I413 2308747-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt Linz) vom 11.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2025, 30.07.2025 und am 13.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen führte er am darauffolgenden Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung aus, dass er in der Türkei sehr schlechte Chancen habe, einen guten Job zu finden. Finanziell habe es in der Türkei nicht gereicht.
Am 12.11.2024 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen aus, dass er Probleme mit der Familie eines Mädchens gehabt habe, um deren Hand er angehalten habe. Er sei verfolgt und auch draußen unterwegs nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei nach Istanbul gegangen, auch dort sei er von ihnen gefunden worden.
Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde, eingelangt am 28.02.2025, wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und weiters ausgeführt, dass er der kurdischen Minderheit angehöre und in der Gesellschaft vielen Diskriminierungen ausgesetzt sei. Am 06.03.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Stellungnahme vom 08.07.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, homosexuell zu sein.
Mit Beschluss vom 10.07.2025, GZ I413 2308747-1/5Z, wurde ein Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit E-Mail vom 11.07.2025 entschuldigte sich dieser von der Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung.
Am 14.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Am 30.07.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der die Einvernahme des Zeugen in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfolgte. Der Beschwerdeführer selbst sowie eine Vertretung des BFA blieben der Verhandlung entschuldigt fern.
Mit Beschluss vom 08.08.2025 wurde das Ermittlungsverfahren wieder geöffnet und den Parteien die ergänzende Aufnahme des Beweises durch Einbeziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Türkei, Version 10, veröffentlicht am 06.08.2025, aufgenommen und diesen die Möglichkeit einer Stellungnahme und der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung eingeräumt. Es erfolgten keine Stellungahmen hierzu und verzichteten die Parteien damit auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.
Mit Erkenntnis vom 16.09.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Revision, aufgrund welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 11.03.2026, Ra 2025/14/0367, das Erkenntnis behoben wurde.
Am 13.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt und aktuelle Länderberichte erörtert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei, der Volksgruppe der Kurden zugehörig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in Şehitkamil in der Provinz Gaziantep geboren und verzog dann im Schulalter nach Gaziantep. Er lebte ein Jahr in Istanbul, zog anschließend aber wieder nach Gaziantep, wo er noch ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte.
Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zur siebten Schulstufe und war dann bei einem Möbelhändler, später bei einem Metzger, dann als Koch, im Weiteren als Reinigungskraft und schließlich in einer Autowäsche tätig. Auch als Restaurantarbeiter war er beschäftigt. Anschließend leistete er seinen Wehrdienst ab und arbeitete dann in einer Verpackungsfirma. Der Beschwerdeführer hat die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Im September 2023 reiste der Beschwerdeführer legal per Flugzeugaus der Türkei nach Serbien aus. Er erreichte Österreich schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreiseformalitäten, wo er am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In der Türkei leben die Eltern, vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers, wobei er jedenfalls mit seiner Mutter auch in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht seit 19.04.2024 durchgehend einer Erwerbstätigkeit in einem Fastfood-Restaurant nach und ist selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer spricht und versteht fast kein Deutsch und besucht aktuell auch keinen Sprachkurs. Eine Deutsch-Sprachprüfung hat er nicht abgelegt.
Der Beschwerdeführer steht seit Juni 2025 in Kontakt mit der Beratungsstelle des Vereins Queer Base. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Strafgerichtlich ist er unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist homosexuell.
Er wurde in seinem Herkunftsland Türkei weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Ihm droht keine staatliche Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Der Beschwerdeführer erlitt als homosexueller Mann keine Polizeigewalt. Er konnte seine sexuelle Orientierung im Herkunftsland ausleben. Dem Beschwerdeführer droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine private Verfolgung durch seine Familie wegen seiner sexuellen Orientierung. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt. Es besteht keine ernstliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Menschen verfolgt werden könnte.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr in die Türkei droht dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Türkei
1.3.1. Politische Lage
Die politsche Lage in der Türkei ist geprägt von den Folgen des Putschversuches vom 15.07.2016 und dem darauf ausgerufenen Ausnahmezustand, von einen "Dauerwahlkampf" und dem Kampf gegen den Terrorismus. Zudem steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage, der Inflation und der hohen Anzahl von Migranten und Flüchtlingen unter Druck, was zu erfolgen der oppositionellen CHP auf Gemeindeebene führte. Gegen diese Opposition geht die Regierung mit Verhaftungen von Repräsentanten dieser Partei, zB des Oberbürgermeisters von Istanbul, vor und ermittelt das Innenministerium zB gegen Mitglieder dieser Partei wergen Korruption.
Die politische Lage ist durch zunehmend autoritäre Entwicklungen,. Insbesondere durch einen mit großer Machtfülle ausgestatteten Präsidenten gekennzeichnet, mit einer starken Exekutive und geschwächten demokratischen Institutionen, sodass die Türkei als "kompetivtives autoritäres" Regime eingestuft wird, das zwar Wahlen kennt und auch die Möglichkeit des Machtwechsels, jedoch von Unterdrückung von Regierungsgenern, Kontrolle der Presse- und Meinungsfreiheit bis hin zu gezielter Gewalt gegen Oppositionspolitiker geprägt ist.
1.3.2. Sicherheitslage
Die Türkei ist mit zahlreichen sicherheitsrelevanten Problemen konfrontiert, die einerseits aufgrund von gewalttätigen Protesten und Terror im Inneren und aufgrund der Involvierung der Türkei in bewaffnete Konflikte in Syrien und im Irak bestehen.
Der seit mehr als vierzig Jahre andauernde Konflikt mit der Terrororganistation PKK scheint nunmehr, nachdem Abdullah Öcalan am 27.02.2025 seine Anhänger aufgerufen hatte, die Waffen nierderzulegen und die PKK aufzulösen, dem Ende zuzugehen, zumal die PKK im Mai 2025 im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekanntgab. Weitere Akteure der Sicherheitsbedrohung sind die in der Türkei ebenfalls zur Terrororganisation gezählten Gülen-Bewegung, der Islamische Stat sowie linksextremistische Gruppierungen.
Nach einer Serie von Terroranschlägen in den Jahren 2015 bis 2017 ging das Ausmaß der Eskalation innerhalb der Türkei sukzessive zurück, währen die Gewaltrate in Nordsyrien und im Nordirak aufgrund von Zusammenstößen türkischer Sicherheitskräfte und Einheiten der PKK sowie der YPG stieg. Türkische Sicherheitskräfte setzten zudem unverhältnismäßige Maßnahmen in bestimmten städtischen und ländlichen kurdischen Gemeinden, wie Ausgangssperren und Sicherheitszonen, um den Kampf gegen die PKK zu erleichtern.
1.3.3. Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Die Türkei verfügt über eine europäischen Vorbildern entpsprechende Justizorganisation mit grundsätzlich je einer Tatsachen- und einer Berufungsinstanz in Zivil- und Strafsachen. Art 138 der Verfassung der Türkei stellt die Gerichtsbarkeit unabhängig und weisungsfrei. Durch Reformen in den letzten Jahrzehnten übt die Exekutive allerdings erhebliche Kontrolle über die Jusitz aus und mischt sich auch in die Entscheidungsfindung ein. Aufgrund dieser Problematik wird seitens des Europarats – zuletzt im Mai 2025 – auf den kritischen Zustand des Justizwesen und die Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit durch die türkische Regierung hingewiesen. Reformen der Justiz haben bislang die strukurellen Defizite des Justizsystems nicht beseitigt. Durch das achte Reformpaket wurde eine Korrektur der Anti Terror Gesetzgebung vorgenommen, nachdem eine Bestimmung des Türkischen Strafgesetzbuches als verfassungswidrig aufgehoben worden ist. Letztlich wurde mit dem Justizpaket 2024 die aufgehobene Bestimmung unverändert wieder übernommen.
Nach dem Auslaufen des auf den Putschversucht folgenden Ausnahmezustandes im Jahr 2018, blieben zahlreiche Änderungen im Bereich der Grundrechte bestehen, wie zB die Übertragung bestimmter außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen von Grundfreiheiten. Der Terrorismusbegriff wird weit ausgelegt und Antiterrorbestimmungen werden zur Unterdrückung der Menschenrechte und kritischer Stimmen eingesetzt, wobei die Jusitz nicht diesen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen vermag.
Soweit keine Einmischung seitens der Regierung erfolgt, funktioniert die türkische Justiz; anders ist es bei politisch motivierten Verfahren und Verfahren, die gegen Rechtsanwälte geführt werden, welche Personen in derartigen Verfahren vertreten haben, wobei auch in solchen Fällen nicht zwingend ein Schuldspruch bzw eine Verurteilung erfolgt, sondern auch Freisprüche erzielt werden können. Es bestehen allerdings in solchen Fällen Probleme, wie etwa der Missbrauch der Untersuchungshaft oder die lockere Anwendung des Strafrechts auf rechtskonforme Handlungen, die zu Rechtsunsicherheit und Willkür führen. Der EGMR zeigt häufig Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren auf; vielfach lassen sich diese auf mangelnde Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten zurückführen. Besondere Probleme ergeben sich auch aus dem Thema der geheimen Zeugenaussagen aufgrund des Zeugenschutzgesetzes. Geheime Zeugenaussagen wurden etwa in Gülen-Fälllen als herangezogen, wobei sich herausstellte, dass solche anonymen Zeugen gar nicht existierten. Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichts könten Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als starke Indizien für eine Straftat akzeptiert werden, wohingegen der EGMR geheime Zeugenaussagen nicht als geeignete Beweismittel akzepitert hatte. Verurteilungen durch den EGMR wegen Verstöße gegen die EMRK werden von der türkischen Regierung missachtet.
1.3.4. Folter, unmenschliche Behandlung, Todesstrafe, Haftbedingungen
Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind durch Verfassung und Gesetz verboten. Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Benandlung oder Strafe von 1987 und hat das Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter ratifiziert.
Dennoch wird der Regierung vorgeworfen, dass in der Türkei systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden. Vorfälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen sind dokumentiert. Jüngste Entscheidungen des Verfassungsgerichts stellten Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen fest und ordneten neue Untersuchungen von Beschwerden an.
Amtsträge, welche Folter oder Misshandlungen zu verantworten haben, werden von Gerichten häufig entweder zu milden Strafen wegen vorsätzlicher Körßerverletzung mit Fodesfolge oder rücksichtsloser Tötung statt vorsätzlicher Tötung und Folter verurteilt, was milde Strafen und allenfalls auch gänzliche Straflosigkeit ermöglicht. Das Fehlen angemessener Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen wird durch den UN-Menschenrechtsausschuss bemängelt. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Versöße gegen das Misshandlungsverbot fest, ordnete neue Ermittlungen an und sprach auch Schadenersatzzahlungen zu. Betroffen waren hiervon Personen, die wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet worden waren.
Für Opfer von Misshandlungen oder Folter bestehen formelle Beschwerdeverfahren, welche aber nicht besonders wirksam sind. Hinzu kommt die Angst vor erneuten Misshandlungen, die zu Misstrauen in diese Institutionen führen.
