Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des B G, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2025, I413 2308747 1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 7. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das BVwG habe sich begründungslos über Vorbringen des Revisionswerbers in der Verhandlung vom 14. Juli 2025 hinweggesetzt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Es habe die behauptete Homosexualität als glaubhaft erachtet, jedoch sodann nicht ausgeführt, warum der Revisionswerber in der Türkei deswegen keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Dies insbesondere mit Blick auf das Vorbringen zu der vom Revisionswerber geschilderten, gegen seine Person gerichteten erlebten Polizeigewalt und der drohenden Verfolgung durch seine Familie aufgrund seiner Homosexualität. Das BVwG habe selektiv nur jene Passagen aus den Länderberichten herausgegriffen, die das Fluchtvorbringen relativieren würden. Die Einschätzung des BVwG, wonach Homosexuelle in der Türkei nicht systematisch verfolgt würden, widerspreche den Länderberichten. Zudem könne vor diesem Hintergrund auch nicht von der Schutzwilligkeit des türkischen Staates ausgegangen werden. Auch würden Opfer von Polizeigewalt in vielen Fällen nicht angemessen behandelt werden. Schließlich habe das BVwG eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK unterlassen und die gleichgeschlechtliche Partnerschaft im Bundesgebiet nicht berücksichtigt.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat, erwogen:
6 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/14/0397 bis 0405, mwN).
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN).
9 Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung näheres Vorbringen zu Übergriffen der türkischen Polizei auf seine Person aufgrund seiner Homosexualität erstattet habe und das BVwG begründungslos über dieses Vorbringen hinweggegangen sei. Weder gibt das BVwG dieses Vorbringen wieder noch setzt es sich mit diesem Vorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung in irgendeiner Weise auseinander. Vielmehr findet sich in der Beweiswürdigung des BVwG lediglich in etwa eine halbe Seite an Ausführungen zur Homosexualität des Revisionswerbers an sich, hinsichtlich der Würdigung der vorgebrachten Verfolgung findet sich jedoch nur folgender Satz: „In Hinblick auf die Homosexualität des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer etwaigen Verfolgungsgefahr wird auf die Erwägungen unter Punkt II. 3.1.2. verwiesen.“ Im verwiesenen Punkt II.3.1.2. findet sich dazu lediglich die zudem dislozierte Feststellung: „Der Beschwerdeführer selbst hat bereits in der Türkei seine Homosexualität ausgelebt und hatte wegen der sexuellen Orientierung letztlich keine Probleme.“ Vor dem dargestellten Hintergrund wäre es jedoch fallbezogen erforderlich gewesen, auf das gesamte Vorbringen des Revisionswerbers, dem im Asylverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Bedeutung zukommt (vgl. erneut VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN), näher einzugehen.
10 Das BVwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach einem vollständigen Ermittlungsverfahren mit dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers unter Einbeziehung aller vorbringensspezifischer Aspekte aus den aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der GFK droht.
11 Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG schon deshalb aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. März 2026
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