RS0107402 – OGH Rechtssatz
RS0107402 – OGH Rechtssatz
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Der längere Tatzeitraum, für welchen sich der Täter durch Wiederholung gleichartiger Straftaten ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen trachtet, muss keineswegs "zumindest etwa drei Monate" dauern. Eine bestimmte Mindestdauer dieses "längeren Zeitraumes" wird weder vom Gesetz noch von der Judikatur verlangt, vielmehr reicht es auch aus, dass der Täter seine strafbaren Handlungen über einen Zeitraum von "zumindest einigen Wochen" mit gewerbsmäßiger Tendenz zu wiederholen beabsichtigte.