1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Türkei ist Vertragspartei des Europarates und der EMRK. Innerstaatlich wird der Schutz von Menschenrechten garantiert. Die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kristische Zustand des Justizwesens sind aber Hauptgründe für den – nach Auffassung des Europäischen Parlaments – katastrophalenen Lage der Menschenrechte im Land. Hintergrund dieser Auffassung ist die Problematik der Anti-Terror-Gesetzgebung und die extensive Nutzung des Straftatbestandes der Beleidigung des Präsidenten sowie die mangelnde Umsetzung von EGMR-Urteilen und grundrechtlichen Standards in der Türkei.
Als maßgebliche Menschenrechtsproblme werden angeführt: Verschwindenlassen, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftung; mangelnde Unabhängkgigkeit der Justiz udgl.
1.3.6. Ethnische Minderheiten
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden. Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiiti- sche Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben. Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt. Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten. Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit.
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TiHEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf „Minderheit" als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TiHEK festgelegt. Die TiHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die TiHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling.
Ca 75 % der türkischen Staatsbürger sind ethnisch Türken. Die zweitgrößte ethnische Gruppe mit ca 13 bis 15 Mio Menschen sind Kurden. Sie leben überwiegend in Ostanatolien sowie im Nordosten Anatoliens. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden.
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen. Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit" (im Türkischen „azinlik") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter", „Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan", „kurdische Gebiete" und „Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament „die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt".
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren. Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten.
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben.
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP]. Der kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung.
Die „Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu „systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebun, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden.
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 „besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker". In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut „die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger". Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden. Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an.
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben. Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden.
1.3.7. Sexueller Minderheiten (LGBTIQ*)
Allgemeiner Rechtsrahmen
Homosexualität ist seit der Gründung der Türkischen Republik im Jahr 1923 legal. Abgeschafft wurde die Bestrafung der Homosexualität bereits im osmanischen Reicht im Jahre 1852. Es gibt keine Gesetze, die sexuelle Handlungen zwischen Personen gleichen Geschlechts verbieten. Das gesetzliche Mindestalter für alle sexuellen Handlungen beträgt 18 Jahre, auch zwischen Personen gleichen Geschlechts. Transgender-Personen können ihr Geschlecht rechtlich ändern, allerdings muss zuvor ein Gericht auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens die Genehmigung erteilen. Die rechtliche Geschlechtsangleichung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Person unverheiratet bleibt und sich einer Operation und Sterilisation unterzieht. Für Transsexuelle besteht die Möglichkeit eines gesetzlichen Geschlechtswechsels im türkischen Recht seit 1988. Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung umfasst jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetz nicht eigens erfasst. In diesem Kontext stellte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen fest, dass auch das Gesetz über die Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [HREI bzw. Ti- HEK] zwar einen umfassenden Rechtsrahmen für das Verbot von Diskriminierung bietet, jedoch nicht auf Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität eingeht. Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Umgekehrt garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden.
Zwar ist Geschlechtsverkehr zwischen zwei Personen desselben Geschlechts nicht strafbar, aber verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass einige Gesetze dazu benutzt werden, die Freiheiten von Mitgliedern sexueller Minderheiten zu beschneiden. Neben dem gewähnten Beamtengesetz, welches Entlassungen wegen „unmoralischen Verhaltens" ermöglicht, können
LGBTIQ-plus-Aktivisten und -Demonstranten auch aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Ansichten gemäß Artikel 216 des Strafgesetzbuchs wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" angeklagt werden. Dies geschah beispielsweise mit Studenten, die während einer Demonstration an der Bosporus-Universität Regenbogenfahnen schwenkten. Gesetzesbestimmungen zu „Straftaten gegen die öffentliche Moral", „Schutz der Familie" und „unnatürliches Sexualverhalten" dienen manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber sowie zwecks Verbot von Versammlungen. Veranstaltungen von LGBTIQ-plus-Organisationen werden regelmäßig auch mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmenden verboten. Hingegen nicht verboten werden Demonstrationen gegen sexuelle Minderheiten, welche regelmäßig in verschiedenen türkischen Städten stattfinden.
LGBTQ-Aktivisten zeigten sich durch einen im Februar 2025 publik gewordenen Gesetzesentwurf alarmiert, basierend auf dem 4. Strategiepapier zur Justizreform für die Periode 2025-2029, das vom Justizministerium ausgearbeitet und von Staatspräsident Erdogan am 23.1.2025 angekündigt wurde. So tatsächlich als Gesetz angenommen, würde das „biologisches Geschlecht" in der Türkei gesetzlich verankert und die „Förderung" von LGBTQ-Rechten unter Strafe gestellt. Laut dem vom Justizministerium erstellten Entwurf würde die neue Gesetzgebung auch Gefängnisstrafen für diejenigen einführen, die gleichgeschlechtliche Eheschließungen durchführen. Eine Bestimmung, die dem türkischen Strafgesetzbuch hinzugefügt werden soll, würde vorschreiben, dass eine „Person, die öffentlich Einstellungen und Verhaltensweisen fördert, lobt oder unterstützt, die dem biologischen Geschlecht bei der Geburt und der öffentlichen Moral zuwiderlaufen, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt wird". „Wenn Personen gleichen Geschlechts eine Verlobungs- oder Trauungszeremonie durchführen, werden sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu vier Jahren verurteilt". Weitere Aspekte des Gesetzentwurfs sehen vor, das Alter, ab dem eine Geschlechtsumwandlung vorgenommen werden kann, von 18 auf 21 Jahre zu erhöhen und die Änderung des Geschlechts in offiziellen Dokumenten zu erschweren. Gemäß dem neuen Artikel, der dem Abschnitt „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" des Strafgesetzbuchs hinzugefügt werden soll, werden Personen, die geschlechtsangleichende Operationen ohne Genehmigung durchführen, zu einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren und einer Geldstrafe von eintausend bis zehntausend Tagessätzen verurteilt; Personen, die sich einer solchen Operation unterziehen, werden zu einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren verurteilt.
Rechtsverletzungen und Diskriminierungen
Angehörige sexueller Minderheiten sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Eine Handvoll Personen, die sexuellen Minderheiten angehören, haben für ein Amt kandidiert, aber diese Personengruppen bleiben politisch marginalisiert, zum Teil, weil die Regierung Gesetze zur öffentlichen Moral anwendet, um das Eintreten für Rechte sexueller Minderheiten einzuschränken. Bei den Wahlen 2023 gab es erfolgreiche Kampagnen von mehreren rechtsextremen Politikern, die mit explizit homophoben Plattformen antraten.
Die Erdogan-Regierung und die religiös-konservativen Oppositionsparteien verwenden regelmäßig diskriminierende politische Äußerungen, die auf Hassreden gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen hinauslaufen, unter dem Vorwand, familiäre Werte zu unterstützen, und versuchen so, konservative Wählerschichten anzusprechen und die gesellschaftliche Polarisierung zu schüren. Dies bringt die Betroffenen in große Gefahr.
Diskriminierung, Einschüchterung und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten und insbesondere Transgender-Personen haben zugenommen, was zum Teil auf das Fehlen wirksamer strafrechtlicher Sanktionen zurückzuführen ist. Häftlinge, welche sexuellen Minderheiten angehören, werden diskriminiert und in Einzelhaft gehalten. Ähnlich wie zuvor im September 2023 „verurteilt [das Europäische Parlament (EP)] aufs Schärfste, dass die Grundrechte von LGBTI+-Personen in der Türkei nach wie vor verletzt und nicht ausreichend geschützt werden, wobei Hetze und Hasskriminalität zunehmen, sich vermehrt einer diskriminierenden Rhetorik bedient wird und die Medien weiterhin Stereotypen über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität verbreiten; bedauert, dass diese anhaltende Diskriminierung häufig von den Behörden gebilligt wird, wie die Massenverhaftungen während der Pride-Parade im Jahr 2023 und das Verbot der Parade im Jahr 2024 belegen, während Anti-LGBTI+-Märsche genehmigt wurden; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, umgehend damit aufzuhören, Veranstaltungen gegen Homophobie, darunter auch Pride-Paraden, zu verbieten". In diesem Zusammenhang zeigte sich auch der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen besorgt über die systematische Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTQ-Personen und -Vereinigungen sowie hinsichtlich der Einschränkungen ihrer Rechte auf Vereinigungsfreiheit als auch der freien Meinungsäußerung.
Der Zugang zu Rechtsschutz und Rechtsmitteln scheint für Angehörige sexueller Minderheiten eingeschränkt zu sein. In diesem Zusammenhang weisen Quellen darauf hin, dass es in der Gesetzgebung und den Verordnungen keine spezifischen Hinweise auf den Schutz der Rechte von LGBTIQ-plus-Personen gibt. Laut einem Bericht der NGO KAOS GL vom Herbst 2023 beklagen Angehörige sexueller Minderheiten, dass der Zugang zum Justizsystem für sie eingeschränkt und die Ineffektivität des Systems viel stärker spürbar sei. Wenn Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte darin geschult werden, LGBTIQ-plus-Personen auszuschließen, und ihre Denkweise von der heteronormativen Infrastruktur beeinflusst wird, in Kombination mit dem Klima homophober und transphober Hassreden, die von Politikern und Entscheidungsträgern verbreitet werden, wird die Nutzung der Justiz selbst zu einem Prozess, der zu Verstößen führt, so KAOS GL. Dies führe dazu, dass Polizeistationen, Gerichtsgebäude und andere Behörden, die Verwaltungsbeschwerden annehmen, für LGBTIQ-plus-Personen nicht willkommen seien. Zwar sei es besser, sich an andere Organisationen wie die Gleichstellungsbehörde (TiHEK) oder die Ombudsperson zu wenden, doch auch diese würden mitunter diskriminieren und die Menschenrechte verletzen.
Beispiele: Versammlungsfreiheit
Kundgebungen von Gruppen sexueller Minderheiten werden systematisch verboten bzw. gewaltsam unterbunden, so auch die landesweit größte Pride-Parade in Istanbul im Juni 2023 zum neunten Mal in Folge. Als Grund für die Untersagung werden in der Regel Sicherheitsgründe angegeben. Trotz gegenteiliger Gerichtsentscheidung halten Gouverneure am Verbot fest. Auch Ende Juni 2024 verbot der Istanbuler Gouverneur die Pride-Parade und ließ das Stadtzentrum abriegeln, und zwar ohne Begründung. Es hieß lediglich, dass „Illegale Gruppen" zu einem nicht genehmigten Protestmarsch aufgerufen hätten. Trotz des Verbots versammelten sich Hunderte Menschen bei einer Pride-Parade. Der Marsch ging ohne Zusammenstöße oder Polizeigewalt vonstatten. Allerdings gab es einige Festnahmen.
Beispiele aus den Jahren vor 2023 sind älteren Versionen der Länderinformationen zu entnehmen.
