JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0453 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des Ö A, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg Pirka, Haushamer Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2024, L519 22887861/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in seinem Herkunftsstaat diskriminiert werde. Er wolle überdies den Wehrdienst nicht leisten, habe sich politisch für eine kurdische Partei betätigt und an Demonstrationen teilgenommen.

2Mit Bescheid vom 16. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass die Abschiebung des Revisionswerbers „in die Türkei“ zulässig sei, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit hier wesentlichaus, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft. Nach den Länderberichten bestehe keine Systematik in der Diskriminierung der kurdischen Minderheit. Der Revisionswerber verweigere den Wehrdienst nicht aus Gewissensgründen. Überdies drohe ihm keine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden überwiegen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit vorgebracht, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und das BVwG eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe, weil es die vom Revisionswerber dargelegten Gründe nur unzureichend zu seinen Gunsten berücksichtigt habe. Insbesondere sei die soziale Integration des Revisionswerbers nicht entsprechend berücksichtigt worden, sodass „der belangten Behörde“ eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen sei.

9Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2024/19/0249, mwN).

10Die Revision legt im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsgründe nicht wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert konkret dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, pauschal Verfahrensmängel geltend zu machen, ohne darauf einzugehen, mit welcher Begründung das BVwG von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder die Relevanz dieser Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/19/0262, mwN).

11Soweit die Revision vorbringt, die Zulässigkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Ausführungen des BVwG zur Nichtzulassung der Revision inhaltsleer seien, ist dem zu entgegnen, dass der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, für sich betrachtet noch nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gegeben wären (vgl. VwGH 23.7.2024, Ra 2024/02/0157, mwN).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2024