JudikaturJustiz10Ob24/14y

10Ob24/14y – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller S*****, der mj V*****, geboren am ***** und des mj L*****, geboren am *****, die beiden Letztgenannten vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, 4710 Grieskirchen, Manglburg 17), wegen Unterhalts, über das 1. als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners Dr. A*****, vertreten durch Dr. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wels als Rekursgericht jeweils vom 8. Jänner 2014, GZ 21 R 288/13x 304 und GZ 21 R 289/13v 305, sowie 2. über den Rekurs des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wels jeweils vom 8. Jänner 2014, GZ 21 R 288/13x 304 und GZ 21 R 289/13v 305, mit denen über den Antragsgegner als Rekurswerber je eine Ordnungsstrafe von 2.000 EUR verhängt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I.1. Der Revisionsrekurs wird soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses (Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichts ON 305) richtet, als (absolut) unzulässig zurückgewiesen.

I.2. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses (Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichts ON 304) richtet, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

II. Den Rekursen gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe von je 2.000 EUR (in ON 304 und ON 305) wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der mittlerweile volljährige S***** und die beiden minderjährigen L***** und V***** sind die Kinder des Dr. A***** K***** (im folgenden: nur „Vater“), der für sie geldunterhaltspflichtig ist. Im vorliegenden Verfahren geht es um die konkrete Festsetzung dieser Unterhaltspflicht.

Mit dem Beschluss vom 25. 7. 2013, GZ 1 PU 46/13t 282, verpflichtete das Erstgericht den Vater zusätzlich zu dem für die Kinder bereits festgesetzten monatlichen Unterhalt im Einzelnen genannte weitere Unterhaltsbeträge zu leisten; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Der Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung sowie seine weiteren Anträge wurden zurück- bzw abgewiesen.

Das Rekursgericht wies mit dem Beschluss vom 8. 1. 2014 (ON 304) den gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters als verspätet zurück (Punkt 1) und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Weiters verhängte das Rekursgericht gegen den Vater wegen der im Rekurs enthaltenen Anwürfe eine Ordnungsstrafe von 2.000 EUR (Punkt 2).

Mit dem weiteren Beschluss vom 25. 7. 2013, GZ 1 PU 46/13t 283, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Mag. K***** für die Erstellung des Gutachtens über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters (Punkt 1), ordnete die Auszahlung aus Amtsgeldern an (Punkt 2) und sprach aus, dass zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr je zur Hälfte der Vater und dessen Kinder (letztere zur ungeteilten Hand) verpflichtet seien (Punkt 3).

Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 8. 1. 2014 (ON 305) den gegen Punkt 3 dieses Beschlusses gerichteten Rekurs des Vaters gemäß § 10 Abs 6 AußStrG iVm § 86a Abs 1 ZPO unter Hinweis darauf zurück, dass dieses Rechtsmittel auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags beleidigende Äußerungen enthalte (Punkt 1). Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung (absolut) unzulässig sei (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG). Weiters verhängte es über den Vater wegen der im Rekurs enthaltenen Anwürfe eine weitere Ordnungsstrafe von 2.000 EUR (Punkt 2).

Gegen beide Entscheidungen des Rekursgerichts (ON 304 und ON 305) erhob der Vater Rechtsmittel (in Form zweier gesonderter Rechtsmittelschriftsätze), die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurden:

Gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des Rekurses als verspätet (in ON 304) sowie gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des Rekurses gemäß § 10 Abs 6 AußStrG iVm § 86a Abs 1 ZPO (in ON 305) richtet sich ein von einem Rechtsanwalt unterzeichnetes und (nur) im Postweg eingebrachtes, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel. Beantragt wird, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, ihm stattgeben und die angefochtenen Beschlüsse dahin abändern, dass dem Rekurs „in beiden Verfahren 21 R 288/13x und 21 R 289/13v als rechtzeitig eingebracht stattgegeben werde, sohin die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben werden und dem Rekursgericht/Gericht erster Instanz ... die neuerliche inhaltliche Entscheidung aufgetragen wird“.

Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen in ON 304 und ON 305 von je 2.000 EUR brachte der Vater einen eigenhändig verfassten und unterzeichneten Rekurs mit dem Antrag ein, die über ihn verhängten Ordnungsstrafen aufzuheben.

