wurde - was auch in der Verhandlungsschrift über die Anbotseröffnung vom 13. Mai 1975 (Blg. A/zu ON 56) deutlich erkennbar ist - das Anbotsschreiben ab dessen Seite 13 mit einer anderen Schreibmaschine geschrieben als der vorangehende Teil dieses Schreibens, und zwar mit einer Maschine, die sich nicht im Büro dieses Zeugen befindet. Hiebei stammen im übrigen die Positionen 8/ und 19/ des Leistungsverzeichniss es nicht vom Zeugen D***, sondern müssen nachträglich eingesetzt worden sein. In der Verhandlungsschrift über die Eröffnung des Anbots scheint als ursprünglicher Mindestbieter eine Firma L und A F*** S***, 1160 Wien, Kirchstettengasse 47, mit einem Anbot von 4,746.372 S auf, die Firma K*** aber mit einem Anbot von 4,925.116,40 S zunächst nur als zweitbester Bieter. Diesem Anbot ist nunmehr ein Begleitschreiben vorangesetzt, in welchem der Angeklagte K*** die Gewährung des "üblichen 3 % Nachlasses" sowie die Nennung zweier billigerer Alternativen (1/: 4,262.347,61 S; 2/: 3,901.732,27 S) bekanntgibt.

Im Anbotsschreiben wurde mit grüner Tinte die Preiszusammenstellung im Sinne der ersten Alternative geändert; in der Anmerkungsspalte der Verhandlungsschrift wurden (mit blauer Schrift)

der angebotene Preisnachlaß und die Beträge des Alternativanbots vermerkt. Mit roter Schrift wurde "Bestbieter" darübergeschrieben, wogegen in der Spalte der Firma F*** mit grüner Schrift das Wort "Mindestbieter" vermerkt worden war. Wenngleich sowohl das Anbot als auch das Begleitschreiben jeweils mit 7. Mai 1975 datiert sind, erscheint es ungewÄhnlich, daß angesichts des sohin am selben Tag erfolgten Einlangens beider Schriftstücke nicht von vornherein in den Eintragungen das durch das Begleitschreiben berichtigte Anbot der Firma K*** eingetragen wurde, sondern der Listeneintragung offensichtlich zunächst das ursprüngliche Anbot der Firma K*** (ohne Veränderung durch das Begleitschreiben) zugrundelegt worden ist (weshalb sich auch bei der Firma F*** der Vermerk "Mindestbieter" findet) und erst danach im Anbotsschreiben und in der Anmerkungsspalte der Verhandlungsschrift die Richtigstellungen im Sinne des Begleitschreibens vorgenommen wurden. Angesichts dieser Auffälligkeiten in dem in Rede stehenden Anbotsakt konnten aber die Tatrichter beweiswürdigend sehr wohl zur Überzeugung gelangen, daß es auch in diesem Fall zu "Vergabemanipulationen" gekommen ist (S 531/Bd VII), umsomehr, als sich dies auch mit den als glaubwürdig beurteilten Angaben des Ernst K*** (vgl. insb. S 68, 69/Bd VII) in Einklang bringen läßt.

Das weitere Vorbringen des Angeklagten Dipl.Ing. D*** erschöpft sich in Zahlenspielereien, die schon deshalb ohne Relevanz sind, weil sich der Betrag von insgesamt 440.000 S, den K*** dem Beschwerdeführer für alle ihm angelasteten "Vergabemanipulationen" nach den Urteilsannahmen versprochen hatte, letztlich von K*** nur zum Teil in Bargeld, im übrigen aber, und zwar im Ausmaß von etwa 150.000 bis 170.000 S, in Naturalleistungen erbracht wurden (S 532/Bd VII). Soweit der Beschwerdeführer meint, das Schöffengericht hätte seiner Verantwortung, er habe weder für sich noch für Dritte von K*** Sachleistungen in Abschlag auf vereinbarte Schmiergeldzahlungen vornehmen lassen, folgen müssen, bekämpft er (abermals) lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, was ihm aus dem geltendgemachten Nichtigkeitsgrund verwehrt ist.