Zahlreiche LGBTI-Organisationen berichten von einem anhaltenden Gefühl der Verwundbarkeit, da ihre Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin eingeschränkt sind. Menschenrechtsaktivisten führen die ihrer Einschätzung nach zunehmende negative öffentliche Stimmung und die Gewalt gegen Mitglieder sexueller Minderheiten auf eine Zunahme der gegen Letztere gerichteten Rhetorik von Regierungsvertretern zurück, die durch regierungsnahe Medien verstärkt wird. Präsident Erdogan verglich die Achtung der Rechte von LGBTQ-plus-Personen häufig mit Terrorismus und sprach von der „Abartigkeit namens LGBT". Organisationen sexueller Minderheiten berichten, dass die Regierung in ihrer Rhetorik LGBTQ-plus-Themen zunehmend mit Terrorismus gleichsetzt.
Arbeitsplatz
Umfragen unter Betroffenen deuten darauf hin, dass die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsmerkmale ein großes Hindernis für LGBTQ-plus-Personen beim Zugang zu Beschäftigung darstellt. Sie sind oft gezwungen, ihre Identität zu verbergen, um das Risiko der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da das Risiko, diskriminiert zu werden, auch nach dem Einstellungsprozess weiter besteht, bestimmt diese Strategie ihr gesamtes Arbeitsleben. Die Geheimhaltung scheint im öffentlichen Sektor unvermeidlich zu sein, im Gegensatz zum privaten Sektor. Während 2021 über 17 % im Privatsektor angaben, vollständig ihre sexuelle Orientierung offengelegt zu haben, betrug der Anteil im öffentlichen Sektor lediglich 5 %. Denn das türkische Arbeitsrecht erlaubt die Entlassung von Regierungsangestellten, die „sich in einer für den öffentlichen Dienst unwürdigen, schändlichen und beschämenden Weise verhalten", während andere Gesetze die nicht näher definierte Praxis der „Unsittlichkeit" unter Strafe stellen. Menschenrechtsbeobachter berichten, dass Arbeitgeber diese Bestimmungen nutzen, um Mitglieder sexueller Minderheiten zu diskriminieren.
Die Untersuchung von Kaos-GL zur Situation von Angehörigen sexueller Minderheiten, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten ergab, dass Arbeitslosigkeit unter ihnen weit verbreitet ist und die Angst vor Diskriminierung und Entlassung zunimmt Mitunter entscheiden Gerichte im Sinne Betroffener. - Beispielsweise wurde Larin Kayata§, eine Trans- gender-Ärztin, die 2021 aus dem Dienst entlassen wurde, weil sie angeblich „die allgemeine Moral untergräbt", wieder eingestellt, nachdem ein Berufungsgericht entschied, dass ihre Entlassung rechtswidrig war. Kayata§ wurde außerdem finanziell entschädigt.
Meinungs- und Informationsfreiheit
Das Gesetz verbietet zwar keine bestimmten Bücher oder Publikationen, aber Gerichtsentscheidungen führen zu Distributions- oder Verkaufsverboten für bestimmte Bücher und Zeitschriften. Der Presserat, der für die Verhängung von Werbeverboten zuständig ist, änderte im Juli 2022 die Richtlinien zur Presseethik. Die Änderungen umfassten neue Bestimmungen, die sich vermeintlich auf sexuelle Minderheiten beziehen und Veröffentlichungen verbieten, die „die Familienstruktur, die die Grundlage der Gesellschaft ist, stören" und „die gemeinsamen nationalen und moralischen Werte der türkischen Gesellschaft schwächen". Das Gremium dehnte die Verpflichtungen der Presseethik auf Websites und Social-Media-Konten von Zeitungen aus. Im November 2020 beschloss das Handelsministerium, dass alle Produkte mit LGBTI- und Regenbogen-Bezug auf Webseiten des Onlinehandels mit einer 18+ Warnung versehen werden müssen. Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) verhängte (2022) eine Geldstrafe gegen Netflix wegen der Zeichentrickserie Jurassic World Camp Cretaceous wegen ihrer LGBT+-Figuren. Die Szenen, in denen sich „zwei Mädchen küssten", verstießen gegen den „Grundsatz des Schutzes der allgemeinen Moral und der Familie", so das RTÜK-Urteil. Die Beschreibung der Serie durch Netflix als „Serie, die mit der Familie angesehen werden kann", sei irreführend und könne Kinder unangemessenen Inhalten aussetzen, hieß es weiter. - Das Ministerium für Familie und Soziales hatte zuvor eine Beschwerde eingebracht.
Das Verfassungsgericht entschied am 22.11.2023, dass das Zugangsverbot zu Hornet, einer Da- ting-App für Schwule mit über drei Millionen Nutzer und Nutzerinnen, gegen die Meinungsfreiheit verstößt. Der Verfassungsgerichtshof entschied außerdem, dass die Gerichte, die Einsprüche gegen die Entscheidung zurückgewiesen haben, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt haben. Zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichts gehört auch die Zugangssperre für Hornet, die vom 8. Strafgerichtshof in Ankara am 6.8.2020 verhängt wurde.
Einstellungen und Handlungen gesellschaftlicher Gruppen und staatlicher Akteure
Nachdem es im Herbst 2022 zu zahlreichen Anti-LGBTIQ-Demonstrationen kam, folgte auch im September 2023 in Istanbul der von islamistischen Gruppen organisierte „Great Family March" gegen sexuelle Minderheiten, welcher unter dem Motto stand: „LGBT-Propaganda sollte für unsere Kinder, unsere Familie und die Menschheit verboten werden". Die Regulierungsbehörde RTÜK (Obersten Rates für Rundfunk und Fernsehen) genehmigte den Werbespot des Marsches mit dem Titel „Sag Nein zu LGBT-Propaganda“, der dann im nationalen Fernsehen als „öffentliche Bekanntmachung“ ausgestrahlt wurde. In Izmir nahm die Polizei zehn Demonstranten vor dem RTÜK-Büro fest, die gegen die Entscheidung der türkischen Fernseh- und Rundfunkbehörde protestierten, im Fernsehen einen öffentlichen Aufruf zu senden, in dem die Bürger aufgefordert wurden, am Sonntag an einer Anti-LGBT-Kundgebung in Istanbul teilzunehmen. Umgekehrt schritt die Polizei nicht ein, als im Juni 2023 von der Anwaltskammer Izmir veranstaltetes Frühstück im Rahmen der Pride-Woche von einer aus LGBTIQ-feindlichen Aktivisten bestehenden Gegendemonstration angegriffen wurde. Diese Gegendemonstration bestand u. a. aus Anhängern der nationalistischen Vatan Partisi (VP), der Jugendorganisation Türkiye Genglik Birligi (TGB), der Grauen Wölfe und der AKP-Jugend.
Der Rückzug der Türkei aus der Istanbuler Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde u. a. mit dem Vorwurf verbunden, die Konvention sei zum Schutze der Rechte sexueller Minderheiten missbraucht worden. Die Kommunikationsdirektion der Präsidentschaftskanzlei erklärte, dass die Konvention von einer Gruppe von Menschen gekapert wurde, die versuchen, Homosexualität zu normalisieren - was mit den sozialen und familiären Werten der Türkei unvereinbar sei. Daher die Entscheidung, sich zurückzuziehen.
In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus, etwa in ländlichen Gebieten, ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. Die Akzeptanz von gleichgeschlechtlichen Beziehungen bleibt in der türkischen Gesellschaft gering. In einer im Juli und August 2022 durchgeführten Umfrage gaben 36,6 % der Befragten an, dass Homosexualität eine Perversion sei, die vom Staat verboten werden sollte. 33,5 % bezeichneten Homosexualität als eine Krankheit, die behandelt werden soll. 72,3 % der Befragten sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. 17,6 % gaben an, dass Homosexualität respektiert werden soll. Während zwei Drittel aller Befragten Homosexualität nicht für einen natürlichen Zustand hielten, lag dieser Wert bei jungen Menschen zwischen 18 und 24 Jahren bei 56,7 %. Opfer homophober Gewalt wenden sich in der Regel nicht an die Polizei, und wenn sie es doch tun, werden sie in vielen Fällen von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Betroffene erklärten auch, dass nicht jeder Staatsanwalt bereit sei, homophobe Gewalttäter zu verfolgen. Angehörige sexueller Minderheiten hätten überdies kein Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Verfahren.
In Einzelfällen kommt es auch zu „Ehrenmorden“ im Zusammenhang mit Homosexualität. NGOs beziffern sie im niedrigen dreistelligen Bereich jährlich. Die Türkei ist zudem einer der Staaten mit der höchsten Rate an Morden an Transgenderpersonen. So wurden zwischen 2008 und 2024 68 Transgenderpersonen ermordet. Auch 2024 kam es zu Übergriffen auf Mitglieder sexueller Minderheiten, insbesondere Transgenderfrauen, gegen die es auch Attacken mit Todesfolge gab. In Alsancak wurde eine Transfrau auf der Straße von einer Gruppe von Männern angegriffen, ohne dass die Polizei oder Passanten eingegriffen hätten. Die Öffentlichkeit hinterfragte die mangelnde Polizeipräsenz und die Tatsache, dass die Angreifer trotz ihrer Festnahme kurz nach der Einvernahme wieder freigelassen wurden. Im Juli 2024 erlitt in Izmir eine Transfrau bei einem Messerangriff in ihrem Haus fast 50 Stichwunden. Der Täter wurde wegen versuchten vorsätzlichen Mordes verhaftet. Im November wurde eine Transfrau in Samsun angegriffen und ihres Schmucks beraubt. Der Angreifer rechtfertigte seine Tat damit, dass das Opfer seine Männlichkeit verspottet habe - eine Verteidigung, die oft als Entschuldigung für Gewalt gegen LGBTI-Personen angeführt wird. Eine Gruppe von Personen griff Transgender-Frauen an, als diese Mitte April 2024 in izmir einem Mann Erste Hilfe leisteten, der einen epileptischen Anfall hatte. Eine Transgender-Frau wurde angegriffen und laut Eigenaussagen ihrer Brieftasche und ihres Telefons beraubt. Anschließend begann die Gruppe, die Wohnungen von Transgender-Frauen mit Steinen zu bewerfen, wie Aufnahmen von Sicherheitskameras zeigten.
„Sexuelle Orientierung und Identität" sind nicht im Katalog der Hassverbrechen gelistet. Deshalb können LGBTI-Personen bei Diskriminierungen oder Hassverbrechen ihre Rechte nur schwer geltend machen. In Gerichtsverfahren werden die Diskriminierungen entweder bagatellisiert oder die Intentionen der Täter relativiert. Gegen Angehörige sexueller Minderheiten gerichtete Hassreden werden als Ausdruck der freien Meinungsäußerung angesehen. Bereits am 23.5.2018 entschied das türkische Verfassungsgericht in diesem Zusammenhang, dass die Titulierung von Angehörigen sexueller Minderheiten in den Medien als Perverse nicht als Hassrede angesehen werden kann, da dies unter die Meinungsfreiheit fällt.
