1.) W247 2336855-1/6E
2.) W247 2336853-1/6E
3.) W247 2336819-1/7E
4.) W247 2336817-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX , 4.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Republik Moldau (Moldawien) und vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte II. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) sind Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawien), der Volksgruppe der Roma und dem christlichen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) führt mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) eine Lebensgemeinschaft und beide sind die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der mj. Viertbeschwerdeführerin (BF4). Die BF2 ist die gesetzliche Vertreterin der BF4.
I. Verfahrensgang:
1. Die BF1-BF4 reisten spätestens am 25.12.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1-BF3 am 25.12.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, erstbefragt, sowie am 20.01.2026 (BF1-BF4) und am 30.01.2026 (BF4) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines diesen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache MOLDAWISCH niederschriftlich einvernommen wurden.
2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.12.2025 vor, verheiratet zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Er sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat 2 Jahre die Grundschule besucht. Der BF1 habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt nicht erwerbstätig gewesen. Seine Eltern und sein Bruder seien bereits verstorben, er verfüge noch über seine Schwestern und 3 weitere Töchter im Herkunftsstaat. Der BF1 sei mit den BF2-BF4 nach Österreich gereist.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass sie gesundheitliche Probleme hätten. Die BF2 könne nicht gehen und sei auf Krücken angewiesen. Sie hätten gehört, dass es hier gute Ärzte gebe und würden sie hoffen, man könne ihnen helfen. Befragt zu seiner Rückkehr, führte der BF1 aus, dass er auch unter einer chronischen Krankheit leide. „Die Frau“ sei auch schon im 4. Stadium, die Knochen seien abgenutzt und sie benötige eine OP. Zu Hause warte sie bereits seit 3 Jahren, komme jedoch nicht dran.
2.2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 25.12.2025 gab die BF2 im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch spreche. Sie sei christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Roma zugehörig. Im Herkunftsstaat habe die BF2 2 Jahre lang die Grundschule besucht und sei sie zuletzt Hausfrau gewesen. Berufsausbildung habe sie keine absolviert. Ihre Eltern seien bereits verstorben. 3 weitere Töchter, 4 Schwestern und 2 Brüder würden noch im Herkunftsstaat leben.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF2 aus, dass es schwierig sei zu Hause zu leben. Sie hätten Geldprobleme und die BF2 habe Arthrose. Ihre Kniegelenke seien abgenutzt und sie benötige eine OP. Im Herkunftsstaat habe sie sich auf die Liste schreiben lassen, sie warte jedoch seit 4 Jahren auf einen OP-Termin.
Bei einer Rückkehr nehme es die BF2, wie es komme. Natürlich wäre es ihr lieber, wenn sie sich hier behandeln lassen könnte.
2.3. Die BF3 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2025 vor, ledig zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Sie sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat 1-2 Jahre die Grundschule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung absolviert und sei zuletzt nicht erwerbstätig gewesen. 3 ihrer Schwestern würden noch im Herkunftsstaat leben.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF3 an, dass sie gehört hätten, es gebe hier gute Ärzte. Ihre Mutter benötige eine OP, auf die sie im Herkunftsstaat seit 4 Jahren warte. Die BF3 wolle ihren Eltern helfen. Ihre anderen Schwestern hätten eigene Familien.
Zu ihrer Rückkehr befragt, vermeinte die BF3, dass es keine Arbeit gebe und die Umstände schlecht seien.
2.4. Die BF4 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2025 vor, ledig zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Sie sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat eineinhalb Jahre die Grundschule besucht. Die BF4 habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt nicht erwerbstätig gewesen. Sie verfüge noch über ihre 3 Schwestern im Herkunftsstaat.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF4 an, dass es ihnen im Herkunftsstaat schlecht gegangen sei und sie ein schwieriges Leben gehabt hätten. Sie würden keine Arbeit bekommen und ihre Eltern seien krank. Diese würden medizinische Hilfe benötigen.
3.1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2026 vor dem BFA, gab der BF1 im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin zusammenfassend an, dass er an Gallenblasenkrebs leide und bereits 2 Mal operiert worden sei. Er nehme Medikamente, die er jedoch heute nicht mithabe. Der BF1 nehme Medikamente wegen der Gallenblase, weil er Schmerzen habe. Er nehme auch Medikamente wegen Diabetes und Bluthochdruck. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Seine Töchter seien gesund. Die Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinen persönlichen Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt. Mit der BF2 sei er nicht offiziell verheiratet. Ein Bruder seiner Frau sei verstorben. Sein Bruder XXXX sei an Corona gestorben. Der BF1 verfüge auch noch über Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. In der EU würden noch eine Schwester und ein Bruder der BF2 leben. Der BF1 sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und sei einmal im Haus 7 gewesen. Dieser Kurs gehe 5 Tage. Er habe keine sonstigen sozialen Kontakte in Österreich, nur im Lager mit anderen Moldawiern. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat telefoniere der BF1. Sie hätten Kinder und die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Sie würden Kinderbeihilfe bekommen. Im Herkunftsstaat hätten die BF1-BF2 den Behindertenstatus, deshalb bekämen sie Geld.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF1 aus, dass es sehr schwer sei im Herkunftsstaat zu leben. Das Geld, das sie erhalten würden, reiche nicht einmal für Gas und Strom. Der Winter heuer sei besonders schlimm. Sie hätten kein Geld, um Holz zu kaufen. Außerdem seien sie nicht gesund und hätten sie angenommen, dass ihnen jemand hier helfe. Im Falle ihrer Rückkehr hätten sie keine Probleme, doch frage er sich, wie sie im Herkunftsstaat leben sollten. Seine Frau könne schlecht gehen und nehme immer mehr zu. Sie seien nach Österreich gekommen, damit sie Unterstützung bekämen und ihnen gesundheitlich geholfen werde.
3.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 brachte die BF2 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin im Wesentlichen vor, dass ihre Beine schmerzen würden und sie einen Nachweis über ihre Behinderung habe. Sie sei beim Arzt gewesen und brauche eine OP wegen künstlichen Knien. Ihr Blutdruck sei hoch, deswegen müsse sie in der Früh und am Abend ein Medikament nehmen. Sie leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Ihre Töchter seien gesund. Im Herkunftsstaat sei die BF2 10 Tage lang im Spital gewesen und habe Infusionen bekommen. Ihr sei jedoch gesagt worden, dass das langfristig nicht helfe und sie eine Operation brauche. Sie sei jedoch nie drangekommen. Man müsse das auch bezahlen, aber weil sie 5 Kinder habe, bezahle der Staat für sie.
