JudikaturJustizRS0098040

RS0098040 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Ohne Rücksicht auf den Inhalt eines vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages ist es Sache des dem Angeklagten zur Seite stehenden Verteidigers, auf Grund einer diesem Antrage ausdrücklich nicht stattgebenden Erklärung des Vorsitzenden ein Zwischenerkenntnis des Senates über den Antrag zu verlangen. Erst auf Grund von Inhalt und Begründung eines solchen Zwischenerkenntnisses oder auf Grund der Verweigerung eines solchen kann die Verteidigung mit Aussicht auf Erfolg den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO geltend machen.

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