Zu Spruchpunkt I.1:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Rekurses gemäß § 10 Abs 6 AußStrG iVm § 86a Abs 1 ZPO (in ON 305) richtet, ist es absolut unzulässig:

Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt (Z 1), über die Verfahrenshilfe (Z 2) und über die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Damit wird der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof ua für die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetschern, Kuratoren oder Gerichtskommissären ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss über die Gebühren umfasst auch Entscheidungen über deren Zahlungspflicht (8 Ob 50/13f; 8 Ob 9/06s; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG, § 62 Rz 19).Teilweise wird auch vertreten, dass in dieser Frage vom Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (über den Kostenpunkt) auszugehen ist (6 Ob 267/11z ua). Jedenfalls aber betrifft der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 AußStrG alle Arten von Entscheidungen, gleichviel, ob es sich um Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen handelt, also das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels abändernd, bestätigend, aufhebend oder wie hier zurückweisend entschieden hat (RIS-Justiz RS0114330; RS0044213; RS0012383; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 62 Rz 14; Rechberger , AußStrG 2 § 62 Rz 3).

Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten und daher mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26; RIS-Justiz RS0128266 [T1]). Zudem wurde die Eingabe vom Rechtsanwalt offensichtlich deshalb im Postweg eingebracht, weil er dabei den vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt erfüllte. In einer derartigen Konstellation würde die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens keine Erleichterung, sondern eine bloße Verfahrensverzögerung bewirken (6 Ob 154/12h = RIS Justiz RS0128266 [T2]).

Zu Spruchpunkt I.2:

Soweit sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Rekurses als verspätet (in ON 304) richtet, ist der Oberste Gerichtshof zu dessen Behandlung derzeit funktionell unzuständig, sodass der Akt dem Erstgericht zurückzustellen ist:

Das Erstgericht legte den vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen (RIS-Justiz RS0010054) hier: die Zurückweisung eines Rekurses als verspätet (RIS-Justiz RS0010054 [T8]).

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht mangels einer dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Regelung nicht jedenfalls, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar ist (RIS Justiz RS0120974 [T7], RS0007169).

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, bei keinem der - für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachtenden (RIS-Justiz RS0112656, RS0017257) Unterhaltsbegehren 30.000 EUR. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn auch laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag (§ 58 Abs 1 JN) jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0042366 [T7 und T9], RS0103147, RS0114353, RS0042821). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS-Justiz RS0046543).

Da der Vater in seinem Rekurs an die zweite Instanz (erkennbar) sowohl die Erhöhung des von ihm für seine Kinder zu leistenden Unterhaltsbeitrags als auch die Abweisung seines Herabsetzungsbegehrens bekämpfte, sind sowohl die vom Erstgericht zugesprochenen monatlichen Erhöhungsbeträge (für S***** 91 EUR bzw 54 EUR, für V***** 217 EUR, 291 EUR bzw 254 EUR und für L***** 195 EUR bzw 294 EUR) als auch die angestrebten Herabsetzungsbeträge auf den Regelbedarfssatz (wie aus dem Rekurs ON 287, dessen Seite 11 ersichtlich für S***** von bisher 660 EUR auf 211,42 EUR, für V***** von bisher 460 EUR auf 189,16 EUR und für L***** von bisher 345 EUR auf 166,91 EUR) zu berücksichtigen.

Die 36 fachen jeweils strittigen Monatsbeträge liegen jeweils unter 30.000 EUR.

Das Rechtsmittel des Vaters war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (10 Ob 82/07t mwN).

Das Erstgericht wird den „Revisionsrekurs“ des Vaters somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 142/06k mwN).

Mangels (derzeitiger) funktioneller Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs bleibt es weiters der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten, ob der entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) , eines Auftrags zur Verbesserung bedarf oder ein derartiges Verbesserungsverfahren im Hinblick darauf nicht erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt die Eingabe (offenbar) deshalb im Postweg eingebracht hat, weil er dabei den vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt erfüllte (dazu siehe RIS-Justiz RS0128266 [T2]).

Zu Spruchpunkt II:

Verhängt das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zulässig. Es besteht keine absolute Anwaltspflicht (RIS-Justiz RS0121603; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG, § 62 Rz 13). Die Rekurse sind aber nicht berechtigt:

1. In seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 25. 7. 2013, GZ 1 PU 46/13t 282, (mit dem die monatlichen Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners erhöht und dessen Anträge zurück- bzw abgewiesen wurden) verwendete der Vater in Bezug auf Rechtsprechungsorgane unter anderem Ausdrücke wie „neurotische Abwehr, reale Wahrnehmungsdefizite, neurotische Identifikationen, justizmobbendes, korruptionsverdächtiges Treiben, dass Fassen von Husch-Pfusch-Beschlüssen, neurotische Persönlichkeitsstörungen, wahnartige Persönlichkeitsstörungen, suspekte paranoide Gedankengänge, völlige Unfähigkeit, justizpfuschende Tätigkeit, suspekterweise wahnartiges Agieren, neurotischer Begründungsschwachsinn sowie Vertuschung eigener menschlicher Insuffizienz“. Seinem Sohn S***** warf er unmoralisches, scheinbar erblich bedingtes, sehr geldgieriges Verhalten vor. Die Mutter der beiden anderen (noch minderjährigen Kinder) bezeichnete er als geldgierig, psychisch krank, notorisch lügend und bulimisch.