Transgender-Personen
Ihre Sichtbarkeit als Gruppe bedeutete, dass Transgender-Personen Diskriminierung, Ausgrenzung und Aggression ausgesetzt sind. So sehen sich Transgender-Personen beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt mit Hindernissen konfrontiert, und insbesondere Transfrauen sehen sich gezwungen, illegale Sexarbeit zu verrichten. Transgender-Personen haben oft Schwierigkeiten, Zugang zum Wohnungsmarkt und zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Transgender-Personen haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. In der Praxis melden Transgender-Personen jedoch nur selten transphobische Vorfälle der Polizei, vor allem weil die Polizei selbst im Ruf steht, gegenüber der Transgender-Gemeinschaft voreingenommen zu sein. Laut der Transaktivistin Gök Akyel spiegelt die Situation, mit der die Trans-Community konfrontiert ist, die LGBTI-plus-Phobie in der Gesellschaft wider: Trans-Personen und andere LGBTI-plus-Personen gehören zu den marginalisierten Minderheitengruppen, deren Rechte auf Leben, Gesundheit, Bildung, soziale Sicherheit und Wohnraum verletzt werden. Sie sind aufgrund der wirtschaftspolitischen Folgen von Hass Armut und Marginalisierung ausgesetzt. Im März 2024 ließ die Polizei auf Anordnung eines Distriktgouverneurs die Häuser von Transfrauen in der Bayram-Straße im Istanbuler Stadtteil Beyoglu versiegeln. Die Bayram-Straße ist seit Jahrzehnten ein wichtiger Zufluchtsort für Transfrauen, und durch die Versiegelung wurden viele Transpersonen obdachlos. Anfang Juni 2022 zeigte sich auch das Europäische Parlament (EP) u. a. tief besorgt „im Zusammenhang mit körperlichen Angriffen und Hassverbrechen, die sich vorrangig gegen Transgender-Personen richten".
Polizeiliche Schikanen gegen transgender Sexarbeiter sind weit verbreitet, obschon Sexarbeit nicht illegal ist, oft um Bestechungsgelder zu lukrieren. Artikel 29 des Strafgesetzbuches sieht die Milderung von Strafen, einschließlich Körperverletzung oder Mord, vor, wenn der Angeklagte durch eine „ungerechte Handlung" provoziert wurde. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Richter routinemäßig Artikel 29 zur Milderung von Urteilen im Falle der Ermordung von Angehörigen sexueller Minderheiten herangezogen haben. Die Berufungsgerichte haben diese Urteile teilweise mit der Begründung der „unmoralische Natur" des Opfers bestätigt. Die Türkei gehört zu den Ländern mit den höchsten Mordraten an Transgender-Personen.
Der Zugang zu geschlechtsangleichenden Operationen sowie zu Gesundheits- und Sozialdiensten war für Trans-Personen nach wie vor beschwerlich und problematisch.
Angehörige sexueller Minderheiten unter den Flüchtlingen
UN-Organisationen berichten von Asylsuchenden und sog. „bedingten Flüchtlingen", die einer sexuellen Minderheit angehören, vor allem aus dem Iran, Afghanistan und Irak. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen werden diese Flüchtlinge aufgrund ihres Status als Angehörige einer sexuellen Minderheit sowohl von den Behörden als auch von der lokalen Bevölkerung diskriminiert und angefeindet. Vielen widerfuhr geschlechtsbasierte Gewalt. Die kommerzielle sexuelle Ausbeutung bleibt auch bei dieser Personengruppe ein großes Problem, insbesondere für transgender Personen.
Verwaltungssanktionen und Abschiebungen von LGBTI+-Flüchtlingen haben laut ILGA 2022 zugenommen. Angehörige sexueller Minderheiten, die internationalen Schutz beantragen, wurden von der regionalen Migrationsbehörde in Städte abgeschoben, in denen Phobie gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten stärker verbreitet ist. Während ihres fünfmonatigen Aufenthalts in einem Abschiebezentrum wurden die Grundrechte einer Transfrau verletzt. Sie wurde in einem Einzelzimmer festgehalten, konnte keine Gemeinschaftsräume nutzen, hatte keinen Zugang zu HIV-Medikamenten und war diskriminierendem Verhalten ausgesetzt. Nach ihrer Entlassung wurden ihre Ausweispapiere und ihre Krankenversicherung annulliert, sodass sie bis zu ihrer Abschiebung keinen Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten hatte. In Adana wurde der HIV-Status einer geflüchteten Transfrau ohne ihre Erlaubnis in den sozialen Medien offengelegt, sodass sie massiver Hassrede ausgesetzt wurde.
NGO-Länder-Ranking
Die NGO ILGA verortete die Türkei wie 2022 auch 2023 an vorletzter Stelle (vor Aserbaidschan) von 49 europäischen Ländern hinsichtlich der Rechte sexueller Minderheiten.
Bei einem theoretischen Bestwert von 100 % erreichte die Türkei lediglich 4 % [Österreich: Platz 19 mit 50,1 %].
1.3.8. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft.
1.3.9. Grundversorgung
Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, mit Lebensmitteln, Wasser, Kleidung, Strom, Gas, Medikamenten und Hygieneartikeln ist landesweit gesichert. Ein großes Problelm ist die hohe Inflation und die damit einhergehende Teuerung, wobei die nunmehr eingeschlagene Wirtschaftspolitik langsam zu greifen beginnt und sich die Teuerung verlangsamt. Für Arbeitslose und Personen in pekären Arbeitsverhältnissen besteht ein reales Armutsrisiko, das durch staatliche Sozialleistungen nicht gemindert werden kenn.
Sozialleistungen für Bedürftige sind gesetzlich gewährleistet und stehen Personen, die sich in Armut und Not befinden, gesetzlich nicht sozialversichert wsine und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können, zur Verfügung. In der Türkei besteht ein Sozialversicherungssystem nach europäischem Muster und umfasst die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung sowie die Verseicherung für Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten und Mutterschaftsurlaub. Das System wird durch Prämien und Beiträge, die von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und von Staat geleistet werden, finanziert.
Die medizinische Versorgung ist in der Türkei landesweit gesichert. Es besteht eine allgemeine Krankenversicherung.
1.3.9. Behandlung nach Rückkehr
Die Rückkehr in die Türkei ist Staatsbürgern problemlos möglich. Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei zurückgenommen. Problme infolge einer Aslynatragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Bei Einreise in die Türkei können über die vom Staat unterhaltene Datenbanken Datenabfragen vorgenimmen werden und werden Personen, wenn zB festgestellt wird, dass eine Person im Fahndungsregister eingetragen ist, auch in Poizeigewahrsam genommen. Der Staatsanwalt entscheidet letztlich über die Freilassung oder Vorführung an das Gericht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Türkei. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug und ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt, ebenso ein Melderegisterauszug zum Zeugen.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei in den mündlichen Verhandlungen am 14.07.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie durch Befragung eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2025, welche in Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stattfand. Der Beschwerdeführer selbst sowie eine Vertretung des BFA blieben der Verhandlung entschuldigt fern. Am 13.04.2026 wurde in einer weiteren mündlichen Verhandlung Beweis durch ergänzende Befragung des Beschwerdeführers als Partei und durch Erörterung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat aufgenommen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zum Familienstand sowie zur Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit basieren auf den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Erstbefragung am 08.10.2023, AS 9 f; niederschriftliche Einvernahme am 12.11.2024, AS 83 und AS 85; Verhandlungsprotokoll vom 14.07.2025, S 5). Da sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis des Beschwerdeführers sichergestellt wurden (Sicherstellungsbestätigung vom 08.10.2023, AS 33 f), wobei Kopien auch im Verwaltungsakt einliegen (AS 37 ff), steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Zumal der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme verneinte, an Krankheiten zu leiden, in ärztlicher Behandlung zu stehen, Therapien in Anspruch zu nehmen oder Medikamente einzunehmen (Protokoll vom 12.11.2024, AS 83) und er auch in der mündlichen Verhandlung darlegte, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (Protokoll vom 14.07.2025, S 4; Protokoll vom 13.04.2025, S 3), war – auch in Ermangelung der Vorlage gegenteilig lautender Urkunden – festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Von seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters war auf seine Arbeitsfähigkeit zu schließen.
Die Geburt des Beschwerdeführers in Şehitkamil ergibt sich aus den Reisepasseintragungen des Beschwerdeführers (AS 41). Seine Angaben, im Schulalter nach Gaziantep verzogen zu sein (Protokoll vom 14.07.2025, S 6), rufen keine Bedenken hervor. Er selbst konkretisierte in der mündlichen Verhandlung, ein Jahr lang in Istanbul gelebt zu haben und dann wieder nach Gaziantep zurückgekehrt und dort ein bis zwei Jahre verblieben zu sein (Protokoll vom 14.07.2025, S 6), was glaubhaft erscheint.
Ebenso sind seine Darlegungen zum Schulbesuch bis zur siebten Schulstufe (Protokoll vom 08.10.2023, AS 11; Protokoll vom 12.11.2024, AS 85; Protokoll vom 14.07.2025, S 6), die vom Beschwerdeführer angeführten Berufstätigkeiten (Protokoll vom 12.11.2024, AS 85; Protokoll vom 14.07.2025, S 6) sowie die Wehrdienstableistung (Protokoll vom 12.11.2024, AS 85) glaubhaft. In Anbetracht seines mehrjährigen Schulbesuchs und seiner bisherigen unterschiedlichen Berufstätigkeiten ist unter Mitberücksichtigung seiner Gesundheit und seines Alters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei seinen Lebensunterhalt für sich auch zukünftig sichern können wird.
Hinsichtlich seiner Angaben, im September 2023 ausgereist zu sein (Protokoll vom 08.10.2023, AS 17), haben sich vor dem Hintergrund seines Aufenthalts in Österreich seit jedenfalls 06.10.2023 (Protokoll; AS 1) keine Bedenken ergeben. Seine späteren Angaben, am 18.10.2023 (Protokoll vom 12.11.2023, AS 85) bzw. 08.10.2023 (Protokoll vom 14.07.2025, S 6) aus der Türkei ausgereist zu sein, können in Anbetracht dieses zeitlichen Aspekts nicht zutreffen. Stringent legte der Beschwerdeführer dar, legal per Flugzeug nach Serbien ausgereist zu sein (Protokoll vom 08.10.2023, AS 15 f; Protokoll vom 12.11.2024, AS 86; Protokoll vom 14.07.2025, S 6). Weiter schilderte er in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2025, dass er illegal mit einem Schlepper von Serbien weitergereist sei, das er legal von der Türkei mit dem Flugzeug erreicht hatte (Protokoll vom 14.07.2025, S 6). Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 08.10.2023, AS 2), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers aktenkundig.
Seine in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer stringent wieder (Protokoll vom 08.10.2023, AS 13; Protokoll vom 12.11.2024, AS 83 und AS 85) und gab er auch zuletzt an, jedenfalls mit seiner Mutter in Kontakt zu stehen (Protokoll vom 14.07.2025, S 7), was er in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 wiederholte (Protokoll vom 13.04.2026, S 4).