Im Herkunftsstaat sei es schwer zu leben. Die BF1-BF2 seien krank. Ihre Töchter würden auf sie aufpassen. Zwei ihrer Töchter seien mitgereist, die anderen seien im Herkunftsstaat. Es sei kalt und sie hätten keine Arbeit. Außerdem seien sie beide behindert. Die BF2 bestätigte ihre persönlichen Angaben und jene zu ihren Familienangehörigen bei der Erstbefragung. Sie sei mit dem BF1 nicht verheiratet, doch würden sie seit 35 Jahren zusammenleben. Die BF2 habe noch Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Ihre Eltern und ihr Bruder würden nicht mehr leben. Ihre Schwester und ihr Bruder würden in Deutschland leben. Sie hätten auch um Asyl angesucht. Ihre Schwester sei seit 8 Monaten in Deutschland, ihr Bruder seit 2 Monaten. Beide seien ebenfalls krank.
Im Bundesgebiet sei die BF2 nicht erwerbstätig und sei sie 2 Stunden in Haus 1 in einem Kurs gewesen. Sonst habe sie keine sozialen Kontakte in Österreich. Mit ihrer Familie im Herkunftsstaat telefoniere die BF2 täglich. Das Gas im Herkunftsstaat sei teuer. Ihrer Familie gehe es im Herkunftsstaat finanziell nicht gut. Ihre Töchter hätten jeweils 3 Kinder, die noch sehr jung seien. Eine Tochter habe ein behindertes Kind. Ihre Angehörigen würden von Kinderbeihilfe leben. Ihr behinderter Enkelsohn bekomme gesondert Geld. Die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Zuvor hätten sie im Elternhaus des BF1 gelebt. Ein eigenes Haus hätten sie nicht. Ihre Töchter würden immer zu ihr kommen und erwarten, dass sie diese unterstütze, obwohl ihre Töchter selbst verheiratet seien. Die BF2 habe nie gearbeitet, sie sei nur zu Hause bei den Kindern gewesen und der BF1 habe auch nur gelegentlich gearbeitet.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 an, dass es sehr schwer sei zu leben. Es sei Winter und sie hätten keine Wärmemöglichkeiten. Sie könnten sich den Strom nicht leisten, weil sie keine Arbeit hätten. Die BF1-BF2 seien krank und hätten sie finanziell nicht viel. Außerdem hätten sie 2 Töchter, die noch nicht verheiratet seien, sie hätten bisher keinen Mann bekommen. Den, den die BF2 ausgesucht habe, den hätten sie nicht gewollt. Die BF2 wolle nicht zurück in den Herkunftsstaat.
3.3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 brachte die BF3 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin im Wesentlichen vor, dass sie gesund sei und bestätigte sie ihre persönlichen Angaben bei der Erstbefragung. Die BF3 sei nur ein Monat lang in der 1. Klasse gewesen, weil sie kein Geld hätten. Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen würden ebenfalls noch im Herkunftsstaat leben. Sie habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Die BF3 habe sich nach Arbeit erkundigt, Kurse habe sie bisher nicht gemacht. Mit ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat telefoniere sie. Diese bekämen ca. EUR 50,- pro Kind im Herkunftsstaat und die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Die BF3 habe im Herkunftsstaat gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet, dann habe sie EUR 20,- täglich verdient. Das Geld habe sie ihren Eltern für Gas etc. gegeben.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF3 aus, dass sie von ihren Eltern mit nach Österreich genommen worden sei. Ihre Mutter sei invalid und auch ihr Vater sei krank. Die BF1-BF2 seien auf Hilfe angewiesen. Die BF3 müsse auf die BF2 aufpassen, weil ihre anderen Schwestern selbst Familie hätten. Sie sei die Einzige, die ihre Mutter pflegen könne. Die BF2 koche nicht, die BF3 müsse alles machen. Außerdem seien sie Zigeuner. Sie bekämen keine Unterstützung. „Sie“ hätten einen Hass auf sie und würden immer negative Sachen über Zigeuner sagen. Die BF3 habe keine Arbeit, deshalb könne sie nicht richtig unterstützen. Sie würden diskriminiert und es sei schwierig Strom und Gas zu bezahlen.
Die BF3 habe kein Problem damit in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Wenn ihr Vater sage, dass sie zurückfahren würden, dann fahre sie mit. Wenn er sage, sie würden hierbleiben, dann bleibe sie hier.
3.4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 brachte die BF4 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin zusammenfassend vor, dass sie gesund sei, sie manchmal jedoch Kopfprobleme habe. Manchmal sei ihr schwindelig, ca. einmal in 2-3 Monaten. Die BF3 nehme bei Bedarf Medikamente und habe sie Befunde aus Moldawien, die sich jedoch ebendort befinden würden. In Österreich sei sie nicht beim Arzt gewesen. Die BF4 bestätigte die Angaben zu ihrer Person bei der Erstbefragung. In Österreich sei sie nicht berufstätig, gehe keinen Kursen oder Ausbildungen nach und verfüge sie über keine Familienangehörigen mit Ausnahme der BF1-BF3. Die BF4 habe keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet, stehe jedoch in Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Diesen gehe es gut, manchmal weniger gut und würden diese gelegentlich arbeiten. Die BF4 sei mit ihren Eltern nach Österreich gekommen. Die BF2 könne nur schwer gehen und müsse die BF4 auf sie aufpassen. Da die BF4 Zigeunerin sei habe sie im Herkunftsstaat nicht so gute Chancen.
3.5. Bei ihrer erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2026 brachte die BF4 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch und ihrer gesetzlichen Vertreterin zusammenfassend vor, dass sie gesund sei, jedoch Magnesium sowie Cinnarizin gegen Kopfschmerzen nehme. Ihr werde schwarz vor Augen und sie habe Kopfschmerzen, manchmal verliere sie das Bewusstsein, jedoch nur im Frühling und Herbst. Die BF4 bestätigte erneut die Angaben zu ihrer Person und ihren Familienangehörigen in Österreich. Sie habe im Herkunftsstaat eine Klasse der Schule abgeschlossen und die 2. Klasse begonnen. Damals sei Quarantäne gewesen, deshalb hätten sie nicht in die Schule gehen können. Die BF2 sei 2 Monate lang in der 2. Klasse gewesen. In Österreich habe sie 5 Tage einen Kurs gemacht, sonst verfüge sie im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und habe sie keine sozialen Kontakte. Die BF4 habe Kontakt zu ihren Schwestern im Herkunftsstaat. Eine Schwester habe Probleme mit ihrem Kind, es könne nicht gehen und sei sie mit ihm im Krankenhaus gewesen. Ihr Mann arbeite und das Kind bekomme Pension. Die Männer ihrer Schwestern würden arbeiten gehen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF4 an, dass ihre Mutter krank sei. Sie habe Probleme mit den Beinen. Die BF3-BF4 seien mitgekommen um ihr zu helfen. Im Herkunftsstaat sei alles teuer und die Pension sei niedrig. Im Falle ihrer Rückkehr könnten sie nicht leben. Es sei sehr schwer zu leben, Strom, Gas und Essen sei sehr teuer.
