AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt Revisionsrekurs
§ 62 Zulässigkeit des Revisionsrekurses
(1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
1. über den Kostenpunkt,
2. über die Verfahrenshilfe sowie
3. über die Gebühren.
(3) Weiters ist der Revisionsrekursaußer im Fall des § 63 Abs. 3jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
(5) Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
§ 62 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 62 Zulässigkeit des Revisionsrekurses
…§ 62. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des…
Art. 16 Artikel 16
…in Kraft. (Anm.: Abs. 2 und Abs. 3 betrifft andere Rechtsvorschriften) (4) Art. 5 Z 1 und 2 ( §§ 62 und 63 AußStrG ) und Art. 16 Z 17, 19, 20, 21 und 24 (§§ 500, 502, 505, 508 und § 528 ZPO ) in…
§ 59 Ausspruch des Rekursgerichts
…§ 59. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen, 1. dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist; 2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 zulässig…
§ 71 Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
… 2 nicht gebunden. (2) Findet der Oberste Gerichtshof nicht schon bei der ersten Prüfung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat er dem Revisionsrekursgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Von dieser Mitteilung sind das Gericht erster…
§ 126 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 126
…1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 59 AußStrG . (2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 hinsichtlich des § 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind…
§ 125
…oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist. (2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.…
§ 129
…Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs ( § 63 AußStrG ) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs…
§ 48 GMG · GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 48 Revisionsrekurs
…1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. (2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten: 1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei…
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