JudikaturJustiz12Os77/15p

12Os77/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sulim D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sanel K*****, Arben T*****, Ilir N***** und Dusko M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Oktober 2014, GZ 11 Hv 37/14y 673c, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Sanel K*****, Arben T*****, Ilir N***** und Dusko M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie Freisprüche enthaltenden Urteil wurden

der Zweitangeklagte Sanel K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 Abs 1 StGB (B./I./1./ bis 4./, 9./, 10./, 12./, 13./, und 17./, sowie B./IV./1./ und 2./), des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2, 15 Abs 1 StGB (C./1./) sowie der Verbrechen „der teils schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, teils 106 Abs 1 Z 1, 15 (Abs 1) StGB“ (gemeint: der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB und der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 Abs 1 StGB; D./1./);

der Viertangeklagte Arben T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 Abs 1 StGB ([richtig nur:] B./I./12./, 14./ und 16./), des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2, 15 Abs 1 StGB (C./2./) sowie „der Verbrechen der teils schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, teils 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB“ (gemeint: der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1, 15 Abs 1 StGB D./2./),

der Fünftangeklagte Ilir N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB (B./I./1./ bis 6./ und 8./ bis 12./), des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2, 15 StGB (C./2./) sowie „der Verbrechen der teils schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, teils 106 Abs 1 Z 1, 15 (Abs 1) StGB“ (gemeint: der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB und der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 Abs 1 StGB; D./2./) sowie

der Achtangeklagte Dusko M***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 2 StGB (B./I./13./) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2, 15 Abs 1 StGB (C./1./) schuldig erkannt.

Danach haben soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant

B./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und teils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese im teils 3.000 Euro, teils 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar

I./ von November 2004 bis Oktober 2013 in L***** und an anderen Orten Österreichs […] Sanel K***** in neun Angriffen, […] Arben T***** in drei Angriffen, Ilir N***** in elf Angriffen […] und Dusko M***** in einem Angriff, im bewussten und gewollten Zusammenwirken untereinander und mit unbekannten Mittätern und den abgesondert verfolgten Edi B*****, Alexander Sc***** und Arno Koz*****, teils als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, Verfügungsberechtigte des ***** Online Wettanbieters SB***** sowie weiterer unbekannter Wettanbieter einerseits durch die konkludente wahrheitswidrige Vorgabe als Wettteilnehmer bei Abschluss des Wettvertrags, Wetten auf Fußballspiele mit scheinbar ungewissem und unbeeinflusstem Ausgang zu platzieren, wobei es sich jedoch tatsächlich um manipulierte Spiele nach zuvor getroffener Manipulationsabsprache handelte, und andererseits durch die wahrheitswidrige Vorgabe der jeweiligen Fußballspieler, mit vollem Einsatz, ordnungsgemäß und regelkonform zu spielen, wobei sie jedoch tatsächlich so unauffällig wie möglich auf das konkret zuvor vereinbarte Spielergebnis hinwirkten, also durch Täuschungen über Tatsachen, zu Handlungen, und zwar zur Annahme der Wetten und Auszahlung der betrügerisch erlangten Wettgewinne, die die jeweiligen Wettanbieter in einem bislang unbekannten, jeweils pro Spiel 3.000 Euro und insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar in nachstehenden Konstellationen jeweils einige Tage vor und während nachstehender Fußballspiele:

1./ SCR A***** gegen DSV L***** am 5. November 2004 (3:3), gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Alexander Sc*****, wobei es aufgrund des Ausbleibens des zuvor vereinbarten Ergebnisses (Niederlage des DSV L*****) beim Versuch blieb, Sanel K***** (als Beitragstäter) durch die Organisation eines Treffens zwecks Manipulationsabsprache sowie Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

2./ DSV L***** gegen SV R***** am 26. April 2005 (1:3), gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Alexander Sc***** und Arno Koz*****, wobei das zuvor vereinbarte Ergebnis (Niederlage des DSV L*****) eintrat, Sanel K***** durch die Organisation eines Treffens zwecks Manipulationsabsprache und als Spieler des SV R***** durch die unmittelbare Spielmanipulation […] sowie Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wetten […];

3./ SV R***** gegen DSV L***** am 13. Mai 2005 (3:0), gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Alexander Sc*****, wobei das zuvor vereinbarte Ergebnis (Niederlage des DSV L*****) eintrat, Sanel K***** durch die Organisation eines Treffens zwecks Manipulationsabsprache und als Spieler des SV R***** durch die unmittelbare Spielmanipulation […] sowie Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

4./ SV K***** gegen SK R***** am 31. Oktober 2008 (0:2), wobei das zuvor vereinbarte Ergebnis (Niederlage des SV K***** mit zwei Toren Differenz) und ein 50.000 Euro übersteigender Schaden eintraten, Sanel K***** (als Beitragstäter) durch Herstellen der Kontakte und Organisation eines Treffens zwecks Manipulationsabsprache […] sowie Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

5./ FC Re***** gegen SV K***** am 16. Oktober 2010 (0:2), wobei es aufgrund des Ausbleibens des zuvor vereinbarten Ergebnisses (Niederlage des SV K***** mit zumindest zwei Toren Unterschied) hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens beim Versuch blieb, […] Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

6./ SV K***** gegen SK S***** am 23. Oktober 2010 (0:4), wobei das zuvor vereinbarte Ergebnis (Niederlage des SV K***** mit mehr als zwei Toren Unterschied) und ein 50.000 Euro übersteigender Schaden eintraten, […] Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

8./ SV K***** gegen SK R***** am 3. Dezember 2011 (0:0), gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Edi B*****, wobei es aufgrund des Ausbleibens des zuvor vereinbarten Ergebnisses (Niederlage des SV K***** mit zwei Toren Differenz) hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens beim Versuch blieb, […] Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

9./ SV K***** gegen FC Re***** am 17. März 2012 (0:1), gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Edi B*****, wobei das zuvor vereinbarte Ergebnis (Niederlage des SV K***** in der zweiten Halbzeit) ohne Zutun der bestochenen Spieler des SV K***** eintrat, weil sie in der zweiten Halbzeit nicht aufgestellt wurden, weshalb es hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens beim Versuch blieb, Sanel K***** als Spieler des SV K***** durch den Versuch der unmittelbaren Spielmanipulation […] sowie Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

10./ SV K***** gegen FC W***** am 31. März 2012 (2:0), gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Edi B*****, wobei das zuvor vereinbarte Ergebnis (Niederlage des SV K***** in der zweiten Halbzeit) und ein 50.000 Euro übersteigender Schaden eintraten, Sanel K***** durch die Organisation eines Treffens zwecks Manipulationsabsprache […] sowie Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

11./ SC A***** gegen SV G***** am 10. August 2012 (2:2), gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Edi B*****, wobei es aufgrund des Ausbleibens des zuvor vereinbarten Ergebnisses (Niederlage des SV G***** mit zwei Toren Differenz) hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens beim Versuch blieb, […] Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

12./ SV G***** gegen SV K***** am 31. August 2012 (0:1), gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Edi B*****, wobei es aufgrund des Ausbleibens des zuvor vereinbarten Ergebnisses (Führung des SV K***** zur Halbzeit mit 2:0) hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens beim Versuch blieb, Sanel K***** als Spieler des SV K***** durch den Versuch der unmittelbaren Spielmanipulation, […] Arben T***** (als Beitragstäter) durch Mitwirkung an der Organisation der Manipulations und Wettabsprache sowie Ilir N***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette […];

