JudikaturJustizRS0098852

RS0098852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2024

Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktsubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umständen kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, ist der betreffende Versuch absolut untauglich; erscheint ihm die Deliktsvollendung an sich möglich, ist der Versuch nur relativ untauglich.

Entscheidungen
39