§ 13 Verfahrensführung
§ 13 Verfahrensführung — AußStrG
§ 13 Verfahrensführung — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192604
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
(2) Verfahren, die eine schutzberechtigte Person betreffen, sind so zu führen, dass deren Wohl bestmöglich gewahrt wird.
(3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.
Entscheidungen 702
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Rechtssätze 29
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