13./ SV G***** gegen SC A***** am 26. Oktober 2012 (1:0), wobei es aufgrund des Ausbleibens des zuvor vereinbarten Ergebnisses (Niederlage des SV G*****) hinsichtlich eines 3.000 Euro übersteigenden Schadens beim Versuch blieb, Sanel K***** durch das Setzen der Wette und die Organisation eines Treffens zwecks Manipulationsabsprache […] sowie Dusko M***** durch das Setzen der Wette und die Organisation eines Treffens zwecks Manipulationsabsprache;

14./ FC Re***** gegen SV M***** am 15. Dezember 2012 (7:0), wobei zwar das zuvor vereinbarte Ergebnis (Niederlage des SV M***** in der zweiten Halbzeit mit mehr als zwei Toren Unterschied) eintrat, es aber aufgrund des Umstands, dass Goran Ba***** und Sanel K***** die zuvor zugesagte Manipulation durch die Spieler des SV M***** nicht organisiert hatten, hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens beim Versuch blieb, Arben T***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette;

16./ SK S***** gegen SV M***** am 20. April 2013 (2:2), wobei es aufgrund des Umstandes, dass Goran Ba***** und Sanel K***** die zuvor zugesagte Manipulation durch die Spieler des SV M***** nicht organisiert hatten, hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens beim Versuch blieb, Arben T***** durch das Organisieren der Geldmittel und das Setzen der Wette;

17./ SV K***** gegen SV G***** am 21. Mai 2013 (1:1), wobei es aufgrund des Ausbleibens des zuvor vereinbarten Ergebnisses (Niederlage des SV G*****) beim Versuch blieb, Sanel K***** durch das Organisieren der Geldmittel und Setzen der Wette […];

[…]

[richtig:] IV./ Sanel K***** und Goran Ba***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken zu nachstehenden Zeitpunkten, und zwar bei Treffen und Telefonaten einige Tage vor und nach den genannten Spielen in Wien Arben T***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Spieler des SV M***** für eine Manipulation von zwei Begegnungen des SV M***** anzuwerben bzw angeworben zu haben, zur Übergabe von 60.000 Euro Bargeld, wobei es hinsichtlich eines Betrags von 30.000 Euro beim Versuch blieb, und zwar

1./ im Zusammenhang mit dem Spiel FC Re***** gegen SV M***** am 15. Dezember 2012 (B./I./14./) zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 30.000 Euro, welcher vor dem Spiel von Arben T***** auch übergeben wurde,

2./ im Zusammenhang mit dem Spiel SK S***** gegen SV M***** am 4. April 2013 (B./I./16./) zur Übergabe eines weiteren Betrags von 30.000 Euro, wobei es mangels Übergabe beim Versuch blieb;

C./ teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper (teilweise von Sympathiepersonen), teils mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung (zu C./1./ Sanel K*****, […] zu C./2./ Ilir N***** und Arben T*****), andere zu Handlungen genötigt, die diese am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, wobei es teilweise aufgrund des Ausbleibens weiterer Zahlungen beim Versuch blieb und sie jeweils mit dem Vorsatz handelten, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und die Erpressung gegen dieselben Personen längere Zeit hindurch fortsetzten, und zwar

1./ Sanel K***** von Ende Oktober 2012 bis November 2013, teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dusko M***** (von Ende Oktober 2012 bis Februar 2013) sowie mit Sulim D***** (von August 2013 bis November 2013), in A***** und an anderen Orten Österreichs Dominique Ta***** dadurch, dass Dusko M***** mit einem Telefonbuch in der Hand äußerte, dass er alles über ihn und seine familiäre Situation wüsste, auch wüsste, wo er mit seiner Familie wohne und er seiner Familie „etwas antun“ werde, durch die von Sanel K***** und Sulim D***** getätigte Androhung von Schlägen und die Ankündigung, dass die Beteiligung des Dominique Ta***** an Spielmanipulationen an die Öffentlichkeit und dem sportlichen Leiter des SV G***** Christian H***** zur Kenntnis gebracht werden und damit seine Karriere ruiniert würde, durch einen von Sanel K***** geführten Schlag mit einem Kubotan in den Bauch, durch die Äußerung des Sulim D*****, dass sein Bruder und er Tschetschenen seien und Tschetschenenkrieger „nichts übrig lassen“ würden sowie durch Androhung der Veröffentlichung eines von Sulim D***** aufgenommenen Videos, in welchem Dominique Ta***** seine Beteiligung an Spielmanipulationen zugegeben hatte, zur mehrfachen Zahlung und Überweisung von Geldbeträgen an Sanel K*****, Dusko M***** und Sulim D*****, wobei es teilweise beim Versuch blieb, zur Übergabe des von Dominique Ta***** geleasten Fahrzeugs an Sanel K*****, zur Übergabe eines Laptops an Sulim D***** sowie zur Bezahlung von Verkehrsstrafen für Sanel K*****;

2./ Ilir N***** von Oktober 2010 bis Anfang 2012 und von August 2012 bis Oktober 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Arben T***** in K***** und an anderen Orten Österreichs,

a./ Johannes L***** durch die Ankündigung, dass sie wüssten, wo er mit seiner Familie wohne, Ilir N***** genügend Leute aus Italien mit Waffen kenne, die er dorthin schicken werde und für die ein Menschenleben für 5.000 Euro nichts wert sei, sowie durch die Ankündigung, dass seine Beteiligung an Spielmanipulationen an die Öffentlichkeit gebracht werden würde und dass ihm „etwas passieren“ würde, wenn er nicht bezahle, zur mehrfachen Zahlung von Geldbeträgen in nicht näher bekannter Gesamthöhe;

b./ Dominique Ta***** durch die Ankündigung, dass seine Beteiligung an Spielmanipulationen an die Öffentlichkeit gebracht und seine Karriere ruiniert werde, zur mehrfachen Zahlung von Geldbeträgen in nicht näher bekannter Gesamthöhe;

D./ andere durch die zu Punkt C./ geschilderten Tathandlungen teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper (teilweise von Sympathiepersonen), oder der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung, zu Handlungen genötigt oder zu nötigen versucht, und zwar

1./ den Dominique Ta***** durch die unter Punkt C./1./ geschilderten Tathandlungen, nämlich Sanel K***** allein zur Vornahme einer weiteren Spielmanipulation, Unterfertigung eines Blanko Darlehensvertrags hinsichtlich eines angeblich von Sanel K***** gewährten Darlehens und gemeinsam mit Sulim D***** zur Mitwirkung bei der Erstellung eines Videos des Inhalts, dass er Sulim D***** einen Betrag von 50.500 Euro schulde und dass er während seiner Zeit als Spieler des SV K***** ein Fußballspiel manipuliert habe;

2./ Ilir N***** und Arben T***** den Johannes L***** durch die unter Punkt C./2./a./ geschilderten Tathandlungen und Dominique Ta***** durch die unter Punkt C./2./b./ geschilderten Tathandlungen jeweils zur Vornahme weiterer Spielmanipulationen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die von Sanel K***** auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10, von Arben T***** auf Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11, von Ilir N***** auf Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 sowie von Dusko M***** auf Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Sie sind nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sanel K*****:

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu B./ des Schuldspruchs ausführt, es habe sich um Online Wetten gehandelt, der Tatbestand des Betrugs setzte aber die Täuschung eines Menschen voraus, verfehlt sie prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810), weil sie die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die personelle Beteiligung bei der Annahme der Wetten durch sogenannte „Super Agenten“ und „Master Agenten“ (US 31 f), die Auszahlung der Wettgewinne über Agenten (US 36) und die personelle Kontrolle durch als „Risk Manager“ bezeichnete natürliche Personen, welche jeweils die Entscheidung über die Annahme der Wette getroffen haben (US 33, US 37), außer Acht lässt.

Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach Vereinsfußballer, die ihren vertraglich eingegangenen Pflichten nicht nachkommen, ohne den von ihnen erwarteten Einsatz spielen und auf dem Spielfeld Regelverstöße begehen, ausschließlich „der Judikatur ihrer Fußballgerichte“ unterlägen, welche für solche Vergehen „alle möglichen Strafen bis hin zur lebenslangen Sperre verhängen“ könnten, und wonach der „Betrug am zahlenden Publikum oder an Wettanbietern“ nicht der Ahndung durch Strafgerichte unterliege, bleibt ohne Bezug zu dem von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zu Schuldspruch (richtig:) B./IV./1./ und 2./ steht die erstgerichtliche Urteilsannahme, wonach die diesen Schuldspruchpunkten zugrunde liegenden Spiele tatsächlich nicht manipuliert waren, keineswegs im Widerspruch zu der Konstatierung, wonach Arben T***** glaubte, Wetten auf beeinflusste Spiele zu setzen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 436 ff).

Indem der Angeklagte Sanel K***** ausführt, es wäre „widersprüchlich“, wenn das Schöffengericht Arben T***** für grundsätzlich unglaubwürdig halte, ihm dann aber doch „partielle“ Glaubwürdigkeit attestierte (gemeint offenbar betreffend Schuldspruch B./IV./1./ und 2./), und das Erstgericht hätte seiner eigenen (des Rechtsmittelwerbers) Verantwortung „immer dann Glauben geschenkt, wenn ihm dies für die Begründung seiner Überlegungen“ „opportun“ erschien, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne Nichtigkeit aus Z 5 oder Z 5a aufzuzeigen.

Das gilt auch für die Argumentation betreffend die erstgerichtliche Urteilsbegründung zur Rolle des Goran Ba***** (US 98 f), wonach die Annahme, dass sich dieser mit 200 bis 300 Euro „abspeisen hat lassen“, „außerhalb jeder Erfahrung bei Mehrtäterschaft liege“, weil ein „noch so intellektuell minderbemittelter Profifußballspieler“ in der Lage sei, zu beurteilen, ob er finanziell übervorteilt werde.

Einem Angeklagten (hier insbesondere Sanel K*****) nur bezüglich eines Teils seiner Angaben Glauben zu schenken, bezüglich anderer Angaben hingegen nicht, ist zulässig (RIS Justiz RS0098372; Schroll/Schillhammer Rechtsmittel in Strafsachen 2 Rz 205), sodass das Schöffengericht dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider seine die Schuldsprüche B./I./14./ und 16./ sowie B./IV./1./ und 2./ tragenden Feststellungen auch unter diesem Aspekt willkürfrei ableitete, zumal es sich auch mit den als Gefälligkeitsaussage gewerteten Angaben des Zeugen Yüksel S***** auseinandersetzte (US 102). Der den Verfahrensergebnissen vom erkennenden Gericht jeweils zuerkannte Beweiswert, also auch die einem Zeugen zugebilligte Glaubwürdigkeit ist einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS Justiz RS0106588 [T3]).

Das die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpfende Vorbringen, Sanel K***** hätte zu allen drei (gleichgelagerten) Fällen ausgesagt, dass er der festen Überzeugung gewesen sei, Goran Ba***** habe die Beeinflussung von Spielern des FC M***** tatsächlich vorgenommen, übergeht zudem die erstgerichtliche Erörterung seiner anders lautenden Angaben im Ermittlungsverfahren (US 102).

Das die Konstatierungen zu den Flügen des Goran Ba***** nach T***** in Zweifel ziehende Vorbringen verfehlt die Anfechtungskriterien der Mängelrüge, wendet es sich doch nur gegen nicht entscheidende Urteilsannahmen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399) und stellt überdies der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts (§ 258 Abs 2 StPO) bloß eigene, aus spekulativen Überlegungen entwickelte Beweiswerterwägungen entgegen.

Dem Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter entsprechend den Gesetzen folgerichtigen Denkens die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite, insbesondere auch zur Gewerbsmäßigkeit aus dem äußeren Täterverhalten, nämlich den wiederholten Angriffen (US 30), dem langen Deliktszeitraum (November 2004 bis Mai 2013 bei Schuldspruch B./I./), der tristen finanziellen Situation bei wechselndem und zuletzt 1.100 Euro betragendem monatlichen Nettoeinkommen bei monatlichen Unterhaltspflichten für die Ehefrau und drei minderjährige Kinder, den Schulden und den über Jahre laufenden Exekutionsverfahren (US 30 iVm US 22) im Zusammenhalt mit den (Teil ) Geständnissen der Angeklagten abgeleitet.

Soweit der Rechtsmittelwerber behauptet, zu den Schuldsprüchen B./IV./1./ und 2./ ließen sich dem Urteil Feststellungen zum Täuschungsvorsatz nicht entnehmen (Z 9 lit a), übergeht er US 105, wonach die Angeklagten Sanel K***** und Goran Ba***** dem Arben T***** jeweils wahrheitswidrig vortäuschten, dass sie Spielmanipulationen durch Spieler des SV M***** veranlassen würden, wobei sie durch diese Täuschungen erreichen wollten, dass ihnen Arben T***** einen Betrag von 30.000 Euro übergibt. Welche Feststellungen darüber hinaus erforderlich sein sollten, legt die Rechtsrüge nicht nachvollziehbar dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde führt zu Schuldspruch B./ weiters aus, die Konstatierungen würden die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht tragen (Z 10), legt jedoch nicht dar, weshalb die Feststellung, wonach es dem Angeklagten „bei der Ausführung der Tathandlungen geradezu darauf ankam, die schweren Betrügereien wiederkehrend zu begehen, um sich über einen längeren Zeitraum und auch künftig eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“ (US 29 f), nicht ausreichen sollten (vgl RIS Justiz RS0107402).

Die entgegen den inhaltlich auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO geltend machenden Ausführungen nicht unbegründeten, sondern logisch und empirisch einwandfrei (RIS Justiz RS0098671, RS0116882) aus dem gezeigten äußeren Verhalten des Angeklagten erschlossenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite weisen nämlich (vgl US 22, US 30) mit Blick auf die wiederholten Angriffe über einen langen Deliktszeitraum, auch den notwendigen Sachverhaltsbezug auf (RIS Justiz RS0119090; Ratz , WK StPO § 281 Rz 8).

