JudikaturJustizRS0121603

RS0121603 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2022

Verhängt das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zulässig. Es besteht keine absolute Anwaltspflicht.

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