JudikaturJustizRS0099132

RS0099132 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2018

Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.

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