Das gilt im übrigen auch für jenes Beschwerdevorbringen, mit welchem Dipl.Ing. D*** die Feststellungen zum Schuldspruch Punkt C/ mit der Begründung bekämpft, die Angaben des abgesondert verfolgten Ing. Walter H*** im Vorverfahren sowie die Bekundungen des Zeugen Fritz S*** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung seien nicht geeignet, seine Verantwortung zu widerlegen. Wird doch damit lediglich der Versuch unternommen, die Beweiskraft der in Rede stehenden Depositionen, auf welche das Schöffengericht seine Konstatierungen gestützt hat (S 547 f/Bd VII), in Zweifel zu ziehen; ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.

d) Die den Angeklagten Dipl.Ing. P*** betreffende Mängelrüge erschöpft sich zur Gänze in einer Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Bezüglich des Faktums C/ kann auf die Erledigung der gleichlautenden Rüge des Angeklagten Dipl.Ing. D*** verwiesen werden. Zum Faktum A/I/4 hat das Schöffengericht sehr wohl den Umstand in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß der Beschwerdeführer den Angeklagten K*** zur Rechnungslegung aufgefordert, sondern eine Rechnung erhalten und diese bezahlt hat (S 551 f/Bd VII). Daß es im Hinblick darauf, daß die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rechnungslegung erst nach seiner Vernehmung durch die Wirtschaftspolizei erfolgte, daraus nicht jene Schlüsse gezogen hat, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will, stellt einen Akt freier tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, der aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht angefochten werden kann. Ein formaler Begründungsmangel kann in der bezüglichen Argumentation des Gerichtes jedenfalls nicht erblickt werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten K*** im gegebenen Zusammenhang durchaus zureichend begründet, wobei es auch jene Umstände im Urteil erörtert hat, die von der Beschwerde dagegen ins Treffen geführt werden (S 545/Bd VII). Auch insoweit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen bloß in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel dartun zu können.

Demnach erweisen sich auch die Mängelrügen der Angeklagten zur Gänze als nicht zielführend.

III/ Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit. a, 10 und 11):

Als nichtig im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO rügen die Angeklagten Dipl.Ing. D*** (hinsichtlich des Faktums C/) und Dipl.Ing. P*** (hinsichtlich der Fakten A/I/4 und C/) das Urteil deshalb, weil ihrer Meinung nach der zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 304 Abs 2 StGB erforderliche Konnex zwischen der Annahme bzw. Forderung eines Vermögensvorteils und der Bezeichnung jenes bestimmten Amtsgeschäfts, für dessen Vornahme oder Unterlassung der Vorteil angenommen bzw. gefordert worden ist, nicht festgestellt worden sei. Dies indes zu Unrecht.

