BundesrechtBundesgesetzeErweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989Art. 42

Art. 42

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(Anm.: Z 1 bis Z 12: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

13. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

Entscheidungen
940
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    Rechtssätze
    19
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