JudikaturJustizRS0099869

RS0099869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.

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