Zwar muß zwischen dem Vermögensvorteil und dem Amtsgeschäft ein ursächlicher Zusammenhang bestehen und es genügt nach hM nicht, daß ein Vorteil lediglich zur Sicherung des allgemeinen Wohlwollens des Beamten gewährt wird (Leukauf-Steininger Komm2 § 304 RN 6; Pallin ÖJZ 1982, 341; Steininger ÖJZ 1982, 591; EvBl 1983/146 = ÖJZ-LSK 1983/76; weitergehend Bertel WrKomm § 304 Rz 6). Besteht ein solcher ursächlicher Zusammenhang, so bedarf es einer genauen Präzisierung des mit dem Geschenk relevierten Amtsgeschäftes nicht; es genügt vielmehr die Bestimmung desselben seiner Art nach im Rahmen einer für den Geschenkgeber konkret aktuellen Kompetenz des Beamten (ÖJZ-LSK 1984/32; Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 4 zu § 304). Diesem Erfordernis hat das Erstgericht aber durchaus entsprochen. Zum Faktum C/ ergibt sich sowohl aus dem Urteilsspruch als auch aus n Urteilsgründen, daß die beiden Beschwerdeführer den abgesondert verfolgten Ing. Walter H*** dazu bestimmten, den Firmeninhaber Fritz S*** aufzufordern, ihm im Fall der Auftragserteilung im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten an der HTL in 1100 Wien, Pernerstorfergasse, 10 % der Auftragssumme zu bezahlen. Damit ist aber der erforderliche Konnex zwischen dem begehrten Vermögensvorteil und einem bestimmten Amtsgeschäft, auf das sich das Begehren bezogen hat, hinreichend klargestellt. Zu den vom Punkt A/I/4 erfaßten Fakten hinwieder wurde nicht nur festgestellt, daß der Angeklagte Dipl.Ing. P*** der für das Bauvorhaben in 1200 Wien, Wexstraße, als Abteilungsleiter zuständige Vorgesetzte des Angeklagten Dipl.Ing. D*** war (S 533/Bd VII), sondern auch, daß von den seitens des Mitangeklagten K*** an D*** im Zusammenhang mit den Fakten A/II/3 und B/ (betreffend das in Rede stehende Bauvorhaben) teils in Bargeld, teils durch unentgeltliche Arbeiten erbrachten Leistungen von insgesamt 440.000 S ein Betrag von 97.068 S von Dipl.Ing. D*** an seinen Vorgesetzten Dipl.Ing. P*** weitergegeben wurde (S 532, 533/Bd VII). Dieser Betrag von 97.068 S entspricht folglich auch der Summe der zu Punkt A/I/4 angeführten Geld- und Sachleistungen, wodurch klargestellt ist, daß die dem Angeklagten Dipl.Ing. P*** zugewendeten Vermögensvorteile im ursächlichen Zusammenhang mit der Auftragsvergabe hinsichtlich des Bauvorhabens in 1200 Wien, Wexstraße, standen und sich demnach auf ein seiner Art nach bestimmtes, im Rahmen einer für den Geschenkgeber K*** konkret aktuellen Kompetenz des Beschwerdeführers gelegenes Amtsgeschäft bezogen.

Nicht berechtigt ist aber auch die auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Subsumtionsrüge des Angeklagten Dipl.Ing. D***, mit welcher zum Faktum A/II/3 Feststellungsmängel in Ansehung sowohl der ihm angelasteten Pflichtwidrigkeit seiner Vorgangsweise als auch des subjektiven Tatbestands des § 304 Abs 1 StGB reklamiert werden und ein Schuldspruch lediglich nach § 304 Abs 2 StGB angestrebt wird. Er habe sich, so meint der Beschwerdeführer, deshalb in einer Interessenkollision befunden, weil es einerseits im Interesse des Staates als Bauherrn liege, gleich einem privaten Bauherrn bei der Vergabe von Arbeiten eine möglichst weitgehende Preisreduktion zu erzielen, andererseits aber nicht bestritten werden könne, daß die öffentliche Hand auch andere Interessen als ein privater Bauherr zu wahren habe.

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, kommt es für den Tatbestand des § 304 Abs 1 StGB (ebenso wie für jenen nach § 304 Abs 2 StGB) nicht darauf an, ob das Amtsgeschäft in den Bereich der Hoheitsverwaltung oder in jenen der Privatwirtschaftsverwaltung des Rechtsträgers fällt (Leukauf-Steininger aaO § 304 RN 10; ÖJZ-LSK 1982/161 ua). Aber auch für die Auslegung des Begriffes der Pflichtwidrigkeit, auf den § 304 Abs 1 StGB abstellt, spielt die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung keine Rolle: Pflichtwidrig ist (sowohl im einen als auch im anderen Verwaltungszweig) jede Parteilichkeit, und zwar auch bei einer Ermessensentscheidung (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 304 RN 5; ÖJZ-LSK 1985/67), wie sie die Auswahl des Bestbieters im Vergabeverfahren bei öffentlichen Ausschreibungen darstellt. Parteilich handelt dabei der damit befaßte Beamte (schon) dann, wenn er dem Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine Entscheidung einräumt, mag sich diese auch

