( 1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Kandidat für ein Amt für den Fall, dass er künftig Amtsträger sein würde, einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts in dieser Eigenschaft für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Der Täter, der einen Vorteil fordert oder sich einen solchen versprechen lässt, ist nach diesem Absatz nur dann zu bestrafen, wenn er die Stellung als Amtsträger tatsächlich erlangt hat.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(3) Wer ausschließlich nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b letzte Alternative Amtsträger ist, ist nach dieser Bestimmung strafbar, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass durch die Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes die finanziellen Interessen der Union geschädigt oder wahrscheinlich geschädigt werden.
§ 304 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 304 Bestechlichkeit
…§ 304. ( 1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich…
Art. 4 Artikel 4
…und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 48, 64, 74, 117, 153b, 153d, 153e, 161, 168c, 304, 305, 306, 307, 307a bis 307c und 308 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Artikel 1 tritt mit Ausnahme der Z 4 (§…
Art. 2 Artikel 2
…tritt mit 1. September 2023 in Kraft. (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz hat die Anwendung der §§ 265a, 304 Abs. 1a und 307 Abs. 1a StGB durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte für den Zeitraum bis 31. Dezember 2027 zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens bis zum 30. Juni…
Art. 5 Artikel V
…Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art…
§ 20b StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 20b
…an der Aufklärung der zu untersuchenden Sachverhalte gekennzeichnet sind. (3) Die WKStA kann nach Abs. 1 auch Verfahren wegen §§ 302 und 304 bis 309 StGB , soweit die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro nicht übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, an sich ziehen, an denen wegen…
§ 20a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
…Wert des Vorteils begangen wurde oder sich der Vorsatz darauf erstreckt, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den §§ 304 bis 309 StGB ; 6. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände ( § 163a StGB ) und unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände ( § 163b StGB ) sowie Vergehen…
§ 32 Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht
… 4 genannten Verbrechen; 5. Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB und Straftaten nach den §§ 304 und 307 StGB , soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000…
Gemeindewahlordnung Graz 2012
§ 38 § 38
…Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder 3. zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen…
§ 29 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 29 Wählbarkeit
…Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder 3. zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen…
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