Nachdem der Zeuge vermeinte, mit dem Beschwerdeführer in einer sehr vertrauten Beziehung zu stehen, die jedoch nicht tiefer gehe (Protokoll vom 30.07.2025, S 3) und der Beschwerdeführerführer kinderlos (Protokoll vom 14.07.2025, S 6) und unverheiratet (Protokoll vom 12.11.2024, AS 85) ist, war festzustellen, dass er in Österreich kein Familienleben führt. Dass der Beschwerdeführer mit dem Zeugen seit ungefähr einem Jahr zusammenlebe (Protokoll vom 14.07.2025, S 5), wiederlegte der Zeuge eindeutig (Protokoll vom 30.07.2025, S 3), was auch mit den Melderegisterauszügen konsistent ist. In der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 teilte er mit, dass sich an der Beziehung nichts geändert habe, er bei "diesem Menschen" an Wochenenden zwei Tage bliebe und unter der Woche in einem näher bezeichneten Fast-Food-Restaurant arbeite (Protokoll vom 14.07.2025, S 4). Insgesamt vermittelte der Beschwerdeführer hiermit den persönlichen Eindruck und ist daher das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass er kein Familienleben in Österreich führt.
Aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers lassen sich seine seit 19.04.2024 durchgehend durchgehende Erwerbstätigkeit entnehmen. Aus dem verzeichneten Bruttobezug ergibt sich die Feststellung zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung war festzustellen, dass der Beschwerdeführer fast kein Deutsch spricht und versteht, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt (Protokoll vom 14.07.2025, S 7):
"Der RI ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF (auf Deutsch): Ja, bisschen.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF (auf Deutsch): Nein.
RI: Wie lernten Sie bislang Deutsch?
BF (auf Deutsch): Nein
Die Frage wird von der D übersetzt.
BF: Über TikTok und Youtube zB.
RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?
BF (Auf Deutsch): Ja, bisschen.
Die Frage wird von der D übersetzt."
Die Antworten des Beschwerdeführers zeigen, dass er die in Deutsch gestellten einfachen Fragen kaum verstehen und auch nicht beantworten kann. Er selbst verneinte, einen Deutschkurs zu besuchen bzw besucht zu haben und auch, eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt zu haben (Protokoll vom 14.07.2025, S 7). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er verstehe ein wenig (gemeint: Deutsch), könne aber nicht allzu viel sprechen (Protokoll vom 13.04.2026, S 4). Weiter ergibt sich aus seinen dortigen Angaben, dass er sich für einen Deutschkurs angemeldet habe, aber wegen der Arbeit nicht hingehen könne, weil sich der Schichtplan dauernd ändere (Protokoll vom 13.04.2026, S 5). Aufgrund dieser Aussagen ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer fast kein Deutsch spricht und versteht und aktuell auch keinen Sprachkurs besucht. Aufgrund seiner Aussagen gibt es auch keine Zweifel, dass er eine Deutsch-Sprachprüfung nicht abgelegt hat.
Dass er seit Juni 2025 in Kontakt mit der Beratungsstelle des Vereins Queer Base steht, lässt deren diesbezügliches Schreiben vom 08.07.2025 erkennen. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände war letztlich festzustellen, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen.
Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer war zu entnehmen, dass dieser strafgerichtlich unbescholten ist.
2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
2.3.1. Fluchtgründe
2.3.1.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz im Zuge der Erstbefragung ausschließlich mit wirtschaftlichen Gründen. Er habe in der Türkei sehr schlechte Chancen, einen guten Job zu finden. Finanziell habe es in der Türkei nicht gereicht (Protokoll vom 08.10.2023, AS 19).
Im Zuge der Befragung durch die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er von der Familie eines Mädchens, um dessen Hand er angehalten habe, verfolgt worden sei (Protokoll vom 12.11.2024, S 87 ff).
In der Beschwerde ist ausführlich von der (privaten) Verfolgung der Familie eines namentlich genannten Mädchens, die er heiraten habe wollen, die Rede. Dieses Mädchen sei von zu Hause weggelaufen und habe sich im Haus ihrer Schwester versteckt. Vor dort hätten er gemeinsam mit dem Mädchen gemeinsam mit dem Bus nach Istanbul weiterfahren wollen. Da die Familie des Mädchen Anzeige erstattet habe, sei allerdings die Polizei gekommen und habe sie in die Polizeistation gebracht. Während das Mädchen sofort freigelassen worden sei, sei er festgehalten und sei ihm vorgeworfen worden, er habe sie mit Druck von zu Hause weggenommen bzw entführt. In weiterer Folge sei er von der Familie bedroht worden, auch nachdem der den Wohnort gewechselt habe, weshalb der die Türkei verlassen habe müssen.
Mit Stellungnahme vom 08.07.2025 – wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 – brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, homosexuell zu sein.
In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen dar, dass er homosexuell sei und deshalb die Türkei verlassen habe (Protokoll vom 14.07.2025, S 5 ff). Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 (Protokoll S 5 ff), brachte aber auch vor, es habe einen Vorfall gegeben, in dem man ihm vorgeworfen habe, ein Mädchen entführt zu haben und mit diesem Vorwand dann geflohen sei. Er habe wegen manchen Gründen lügen müssen (Protokoll vom 13.04.2026, S 8).
2.3.1.2. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, wird für sich gesehen seitens des erkennenden Gerichts nicht entgegengetreten.
2.3.1.3. Allerdings bestehen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen gewichtige Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit.
Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, dass er in seiner Erstbefragung, bei der er wirtschaftliche Erwägungen und sohin ohnedies keinen der GFK unterliegenden Fluchtgrund erstattete, einen unrichtigen Fluchtgrund vorgebracht hat (Protokoll vom 14.07.2025, S 13).
Im Weiteren teilte er mit, auch vor dem BFA einen unrichtigen Fluchtgrund genannt und nie ein Interesse an Mädchen gehabt zu haben (Protokoll vom 14.07.2025, S 13). Im Weiteren brachte er vor, die Chatverläufe mit dem Mädchen seien nicht erfunden gewesen, sondern lediglich älter und sei er nach dem Vorfall nach Ankara verzogen, wobei die Bedrohungen danach begonnen hätten (Protokoll vom 14.07.2025, S 15). Der Beschwerdeführer widerspricht sich damit selbst, da er zuvor noch angegeben hatte, ein Jahr lang in Istanbul und dann wieder ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise in Gaziantep gelebt zu haben (Protokoll vom 14.07.2025, S 6). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 (Protokoll S 13) bezeichnete er diese Angaben als unrichtigen Fluchtgrund. Am 13.04.2026 (Protokoll S 8) bekannte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen ein, er habe lügen müssen. Mit diesen Angaben relativiert er selbst den Wahrheitsgehalt seines Fluchtvorbringens. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zur Überzeugung, dass sein Vorbringen im Zusammenhang mit Bedrohungen durch die Familie eines Mädchens sich zur Gänze als konstruiert darstellen und damit unglaubhaft ist.
Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 wieder einen Vorfall schildert, in dem ihm vorgeworfen worden sei, ein Mädchen entführt oder gewollt zu haben und deswegen gezwungen gewesen zu sein, Geld zu beschaffen und zu fliehen (Protokoll vom 13.04.2026, S 8), erscheint diese Schilderung weder den Tatsachen, noch der Wahrheit zu entsprechen. So vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geben, wovor er in diesem Fall geflohen sei; vielmehr meinte er, er sei mit diesem Vorwand (aus dem Zusammenhang mit seiner zuvor gegebenen Antwort war damit offensichtlich dieser Vorfall betreffend den Vorwurf, ein Mädchen entführt oder gewollt zu haben) geflohen und bekannte offen ein, er habe lügen müssen (Protokoll vom 13.04.2026, S 8). Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 14.07.2025 und am 13.04.2026 gewonnene persönliche Eindruck ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht davor scheut, zu seinem eigenen Vorteil von der Wahrheit abzuweichen bzw – nach seinen eigenen Worten – lügen zu müssen, was die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen generell mit Zweifeln hinsichtlich des Wahrheitsgehalts belastet. Der Beschwerdeführer kommt mit dem in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 geschilderten Vorfall, der seine Flucht ausgelöst haben soll, letztlich wieder zu seinem früher, der belangten Behörde gegenüber geschilderten Geschichte zurück, in der es ebenfalls um den Vorwurf der Entführung oder des Entzuges eines Mädchens von dessen Familie ging – eine Geschichte, die er in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 (Protokoll S 13) jedoch als unrichtigen Fluchtgrund bezeichnete. Vor diesem Hintergrund der vom Beschwerdeführer zugestandenen Unwahrheiten ist sein gesamtes Vorbringen mit großen Zweifeln behaftet und das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 angegebene Fluchtgrund, ihm sei vorgeworfen worden, ein Mädchen entführt oder gewollt zu haben und er sei deswegen gezwungen gewesen, Geld zu beschaffen und zu fliehen, unglaubhaft ist und daher nicht den Tatsachen entspricht.
In Bezug auf sein erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kurz vor der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 erstattetes Vorbringen, homosexuell zu sein, wird unter Berücksichtigung der SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2021, insbesondere Rz 59, nicht verkannt, dass Fluchtvorbringen, die sich auf Probleme aus Gründen der sexuellen Ausrichtung stützen oft schambehaftet sind und tabuisiert werden und eine Öffnung der Person häufig einen gewissen Lern- und Entwicklungseffekt voraussetzt. Daher wird dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei homosexuell, nicht entgegengetreten.
In Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Homosexualität bleibt daher nochmals festzuhalten, dass aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und auch des Zeugen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint. Dazu ist festzuhalten, dass die Behauptung, homosexuell zu sein, kaum einer objektiven Überprüfung zugänglich ist und die Frage der Glaubwürdigkeit primär nur aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bewertet werden kann. Zudem hat die Rechtsprechung in Abweichung vom tragendenden rechtstaatlichen Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch Beweisregeln und –verbote herausgearbeitet, die insbesondere eine Würdigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren Angaben zu seiner sexuellen Orientierung erstmals machte und seine bisherigen Fluchtgründe aufgab oder relativierte, verbietet (vgl in diesem Zusammenhang etwa EuGH 01.12.2014, Rs A., B., C. C-148/13, C-149/13, C-150/13, insb Rn 69 u 72; VwGH 07.06.2023, Ra 2023/18/0173; 04.08.2021, Ra 2021/18/0024, ua). Dabei lassen seine Angaben auch die in ihm erfolgten Prozesse erkennen, die der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Erkennen der eigenen sexuellen Orientierung durch- und erlebte, ebenso die dabei empfundenen ambivalenten Gefühle und Ängste. In Hinblick auf Fragen zu seiner Homosexualität hinterließ der Beschwerdeführer letztlich vor dem Bundesverwaltungsgericht einen nicht unglaubwürdigen Eindruck, wozu auch die Aussagen des einvernommenen Zeugen (Protokoll vom 30.07.2025) beitrug.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Türkei verfolgt oder bedroht worden wäre, konnte dieser allerdings nicht glaubhaft machen. Im Schriftsatz vom 08.07.2025, mit dem der Beschwerdeführer erstmals vorbrachte, homosexuell zu sein, wird weiterhin das bisherige Vorbringen, der Beschwerdeführer sei einer Verfolgung durch die Familie eines namentlich genannten Mädchens ausgesetzt und habe deshalb den Herkunftsstaat verlassen, wiederholt und dadurch ergänzt, er habe aus Angst vor seinen Mitbewohnern im Heim und vor seiner Familie in der Türkei nicht schildern können, dass er homosexuell sei. Im Weiteren wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer einen Freund gefunden habe und auf einer Plattform Kontakte zu Homosexuellen geknüpft habe sowie eine Beratung bei Queer Base in Anspruch genommen habe. Weiters werden weitschweifige Rechtsvorbringen erstattet, die keine Relevanz im Hinblick auf die Frage einer Gefahr der Verfolgung in der Türkei aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers haben. Mit diesem Schriftsatz wird in keiner Weise eine begründete Furcht vor Verfolgung als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe bescheinigt, sondern eben nur zum Ausdruck gebracht, einer solchen sozialen Gruppe anzugehören, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht abgesprochen wird. Freilich bescheinigt die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Während das wiederholte Fluchtvorbringen betreffend das Mädchen, deren Familie und der angeblich drohenden Privatverfolgung des Beschwerdeführers durch diese vom Beschwerdeführer selbst als unwahr bezeichnet worden ist (Protokoll vom 14.07.2025 S 13), bringt der Beschwerdeführer eben mit dem ergänzenden Vorbringen vom 08.07.2025 keine Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zum Ausdruck. Die Angabe, homosexuell zu sein und das Vorbringen, aus Angst vor den Heimbewohnern und seiner Familie, nicht in der Lage gewesen zu sein darüber zu reden oder seine Homosexualität auszuleben, bescheinigt keine Gefahr vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat. Wenn der Beschwerdeführer immer wieder im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 und am 13.04.2026 auf die mangelnde Akzeptanz von Homosexuellen in der Türkei verweist, ist es im Lichte der Länderfeststellungen fraglos richtig, dass Homosexualität in der Türkei nicht allgemein akzeptiert ist und die Lebensrealität von Homosexuellen in der Türkei von einer Mischung von Mut, Anpassungsfähigkeit und Solidarität geprägt ist. Hierbei ist auf Basis der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur Situation von Homosexuellen in Türkei festzuhalten, dass Fälle gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung von Homosexuellen und Angehörigen der LGBTQI*-Gemeinschaft sowie auch Fälle diskriminierender Handlungen und von Gewalt seitens staatlicher Organe (wie von Angehörigen der türkischen Polizei), wie etwa auch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, allerdings erreichen solche Fälle der Diskriminierung nicht die für eine Asylrelevanz im Sinne der GFK erforderliche Eingriffsintensität, insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur Lage in der Türkei keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, wonach die staatlichen Einrichtungen Türkei (zB die B Polizei, Gendarmerie und den Nationalen Nachrichtendienst (MİT) oder die Strafverfolgungs- und Justizbehörden) systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen aufgrund ihrer Homosexualität oder der Zugehörigkeit zur LGBTQI*-Gemeinschaft anordnen oder dulden würden. Keineswegs lässt das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang außer Acht, dass Homosexualität in der Türkei gesellschaftlich nicht akzeptiert ist und dass sich sowohl das Europäische Parlament als auch die Europäische Kommission im Herbst 2023 besorgt darüber gezeigt haben, dass LGBTQI*-Personen in der Türkei immer wieder ins Visier genommen und schikaniert werden und dass sich insbesondere Politiker und hochrangige Beamte, einschließlich des Präsidenten der Republik, LGBTQI*-feindlich äußern und dass gemäß den Länderberichten Kundgebungen von Gruppen sexueller Minderheiten – oftmals unter Vorwänden wie "Sicherheitsbedenken" – systematisch verboten bzw gewaltsam unterbunden werden. Demgegenüber erschließt sich aus den aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur Lage von Homosexuellen und Angehörigen der LGBTQI*-Gemeinschaft in der Türkei sowie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei Homosexuelle in Istanbul, Ankara und Izmir vom 31.10.2025 allerdings auch, dass es in Großstädten wie Istanbul, Izmir oder Ankara und an der Südküste in bestimmten Teilbereichen möglich ist, Homosexualität zu zeigen und öffentlich auszuleben. Der Beschwerdeführer lebte eine Zeit lang selbst in Istanbul und gab in der mündlichen Verhandlung an, als Homosexueller dort keine negativen Erfahrungen gehabt zu haben (Protokoll vom 13.04.2026, S 8), was die Ausführungen im Länderinformationsblatt sowie der vorzitierten Anfragebeantwortung bestätigen. Ebenso werden die Rechte von Homosexuellen und Angehörigen der LGBTQI*-Gemeinschaft durch die türkische Justiz auch gewahrt und gestärkt. So gibt es beispielsweise keine Gesetze, wonach gleichgeschlechtliche Beziehungen strafbar wären. Homosexualität ist in der Türkei bereits seit 1852 kein Straftatbestand mehr, wenn auch nicht verkannt wird, dass im letzten Jahr eine Initiative zum Verbot bestimmter homosexueller Praktiken und gleichgeschlechtlicher Beziehungen lanciert wurde, die jedoch nicht zum Gesetz geworden ist. Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, Homosexualität sei in der Türkei verboten (Protokoll vom 14.07.2025, S 9) schlichtweg unzutreffend. Auch behördlich angeordnete Verbote von Pride-Veranstaltungen wurden durch die türkische Justiz in ihren Entscheidungen aufgehoben. Gleichsam erklärte das Verfassungsgericht, dass das angeordnete Zugangsverbot zu einer Dating-App für Mitglieder der LGBTQI*-Community mit über drei Millionen Nutzer und Nutzerinnen gegen die Meinungsfreiheit verstößt. Auch bei sexualitätsbasierten Diskriminierungen in Arbeitsverhältnissen entscheiden türkische Gerichte mitunter zugunsten der Betroffenen, wie das Beispiel einer Transgender-Ärztin zeigt, deren "moralbedingte" Entlassung für rechtswidrig erklärt und ihr infolgedessen Schadenersatz zugesprochen wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 erörterte das Bundesverwaltungsgericht die Situation homosexueller Menschen in der Türkei im Lichte der einschlägigen Länderberichte und Anfragebeantwortungen, wobei der Beschwerdeführer diesen nicht substantiiert entgegentrat. Zu dem explizit zur Situation Homosexueller in großen Städten, wie zB Istanbul, befragt, meinte er, dass das Erörterte stimme, aber er nicht so komfortabel wäre, wie hier und, ob er wolle oder nicht, er werde Angst haben; es wäre nicht so wie hier (Protokoll vom 13.04.2026, S 8). Damit zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, dass es ihm als homosexueller Mann unmöglich oder unzumutbar wäre, im Herkunftsstaat zu leben. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Tatsachen ist festzuhalten, dass mit dem Vorbringen, homosexuell zu sein, der Beschwerdeführer keine begründete Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft macht und das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugt ist, dass allein dieser Umstand, homosexuell zu sein, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr der Verfolgung in der Türkei begründet.
In der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 schildert der Beschwerdeführer, er sei von der Polizei erwischt worden (Protokoll vom 14.07.2025, S 9). Sie seien mit dem Auto an einem abgelegenen Ort gewesen, seien aber natürlich unruhig gewesen. Die Polizei sei gekommen, habe sie in einer unpassenden Situation erwischt und ihnen kurz Zeit gegeben, sich anzuziehen. Der Polizist habe ihn und seinen Begleiter einmal geschlagen und ihnen mitgeteilt, dass er sie hier niemals wieder sehen wolle (Protokoll vom 14.07.2025, S 9). Zu diesem Vorfall nochmals befragt, schilderte, ein Freund und er seien zusammen an einen abgelegenen Ort gegangen, womit er einen Ort meine, an dem niemand sei. Sie seien in unangemessener Weite im Auto erwischt worden. Es seien zwei Polizisten gekommen. Danach seien sie (der Beschwerdeführer und sein Freund) dort weg gegangen, er habe seinen Freund daheim abgesetzt und er sei dann nach Hause. Es habe geheißen: "Komm nach Hause und dann wieder zurück hierher". Nach der unmittelbar nach Protokollierung der Aussage erfolgten Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer vor, es läge ein Missverständnis vor, sie seien erst nach Hause ganz am Schluss gegangen, man habe ihnen Zeit im Auto gewährt sich anzuziehen, wonach sie dann aus dem Auto aussteigen hätten müssen und dann seien Schläge verpasst worden (Protokoll vom 13.04.2026, S 5). Über weitere Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, sie seien nackt im Auto gewesen. Weiter gab er auf Nachfrage an, sie seien in einem Waldstück, an einem Ort, wo normalerweise kein Auto hineinkomme, an einem ruhigen, abgelegenen Ort gewesen (Protokoll vom 13.04.2026, S 6).