Zu C./1./ des Schuldspruchs führt die Subsumtionsrüge (Z 10) aus, der Angeklagte Sanel K***** wäre der Überzeugung gewesen, dass Dominique T a***** ihn und den Angeklagten Dusko M***** über seine Bereitschaft, das Spiel SV G***** gegen SC A***** vom 26. Oktober 2012 beeinflussen zu wollen, getäuscht hätte, wodurch ihm Wettverluste entstanden seien, weshalb er gegen Dominique T a***** eine zivilrechtliche Forderung gehabt hätte oder zumindest von einer solchen ausgegangen wäre. Somit habe er nicht mit dem Vorsatz gehandelt, sich unrechtmäßig zu bereichern. Die diesbezüglich vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen wären ohne Sachverhaltsbezug geblieben.

Die Rüge übergeht dabei jedoch die tatrichterliche Konstatierung, wonach Sanel K***** „wusste, dass den nachfolgenden Geldforderungen gegen Dominique Ta***** keine rechtsgültige Forderung des Sanel K***** oder Dusko M***** zugrunde lag, und sie somit widerrechtlich Geld von ihm forderten“ (US 108, US 115).

Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, wenn er durch Dominique Ta***** über dessen Bereitschaft, durch entsprechendes Verhalten auf dem Spielfeld seine Wettchancen zu erhöhen, getäuscht worden sei, schließe seine Überzeugung, einen Anspruch gegen Dominique Ta***** auf Ersatz der Wettkosten zu haben, das subjektive Tatbestandsmerkmal des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes aus, ersetzt er die vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen durch von ihm selbst gewünschte und verfehlt damit prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

Soweit der Angeklagte einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Sinngehalt und zur Ernstlichkeit der Drohung behauptet, übergeht er die diesbezüglichen Konstatierungen auf US 113 f.

Zu den Schuldsprüchen C./ und D./ behauptet die Subsumtionsrüge (Z 10) weiters rechtsirrige Annahme der Qualifikationen nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB und § 145 Abs 1 Z 1 StGB.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb bei gebotener verhältnisorientierter individueller Prüfung (RIS Justiz RS0092959) angesichts der hier festgestellten Ankündigung, die Öffentlichkeit und den Arbeitgeber des Erpressten bzw Genötigten von dessen Beteiligung an Spielmanipulationen und Wettbetrug zu informieren, unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitswirksamkeit derartiger Strafverfahren unter Beteiligung eines Profifußballspielers der höchsten österreichischen Spielklasse (vgl zum Ganzen Schwaighofer in WK² StGB § 106 Rz 8 mwN) nicht dazu führen solle, dass der Bedrohte in einem größeren Kreis der ihn umgebenden Gesellschaft seine bisherige Wertschätzung verlieren würde (RIS Justiz RS0092959 [T2]) und somit keine Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung vorliegen sollte.

Weil die in § 106 Abs 1 Z 1 vorletzter Fall StGB angeführte Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eine der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung rechtlich gleichwertige Begehungsform darstellt (alternatives Mischdelikt), erübrigt sich ein Eingehen auf die aufgeworfene Frage, ob das angedrohte Übel fallbezogen auch diese Begehungsvariante verwirklicht hat (15 Os 40/07g).

Im Übrigen bekämpft der Angeklagte mit seinen Ausführungen, wonach der Umstand, dass „bei Aufdeckung von Verfehlungen einem Fußballer der Ausschluss aus seinem Verein drohen kann, nicht notwendigerweise die drohende Vernichtung seiner Existenz“ bedeute, wonach gute Fußballer weltweit immer wieder Vereine fänden, die sie „mit Handkuss“ nähmen, wonach die Karriere eines Profisportlers „durch sein unvermeidbares Älterwerden ohnedies auf wenige Jahre limitiert“ wäre und Dominique Ta***** aufgrund seines Alters von über 31 Jahren zu den Tatzeiten ohnehin am Ende seiner Laufbahn angelangt gewesen wäre, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Der Einwand fehlender Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nach § 145 Abs 2 Z 1 StGB legt nicht dar, welcher weiteren Konstatierungen (über die auf US 114 getroffenen hinaus) es bedurft hätte (RIS Justiz RS0099620, RS0095939).

Der Beschwerdeführer leitet weiters nicht aus dem Gesetz ab, weshalb gewerbsmäßige Begehung nicht bereits bei der ersten Tatausführung gegeben sein sollte ( Eder-Rieder in WK 2 StGB § 145 Rz 6).

Dass sich Sanel K***** durch wenn auch fortgesetzte Erpressung die Erreichung der Zahlung einer bestimmten Gesamtsumme durch Dominique Ta***** vorstellte ( Eder Rieder in WK 2 StGB § 145 Rz 7), kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers den Urteilsannahmen des Schöffensenats nicht entnommen werden.

Mit seiner Argumentation, die Erpressung des Dominique Ta***** habe auf einem einzigen, sich aus den Verlusten aus der erfolglosen Wette in der Höhe von insgesamt 20.000 Euro aus dem Ausgang des Spiels SV G***** gegen SC A***** vom 26. Oktober 2012 resultierenden Plan basiert, verkennt er, dass das Motiv weder für die Schuld noch die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS Justiz RS0088761 [T15]).

Die auf eine Ausschaltung der Qualifikationen nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB abzielende Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in der bloßen Behauptung „bei Auswertung der konkreten Umstände der gegen Dominique Ta***** eingesetzten Erpressungsmittel und seinen Reaktionen auf diese, ist auch die Unterstellung des Verhaltens Sanel K*****s unter diese Deliktsqualifikation verfehlt“. Damit leitet die Rüge aber die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS Justiz RS0116565).

Dem (pauschalen) weiteren Vorwurf einer undeutlichen (Z 5 erster Fall) und unzureichenden (Z 5 vierter Fall) Begründung der Feststellungen zur Erpressung von Dominique Ta***** zuwider erörterte das Schöffengericht in vernetzter Betrachtung der Verfahrensergebnisse und ohne dabei gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte zu verstoßen die „Aussagen und Verhaltensweisen“ des Dominique Ta***** ausführlich und differenziert, wobei es seinen in sich widerspruchsfreien (US 125) Angaben unter anderem wegen des gewonnenen persönlichen Eindrucks grundsätzlich Glauben schenkte (US 126), aber auch die zunächst übertriebenen Schilderungen der Erpressung durch Sanel K***** und Sulim D***** nicht unerwogen ließ (US 126). Dem gegenüber werteten die Tatrichter die Einlassung des Sanel K***** mit dem Hinweis auf die glaubwürdigen und schlüssig belastenden Angaben des Dominique Ta***** in Zusammenschau mit den „objektiven vorgelegten und auch teilweise sichergestellten Urkunden“ (US 125 f), nämlich den Postanweisungen, dem Kauf Leasingvertrag hinsichtlich des Laptops, den Strafverfügungen, den Urkunden über das PKW Leasing, dem Darlehensvertrag, der Selbstauskunft für Erstschuldner bei der W*****, dem Bericht hinsichtlich der We*****, den Telefonauswertungen sowie dem sichergestellten Video, als Schutzbehauptung und verwiesen dabei auch auf dessen ursprünglich vor der Kriminalpolizei getätigte und später widerrufene Einlassung, wonach er Dominique Ta***** 65.000 Euro für dessen Wohnungseinrichtung geliehen und nichts über dessen Verwicklung in Spielmanipulationen gewusst hätte (US 126 f).