Mit Geld würde ihnen im Herkunftsstaat schon geholfen, wenn man krank sei. Aber für eine Operation hätte die BF2 eine Versicherung gebraucht.
4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 04.02.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF4) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1-BF4 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF4, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Des Weiteren sei eine Rückkehr in die Republik Moldau möglich und zumutbar. Die BF1-BF2 würden kann keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, die ihre Rückkehr verunmöglichen würde. Insgesamt komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher den Schluss zuließe, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben vorliege. Es hätten sich auch keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF4 ergeben.
5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 04.02.2026 wurde BF1-BF5 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6.1. Mit für die BF1-BF2 und die BF4 gleichlautendem Schriftsatz, sowie mit eigenem Schriftsatz für die BF3 erhoben die BF1-BF4 fristgerecht am 09.02.2026 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis VI. der Bescheide des BFA, zugestellt am 04.02.2026, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde neuerlich der Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang dargestellt und wurde anschließend begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Verwiesen wurde insbesondere auf die Erkrankungen der BF1-BF2 sowie die Länderberichte hinsichtlich der Republik Moldau. Die belangte Behörde habe ihr Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei die Existenz der BF1-BF4 gefährdet. Ihnen sei aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren.
6.2. Beantragt wurde das BVwG möge 1.) alle zu Lasten der BF1-BF4 gehenden Rechtswidrigkeiten im Verfahren aufgreifen; 2.) die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und feststellen, dass den BF1-BF4 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt; 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit im angefochtenen Umfang beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen; 4.) in eventu feststellen, dass die erlassenen Rückkehrentscheidungen unzulässig sind und die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG vorliegen; und 5.) in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG vorliegen.
7. Die Beschwerdevorlagen vom 23.02.2026 langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakten am 25.02.2026 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz vom 25.12.2025, der polizeilichen Ersteinvernahme der BF1-BF4 am 25.12.2025, der Einvernahme der BF1-BF4 vor dem BFA am 20.01.2026 und am 30.01.2026 (BF4), der für die BF1-BF4 am 09.02.2026 eingebrachten Beschwerden gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 04.02.2026 und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, sowie des AJ-Web werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF4):
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) sind Staatsangehörige der Republik Moldau und gehören dem christlichen Glauben, sowie der Volksgruppe der Roma an. Die BF1-BF2 sind nicht verheiratet, jedoch seit über 35 Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Sie sind die Eltern der volljährigen BF3 und der minderjährigen BF4.
Die BF1-BF4 reisten spätestens am 25.12.2025 rechtmäßig, aufgrund des 90-tägigen visumsfreien Aufenthaltes, mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Bereits zuvor stellten die BF1-BF3 am 09.08.2021 (BF1-BF2) bzw. am 07.08.2021 (BF3) in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Diese Verfahren warteten sie jedoch nicht ab, sondern reisten sie nach etwa eineinhalb Monaten aufgrund des Todes des Bruders des BF1 in den Herkunftsstaat zurück.
Die BF1-BF4 sprechen muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch.
Die BF1-BF4 wurden in der Republik Moldau geboren und sind ebendort aufgewachsen. Die BF1-BF2 besuchten im Herkunftsstaat 2 Jahre lang die Grundschule. Der BF1 hat im Herkunftsstaat gelegentlich gearbeitet, die BF2 hat nie gearbeitet und war Hausfrau. Die BF3 hat zumindest ein paar Monate die Schule besucht und gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet, womit sie EUR 20,- pro Tag verdient hat, womit sie zum Haushaltseinkommen beigetragen hat. Die BF4 besuchte im Herkunftsstaat etwa ein Jahr und 2 Monate die Grundschule. Sie war im Herkunftsstaat noch nicht erwerbstätig. Die BF1-BF4 haben keine Berufsausbildung absolviert. Die BF1-BF2 verfügen über einen Behindertenstatus im Herkunftsstaat, weshalb sie finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Beim BF1 wurde eine Behinderung „mittleren Grades“, bei der BF2 eine „schwere Behinderung“ festgestellt. Zuletzt haben die BF1-BF4 im Elternhaus des BF1 in XXXX im Norden der Republik Moldau gelebt.
Im Herkunftsstaat leben 3 weitere Töchter der BF1-BF2, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Sie leben in Beziehungen und haben jeweils selbst 3 eigene Kinder. Deren Lebenspartner gehen gelegentlich arbeiten. Außerdem verfügen der BF1 über 4 Schwestern, sowie zahlreiche Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Die BF2 verfügt ebenfalls über 3 Schwestern und zahlreiche Cousins, sowie Cousinen im Herkunftsstaat. Die Eltern der BF1-BF2, der Bruder des BF1, sowie ein Bruder der BF2 sind bereits verstorben. Die BF1-BF4 stehen in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Ein Bruder und eine Schwester der BF2 leben seit wenigen Monaten in Deutschland, wo sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.
Die BF1-BF4 befinden sich im Bundesgebiet in Grundversorgung und leben in einem gemeinsamen Haushalt in einem Quartier der Grundversorgung. Die BF1-BF4 besuchen keinen Deutschkurs in ihrem Quartier und waren bzw. sind im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Die BF1-BF4 sind nicht selbsterhaltungsfähig und sind weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig. Auch sonstige Aus,- Fort,- oder Weiterbildungen im Bundesgebiet haben die BF1-BF4 nicht besucht.
Der BF1 leidet an Diabetes und Bluthochdruck, wogegen er Medikamente einnimmt. Von 18.04.2023 bis 25.04.2023 wurde der BF1 stationär in einem Krankenhaus im Herkunftsstaat aufgenommen, weil er an Blasenkrebs erkrankte und ihm am 19.04.2023 Tumore entfernt wurden. Von 26.09.2023 bis 27.09.2023 befand sich der BF1 neuerlich stationär im Krankenhaus, wobei eine Zystoskopie (endoskopische Untersuchung, bei der die Harnröhre und die Harnblase mittels einer Kamera untersucht werden) durchgeführt wurde. Beim BF1 besteht eine Behinderung „mittleren Grades“.
Die BF2 leidet an Bluthochdruck, wogegen sie Medikamente nimmt. Außerdem leidet sie an hypertensiver Kardio-Nephropathie (Sammelbegriff für Organschäden an Herz und Nieren, die durch chronisch erhöhten Blutdruck verursacht werden) mit Nierenversagen, seropositive rheumatoide Arthritis (chronisch-entzündliche Autoimmunerkrankung) im Frühstadium, Spondylose mit Radikulopathie (degenerativer Verschleiß der Wirbelsäule, bei dem knöcherne Anbauten (Osteophyten) Nervenwurzeln einengen), Herzinsuffizienz nicht näher bezeichnet, fettige Leberdegeneration anderweitig nicht klassifiziert, Adipositas und entzündlichen Veränderungen in beiden Kniegelenken. Die BF2 kann nur schlecht gehen. Aus diesem Grund befand sich die BF2 bereits von 21.09.2022 bis 28.09.2022 und von 22.07.2024 bis 31.07.2024 stationär in Behandlung im Herkunftsstaat, wobei ihre Kniegelenke ua. mit Lidocain infiltriert wurden. Bei der BF2 besteht eine schwere Behinderung.
