Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, in der Revisionssache des H S, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2023, I408 2215849 1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 9. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Stammesfehde aufgrund eines familiären Grundstücksstreits begründete. Dabei sei unter anderem sein Vater getötet, der Revisionswerber entführt und misshandelt worden. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod. Im Beschwerdeverfahren brachte der Revisionswerber zudem vor, bisexuell zu sein und deshalb bei Rückkehr in den Irak verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers mit dem bekämpften Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend schenkte das BVwG dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers keinen Glauben. Es könne weder eine individuelle Verfolgung aufgrund einer Stammesfehde festgestellt werden, noch, dass der Revisionswerber bisexuell und einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt sei.
5 Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 BFA VG vor, in welcher die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet von über sieben Jahren, seine entstandenen Bekanntschaften sowie sein ehrenamtliches Engagement und das Bemühen, Arbeit zu finden, als private Interessen am Verbleib in Österreich den näher begründeten öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung gegenübergestellt wurden. Davon ausgehend kam das BVwG zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen würden.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 15. März 2023, E 582/2023 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG habe die Feststellung zur sexuellen Orientierung des Revisionswerbers mangelhaft begründet, weil es sich darauf gestützt habe, dass dieser ein diesbezügliches Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattet und dafür keine plausible Erklärung vorgebracht habe. Zudem sei dem BVwG eine grob fehlerhafte Interessenabwägung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung vorzuwerfen. Der Revisionswerber halte sich bereits seit über sieben Jahren in Österreich auf und weise jedenfalls eine zumindest durchschnittliche Integration auf. Das BVwG habe jedoch zu Unrecht eine außergewöhnliche Integration vom Revisionswerber gefordert, um die Interessenabwägung zu seinen Gunsten vorzunehmen.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 27.3.2023, Ra 2023/18/0082, mwN).
13 Der EuGH hat zur Prüfung der behaupteten sexuellen Ausrichtung ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C. , C 148/13, C 149/13, C 150/13; insbesondere Rn. 69 und 72, und darauf Bezug nehmend VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024).
14 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das BVwG im vorliegenden Fall eine umfassende Würdigung der Verfahrensergebnisse durchgeführt: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sich das BVwG einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte, legte es zunächst mit näherer Begründung dar, dass der Revisionswerber sein Vorbringen hinsichtlich einer Stammesfehde widersprüchlich, vage und unplausibel erstattet habe, weshalb er dieses nicht habe glaubhaft machen können. Dies habe sich auf die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers insgesamt ausgewirkt. In seiner Begründung zum Vorbringen der Bisexualität stützte sich das BVwG im konkreten Fall zudem nachvollziehbar auf die Nichterwähnung der Bisexualität im Rahmen der erst drei Jahre nach Antragstellung durchgeführten ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und darauf, dass der Revisionswerber seine Bisexualität auch in der Verhandlung erst über konkreten Vorhalt erwähnt habe. Dies sei, selbst wenn man zugunsten des Revisionswerbers berücksichtige, dass das Thema seiner Sexualität für ihn schambehaftet sein, nicht nachvollziehbar. Eine plausible Erklärung, warum es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen sein soll, seine sexuelle Orientierung früher zu offenbaren, habe er nicht vorgebracht. Das BVwG erachtete das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner sexuellen Orientierung somit nicht allein deshalb für nicht glaubhaft, weil er diese intimen Aspekte des Lebens nicht schon bei erster Gelegenheit offenbart hatte, sondern setzte sich mit dem gesamten Prozessverhalten des Revisionswerbers auseinander. Die Revision, welche diese Beweiswürdigung zur sexuellen Orientierung des Revisionswerbers nur in Teilaspekten entgegentritt, vermag nicht darzulegen, dass sie in unvertretbarer Weise und entgegen der Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen worden wäre.
15 Zur Rückkehrentscheidung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel ist (vgl. VwGH 16.12.2022, Ra 2022/18/0310, mwN).
16 Das BVwG hat sich wie bereits eingangs dargestellt im gegenständlichen Fall mit den für und gegen die Außerlandesbringung des Revisionswerbers sprechenden Interessen auseinandergesetzt und diese zum Nachteil des Revisionswerbers gewürdigt. Es hat die in dem knapp über siebenjährigen Aufenthalt entstandene Integration berücksichtigt, ihr aber eine mangelnde tiefergreifende soziale Einbindung und fehlende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gegenübergestellt. Dass es dabei von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzutun.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juni 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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