Mit dem Hinweis auf die erstgerichtliche Wertung der Verantwortung des Dominique Ta***** zum Schuldspruch B./I./17./ als „völlig unglaubwürdig“ sowie auf die verwirklichte Veruntreuung (Schuldspruch E./3./) erschöpft sich die Mängelrüge (Z 5) abermals in einer unzulässigen Beweiswürdigungskritik.

Das gilt auch für die Hinweise, dass Dominique Ta***** vor der Nötigung zur Spielmanipulation vom 21. Mai 2013 (Schuldspruch B./I./18./) auch selbst schon die Initiative zur Spielmanipulation ergriffen und gegenüber Arben T***** und Johannes L***** die Manipulation der Spiele des SV G***** gegen den Wo***** AC am 2. November 2013 und gegen den SK R***** am 10. November 2013 angeboten hätte (US 90 f).

Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS Justiz RS0118780).

Indem der Rechtsmittelwerber lediglich ausführt, aufgrund der „für das Faktum C./1./ übergangenen Angaben Dominique Ta*****s zu den anderen Urteilspunkten“ und seiner „Verhaltensweisen bestünden auch erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5a“, verlässt er jedenfalls den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Insbesondere verkennt er, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Aussageperson aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Z 5a entzogen ist (RIS Justiz RS0099649).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Arben T*****:

Bei wie hier umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs bzw von Antragstellung oder Widerspruch (RIS Justiz RS0124172). Dem wird der Nichtigkeitswerber, der sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Wett und Spielwesens bezieht, nicht gerecht.

Im Übrigen betrifft das Beweisthema (ON 671 S 35) keinen entscheidenden Umstand:

Indem der Angeklagte als Beweisthema nennt, dass dem Unternehmen SB***** kein Vermögensschaden entstanden wäre, und ausführt, es sei ein wesentlicher Strafzumessungsumstand, wenn nicht Vollendung, sondern bloß Versuch anzunehmen sei, verkennt er, dass die Abgrenzung Versuch/Vollendung keinen für die Schuld oder Subsumtionsfrage bedeutsamen Umstand betrifft (RIS Justiz RS0122138). Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers betrifft die für die Strafbemessung maßgebliche und aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO relevante Frage, ob nur Versuch und damit ein Milderungsgrund vorliegt. Einwandfreie Sachverhaltsermittlung bei der Feststellung von Strafzumessungstatsachen kann aber nur mit Berufung eingefordert werden ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 680, 712 mwN).

Soweit der Nichtigkeitswerber ausführt, durch den Sachverständigenbeweis hätte geklärt werden können, ob „durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten manipulativen Wetten und den damit bewirkten Quotenänderungen tatsächlich bei dem Opfer gesamtwirtschaftlich ein Betrug eingetreten ist, dies auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Quoten für gegenteilige Wetteinsätze“, und damit offenbar meint, der Wettanbieter hätte auch ohne die konkreten Täuschungen insgesamt an die Wettenden dieselbe Gesamtsumme ausbezahlt, ist ihm zu entgegnen, dass bloß der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sind und es nicht darauf ankommt, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre (vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 66; 15 Os 133/13t).

Zufolge des verfahrensrechtlichen Grundsatzes iura novit curia sind Rechtsfragen kein Gegenstand der Beweisaufnahme ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 343). Die Art der Schadensberechnung im vorliegenden Fall ist jedoch eine Rechtsfrage, deren Lösung dem Gericht obliegt (RIS Justiz RS0099342, RS0102089).

Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist die (zumindest) konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (BGH 5 StR 181/06 = wista 2007, 102; Tipold , Doping und Wettbetrug, JB Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2013, 81 f). Dass der Wettanbieter bei einer Manipulation des Sportereignisses nicht an den Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich aus der gravierenden Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Wettenden. Wenn die Behauptung des Wettteilnehmers (also das vorhergesagte Endergebnis des Fußballspiels oder anderer den Wettgegenstand bildender Spielverläufe) eintritt, schädigt sich der getäuschte Wettanbieter durch die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem erhaltenen Wetteinsatz und dem tatsächlich ausbezahlten Gesamtbetrag, weil eine Zahlungspflicht gar nicht bestanden hat.

Zu B./ des Schuldspruchs spricht die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) betreffend die der Gewerbsmäßigkeit zugrunde liegenden Feststellungen von einer Scheinbegründung, weil das Erstgericht diese „undifferenziert hinsichtlich sämtlicher Angeklagter“ getroffen hätte. Der Nichtigkeitswerber unterlässt dabei aber die zur prozessordnungskonformen Darstellung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (RIS Justiz RS0119370). Berücksichtigt man die inhaltlich angesprochene Begründung auf US 30 nämlich im Zusammenhalt mit den Konstatierungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (US 21 ff), bleibt kein Zweifel, welche von den Tatrichtern angesprochenen Kriterien sich auf welchen Angeklagten bezogen. Indem der Angeklagte ausführt, entgegen der Ansicht des Schöffengerichts könne bei einem monatlichen Einkommen von 600 Euro nicht von schlechten finanziellen Verhältnissen gesprochen werden, bekämpft er lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und übergeht außerdem seine monatlichen Unterhaltspflichten von 200 Euro (US 23).

Inwiefern die Feststellungen zu Schuldspruch B./ betreffend die subjektive Tatseite, wonach der Angeklagte Arben T***** sich damit abfand, sich durch die Taten unrechtmäßig zu bereichern und die Getäuschten mit den angeführten Beträgen am Vermögen zu schädigen, und dies auch wollte, mit der weiteren Konstatierung, wonach er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren, pro Spiel mindestens 3.000 Euro, teils auch 50.000 Euro übersteigenden Schadensbeträgen künftig und über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen sollten, bleibt offen.

Die weitere Kritik zu B./ des Schuldspruchs (inhaltlich Z 10) an den mit Hilfe der verba legalia getroffenen Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung verkennt, dass deren Gebrauch die Wirksamkeit einer Tatsachenfeststellung grundsätzlich nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass in Wahrheit keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt und damit gar keine Feststellungen getroffen wurden (RIS Justiz RS0119090). Weshalb vorliegend den Entscheidungsgründen (US 29 ff) ein hinreichender Sachverhaltsbezug nicht zu entnehmen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Entgegen der Behauptung zu D./2./ des Schuldspruchs, der Feststellung über die Anwesenheit des Arben T***** beim Treffen auf der Autobahnraststation F***** und dessen Involvierung in die Forderung des Ilir N***** nach Spielmanipulationen (US 153 f) mangle es an jeglicher Begründung (Z 5 vierter Fall), wurde diese Urteilsannahme unter korrektem Klammerzitat aus der Aussage des Dominique Ta***** vor dem Landeskriminalamt Salzburg am 13. November 2013 (S 25 aus ON 3 in ON 28 [einbezogener Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Salzburg, AZ 17 St 249/13i]), wonach „sich eine Woche vor dem Spiel SV G***** gegen SV K***** am 31. August 2012 [Johannes] L*****, Ilir [N*****], Arben [T*****], [Sanel] K***** und ich [= Dominique Ta*****] auf der Raststation F*****, am Weg nach Kärnten getroffen haben“, mit Blick auf dessen weitere Angaben über beginnende Druckausübung sowie aus der für ihn klaren Unterscheidbarkeit von Edi B***** und Arben T***** (S 28 in ON 611) abgeleitet.