Die BF3-BF4 sind gesund und arbeitsfähig. Die BF4 leidet gelegentlich unter Migräne.
Die BF1-BF4 leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden.
Die BF1-BF4 sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Der BF1 steht jedoch im Verdacht in einem unbestimmten Zeitraum vor dem 05.02.2026 große Mengen an Waschmittel und Kaffee, die in seinem Zimmer im Grundversorgungsquartier aufgefunden und sichergestellt wurden, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung an sich gebracht zu haben. Er steht im Verdacht die Tat gewerbsmäßig begangen zu haben. Der BF1 verantwortete sich bei seiner Vernehmung vor der Polizei nicht geständig.
Der BF1 und die BF3 befinden sich im Bundesgebiet seit 08.03.2026 in Schubhaft.
Am 09.03.2026 (BF1, BF3) bzw. am 10.03.2026 (BF2, BF4) stellten die BF1-BF4 Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF4) in den Herkunftsstaat
Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF4) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Moldawien (Republik Moldau), Gesamtaktualisierung 19.09.2025:
„[…]
Politische Lage
Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024).
Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am 25. Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024).
[…]
Sicherheitslage
Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b).
Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. zielFerner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025).
[…]
Transnistrien
Die Behörden in Chişinău kontrollieren fast das gesamte Hoheitsgebiet des Landes, mit Ausnahme von Transnistrien, der sogenannten „Transnistrischen Moldauischen Republik“ (PMR). Diese separatistische Region befindet sich hauptsächlich am linken Ufer des Dnjestr, während ein kleiner Teil des Territoriums (einschließlich der Stadt Bender/Tighina) auf dem rechten Ufer liegt. Trotzdem übt die Regierung der Republik Moldau die (von Transnistrien angefochtene) Kontrolle über mehrere kleinere Dörfer in der Region Dubasari aus (BTI 2024). Rund 300.000 Menschen in Transnistrien besitzen die moldauische Staatsbürgerschaft und können frei in die Länder der Europäischen Union (EU) reisen (FH 2024).
Transnistrien ist ein Quasi-Staat, der sich 1990 von der Republik Moldau abspaltete und von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wird. Es verfügt über eine eigene Regierung, Verwaltung, Polizei, Streitkräfte und Geheimdienste. Diese Institutionen (zusammen mit den 1.500 in der Region stationierten russischen Militärs) ermöglichen es den Behörden in Tiraspol, ein vollständiges Gewaltmonopol auf dem Gebiet der PMR aufrechtzuerhalten (BTI 2024).Transnistrien und Russland treten für die Beibehaltung des sogenannten 5+2-Verhandlungsformats ein (Republik Moldau, Transnistrien, Russland, Ukraine, OSZE, EU, USA) (bpb 3.7.2024). Obwohl Transnistrien drei Amtssprachen hat - Russisch, Ukrainisch und Moldauisch - dominiert Russisch in Regierungsangelegenheiten und in der öffentlichen Kommunikation (FH 2024).
Die transnistrische Gesetzgebung lässt formell die Arbeit mehrerer Parteien zu. Das gesamte politische Establishment unterstützt jedoch die separatistische Agenda und die Rolle Russlands als ausländischer Schutzherr des Gebiets. Persönlichkeiten, die sich gegen die mit Sheriff Enterprises verbundenen lokalen Eliten stellen, sind Einschüchterungen ausgesetzt und wurden in den letzten Jahren größtenteils zum Schweigen gebracht (FH 2024).
Die Tätigkeit der in Transnistrien registrierten zivilgesellschaftlichen Organisationen ist begrenzt, da es ihnen nicht gestattet ist, die Menschenrechte oder demokratische Prozesse zu überwachen. Außerdem sind sie mit politisch motivierter Verfolgung durch die separatistischen Behörden ausgesetzt (BTI 2024).
Obwohl die transnistrische Verfassung die Rechte und Freiheiten der Menschen „ohne Unterschied des Geschlechts, der Ethnie, der Nationalität, der Sprache, der Religion“ und anderer Kategorien garantiert, werden diese Schutzbestimmungen häufig verletzt. Angehörige bestimmter Minderheitengruppen, darunter moldauischsprachige Menschen und vor allem Roma, werden diskriminiert und schikaniert Auch Frauen werden in der Praxis diskriminiert; neben anderen Problemen sind sie formal von zahlreichen Berufen ausgeschlossen, die als gefährlich oder körperlich schwer gelten. Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind in Transnistrien illegal, und die Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft geben sich aufgrund der weit verbreiteten staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung im Allgemeinen nicht öffentlich zu erkennen (FH 2024).
In Transnistrien gibt es weder eine klare Gewaltenteilung noch eine demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte (AA 8.4.2024). Es gibt häufige Berichte, dass die transnistrischen „Behörden“ ungestraft willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vornehmen. Die „Regierung” Transnistriens unternimmt keine glaubwürdigen Schritte oder Maßnahmen, um „Beamte”, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen. Es gibt keinen bekannten Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterhandlungen durch transnistrische „Sicherheitskräfte“. Die transnistrischen „Strafverfolgungsbehörden“ meldeten im Laufe des Jahres 2024 keine Ermittlungen oder Strafverfolgungen wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung durch transnistrische „Sicherheitskräfte“. Es gibt keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen in Transnistrien (USDOS 12.8.2025).
In Transnistrien sind die physischen Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten weiterhin schlecht, und die Misshandlung von Häftlingen bleibt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024).
In Transnistrien schränken die „Behörden“ den Reiseverkehr in und aus der Region ein (USDOS 23.4.2024).
In Transnistrien stellte das „Gesetz“ einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nicht unter Strafe. Allerdings erkannte das „Gesetz“ gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an. In Transnistrien gibt es keine Antidiskriminierungsgesetze, die LGBTQI+-Personen schützten und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten von Mobbing im öffentlichen Raum (USDOS 23.4.2024).
In der Region Transnistrien berichteten Zeugen Jehovas, dass sich ihre Lage weiter verschlechterte. Im Laufe des Jahres beauftragten die De-facto-Behörden einen Universitätsdozenten, der berichtete, dass die Glaubenssätze und Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas gegen die „Verfassung“ verstießen, zum Sturz der „Regierung“ aufriefen und Extremismus darstellten. Im November 2022 verbot das transnistrische „Justizministerium“ acht Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas und eine Website. Die muslimische Gemeinschaft verfolgte ihre Pläne, einen Standort für eine Moschee in Transnistrien und ein muslimisches Bildungs- und Kulturzentrum in Tiraspol zu sichern, nicht weiter und verwies dabei auf finanzielle Zwänge und den Wunsch, keine Spannungen mit den lokalen „Behörden“ zu schaffen (USDOS 26.6.2024).