innerhalb des Ermessens bewegen (vgl. SSt 54/42 = JBl. 1983, 545

= EvBl 1984/18 = ÖJZ-LSK 1981/29). Davon ausgehend kann aber

vorliegend kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer, indem er es im Hinblick auf den ihm zugeflossenen Vermögensvorteil einem Bieter ermöglichte, nach Bekanntsein aller Anbote durch Austausch von Begleitschreiben sein Anbot betragsmäßig nach unten zu reduzieren und auf diese Weise (nachträglich und hinter dem Rücken der Mitbieter) zum neuen Mindestbieter zu werden, parteilich und damit pflichtwidrig im Sinne des § 304 Abs 1 StGB gehandelt hat. Daß sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf all dies bezogen hat, wurde im Urteil festgestellt (S 569/Bd VII); indem die Beschwerde diese Konstatierung negiert, führt sie in diesem Umfang die Rüge nicht den Prozeßgesetzen entsprechend aus.

Soweit es in der Beschwerde in diesem Zusammenhang abschließend heißt, daß die Einwände "sinngemäß für die übrigen Schuldsprüche des Urteils zu § 304 Abs 1, soweit der Sachverhalt vergleichbar ist", gelten, so ist dieses Vorbringen, das sich der Sache nach nur auf den Schuldspruch des Angeklagten Dipl.Ing. S*** zu A/II/2/a und b (betreffend die Bauvorhaben in 1130 Wien, Maygasse, und 1020 Wien, Wittelsbachstraße 5) beziehen kann, auf die eben dargelegten rechtlichen Erwägungen zu verweisen, ohne daß hierauf gesondert eingegangen zu werden braucht.

Aus der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO schließlich bekämpfen die Angeklagten Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing. S*** ihre Verurteilung gemäß § 20 Abs 2 StGB zur Bezahlung von 50.000 S (P***) bzw. 72.300 S (S***) deshalb als gesetzwidrig, weil der Verfall nur in bezug auf Geschenke oder andere geldwerte Zuwendungen zulässig sei, die der Täter für die strafbare Handlung (im voraus oder im nachhinein) empfangen hat, nicht aber in bezug auf Vermögensvorteile, die er - wie in den Fällen des § 304 (Abs 1 und Abs 2) StGB - aus der strafbaren Handlung selbst erlangte; die Anwendung des § 20 StGB auf derartige Vermögensvorteile verstoße daher gegen das Analogieverbot, wozu im Fall des § 304 Abs 2 StGB komme, daß nach den Denkgesetzen die Pönalisierung einer "pflichtgemäßen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes" ausgeschlossen sei, sodaß es überhaupt an einer strafbaren Handlung fehle, für welche ein Geschenk in Empfang genommen wird. Auch diese Rüge versagt. Denn zum einen wird verkannt, daß der dem Täter einer Geschenkannahme nach § 304 (Abs 1 oder Abs 2) StGB zukommende Vermögensvorteil in keinem Fall "durch" die strafbare Handlung hervorgebracht wird, also weder "aus" dieser stammt noch ihm auch nur (bloß) "bei" deren Begehung zuwächst. Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der abzugehen die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß bieten, der Verfall eines Geschenkes (oder einer anderen geldwerten Zuwendung) auch dann zulässig, wenn das strafbare Verhalten in dessen (deren) Annahme selbst besteht (vgl. EvBl 1981/13 = ÖJZ-LSK 1980/134; ÖJZ-LSK 1984/20; 11 Os 177/82 uam); wird doch das Vorwort "für" in der Wortfolge "Geschenk oder ... andere Zuwendung .... für die strafbare Handlung" im § 20 Abs 1 StGB nach der ratio des Gesetzes (vgl. JAB 959 BlgNR XIII. GP, 5 und 1033 BlgNR XV. GP, 2) nicht nur zur Umschreibung eines auf ein anderes Delikt bezogenen Belohnungsvorganges, also im Sinne von "(Geschenk) dafür" verwendet, sondern gleichermaßen in der Bedeutung "(andere Zuwendung) zum Zweck" auch zur Erfassung jener Kausalbeziehung, bei welcher die Zuwendung (anderer Art) zur Herbeiführung des betreffenden Deliktes selbst dient und die damit in diesem Sinn "für" die (Begehung der) strafbare(n) Handlung erbracht wird. Die Verurteilung der Beschwerdeführer zu einem Wertersatz basiert demnach keineswegs auf einer über den äußerstmöglichen Wortsinn des § 20 StGB hinausgehenden exzessiv-ausdehnenden Interpretation, die in der Tat unzulässig wäre, sondern auf einer durchaus noch innerhalb der Grenzen der Wortbedeutung dieser Strafbestimmung gelegenen und demnach bloß begrenzt-extensiven Auslegung, die zur Verwirklichung des Gesetzeszieles auch zum Nachteil des Täters zulässig ist (Friedrich ÖJZ 1980, 80 ff; Leukauf-Steininger aaO § 1 RN 17). § 304 Abs 2 StGB pönalisiert im übrigen nicht die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, sondern das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechenlassen eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten hiefür, sodaß insoweit kein Unterschied zu § 304 Abs 1 StGB besteht. Da es sich, wie gesagt, in beiden Deliktsfällen nicht um einen "durch" die strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteil handelt, ist für die Beschwerdeführer auch aus der Bezugnahme auf § 20 a StGB nichts zu gewinnen. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Dipl.Ing. Reinhold D***, Dipl.Ing. Otto P*** und Dipl.Ing. Johann S*** erweisen sich demnach zur Gänze als nicht zielführend, weshalb sie zu verwerfen waren.