Indem der Nichtigkeitswerber ausführt, Sanel K***** hätte hinsichtlich des Treffens auf der Autobahnraststation ausgesagt, es wären entweder Arben T***** oder Edi B***** dabei gewesen und meint, damit hätte dieser die Anwesenheit des T***** „eigentlich verneint“, nimmt er lediglich eine eigene Würdigung von Beweisergebnissen vor, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Betreffend das Vorbringen zur Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB (nominell Z 5, inhaltlich Z 10) kann auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sanel K***** verwiesen werden.

Indem der Angeklagte Arben T***** ausführt, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit der Aufdeckung „der Malversation“ des Johann L***** und des Dominique Ta***** deren wirtschaftliche Existenz und deren Aussicht auf eine gleichwertige Erwerbsmöglichkeit vernichtet worden sei, legt er nicht dar, weshalb dieser Umstand entscheidungswesentlich wäre und weshalb es nicht bloß auf die als Rechtsfrage zu beurteilende Eignung der Drohung, beim Opfer begründete Besorgnis in die angesprochene Richtung hervorzurufen, ankommen sollte (RIS Justiz RS0092753, RS0092448).

Soweit die Beschwerde ausführt, die Androhung des Entzugs des Arbeitsplatzes erfülle das Qualifikationsmerkmal der Drohung mit einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nicht, geht sie nicht vom im angefochtenen Urteil festgestellten, wesentlich mehr Beeinträchtigungselemente beinhaltenden Sachverhalt aus (US 111 ff).

Inwiefern die angesprochene Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB darauf abstellen sollte, ob Dominique Ta***** bereits mehrfach Handlungen gesetzt habe, die seinen damaligen Verein zur sofortigen Entlassung berechtigt hätten, legt der Rechtsmittelwerber nicht dar (vgl RIS Justiz RS0092448 [T6]).

Der Einwand fehlender Konstatierungen zu den „Adressaten“ der Drohungen bei den Erpressungen zu den Schuldsprüchen C./2./a./ und b./ (Z 9 lit a) übergeht die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (RIS Justiz RS0117247 [T5]), aus denen klar hervorgeht (explizit etwa im Rahmen der Konstatierungen zum Treffen an der Autobahnraststation F*****: US 153), dass die Drohungen (im Übrigen auch durch Arben T***** bereits ab August 2012) zumindest teilweise unmittelbar gegenüber Dominique Ta***** ausgesprochen wurden. Soweit dies nicht der Fall war, lassen die weiteren Urteilsannahmen (US 153 f) keinen Zweifel daran, dass die nur gegenüber Johannes L***** persönlich ausgesprochenen erpresserischen Drohungen des Ilir N***** und Arben T***** entsprechend deren Absicht dem Dominique Ta***** (mittelbar) im Wege des Johannes L***** zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Argumentation der Rechtsrüge, die Drohung mit der Veröffentlichung eigener strafbarer Handlungen könne nicht den Tatbestand der Erpressung erfüllen, nimmt nicht Maß am festgestellten Sachverhalt, wonach der Rechtsmittelwerber drohte, Verfehlungen des Dominique Ta***** und des Johannes L***** an die Öffentlichkeit zu bringen (RIS Justiz RS0099810).

Zu den Schuldsprüchen „I./1./“ und „B./I./8./ und 9./“ (gemeint wohl: B./I./14./ und 16./) behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) absolute Versuchsuntauglichkeit gemäß § 15 Abs 3 StGB und führt aus, zum Zeitpunkt der Platzierung der einzelnen Wetteinsätze durch den Beschwerdeführer habe bereits festgestanden, dass dieser selbst über die Tatsache getäuscht wurde, dass Manipulationen durch Spieler stattfinden würden. Die gewünschte rechtliche Konsequenz ist jedoch nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588). Bei der hier in Rede stehenden Untauglichkeit der Handlung ist worauf auch der Rechtsmittelwerber hinweist auf die ex ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters abzustellen (RIS Justiz RS0098852 [T10]). Der Angeklagte legt jedoch nicht dar, weshalb bei der gebotenen ex ante Sicht eines über den Tatplan des Arben T***** informierten verständigen Beobachters und losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls (RIS Justiz RS0115363) die mittelbare Spielmanipulation (Bestechung voraussichtlich eingesetzter Spieler) durch Sanel K***** oder Goran Ba***** geradezu denkunmöglich gewesen wäre und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden konnte.

Der Beschwerdeführer erklärt auch nicht, weshalb strafbarer Versuch nicht bereits dann vorliegen soll, wenn der Angeklagte eine auf Täuschung abzielende Handlung (nämlich das Platzieren einer Wette unter konkludenter Vorspiegelung falscher Tatsachen) vorgenommen hat, zumal unternommene Täuschungsakte Betrugsversuch auch dann begründen, wenn der gewollte Deliktserfolg erst geraume Zeit später eintreten soll und tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind (RIS Justiz RS0108611; RS0089830 [T6]; 12 Os 149/08s).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die zu den Schuldsprüchen „I./1./“ (gemeint wohl: B./I./12./, 14./ und 16./) eine rechtliche Unterstellung unter betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a StGB anstrebt und ausführt, der Tatbestand des Betrugs nach § 146 StGB wäre mangels Täuschung eines Menschen nicht erfüllt, lässt die Konstatierungen der Tatrichter außer Acht, wonach auch bei Online Wetten natürliche Personen, nämlich Risk Manager entschieden, ob eine Wette angenommen wird oder nicht (US 31 ff, insb US 37). Damit verfehlt die Nichtigkeitsbeschwerde abermals prozessordnungskonforme Ausführung materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

Durch isoliertes Herausgreifen einzelner Passagen der Aussage des Zeugen Darren Sm***** (S 14 ff in ON 617) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, betreffend B./ des Schuldspruchs eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) hinsichtlich der Feststellungen aufzuzeigen, wonach bei den verfahrensgegenständlichen Wetten jeweils Risk Manager im Einsatz waren und natürliche Personen getäuscht wurden. Nach den Ausführungen über das duale Kontrollsystem (Computer und Risk Manager) verneinte der Zeuge zwar die Frage, ob beispielsweise beim Spiel FC Re***** gegen SK S*****, bei einem Einsatz von 1.000 Euro und einer Quote von 1:1 bei SB***** ein Risk Manager betraut werde, bejahte aber die anschließende Frage, ob dies bei der gleichen Konstellation und einem Einsatz ([gemeint:] in der verfahrensgegenständlichen Größenordnung) von 100.000 Euro der Fall wäre (S 23 in ON 617), was vom Beschwerdeführer unerwähnt bleibt.

Die in Kritik stehende Urteilsannahme der Täuschung natürlicher Personen stützten die Tatrichter darüber hinaus auch auf die Aussage des Zeugen Harald Ko***** (S 30 in ON 652; US 37), wonach es bei häufigerem Wetteinsatz „im oberen dreistelligen Bereich“ bei den „Buchmachern“ (gemeint Wettanbietern) im Hintergrund ein sogenanntes Clearing Team gebe, das derartige Wetteinsätze prüfe und über die Annahme der Wette entscheide und wonach Risk Manager allgemein bei im Verhältnis zu sonstigem Wettverhalten in der jeweiligen Liga und beim konkreten Spiel in puncto Einsatzhöhe oder Quote auffälligen Wetten jedenfalls zum Einsatz kommen. Der Vorwurf „spekulativer“ Konstatierungen oder unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist daher ebenfalls verfehlt.