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Rechtsschutz und Justizwesen
Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024).
Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chişinăus als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024).
Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024).
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Sicherheitsbehörden
Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025).
Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa“, „Fulger“ und „Pantera“. „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungs- und Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera“ ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024).
Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025).
Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).
Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024).
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Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfeiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Laut Gesetz müssen Einzelpersonen alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen begleichen, bevor sie auswandern. Das Gesetz sieht auch vor, dass enge Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen kann. In der Praxis beschränkt die Regierung die Ein- und Ausreise von Bürgern nicht. (USDOS 23.4.2024).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Zahlreiche Quellen berichten von Misshandlungen und Folter während der Inhaftierung durch die Ordnungskräfte, während die Täter straffrei bleiben (CGVSRA 6.1.2025). Die strukturellen Probleme, die zu Folter und anderen Misshandlungen in der Haft führen, wurden nicht angegangen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen und anderweitig unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung (AI 29.4.2025).
Die Staatsanwaltschaft für Folterverfolgung meldete in den ersten sechs Monaten des Jahres 13 Vorwürfe von Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, hauptsächlich in öffentlichen Räumen. Im Vergleich zu 2023 gab es einen Anstieg der Zahl der untersuchten Folterfälle, allerdings ohne dass dies mit einem entsprechenden Anstieg der strafrechtlich verfolgten Fälle einher ging. Die Berichte umfassten Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung bei Festnahmen, Misshandlungen in Untersuchungshaftanstalten in Polizeistationen und einen bestätigten Fall von übermäßiger Gewaltanwendung bei der Entnahme von DNA-Proben von einem widerstrebenden Tatverdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (USDOS 12.8.2025).
Straflosigkeit blieb weiterhin bestehen, aber die Behörden leiteten im Laufe des Jahres zunehmend Strafverfahren wegen Vorwürfen von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ein. Viele Fälle, die von den Behörden als mutmaßliche Folter eingestuft wurden, ereigneten sich in öffentlichen Räumen durch missbräuchliche physische oder psychische Behandlung durch die Polizei, Carabinieri oder Grenzpolizisten, die zunächst mit den Personen in Kontakt kamen, oder durch Notfall-Sicherheitskräfte, die zum Tatort gerufen wurden (USDOS 12.8.2025).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat . Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen (BTI 2024).
Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitetDie Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf (CGVSRA 6.1.2025).
Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vgl AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vgl. AA 8.4.2024).
Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen (BTI 2024). Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen (BTI 2024).
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Kinder
In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung. Die Situation der Kinder unterscheidet sich je nach ihrem Wohnort erheblich. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen (AA 8.4.2024).
Im Rahmen der „Strategie für den Kinderschutz für den Zeitraum 2014 bis 2020“ gab es Pläne der Regierung, alle bestehenden Kinderheime aufzulösen. Es war vorgesehen, dass für jedes Kind ein individueller Hilfs- und Bildungsplan entwickelt und umgesetzt wird. Diese Pläne zielten u.a. darauf ab, Kinder wieder in ihre biologische Familie zu integrieren, sie bei Pflegefamilien unterzubringen, den Schulbesuch zu gewährleisten und/oder die Kinder unter Vormundschaft zu stellen. Tatsächlich zeigte sich nach Schließungen der ersten Heime, dass viele Kinder entweder obdachlos wurden oder in Familien zurückkehren mussten, in denen sie körperlicher Gewalt und seelischer Grausamkeit ausgesetzt waren. Das im Juni 2022 beschlossene neue nationale Programm für 2022 bis 2026 beinhaltet ebenfalls verschiedene Pläne zur De-Institutionalisierung, Verhinderung der Kinderarmut, Reintegration der Kinder in Familien und Kampf gegen Gewalt gegen Kinder (AA 8.4.2024).
Die Regierung bildete 39 Vertreter des Republikanischen Zentrums für psychopädagogische Hilfe aus, und der Ombudsmann für Kinderrechte bezog klar Stellung für die „Vorrangstellung des Kindeswohls“ und unterstützte öffentlich die Aufklärungskampagne „LGBT-Kinder in deiner Schule“, doch Mobbing von LGBTQI+-Schülern war weiterhin weit verbreitet. Die meisten Schulen waren schlecht ausgestattet, um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden. Einige Kinder mit Behinderungen besuchten Regelschulen, während andere von den Behörden in segregierte Internate geschickt oder zu Hause unterrichtet wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Ausbeutung eines Kindes für kommerzielle sexuelle Handlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 12 Jahren geahndet. Die Behörden ahnden kommerziellen Sex mit Minderjährigen als Vergewaltigung. Das Gesetz verbetett die Herstellung, Verbreitung, Ausstrahlung, Einfuhr, Ausfuhr, den Verkauf, den Austausch, die Nutzung oder den Besitz von Kinderpornografie, worauf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren und Geldstrafen stehen. Diese Gesetze werden im Allgemeinen durchgesetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
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Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bessarabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte Russisch-Orthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024).
Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich gemäß ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024).
Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024).Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet (AA 8.4.2024).
Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024).
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Medizinische Versorgung
Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024).
Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022).
Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022 ).
Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022).
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Rückkehr
Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024).
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Familienverhältnissen der BF1-BF4 im Herkunftsstaat, der Schul- und Berufsausbildung der BF1-BF4, sowie der Arbeitserfahrung des BF1 und ihren Wohnverhältnissen in der Republik Moldau gründen auf den unbedenklichen Angaben der BF1-BF4 in der Erstbefragung, vor dem BFA, sowie den in ihrer Beschwerde gemachten Angaben. Die BF3 tätigte divergierende Angaben zu ihrer Schulbildung. Während sie bei der Erstbefragung noch vorbrachte 1-2 Jahre die Schule besucht zu haben, vermeinte sie vor dem BFA nur eineinhalb Monate in der Schule gewesen zu sein, weil ihre Eltern kein Geld gehabt hätten. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben konnte die Dauer ihres Schulbesuchs nicht eindeutig festgestellt werden, doch ist davon auszugehen, dass die BF3 zumindest wenige Monate Schulbildung erfahren hat.
Die Identitäten der BF1-BF4 stehen aufgrund der vorgelegten moldawischen Reisepässe fest. Dass die Einreise der BF1-BF4 rechtmäßig war, beruht auf der Visaliste des Bundesministeriums für Inneres, wonach Staatsangehörige der Republik Moldau visumfrei nach Österreich einreisen und sich 90 Tage visumsfrei in 180 Tagen aufhalten dürfen.
2.4. Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz der BF1-BF3 in Deutschland beruhen durchgeführten EURODAC Abfragen.