B/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Das Schöffengericht stellte zum Freispruch des Angeklagten Dipl.Ing. Manfred S*** vom Anklagevorwurf der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB fest, daß dem Genannten nicht mit der für ein Strafverfahren (gemeint wohl: für eine Verurteilung) erforderlichen Sicherheit und Bestimmtheit nachgewiesen werden könne, er habe als leitendes Bauaufsichtsorgan für die Sanierungsarbeiten an den Bundesgebäuden in 1090 Wien, Wasagasse 22, 1200 Wien, Pappenheimgasse 33 und 1100 Wien, Angeligasse 35, den Mitangeklagten Ernst K*** dazu aufgefordert, ihm bei Aufträgen im Zusammenhang mit diesen Arbeiten 10 % der Auftragssumme zu bezahlen (S 538, 539/Bd VII).

In ihrer dagegen erhobenen Mängelrüge (Z 5) macht die Anklagebehörde eine unvollständige Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend, weil sich das Erstgericht im Urteil mit der den Angeklagten Dipl. Ing. S*** belastenden Verantwortung des Mitangeklagten Ernst K*** nicht auseinandergesetzt und insbesondere nicht begründet habe, warum es dem genannten Mitangeklagten gerade in Ansehung des Dipl.Ing. S*** nicht folgte, wiewohl es im übrigen seinen Angaben Glauben geschenkt hat. Der behauptete formale Begründungsmangel haftet jedoch dem angefochtenen Urteil nicht an.

Das Erstgericht hat sich nämlich in den Gründen des Urteils im Rahmen der Erörterung der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten Dipl.Ing.S*** sehr wohl mit den ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten Ernst K*** befaßt und auch eingeräumt, daß es sich hiebei um massive Belastungen handelt (S 561, 562/Bd VII). Es hat auch festgehalten, daß die bezüglichen Angaben des Genannten nicht unter allen Umständen unglaubwürdig sind (S 562, 563/Bd VII). Es gelangte jedoch im Hinblick darauf, daß in diesem Fall nicht nur der Angeklagte Dipl.Ing. S*** in allen Verfahrensstadien die ihm angelastete Tat, die nur in einem Fordern von Schmiergeld bestanden haben soll, strikt bestritten hat, sondern die ihn betreffenden Angaben des Mitangeklagten K*** das einzige ihn belastende Beweismittel sind, beweiswürdigend zur Überzeugung, daß auf der Basis dieser Verfahrensergebnisse ein eindeutiger Schuldnachweis gegen S*** nicht erbracht werden könne. Da das Gericht dabei die Depositionen des Mitangeklagten K*** betreffend den Angeklagten Dipl.Ing. S*** im Urteil sehr wohl erörtert hat, kann von einer Unvollständigkeit nicht gesprochen werden. Im Kern wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, denen es gemäß § 258 Abs 2 StPO nicht verwehrt war, den belastenden Angaben des K*** im hier aktuellen Umfang nicht jene Beweiskraft zuzuerkennen wie in Ansehung der übrigen Angeklagten (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 73 zu § 258). Die Beweiswürdigung kann aber aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht angefochten werden.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war deshalb, übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, als unbegründet zu verwerfen.