Indem die Beschwerde ausführt, es erscheine unmöglich, dass „bei Jahresumsätzen zwischen 700 Milliarden und 1 Billion US Dollar weltweit jährlich bei Wettanbietern Risk Manager damit beschäftigt werden, Online Wetten auch in erheblicher Höhe zu überwachen und abzulehnen“, bekämpft sie lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung.

Mit der Behauptung fehlender Feststellungen (Z 9 lit a) zu den Schuldsprüchen B./I./14./ und 16./ dahingehend, „wann bzw. wer tatsächlich von der Firma SB***** getäuscht worden ist bzw. ob ein Risk Manager auch bei dieser Wette, insbesondere auch bei der Wette in der ersten Halbzeit (80.000 Euro) eingeschaltet war“, übergeht der Beschwerdeführer die von ihm im Rahmen der Mängelrüge selbst bekämpfte Konstatierung, wonach bei den verfahrensgegenständlichen Wetten stets ein Risk Manager als natürliche Person zum Einsatz kam (US 33). Soweit der Rechtsmittelwerber Unklarheiten betreffend den konkreten Zeitpunkt der Täuschung vorbringt, bleibt offen, weshalb dieser Umstand beachtlich sein sollte.

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, bei B./I./16./ des Schuldspruchs wäre die Qualifikation nach „§ 147 Abs 4 StGB“ (gemeint wohl: Abs 3) zu Unrecht angenommen worden, lässt sie die Bestimmung des § 29 StGB außer Acht und legt nicht dar, weshalb es vorliegend auf die aus einer einzigen Tat resultierende Schadenshöhe ankommen sollte. Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, der vom Erstgericht angenommene Schaden von über 50.000 Euro bei Schuldspruch B./I./16./ wäre nicht nachvollziehbar (inhaltlich Z 5 vierter Fall), weil das Ersturteil lediglich den gesetzten Betrag von 160.000 Euro, aber keine Wettquote anführte, spricht er keine entscheidende Tatsache an, weil der Gesamtschaden aus den Schuldsprüchen B./I./12./, 14./ und 16./ damit nicht auf 50.000 Euro oder weniger reduziert werden kann (RIS Justiz RS0114035).

Die Kritik (Z 11 zweiter Fall) zum Ausspruch, eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156b StVG) für den im § 46 Abs 1 StGB genannten Zeitraum komme nicht in Betracht, mangle es an Erwägungen und Feststellungen, macht bloß einen Berufungsgrund geltend (§ 266 Abs 1 letzter Satz StPO; RIS Justiz RS0099869) und übergeht im Übrigen die Ausführungen auf US 187. Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung zieht keine Nichtigkeit nach sich (RIS Justiz RS0117723).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ilir N*****:

Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) auf den Antrag des Arben T***** auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Wett und Spielwesens bezieht, welchem sich dieser Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung angeschlossen hatte (ON 671 S 35) kann auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Arben T***** verwiesen werden.

Das Vorbringen der Mängelrüge vermag hinsichtlich der Feststellungen, dass bei den verfahrensgegenständlichen Wetten jeweils Risk Manager im Einsatz waren und natürliche Personen getäuscht wurden, mangels die Aussagen der Zeugen Darren Sm***** und Harald Ko***** unrichtig wiedergebender Ausführungen im Urteil keine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) aufzuzeigen. Weshalb die unter Missachtung des Gesamtzusammenhangs der Aussage des Zeugen Harald Ko***** isoliert herausgegriffene Deposition, „… dass es für den Buchmacher nur darum geht, sein Risiko zu minimieren, wenn er dann einen Quotenausgleich herbeiführt“ (S 41 in ON 652) sowie der Umstand, dass die Wörter „natürliche Person“ nicht fielen, in Ansehung der vom Beschwerdeführer übergangenen Depositionen zu den Clearing Teams, eine Aktenwidrigkeit begründen sollten, wird nicht dargelegt und damit die Mängelrüge nicht prozessgemäß zur Ausführung gebracht. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Angaben zu Methoden der Wettanbieter (oder „Buchmacher“), ihr Risiko auch durch Quotenanpassungen zu minimieren.

Den Vorwurf, die bekämpfte Feststellung stünde im Widerspruch zu den Aussagen der genannten Zeugen, stützt auch dieser Beschwerdeführer bloß auf isoliert betrachtete, den bereits aus Anlass des Rechtsmittels des Arben T***** angeführten Gesamtzusammenhang der genannten Depositionen der Zeugen Darren Sm***** und Harald Ko***** außer Acht lassende Erwägungen.

Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, der Zeuge Harald Ko***** hätte bei seiner Vernehmung die Begriffe „Buchmacher“ und „Wettanbieter“ synonym verwendet, nimmt er lediglich eine eigenständige Interpretation der Aussage vor, ohne einen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen.

Dem Einwand fehlender oder offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider stützten die Tatrichter ihre Annahmen zur subjektiven Tatseite betreffend die Wertqualifikation und die Gewerbsmäßigkeit zu Punkt B./ des Schuldspruchs auf die wiederholten Angriffe (US 30), den besonders langen Deliktszeitraum (November 2004 bis 31. August 2012), die Beschäftigungslosigkeit des Ilir N***** seit 2011, seine triste finanzielle Situation in Anbetracht des Fehlens eines regelmäßigen monatlichen Einkommens bei bestehenden Unterhaltspflichten für drei minderjährige Kinder, die Schulden von 300.000 Euro (US 30 iVm US 24) sowie die (Teil )Geständnisse der Angeklagten.

Inwiefern die B./ des Schuldspruchs betreffende Konstatierung, wonach Ilir N***** es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, sich durch die beschriebenen Taten unrechtmäßig zu bereichern, in Widerspruch (Z 5 dritter Fall; nominell Z 10) zu der Annahme stehen sollte, wonach er mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 29), lässt das Rechtsmittel offen.

Warum den der Annahme von Gewerbsmäßigkeit bei B./ des Schuldspruchs zugrunde liegenden Feststellungen der Sachverhaltsbezug fehlen sollte und die Tatrichter demgemäß die betreffende Qualifikation zu Unrecht angenommen hätten (Z 10), legt der Beschwerdeführer gleichfalls nicht dar (vgl die diesbezüglichen Konstatierungen auf US 29 f; RIS Justiz RS0119090).

Betreffend die Ausführungen der Subsumtionsrüge (Z 10) zu den Deliktsqualifikationen nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB (zu Schuldspruch D./2./) und nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB (zu Schuldspruch C./2./) kann auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Arben T***** verwiesen werden.