Das Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die Schilderung des Vorfalls erweist sich als detailarm und auf einen Haupterzählstrang hin fokussiert; wie die beiden entdeckt wurden, bleibt gänzlich dunkel. Der diesbezüglichen Schilderung des Vorfalls fehlen jegliche Tiefe und persönlicher Charakter. Bemerkenswert ist auch hier, dass nähere Einzelheiten und Details – wie zeitliche Angaben, etwa, ob der Vorfall am helllichten Tage oder während der Nachtstunden stattfand, an welchem Tag sich der Vorfall ereignet hatte, aber auch die näheren Umstände der Entdeckung durch die Polizei oder die damit erlebte Dramatik, von der Polizei bei nach eigener Überzeugung verbotenen Handlungen, erwischt worden zu sein, aber auch der Name des Freundes und dessen Reaktion – mit keinem Wort erwähnt werden. Auch möchte man meinen, dass der Beschwerdeführer das Herannahen eines Polizeiautos oder des Polizisten (in der Schilderung vom 14.07.2025) bzw der Polizisten (in der Schilderung vom 13.04.2026) zu irgendeinem Zeitpunkt bemerkt haben müsste und vielleicht noch einen Rettungsversuch, zB durch das Bedecken der behaupteten Nacktheit mit Kleidern oder einer Decke, unternommen hätte – schließlich wäre es naheliegend, dass an einem so abgelegenen Ort Schritte oder ein herannahender Wagen vernommen worden wären und die so Erwischten noch irgendeinen derartigen Rettungsversuch unternommen hätten. Der Beschwerdeführer schilderte auch nicht, wie er sich gefühlt hatte, als er erwischt worden war bzw fehlt die Schilderung der inneren und emotionalen Seite dieses Vorfalles (wie zB, was er sich in diesem Fall gedacht hatte, ob er Angst oder körperliche Zeichen der Angst bzw des mit dem "Entdecktwerden" verbundenen Stresses, wie Zittern, Schweißausbrüche oder Herzklopfen, bekommen habe). Gerade wenn – wie es der Beschwerdeführer irrigerweise schildert – Homosexualität verboten ist, möchte man aus Sicht des Entdeckten annehmen, dass ein "Entdecktwerden" bei gleichgeschlechtlichen Handlungen bei den Entdeckten einen großen Stress und Angstzustände auslösen würde. Nichts davon aber schildert der Beschwerdeführer. Wäre das vom Beschwerdeführer Geschilderte tatsächlich so vorgefallen, wäre zu erwarten, dass er Angst oder Stress aufgrund des "Entdecktwerdens" durch die Polizei zumindest erwähnt. Nachdem dies nicht ansatzweise erfolgte, bestehen mangels Realkriterien große Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer diesen geschilderten Vorfall tatsächlich erlebt hat. Zudem ist auch der Ort der Entdeckung durch die Polizei nicht plausibel. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers ereignete sich der Vorfall an einem abgelegenen Ort bzw – in der Schilderung am 13.04.2026 an einem abgelegenen Ort, an dem ein Auto normalerweise nicht hinkommt. Der Beschwerdeführer schildert eine Zufallsentdeckung durch die Polizei. Anhaltspunkte dafür, dass nach ihm durch die Polizei gesucht wurde, oder dass die Polizei ihm gezielt nachgestellt hätte, fehlen zur Gänze. Es ist aber nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Polizei ausgerechnet an einem derart abgelegenen Platz Nachschau halten und den Beschwerdeführer bei einer unangemessenen Weise (so der Beschwerdeführer) antreffen würde. Polizeiliches Verhalten ist in der Regel von Routinehandlungen geprägt, wobei die Polizei typischerweise nach Wahrscheinlichkeiten (zB dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an einem bestimmten Ort eine Person ist oder eine allenfalls verbotene Situation stattfindet) vorgeht. Es wäre nachvollziehbar, wenn die Polizei zB während der Abendstunden Parkplätze anfährt und kontrolliert, an denen sie annimmt, dass diese von Liebespaaren für ein "Stelldichein" angesteuert werden, wie dies auch in Österreich durch die Polizei ua zur Wahrung der Sitte und des öffentlichen Anstandes iSd §§ 11 ff des Tir Landes-Polizeigesetzes bezüglich bekannter Orte für sog "Stelldicheins" durchaus üblich ist. Jedoch ist es äußerst unwahrscheinlich, dass eine polizeiliche Nachschau an einem derart abgelegenen Ort, an dem Autos normalerweise nicht hinkommen, wie dies der Beschwerdeführer schildert, erfolgt. Es ist auch unwahrscheinlich, dass an einem solchen abgelegenen Ort, wo man nach der Schilderung des Beschwerdeführers nicht leicht hinkommt, jemand die Polizei rufen würde. Daher bestehen auch aus diesem Grund große Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Sachverhalts. Hinzu kommt, dass auch die Reaktion der Polizei vom Beschwerdeführer widersprüchlich geschildert wird. In der ersten Schilderung des Falles, am 14.07.2025 lässt sie der Polizist einmal anziehen, um ihn und den Begleiter zu schlagen, um sie dann zum Verschwinden aufzufordern. In der anderen Schilderung des Falles, am 13.04.2026, sind zwei Polizisten beteiligt und schildert der Beschwerdeführer zunächst, sie seien einfach verjagt worden. Nach unmittelbar nach Protokollierung der Antwort erfolgten Rückübersetzung vermeinte der Beschwerdeführer, es sei ein Missverständnis aufgetreten und ergänzt noch seine Aussage, dass sie sich anziehen hätten müssen, dann aussteigen und dann seien sie geschlagen worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts des Umstandes, dass der beigezogene Dolmetscher ein bekannt genauer und akkurater Übersetzer ist, davon überzeugt, dass kein Missverständnis vorlag, sondern der Beschwerdeführer die Ergänzung (Anziehen, aussteigen und Schläge) in seiner Schilderung zunächst vergessen hatte und auf diese Weise im Rahmen der Rückübersetzung nachholen wollte. Nicht glaubhaft ist es auch, wenn die Polizei den Beschwerdeführer und den Begleiter einerseits gewährt habe, nach Hause zu gehen, um sich zu richten und andererseits, sie wieder "zurück hierher" bestellt habe (siehe Protokoll vom 13.04.2026, S 5). Sollte die Polizei vorgehabt haben, einen körperlichen Übergriff auf die beiden durchzuführen, wäre es logisch, dass dieser Übergriff sofort nach Entdeckung erfolgt – das wäre auch aus der Logik eines brutalen, homophoben Polizisten zu nachvollziehbar (wenn auch keineswegs zu billigen oder zu entschuldigen); jedoch die potentiellen Opfer eines Polizeiübergriffs nach Hause zu schicken und zu hoffen, dass sie dann wiederkehren, erscheint weltfremd und daher nicht glaubhaft. Zu erwarten wäre zudem, dass – sollte eine Anzeige wegen eines Anstandsdelikts von der Polizei ins Auge gefasst werden, wie dies in Österreich in so einem Fall, wie ihn der Beschwerdeführer schildert, denkbar wäre – hätte wohl die Polizei den Beschwerdeführer und seinen Begleiter entweder sofort festgenommen (was in der Türkei zu erwarten wäre) oder deren Identität aufgenommen und sie für eine Aussage aufs Polizeirevier bestellt. Nichts davon ist laut Beschwerdeführer geschehen, sodass auch aus diesem Grund der geschilderte Vorfall nicht glaubhaft erscheint. Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund erheblicher Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses geschilderten Vorfalls zur Überzeugung, dass dieser Vorfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hat und einem Gedankenkonstrukt des Beschwerdeführers entspringt. Daher war auch die entsprechende Feststellung zu treffen.
Der Beschwerdeführer schildert in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 (Protokoll S 11), als er dazu befragt wurde, warum er bei seinen im Verwaltungsverfahren erfolgten Befragungen andere Fluchtgründe angegeben habe, er habe nicht wollen, dass seine Familie es (gemeint offensichtlich seine sexuelle Orientierung) herausfindet und habe es geheim halten wollen. Weiter gibt es an, als Kurde würde seine Familie das (gemeint offensichtlich seine sexuelle Orientierung) nicht einsehen wolle; sie würden das nie akzeptieren und könnten sein Leben beenden (Protokoll vom 14.07.2025, S 13). Jeder Kurde sei gegen Homosexualität, sie werde bei Kurden nicht akzeptiert. "Da ich ihren Namen damit beschmutze, würden sie mein Leben beenden." (Protokoll vom 14.07.2025, S 14). Über Frage seiner Rechtsvertretung, warum er seiner Familie nichts von seiner sexuellen Orientierung erzählt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe nicht viel Kontakt zu seiner Familie, fast nur mit seiner Mutter. Sobald der hier in Sicherheit sei und alles passe, werde er es seiner Familie gegenüber zugeben (Protokoll vom 14.07.2025, S 15). In der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 sprach er im Zusammenhang mit seinen Befürchtungen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat vor einer – nicht substantiieren – Furcht vor seiner Familie. Über Nachfrage hierzu meinte er, er fürchte sich vor seiner Familie, weil er homosexuell sei und seine Familie das nicht akzeptieren werde; er würde Gewalt erfahren (Protokoll S 9). Aus den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass Kurden explizit homophob wären. Freilich ist nicht zu verkennen, dass die Gebiete Ostanatoliens, in denen mehrheitlich Kurden leben, überwiegend rückständig ist und konservativ geprägt sind. Daher mag es durchaus zutreffen, dass die Nachricht, ein Familienmitglied sei homosexuell, zu einer Ablehnung dieser Person führen kann. Dass diese Person damit den Namen beschmutze und deshalb jedenfalls zwingend Gewalt erfahren müsse, wie dies der Beschwerdeführer angibt, muss angesichts der vorliegenden Berichte bezweifelt werden; es ist allerdings nicht gänzlich auszuschließen, wobei der Beschwerdeführer keine Umstände vorbringt, die ein solches Szenario bezogen auf seine Person auch nur ansatzweise wahrscheinlich erscheinen lassen. Die plakative Behauptung, Kurden mögen keine Homosexuellen; sie würden es nicht akzeptieren udgl bescheinigen keine wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Familie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe homosexueller Männer. Die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, wegen seiner Homosexualität von seiner eigenen Familie bedroht zu werden wird auch dadurch erschüttert, dass er eine konkrete oder persönliche Gefahr einer Bedrohung bzw Verfolgung durch seine Familie gar nicht vorbringt. Er verweist letztlich nur darauf, dass Kurden keine Homosexuellen mögen und seine Familie seine Homosexualität nicht akzeptieren würden. Hinweise für diese Behauptungen ergeben sich freilich aus seinem sehr vagen diesbezüglichen Vorbringen nicht. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer lebte einige Zeit in Istanbul, wo er als Homosexueller keine negativen Erfahrungen machte (Protokoll vom 13.04.2026, S 8), um dann auf Wunsch seiner Mutter wieder nach Gaziantep zurückzukehren, also zu seiner Familie zurückzukehren, die nach seinen Angaben ihn als homosexuellen Mann nicht akzeptieren und ihm Gewalt antun würde. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich Angst vor seiner Familie gehabt hätte, dennoch zu dieser zurückgekehrt wäre, noch dazu, wo er in Istanbul als homosexueller Mann keine negativen Erfahrungen sammeln musste. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt verwies er darauf, dass ein Bruder in ein anderes Land gegangen sei und seine Mutter dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle zurückkommen (Protokoll vom 13.04.2026, S 8). Es ist wenig glaubhaft, dass ein volljähriger Mann wie der Beschwerdeführer sich von seiner Mutter vorschreiben lässt, wo er wohnen soll, wie es auch nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer an einen Ort zurückkehrte, wo er allenfalls Gewalt durch seine Familie wegen seiner sexuellen Orientierung erfahren hätte können, nur weil seine Mutter ihn bei sich haben wollte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernstliche Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung besteht. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seiner Familie bedroht wird, verbleibt anzumerken, dass es sich hierbei um eine Privatverfolgung handelt. Einerseits ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich dieser Bedrohung durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Türkei, insbesondere in eine der Großstädte, zu entziehen. Dass dies dem Beschwerdeführer möglich ist, zeigt sein zumindest einjähriger Aufenthalt in Istanbul. Der bloße Verweis, dass er, wenn er in der Türkei lebte, ständig von seiner Familie gedrängt würde, vorbeizukommen, vermag nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung aufzuzeigen, ebensowenig seine Angabe, die große räumliche Distanz zwischen Gaziantep und Istanbul – immerhin rund 1.146,43 km laut Entfernungsrechner (https://www.luftlinie.org) – wäre keine ausreichende räumliche Distanz. Andererseits steht es ihm auch frei, allfällige Bedrohungen seitens seiner Familie bei den türkischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Raum für die Annahme, dass der türkische Staat bei einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung oder Verfolgung tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wäre, bleibt aufgrund der Länderinformationen nicht.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).
Ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken sowie Probleme in Zusammenhang mit einer Politisierung der Justiz verfügt die Türkei – die im Übrigen auch Mitglied des Europarates ist und sich angesichts dessen zur Einhaltung der EMRK verpflichtet hat – grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, wie sie seitens der Beschwerdeführer gegenständlich geltend gemacht wurden, von den türkischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden (vgl Punkt II.1.3.). Wenngleich den Länderberichten zu entnehmen ist, dass durchaus noch erhebliche Defizite bestehen, lassen diese keine völlige Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des türkischen Staates vor Übergriffen durch private Dritte erkennen. In diesem Zusammenhang verkennt das erkennende Gericht auch nicht, dass laut den Länderberichten homosexuelle Personen bei der Anzeigenerstattung von Hasskriminalität mit hohen Hürden konfrontiert sind und dass derartige Diskriminierungen von den staatlichen Behörden bagatellisiert werden oder die Intentionen der Täter relativiert werden. Allerdings zeigen Bespiele aus jüngerer Zeit, dass Homosexuelle in der Türkei nicht schutzlos solchen Problemen ausgeliefert sind, zumal die türkische Justiz eindeutig diskriminierende Praktiken, wie die "moralbedingte" Entlassung einer Transgender-Person für rechtswidrig erkannt und dieser Person Schadenersatz zugesprochen hat. Ebenso wurde das Verbot einer Pride-Parade behoben. Aufgrund solcher Beispiele kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz bekäme. Wie sich aus den Länderberichten nämlich auch ableiten lässt, werden sexualitätsbasierte Diskriminierungen auch durch die türkischen Gerichte behandelt und entschieden und dies dabei auch zugunsten der diskriminierten Person entschieden.
