JudikaturJustizRS0096099

RS0096099 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2020

Bei Ermessensentscheidungen kann eine Pflichtwidrigkeit (auch) dann vorliegen, wenn der Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluss auf seine - innerhalb des Ermessens liegende - Entscheidung einräumt.

Entscheidungen
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