JudikaturJustizRS0093126

RS0093126 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2018

Bei einer Drohung gegen einen Abwesenden muss auch erwiesen sein, dass die Drohung nach der Absicht des Täters dem Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte oder der Täter zumindestens damit rechnen musste.

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