In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführung vermochte seinem Vorbringen – wonach er aufgrund seiner Homosexualität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat durch staatliche und private Akteure unterliege – keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden und ist auch nicht glaubhaft, dass die Diskriminierung von LGBTQI*-Personen in der Türkei derart ausgeprägt ist, dass aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner sexuellen Orientierung glaubhaft wäre.
2.3.1.4. In der Stellungnahme vom 10.04.2026 wird – vage – eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Kurde in den Raum gestellt. Es würden ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen in hoher Intensität drohen.
In der mündlichen Verhandlung am 14.07.2024 wurde der Beschwerdeführer bereits vom Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, ob er als Kurde in der Türkei Probleme gehabt habe, eine Frage, die der Beschwerdeführer verneinte (Protokoll S 13). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Ergänzungen zu seiner früheren Befragung betreffend seine Fluchtgründe vornehmen wolle (Protokoll S 5). Aus allen seinen Aussagen in den beiden mündlichen Verhandlungen am 14.07.2025 und am 13.04.2026 wie auch der Befragung vor dem BFA und im Rahmen der Erstbefragung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus den vorliegenden Länderberichten ist keine systematische landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in der Türkei – die dort mit ca 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung die größte ethnische Minderheit darstellen – stattfindet. Zwar gibt es Belege für eine anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Angriffe gegen Kurden auch in der jüngeren Vergangenheit, jedoch keine Hinweise, dass derartige Übergriffe seitens der türkischen Behörden prinzipiell nicht ordnungsgemäß verfolgt würden (vgl Punkt II.1.3.). Mögliche Schikanen oder Benachteiligungen im Alltag des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erscheinen realistisch und können vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte auch nicht ausgeschlossen werden, jedoch handelt es sich hierbei um Einzelfälle. Eine systematische Verfolgung von Angehörigen der kurdischen Minderheit ist den Länderinformationen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen und auch nicht aus den Angaben des Beschwerdeführers abzuleiten. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer als Kurde in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr der Verfolgung aus ethnischen Gründen droht.
2.3.2. Individuelle Rückkehrsituation
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei bzw einer Abschiebung in die Türkei beruhen auf den in Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal eine solche in der Türkei 2004 abgeschafft wurde (vgl Punkt II. 1.3.). Die allgemeine Sicherheitslage ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder in die Türkei Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in den mündlichen Verhandlungen glaubhaft vorgebracht (vgl dazu VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung sowie unterschiedlichster Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Schließlich existiert auch eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet), die spezielle Programme anbieten, die Rückkehrer bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen (vgl Punkt II.1.3.), wobei auch der österreichische Staat die Rückkehr unterstützt (vgl Punkt II.1.3.). Weiters leben auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei, die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen können. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen.
Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten.
2.4. Zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025 (Version 10) und den dort angeführten Quellen sowie auf Grundlage der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für Türkei: Homosexuelle in Istanbul, Ankara und Izmir vom 31.10.2025 samt den dort genannten Quellen. Diese Berichte wurden auf ausgewogenen ausgewählten Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs erstellt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die maßgeblichen Berichte in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2026 einschließlich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat erörtert. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden und bedürfen keiner weiteren Ergänzung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abs A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Abs A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).
3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Der Beschwerdeführer ist homosexuell, allerdings erwies sich die behauptete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person aufgrund seiner sexuellen Orientierung als nicht glaubhaft bzw erreicht die Diskriminierung von LGBTIQ*-Personen in der Türkei nicht die für eine Asylrelevanz im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erforderliche Eingriffsintensität (vgl VwGH 12.05.2025, Ra 2025/20/0152). Ebensowenig unterliegt der Beschwerdeführer in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund einer Privatverfolgung. Ihr kann sich der Beschwerdeführer zumutbarerweise durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Türkei, insbesondere in eine der Großstädte, wie Istanbul, wo er bereits einmal länger gelebt hat, zu entziehen und besteht (auch im Kontext mit homosexuellen Menschen), wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (Punkt II.2.3.) kein Raum für die Annahme, der türkische Staat wäre bei einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung oder Verfolgung tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig. Es bestehen im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände im Lichte der Länderfeststellungen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz auch wirksam teilzuhaben.
Eine ernstliche Gefahr der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität (hier: der Kurden) konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Aus den vorliegenden Länderberichten ist keine systematische landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in der Türkei – die dort mit ca 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung die größte ethnische Minderheit darstellen – stattfindet (vgl etwa zuletzt VwGH 15.10.2024, Ra 2024/19/0453). Wenn es auch Belege für eine anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Angriffe gegen Kurden auch in der jüngeren Vergangenheit gibt, bestehen keine Hinweise, dass derartige Übergriffe seitens der türkischen Behörden prinzipiell nicht ordnungsgemäß verfolgt würden (vgl Punkt II.1.3.). Mögliche Schikanen oder Benachteiligungen im Alltag des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erscheinen realistisch und können vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte auch nicht ausgeschlossen werden, jedoch handelt es sich hierbei um Einzelfälle. Eine systematische Verfolgung von Angehörigen der kurdischen Minderheit im Sinne des Art 9 der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, wie etwa das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN), ist den Länderinformationen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen und auch nicht aus den Angaben des Beschwerdeführers abzuleiten, weshalb eine ernstliche Gefahr einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität nicht gegeben ist.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Türkei keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art.3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungs-momente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
3.2.2. Dem Beschwerdeführer droht in der Türkei keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in der Türkei aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Türkei leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig ist. Er lebte bis zu seiner Ausreise im September 2023 durchgehend in der Türkei. Er hat dort fast seine gesamte bisherige Lebenszeit verbracht, seine Schul- bzw. Berufsausbildung absolviert und rund sechs Jahre als Friseur gearbeitet und hat er aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestritten. Es ist anzunehmen, dass ihm eine Wiedereingliederung in den türkischen Arbeitsmarkt möglich ist und dass er sich durch den Erwerb eines Einkommens – auch wenn er auf keinen familiären Rückhalt in der Türkei aufbauen kann – einen Wohnraum schaffen und seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Das erkennende Gericht lässt in diesem Zusammenhang nicht außer Acht, dass laut Länderberichten und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.04.2026 LGBTQI*-Personen beim Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt mit Herausforderungen und Diskriminierungen konfrontiert sind. Allerdings kann der in der Stellungnahme vom 10.04.2026 vertretenen Auffassung wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LGBTQI*-Community einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre, die der türkische Staat nicht schütze, insofern nicht gefolgt werden, als – wie in Pkt. II.2.3 ausführlich erörtert – die dem türkischen Staat unterstellte mangelnde Schutzwilligkeit nicht nach den vorliegenden Länderberichten festzustellen ist und damit der Beschwerdeführer nicht völlig schutzlos im Herkunftsstaat leben müsste. Eine Verletzung der nach Art 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers wird durch vorkommende Fälle der Diskriminierung, Einschüchterung und Gewalt gegen LGBTIQ*-Personen nicht belegt, wie auch Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnen, Beschäftigung und Bildung in der Türkei nicht die Schwelle des Art 3 EMRK erreichen. Aus dem Inhalt der Länderberichte kann nicht geschlossen werden, dass gleichsam jede LGBTQI*-Person vom Arbeits- und Wohnungsmarkt in der Türkei ausgeschlossen und in ihrer Existenz bedroht wäre. Ebensowenig lässt der Inhalt der Länderberichte den Rückschluss zu, dass solches allen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe drohte (vgl zB zum mangelnden Ausschluss vom Erwerbsleben in der Türkei VwGH 17.06.1993, 93/01/0348; 19.12.2024, Ra 2023/20/0090). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung der Art 2 und 3 EMRK nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
Somit wurden im Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keinerlei exzeptionelle Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl Punkt II.2.3.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in der Türkei möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art 3 EMRK überschritten (vgl VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
3.4.2. Wie bereits ausgeführt, war eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist gegenständlich aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren des Beschwerdeführers dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 07.10.2023 nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 11.02.2025 weniger als eineinhalb Jahre bzw bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als zwei Jahre, was keine übermäßige Verfahrensdauer darstellt.
Dieser seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht dabei auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freund gefunden, mit dem er freilich nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und auch keine Beziehung im Sinne einer umfassenden Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft führt. Daher liegt beim Beschwerdeführer kein Familienleben im Bundesgebiet vor und ist ein Eingriff in dasselbe zu verneinen und eine diesbezügliche Prüfung obsolet.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zum weniger als zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gilt dabei festzuhalten, dass es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von viereinhalb Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG zu erfüllen (vgl VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 mwN). Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 19.04.2024 Erwerbstätigkeiten nachgeht und wird auch nicht verkannt, dass er einen Freund, der in einer anderen Stadt lebt, kennengelernt hat, jedoch haben sich ansonsten bei ihm keine zu berücksichtigenden integrativen Momente (etwa in Hinblick auf Deutschkenntnisse, Sprachprüfung, Ehrenamtlichkeit oder Vereinsaktivität) ergeben. Die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Freund entwickelte sich zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, sich dauerhaft niederzulassen, was diesem und dem als Zeugen befragten Freund auch bewusst ist. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht und ist nicht in der Lage, auch nur eine einfachste Konversation auf Deutsch zu führen. Er ist weder ehrenamtlich tätig, noch in einem Verein engagiert. Die Inanspruchnahme einer Beratung durch den Verein Queer Base ergibt kein Indiz auf eine Integration in Österreich in sozialer Hinsicht. Eine "außergewöhnliche Konstellation" ist daher bei ihm nicht zu erblicken.
Es sind – unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrungen in seinem Herkunftsstaat verfügt, nicht vor (vgl Punkt II. 2.2.).
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zur Türkei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, kulturelle Verbindungen sowie ein verwandtschaftliches Netzwerk. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, in der Türkei einen Wohnsitz zu nehmen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Dabei kommt den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zu (vgl VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 2 FPG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich unter anderem eingehend mit der Glaubhaftigkeit bzw der Asylrelevanz seines Fluchtvorbringens – insbesondere mit Frage, ob die Diskriminierung von LGBTQI*-Personen die für eine Asylrelevanz im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention erforderliche Eingriffsintensität erreicht – auseinandergesetzt (vgl VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056; 14.10.2024, Ra 2024/20/0491; 12.05.2025, Ra 2025/20/0152). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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