2.5. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF1-BF4 beruhen auf den Angaben ihrer Personen in der Erstbefragung und der Tatsache, dass die BF1-BF4, sowohl bei ihrer Erstbefragung, als auch bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in russischer bzw. moldawischer Sprache befragt wurden und die anwesende Dolmetscherin bzw. den Dolmetscher einwandfrei verstehen konnten.
2.6. Die Feststellung, wonach die BF1-BF4 bis dato kaum Maßnahmen zu ihrer Integration in Österreich ergriffen haben, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sie sich erst seit 25.12.2025 im Bundesgebiet aufhalten und zum anderen aus dem Vorbringen der BF1-BF4, sowie der Tatsache, dass die BF1-BF4 keinerlei Unterlagen zu ihrer Integration vorgelegt haben. Dass sie sich in Grundversorgung befinden und bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem AJ-Web.
2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der der BF1-BF4 beruhen auf den Angaben der BF1-BF4 vor dem BFA und den vorgelegten Unterlagen für die BF1-BF2. Der BF1 gab an, dass er Gallenblasenkrebs habe, weshalb er bereits 2 Mal operiert worden sei. Er nehme Medikamente wegen der Gallenblase, weil er Schmerzen habe und nehme auch Medikamente wegen Diabetes sowie Bluthochdruck (S. 2 des BFA-Prot.). Der BF1 legte medizinische Befunde zu 2 stationären Aufenthalten, von 18.04.2023 bis 25.04.2023 und von 26.09.2023 bis 27.09.2023 im Herkunftsstaat vor. Demnach sei beim BF1 Blasenkrebs diagnostiziert worden und sei ihm bei seinem ersten stationären Aufenthalt Tumorgewebe operativ entfernt wurde. Bei seinem zweiten Aufenthalt wurde lediglich eine Zystoskopie, sohin eine Untersuchung, vorgenommen. Aktuellere Befunde legte der BF1 nicht vor, weshalb in casu nicht davon auszugehen ist, dass er derzeit wegen seiner in der Vergangenheit diagnostizierten Krebserkrankung einer Behandlung bedarf. Daraus ergeben sich derzeit keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen des BF1, zumal er das Vorliegen solcher vor der belangten Behörde selbst verneinte (S. 2 des BFA-Prot.). Der Grad der Behinderung des BF1 ergibt sich aus der vorgelegten Behindertenbescheinigung.
Die BF2 brache vor, dass sie Probleme mit den Knien und Bluthochdruck habe (S. 2 des BFA-Prot.). Außerdem legte die BF2 medizinische Befunde vor, aus denen sich 2 stationäre Krankenhausaufenthalte von 21.09.2022 bis 28.09.2022 und von 22.07.2024 bis 31.07.2024 ergeben. Aus diesen Unterlagen sind auch die übrigen Erkrankungen der BF2 ersichtlich. Daraus ergeben sich derzeit keine lebensbedrohlichen Erkrankungen, zumal die BF2 eine solche vor der belangten Behörde selbst verneinte (S. 2 des BFA-Prot.). Aktuelle medizinische Unterlagen legte die BF2 im Übrigen nicht vor, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie sich derzeit in medizinischer Behandlung befindet bzw. eine ihrer Erkrankungen akut behandlungsbedürftig wäre. Der Grad der Behinderung der BF2 ergibt sich aus der vorgelegten Behindertenbescheinigung.
Die BF4 brachte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor an Kopfschmerzen zu leiden und aus diesem Grund Cinnarizin einzunehmen. Ihr werde schwarz vor Augen und manchmal verliere sie das Bewusstsein (S. 2 des BFA-Prot.). Festzuhalten ist, dass die BF4 zu keinem Zeitpunkt im Verfahren medizinische Unterlagen vorlegte. Aus den von der BF4 beschriebenen Migräneanfällen – die zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mit medizinischen Unterlagen belegte – ergibt sich keine lebensbedrohliche Erkrankung.
Die BF3 brachte vor gesund zu sein (S. 2 des BFA-Prot.).
Diese Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der BF1-BF2 wurden in der Beschwerdeschrift auch nicht substantiiert ergänzt bzw. diesen entgegengetreten.
Insgesamt ergeben sich auch aus den für die BF1-BF2 und für die BF4 vorgebrachten Probleme keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden.
2.8. Die Feststellung, wonach die BF1-BF4 in Österreich bisher keiner Deutschkurse besucht oder sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildungen absolviert haben, beruht auf ihren Angaben im Verfahren und dem Umstand, dass sie keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt haben.
2.9. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1-BF4 im Bundesgebiet fußen auf aktuellen Strafregisterauszügen. Die Feststellung, wonach der BF1 verdächtigt wird gewerbsmäßige Diebstähle begangen zu haben, ergibt sich aus einem übermittelten Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 11.02.2026.
2.10. Die Feststellung, wonach sich der BF1 und die BF3 in Schubhaft befinden, ergeben sich aus übermittelten Informationen des BFA (OZen 3). Ihre Anträge auf unterstütze freiwillige Rückkehr fußen auf den vom BFA übermittelten Anträgen (OZen 4) und aus einer tagesaktuell eingeholten Abfrage der Anhaltedateien des BF1 und der BF3 (OZ 2).
2.11. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeseite wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihre persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeseite davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat.
