JudikaturJustizRS0115363

RS0115363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Auf die mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit eines solchen Scheiterns kommt es dagegen nicht an.

Entscheidungen
59