C/ Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten

Dipl.Ing. Reinhold D*** und Dipl.Ing. Johann S*** nach § 304 Abs 1 StGB sowie den Angeklagten Dipl.Ing. Otto P*** nach § 304 Abs 2 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Dipl.Ing. D*** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. (richtig: 5.) März 1982, AZ 2 a Vr 9788/81, zu einer Zusatzstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten, Dipl.Ing. P*** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. April (richtig: 29. März) 1982, AZ 5 e Vr 9779/81, zu einer Zusatzstrafe von 6 (sechs) Monaten und Dipl.Ing. S*** zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten; überdies verurteilte es gemäß § 20 Abs 2 StGB den Angeklagten Dipl.Ing. P*** zur Zahlung eines Geldbetrages von 50.000 S und den Angeklagten Dipl.Ing. S*** zur Zahlung eines Geldbetrages von 72.300 S.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei allen drei Angeklagten, daß sie "mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen und sie durch längere Zeit hindurch fortgesetzt" haben, bei D*** und S*** überdies, daß sie strafbare Handlungen verschiedener Art begangen haben, weiters alle drei Angeklagten ihre Vorbildfunktion in besonderem Maße mißbraucht haben, wobei P*** zuletzt Baudirektor war und Untergebene zum Einfordern von Schmiergeldzahlungen beauftragte, und S*** insbesondere den abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Gerhard R*** in die Praxis des "Schmiergeldforderns" einführte, als mildernd hingegen bei allen drei Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht lehnte das Gericht bei allen drei Angeklagten im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sie im Tatzeitraum als hohe Beamte der Bundesgebäudeverwaltung I über eine große Fülle an wirtschaftlicher Macht verfügten, die sie zu ihrem eigenen Vorteil ausnützten, indem sie sich von den Vertragspartnern des Bundes Vermögensvorteile verschafften, wobei sie überdies auch ihre Vorbildfunktion gegenüber den ihnen untergebenen Beamten mißbrauchten, weshalb es der Vollstreckung der Strafen bedürfe.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der Strafen und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, der Angeklagte Dipl.Ing. P*** überdies die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an; der öffentliche Ankläger hingegen begehrt mit seiner Berufung, den Angeklagten Dipl.Ing. S*** gemäß § 20 Abs 2 StGB zur Zahlung weiterer 89.000 S, sohin insgesamt zur Zahlung von 162.200 S zu verurteilen, weil er Zuwendungen in dieser Höhe empfangen hat und dem Urteil nicht zu entnehmen sei, aus welchen Erwägungen dem Genannten ein Wertersatz von nur 72.300 S auferlegt wurde.

Was zunächst die zuletzt bezeichnete Berufung betrifft, so ist dem öffentlichen Ankläger zwar zuzugeben, daß dem angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Begründung dafür, warum der Angeklagte Dipl.Ing. S*** lediglich zur Bezahlung eines Geldbetrages von 72.300 S verurteilt wurde, obwohl er Zuwendungen in der Höhe von insgesamt 162.200 S erhalten hat, nicht entnommen werden kann. Der Sache nach hat aber das Erstgericht - wovon letztlich auch die Staatsanwaltschaft ausgeht, da sie das Verfallserkenntnis nur mit Berufung und nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr 43 zu § 281 Z 11) - ersichtlich von der Bestimmung des § 20 Abs 3 letzter Satz StGB (in der zur Tatzeit geltenden Fssung) Gebrauch gemacht, wonach von der Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages (iS des § 20 Abs 2 StGB) ganz oder zum Teil abgesehen werden kann, wenn sie den Verurteilten unbillig hart träfe, weshalb es dem Verurteilten Dipl.Ing. S*** nicht den gesamten empfangenen Geldbetrag, sondern nur einen Teil zur Zahlung auferlegte. Dem kann nach Lage des Falles beigetreten werden, zumal im Rechtsmittel der Anklagebehörde nichts vorgebracht wird, was gegen die Anwendung der Härteklausel spricht.