2.12. Zur Situation im Fall der Rückkehr der BF1-BF4 in den Herkunftsstaat:
2.12.1. Der volljährige BF1 verfügt über 2-jährige Schulbildung, jedoch keine Berufsausbildung und gelegentliche Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat. Nicht verkannt wird, dass er über eine Behindertenbescheinigung verfügt (Behinderung „mittlerer Grad“) und damit als eingeschränkt erwerbsfähig anzusehen ist. Der BF1 nimmt Medikamente gegen seine Diabeteserkrankung und gegen Bluthochdruck. In der Vergangenheit litt er an einer Blasenkrebserkrankung, wobei ihm Tumorgewebe 2023 in der Republik Moldau operativ entfernt wurde. Im Herbst 2023 fand eine weitere Untersuchung des BF im Herkunftsstaat statt. Aktuellere Befunde legte der BF1 im Verfahren nicht vor und führte er auch nicht aus, derzeit aufgrund der in der Vergangenheit diagnostizierten Blasenkrebserkrankung behandelt zu werden. Der BF1 gab nur an deswegen Schmerzen zu haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre es dem BF1 daher möglich und zumutbar, im Herkunftsstaat zumindest einfachen, körperlich nicht fordernden Tätigkeiten nachzugehen und damit seinen Lebensunterhalt, sowie den seiner Familie, wie bereits gelegentlich zuvor in der Republik Moldau, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst (erneut) durch etwaige Gelegenheitsjobs. Die volljährige BF2 verfügt ebenfalls über 2-jährige Schulbildung, hat jedoch keine Berufsausbildung und keine Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat vorzuweisen, da sie Hausfrau war. Die BF2 leidet an mehreren Erkrankungen, Bluthochdruck, hypertensiver Kardio-Nephropathie (Sammelbegriff für Organschäden an Herz und Nieren, die durch chronisch erhöhten Blutdruck verursacht werden) mit Nierenversagen, seropositive rheumatoide Arthritis (chronisch-entzündliche Autoimmunerkrankung) im Frühstadium, Spondylose mit Radikulopathie (degenerativer Verschleiß der Wirbelsäule, bei dem knöcherne Anbauten (Osteophyten) Nervenwurzeln einengen), Herzinsuffizienz nicht näher bezeichnet, fettige Leberdegeneration anderweitig nicht klassifiziert, Adipositas und entzündlichen Veränderungen in beiden Kniegelenken. Sie nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck und liegt bei ihr eine „schwere Behinderung“ laut Behindertenbescheinigung vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF2 arbeitsfähig ist. Die BF1-BF2 erhalten jedoch aufgrund ihres Behindertenstatus finanzielle Unterstützung vom Staat, weshalb es ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit diesem Geld und der Erwerbstätigkeit des BF1 möglich sein wird den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Die BF3 verfügt zumindest über einige Monate Schulbildung und sammelte im Herkunftsstaat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Sie ist jung, gesund, im erwerbsfähigen Alter und damit arbeitsfähig. Sie hat bereits in der Vergangenheit mit dem von ihr erwirtschafteten Einkommen die BF1-BF2 unterstützt. Der BF3 wäre es daher ebenso möglich und zumutbar ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, selbst zu erwirtschaften bzw. an der Erwirtschaftung des Familieneinkommens im Herkunftsstaat mitzuwirken.
Die BF4 ist mittlerweile XXXX Jahre alt und hat im Herkunftsstaat ebenfalls zumindest ein Jahr und 2 Monate die Schule besucht. Sie befindet sich damit ebenfalls im erwerbsfähigen Alter und könnte zum Familieneinkommen beitragen. Die BF4 ist mit der Ausnahme ihrer Migräneanfälle – die sie zu keinem Zeitpunkt mit medinischen Unterlagen untermauert hat – gesund und arbeitsfähig. Aus gelegentlichen Migräneanfällen (allenfalls mit Aura) ist keine lebensbedrohliche Erkrankung zu erkennen, die die Arbeitsfähigkeit der BF4 maßgeblich einschränken würde.
Nicht verkannt wird, dass die Arbeitssuche für den BF1 und die BF3-BF4 möglicherweise anfänglich aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit Hürden verbunden sein wird, wenn auch das LIB nicht dezidiert von Diskriminierung am Arbeitsmarkt spricht, sondern lediglich ausführt, die offizielle Arbeitslosenrate bei Angehörigen der Volksgruppe der Roma sei höher. Somit ist dem LIB keine systematische Diskriminierung von Roma am Arbeitsmarkt zu entnehmen und waren der BF1 und die BF3 bereits zuvor erwerbstätig, weshalb es ihnen neuerlich - nach einer Eingewöhnungsphase - mit etwaigen Gelegenheitsjobs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, einen Job zu finden.
2.12.2. Die BF1-BF4 sprechen Moldawisch und gut Russisch. Sie verfügen über ein großes familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, wo die BF1-BF4 aufgewachsen sind. Die BF1-BF4 wurden in der Republik Moldau geboren, wurden dort sozialisiert, sind dort aufgewachsen, haben dort die Schule besucht und auch ebendort in im Elternhaus des BF1 zuletzt gemeinsam gewohnt. Die BF1-BF3 haben bereits im August 2021 Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt, wobei sie nur 1,5 Monate später in den Herkunftsstaat zurückgereist sind, weil der Bruder des BF1 verstorben ist. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die BF1-BF4 aufgrund ihrer bereits absolvierten Umzüge, über ein hohes Maß an Anpassungsfähigkeit verfügen und auch in ihnen unbekannten Ländern in der Lage waren bzw. sind, Fuß zu fassen. Aus welchem Grund es den BF1-BF4 nicht neuerlich möglich sein sollte, im Elternhaus des BF1 unterzukommen, zumal die Eltern des BF1 bereits verstorben sind und die BF1-BF4 auch zuvor dort gewohnt haben, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend substantiiert ausgeführt, weshalb die BF1-BF4 im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor Obdachlosigkeit bewahrt wären. Außerdem verfügen die BF1-BF2 über 3 weitere Töchter im Herkunftsstaat, wenngleich diese selbst jeweils 3 Kinder haben. Deren Ehemänner gehen jedoch (gelegentlich) Erwerbstätigkeiten nach und verfügen die BF1-BF2 auch noch über mehrere Geschwister in der Republik Moldau. Die BF1-BF4 könnten daher im Falle ihrer Rückkehr auch nach Kräften von ihren Familienangehörigen unterstützt werden. Im Übrigen erhalten die BF1-BF2 aufgrund ihres Behindertenstatus finanzielle Unterstützung durch den Staat, wie von ihnen selbst ausgeführt. Es wird den BF1-BF4 daher möglich sein im Herkunftsstaat mit (zumindest anfänglicher) Unterstützung ihrer dort ansässigen Familie und der finanziellen staatlichen Unterstützung wieder Fuß zu fassen und nach einer Übergangsphase (wieder zumindest zum Teil) selbsterhaltend durch eigene Erwerbstätigkeit zu leben.
2.12.3. Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass die BF1-BF4 bereits mehrfach in der Lage waren, völlig auf sich alleine gestellt die Flucht nach Österreich und Deutschland zu meistern, wobei sie sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen mussten.
2.12.4. Zudem haben die BF1-BF4 die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
2.12.5. Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es den BF1-BF4 nicht möglich und nicht zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo sie mit der Kultur, den Sitten und Gebräuche, sowie der Sprache vertraut sind und bis Dezember 2025 gelebt haben, im Rahmen einer Stadt rasch an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen und ebenfalls eine Lebensgrundlage binnen kurzer Zeit für sich schaffen zu können. Die BF1-BF4 befinden sich gerade einmal seit 3 Monaten im Bundesgebiet, weshalb von einer grundsätzlichen Entfremdung bzw. Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat - allein aufgrund dieser kurzen Zeitspanne - noch nicht einmal ansatzweise auszugehen ist.