2. Auch im Rekurs gegen den weiteren Beschluss des Erstgerichts vom 25. 7. 2013, GZ 1 PU 46/13t 283, mit dem (ua) über den Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühr abgesprochen wurde, waren beleidigende Ausfälle gegen die mit der Angelegenheit befassten Rechtsprechungsorgane und den Antragsgegner S***** K***** enthalten. Das Rekursgericht stellte diesen Rekurs mit Beschluss gemäß den §§ 10 Abs 6 AußStrG, 86a Abs 1 ZPO zur Verbesserung durch Entfernung der beleidigenden Äußerungen zurück. Auch im verbesserten Rekurs scheinen aber wiederum einige jener beleidigenden Ausfälle auf, die Anlass für den Verbesserungsauftrag waren. So wirft der Vater den befassten Rechtsprechungsorganen „justizunmoralische rechts- und amtsmissbrauchsverdächtige, mobbende Amtsführung“ vor, Missbrauch des Amts, um infolge persönlicher Freundschaften den Antragsgegnern zu mehr Geld im Kindesunterhaltsverfahren zu verhelfen, „amtsmissbrauchsverdächtigerweise Unterlassung der Erhebung des Einkommens der Kindesmutter, um der Gegenseite zu mehr Unterhalt zu verhelfen, neurotische Abwehr und justizmobbendes, justizkorruptionsverdächtiges Treiben“. Die Kindesmutter wird als „klassische Lügnerin“ bezeichnet, dem Sohn S***** wird vorgeworfen, unmoralisch zu agieren und vermutlich erblich belastet und geldgierig zu sein.

Das Rekursgericht (das hinsichtlich der Verhängung der Ordnungsstrafen als Gericht erster Instanz tätig wurde) begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich der Vater trotz Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen in verschiedenen Verfahren - auch bereits durch den Obersten Gerichtshof (9 Ob 34/13k) nicht veranlasst gesehen habe, in seinen Rechtsmitteln eine sachliche Ausdrucksweise zu wählen. Sogar nach Rückstellung zur Verbesserung und entsprechender Anleitung habe er seine Anwürfe zum Teil aufrechterhalten. Da die bisher bereits jeweils in Höhe der Obergrenze verhängten Ordnungsstrafen nicht ausgereicht hätten, eine Änderung des Verhaltens zu bewirken, seien nunmehr Ordnungsstrafen im gesetzlichen Höchstausmaß von jeweils 2.000 EUR zu verhängen.

In seinem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs bringt der Rekurswerber vor, bei der Bezeichnung der Rechtsprechungsorgane als neurotisch, handle es sich um keine Beleidigung, sondern um eine von ihm als Arzt (zu ergänzen: für Chirurgie) erstellte medizinische Diagnose. Das Rekursgericht hätte ein Sachverständigengutachten über die betreffenden Rechtsprechungsorgane einholen müssen, damit die Richtigkeit der Diagnose erwiesen werde.

Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann vom Gericht eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei verhängt werden, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder die in einem Schriftsatz den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt.

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass der Regelungszweck dieser Bestimmung in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise liegt (RIS Justiz RS0036327 [T1]). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung darstellen (RIS Justiz RS0036308).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise sind im vorliegenden Fall die Äußerungen des Rekurswerbers als Beleidigungen zu werten, weil sie das Maß sachlich berechtigter Kritik an den Rechtsprechungsorganen und der Gegenseite eindeutig überschreiten. Nicht der Hinweis auf ein vermeintliches Fehlverhalten der abgelehnten Rechtsprechungsorgane und die daraus angeblich folgende Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen rechtfertigt die Verhängung der Ordnungsstrafe, sondern die verwendete Diktion, die im Interesse eines objektiv und emotionslos geführten Verfahrens nicht hingenommen werden kann. Der vom Rekurswerber gewünschte Wahrheitsbeweis ist bei exzessiven Werturteilen (Beleidigungen) wie sie hier vorliegen nicht möglich (RIS-Justiz RS0036308 [T2]).

Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgte daher zu Recht.

Angesichts der trotz mehrfacher Verhängung von Ordnungsstrafen fortdauernden Uneinsichtigkeit des Rekurswerbers stellt die jeweils gänzliche Ausschöpfung des Strafrahmens des § 220 Abs 1 ZPO keine Ermessensüberschreitung dar.

Den Rekursen gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen war somit nicht Folge zu geben.

Über die Delegierungsanträge erfolgt eine gesonderte Entscheidung.

Rechtssätze
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  • RS0128266OGH Rechtssatz

    03. März 2022·3 Entscheidungen

    Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.