Auch der Berufung der Staatsanwaltschaft war somit ein Erfolg zu versagen.

Nicht berechtigt sind aber auch die Strafberufungen der Angeklagten Dipl.Ing. D***, Dipl.Ing. P*** und Dipl.Ing. S***. Das Erstgericht hat die diese Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Zu ergänzen ist lediglich, daß die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und sich die Berufungswerber seither wohlverhalten haben, wobei aber diesem Milderungsgrund vorliegend deshalb kein besonderes Gewicht zukommt, weil das Strafverfahren gegen die Berufungswerber bereits seit dem Jahre 1981 anhängig ist. Entgegen der Auffassung der Berufungswerber setzt das durch § 304 StGB geschützte Rechtsgut der Sauberkeit des öffentlichen Lebens keineswegs den Eintritt eines Vermögensschadens voraus, weshalb ihnen der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB nicht zugutegehalten werden kann. Ins Gewicht fällt vielmehr die Höhe der zugewendeten Bestechungsgelder, die bei Dipl.Ing. D*** mehr als 340.000 S, bei Dipl.Ing. P*** immerhin fast 100.000 S, nämlich 97.068,14 S zuzüglich 2.000 S aus der gemäß §§ 31, 40 StGB zu berücksichtigenden Vorverurteilung, und bei Dipl.Ing. S*** mehr als 162.000 S beträgt und solcherart weit über jenen Beträgen liegt, die bisher im Zusammenhang mit Geschenkannahmen durch Beamte der Bundesgebäudeverwaltung I Gegenstand von Strafverfahren nach § 304 StGB waren. Dazu kommt, daß den Angeklagten Dipl.Ing. D*** und Dipl.Ing. S*** jeweils (auch) das Vergehen nach § 304 Abs 1 StGB (und nicht nur jenes nach dem Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle) zur Last liegt. Darüber hinaus fällt aber bei der Gewichtung der Schuld der drei Berufungswerber vor allem in besonderem Maße ins Gewicht, daß es sich bei ihnen um Beamte handelt, die die inkriminierten Verfehlungen als leitende Organe der Bundesgebäudeverwaltung verübt und Untergebene zu derartigen Verfehlungen verleitet haben, wodurch sie - wie das Erstgericht richtig ins Treffen führt - ihre Vorbildfunktion gegenüber den ihnen unterstellten Beamten in verwerflicher Weise mißbrauchten. So gesehen wiegt die Strafzumessungsschuld der drei Berufungswerber insgesamt derart schwer, daß die über sie in erster Instanz verhängten Strafen durchaus schuldangemessen und damit der angestrebten Reduktion nicht zugänglich sind, zumal dabei auch generalpräventive Erwägungen nicht außer Betracht bleiben können (vgl. EvBl 1983/7, 96, 122 uam).

Die eben angesprochenen Belange der Generalprävention, verstanden im Sinne der Erhaltung und Stärkung des allgemeinen Rechtsbewußtseins und der Rechtstreue der Bevölkerung, verbieten es in Fällen wie den vorliegenden, die verhängten Strafen bloß anzudrohen; zur Erreichung gerade dieses Strafzwecks bedarf es vielmehr der Vollstreckung der Strafen, weshalb auch dem Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht nähergetreten werden konnte, was gleichermaßen für die vom Angeklagten Dipl.Ing. P*** begehrte Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe gilt.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Rechtssätze
21