JudikaturJustizRS0091022

RS0091022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2022

Bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist (hier: § 202 Abs 1 StGB), ist der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd; andernfalls wäre dies als Erschwerungsgrund zu werten.

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