Hinsichtlich der Argumentation zu C./ des Schuldspruchs, wonach es am Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, mangle, weil der Angeklagte gegen Dominique Ta***** und Johannes L***** einen Anspruch auf Leistung gehabt hätte bzw irrigerweise von einem solchen ausgegangen wäre, kann auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sanel K***** verwiesen werden.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu B./I./ des Schuldspruchs argumentiert, es wären vorliegend keine Menschen getäuscht worden, und ein großteils wortidentes Vorbringen wie Arben T***** erstattet, kann ebenso wie zum Vorbringen aus Z 11 betreffend den Ausschluss des elektronisch überwachten Hausarrests auf die Ausführungen zu dessen Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dusko M*****:

Entgegen der die Bezeichnung jener Fundstellen in den umfangreichen Akten, aus denen sich die Antragstellung (§ 55 StPO) in der Hauptverhandlung ergibt, verabsäumenden (RIS Justiz RS0124172) Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu sämtlichen Angeklagten zum Beweis, „dass keinem der hier Angeklagten eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt, demzufolge für den hier vorliegenden Schöffensenat keine Grundlage für eine Entscheidung über den angeklagten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Weise vorliegt“ (S 35 in ON 671), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten ab (S 45 in ON 672a).

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist Gegenstand der Beweiswürdigung, welche gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt. Ein aussagepsychologisches Gutachten ist nur ausnahmsweise erforderlich, wenn das Gericht diese Aufgabe aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht ohne fremde Expertise erfüllen kann. Dies ist etwa bei abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Entwicklungsstörungen oder bei Hinweisen auf eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von unmündigen oder psychisch kranken Personen der Fall (RIS Justiz RS0097733). Derartige außergewöhnliche Umstände zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS Justiz RS0099117).

Zu B./I./13./ des Schuldspruchs bekämpft die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und behauptet, das Schöffengericht hätte Beweisergebnisse übergangen. Die Verantwortung des Dusko M*****, welcher eine Manipulationsabsprache „entschieden in Abrede stellte“, haben die Tatrichter entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen jedoch sehr wohl berücksichtigt (US 78).

Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, allein aus der vom Schöffengericht als glaubwürdig beurteilten (US 79) Aussage des Dominique Ta***** könne eine Verurteilung des Angeklagten nicht begründet werden, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht statthaften Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne einen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen.

Der Nichtigkeitswerber verkennt mit seinem weiteren Vorbringen zur Aussage des Dominique Ta*****, dass es kein Begründungsmangel ist, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt (RIS Justiz RS0098377).

Zur Erörterung der Angaben des Zeugen Markus Z***** zu dessen Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Dominique Ta***** war das Erstgericht nicht verhalten, weil ausschließlich Tatsachenwahrnehmungen und nicht Einschätzungen Gegenstand einer Zeugenaussage sind.

Die Angaben des Ilir N*****, wonach Dominique Ta***** auch aktiv Spielmanipulationen vorgeschlagen habe, sowie die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, warum Dominique Ta***** nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt Anzeige erstattet hat, betreffen keine entscheidenden Tatsachen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 399).

Mit weitwendigen Ausführungen zu den nach seiner Ansicht (etwa wegen Unterlassung von „Kontoüberprüfungen“, Erhebung der Unternehmensform von SB***** oder Einsichtnahme in „Firmenbuchunterlagen“) einseitigen und unvollständigen Ermittlungen der Kriminalpolizei macht der Rechtsmittelwerber der Sache nach im Sinn einer Aufklärungsrüge (Z 5a) eine unzureichende Klärung des Sachverhalts zu den „Wettvorgängen“ und den „Wettmanipulationen“ geltend, legt jedoch nicht dar, weshalb er daran gehindert war, in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 480).

Mit der mehrfachen Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird wie bereits dargelegt kein Nichtigkeitsgrund aufgezeigt.

Soweit der Rechtsmittelwerber behauptet, es gäbe keine Beweisergebnisse, welche darauf hinweisen, er hätte eine Wette platziert (Z 5 vierter Fall), übergeht er die erstgerichtliche Urteilsbegründung betreffend die Belastung durch Dominique Ta***** (US 78).

Auch zu C./1./ des Schuldspruchs beschränkt sich die Mängelrüge (Z 5) darauf, den belastenden Angaben des Dominique Ta***** Glaubwürdigkeit abzusprechen. Damit verlässt der Rechtsmittelwerber neuerlich den Rahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Soweit die Beschwerde der Aussage des Dominique Ta***** wiederum isoliert betrachtete Angaben der Angeklagten Arben T*****, Johannes L***** und Sulim D***** (deren Verantwortungen wie schon dargelegt nicht unerörtert geblieben sind) gegenübergestellt und die Glaubwürdigkeit des Erstgenannten in Frage gestellt wird, bekämpft der Beschwerdeführer unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Das gilt auch für die Spekulationen betreffend ein Motiv des Dominique Ta*****, Dusko M***** falsch zu belasten, „um vor seiner Frau besser dastehen zu können“, weil er und seine Familie bedroht würden.

Ebenso bekämpft der Angeklagte lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, indem er ausführt, dass Dominique Ta***** an ihn Geldbeträge bezahlt habe, „könne auch darin begründet sein, dass er ihm als Freund von Sanel K***** vertrauensvoll vorkam“, seine eigene Verantwortung wäre jedenfalls nicht „lebensfremd“.

Indem der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang unter Anführung mehrerer Passagen aus seiner Verantwortung und aus jener des Angeklagten Sanel K***** mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen für sich günstigere Urteilsannahmen anstrebt, bekämpft er einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Weshalb das festgestellte Bedrohungsszenario hinsichtlich Dominique Ta***** sinngemäß im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu dessen früherer eigener Initiative bei Spielmanipulationen stehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu B./I./13./ des Schuldspruchs bestreitet lediglich die erstgerichtlichen Feststellungen zum Setzen der Wette durch Dusko M***** (US 77 f) und verfehlt damit prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

Zu Schuldspruch C./1./ behauptet die Beschwerde das Fehlen von Feststellungen zur übergroßen Ängstlichkeit des Dominique Ta***** zum Tatzeitpunkt, unterlässt es jedoch darzulegen, welche rechtliche Relevanz dieser Frage zukommen sollte (vgl Fabrizy , StGB 11 § 74 Rz 12).

Soweit der Angeklagte behauptet, er habe ohne Bereicherungsvorsatz gehandelt, vernachlässigt er die gegenteiligen Urteilskonstatierungen auf US 145.

Indem der Rechtsmittelwerber ebenfalls zu C./1./ des Schuldspruchs ausführt, nach ständiger Rechtsprechung müsse bei einer Drohung gegen einen Abwesenden auch erwiesen sein, dass die Drohung nach der Absicht des Täters dem Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte (RIS Justiz RS0093126), die Frau des Dominique Ta***** habe von den Drohungen jedoch nichts erfahren, legt er nicht dar, weshalb es erforderlich sein sollte, dass eine gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB, die gegenüber einer dem Bedrohten persönlich nahestehenden Person (Sympathieperson) verwirklicht wird, nicht bloß dem Betroffenen selbst, sondern auch der Sympathieperson zur Kenntnis gebracht werden müsste (vgl RIS Justiz RS0120471).

Inwiefern die zu Schuldspruch C./1./ getroffenen Feststellungen, welche der Annahme der Gewerbsmäßigkeit zugrunde liegen, undeutlich sein sollten (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 570), und weshalb die von den Tatrichtern getroffenen Konstatierungen auf US 110 iVm US 146 nicht ausreichen sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Das auf eine Ausschaltung der Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB abstellende Vorbringen, „dass das Gericht zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der längeren Zeit angenommen hat“, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

Rechtssätze
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