2.12.6. Nicht verkannt wird, dass die BF1-BF2 nicht gesund sind, sondern jeweils über den Behindertenstatus verfügen und an mehreren Krankheiten leiden. Festzuhalten ist, dass der BF1 wegen seiner Blasenkrebserkrankung bereits im Herkunftsstaat einmal operiert wurde und eine weitere Untersuchung ebendort durchgeführt wurde. Die BF2 wurde im Herkunftsstaat zuletzt 2021 und 2024 ebenfalls stationär aufgenommen, wobei ihre Knie infiltriert wurden. Die BF1-BF2 sind aufgrund ihres Behindertenstatus in der Republik Moldau gesetzlich krankenversichert, weshalb sie sich im Herkunftsstaat grundsätzlich behandeln lassen können. Die medizinische Grundversorgung in der Republik Moldau ist grundsätzlich gewährleistet, wenngleich die Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar sind. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Die BF1-BF2 können sich daher – wie bereits in der Vergangenheit – im Herkunftsstaat medizinisch behandeln lassen und die benötigten Medikamente erhalten. Im Übrigen ergeben sich keine lebensbedrohlichen Erkrankungen für die BF1-BF2, die ihre Rückkehr in die Republik Moldau verunmöglichen würden. Auch die BF4 leidet lediglich an Migräneanfällen, derentwegen sie bereits im Herkunftsstaat in Behandlung gewesen ist.
2.12.7. Die Sicherheitslage in der Republik Moldau ist derzeit stabil und sind die BF1-BF4, wie bereits ausgeführt, aufgrund ihrer persönlichen Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht gefährdet bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.
2.12.8. Insgesamt konnten die BF1-BF4 eine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat für sich selbst nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wären. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, selbständige berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF1-BF4 in die Republik Moldau möglich und zumutbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen, sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Zum Spruchteil A
3.2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; vom 20.05.1999, 98/20/0300).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; vom 08.06.2000, 99/20/0203; vom 08.06.2000, 99/20/0586; vom 21.09.2000, 99/20/0373; vom 25.01.2001, 2000/20/0367; vom 25.01.2001, 2000/20/0438; vom 25.01.2001, 2000/20/0480; vom 21.06.2001, 99/20/0460; vom 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in casu die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Im Falle der BF1-BF4 ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Republik Moldau.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau nicht glaubhaft zu machen (die Spruchpunkte I. sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen), weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF1-BF4 auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
3.2.2. Zu prüfen bleibt, ob die BF1-BF4 im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.
3.2.3. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den BF1-BF4 im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):
Die BF1-BF2 verfügen über 2-jährige Schulbildung im Herkunftsstaat, jedoch verfügen beide über keine Berufsausbildung. Der BF1 hat in der Republik Moldau gelegentlich gearbeitet und erhält er – ebenso wie die BF2 – aufgrund seines Behindertenstatus (mittelgradige Behinderung) finanzielle staatliche Unterstützung. Nicht verkannt wird, dass der BF1 aufgrund der festgestellten Behinderung eingeschränkt erwerbsfähig ist, doch ist derzeit nicht ersichtlich inwieweit ihn seine in der Vergangenheit festgestellte Blasenkrebserkrankung derzeit in seiner Erwerbsfähigkeit behindert, zumal er keine aktuellen medizinischen Unterlagen dazu vorlegte. Dass er wegen seiner Blasenkrebserkrankung derzeit in Behandlung ist oder akut Medikamente benötigt, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Bereits im April 2023 wurde dem BF tumoröses Gewebe operativ entfernt und fand im September 2023 eine erneute Zystoskopie (Untersuchung) statt, die sichtlich keinen weiteren Handlungsbedarf nach sich zog. Aufgrund der festgestellten Diabeteserkrankung und des Bluthochdrucks ist keine weitere wesentliche Beeinträchtigung der (eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit des BF1 zu ersehen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es dem BF1 möglich wäre im Herkunftsstaat (neuerlich) einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, die körperlich nicht fordernd ist, und damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen.
Aufgrund der bei der BF2 festgestellten Erkrankungen und der Bescheinigung einer „schweren Behinderung“ ist in casu nicht davon auszugehen, dass die BF2 arbeitsfähig ist. Wenngleich sie 2 Jahre im Herkunftsstaat die Schule besucht hat, war sie in der Vergangenheit Hausfrau und nicht erwerbstätig. Festzuhalten ist jedoch, dass auch die BF2 aufgrund ihres Behindertenstatus finanzielle staatliche Unterstützung erhält. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die BF1-BF2 durch die ihnen zugutekommende staatliche Unterstützung und der zusätzlichen Erwerbstätigkeit des BF1 das Auslangen im Herkunftsstaat finden könnten.
Die BF3 ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sie arbeitete bereits in der Vergangenheit in der Landwirtschaft und unterstützte ihre Eltern mit diesem Einkommen. Der BF3 wäre es daher auch in Zukunft wieder möglich ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch beschwerdeseitig nicht dargetan wurde), warum ihr dies nicht auch künftig wieder möglich sein sollte. Die BF3 verfügt zwar über keine Berufsausbildung und nur wenige Monate Schulbildung, doch wäre es auch ihr grundsätzlich möglich als junger, gesunder, arbeitsfähiger Frau den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch eigene Arbeitsleistung, wenn auch zunächst durch Gelegenheitsjobs, zu finanzieren.
Die BF4 ist nunmehr mit XXXX Jahren ebenfalls nunmehr im erwerbsfähigen Alter und hat im Herkunftsstaat zumindest ein Jahr und 2 Monate die Schule besucht. Aus gelegentlichen Migräneanfällen ist keine grundsätzliche Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit zu ersehen. Davon abgesehen ist die BF4 gesund, weshalb es ihr als junger, gesunder Frau im erwerbsfähigen Alter daher ebenfalls möglich wäre in Zukunft zum Familieneinkommen beizutragen.
Grundsätzlich ist den Länderinformationen keine systematische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in der Republik Moldau abzuleiten. Vielmehr ist im LIB konkret angeführt, dass eine gezielte Benachteiligung von Zugehörigen der Volkgruppe der Roma durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Den Länderinformationen ist außerdem zu entnehmen, dass die Republik Moldau ein Vielvölkerstaat sei, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben würden. Nationale Minderheiten seien durch die Verfassung geschützt und hätten das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Roma seien laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie würden einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit aufweisen als die übrige Bevölkerung. Dennoch seien deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe. Zu berücksichtigen bleibt daher grundsätzlich, dass der BF1 und den BF3-BF4 bei der Arbeitssuche allenfalls auf Diskriminierungen stoßen werden.
Die BF1-BF4 lebten vor ihrer Ausreise gemeinsam im Elternhaus des BF1, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen dies bei ihrer Rückkehr neuerlich möglich wäre, zumal die Eltern des BF1 bereits verstorben sind. Gegenteiliges wurde beschwerdeseitig auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Die BF1-BF4 wären somit im Falle ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor Obdachlosigkeit bewahrt. Die BF1-BF4 verfügen im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die BF1-BF4 auf die selbst angespannte finanzielle Lage ihrer Familienangehörigen hingewiesen haben, ist davon auszugehen, dass diese sie nach Kräften im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten unterstützen würden. Insgesamt ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF1-BF4 im Fall ihrer Rückkehr nach anfänglicher Unterstützung ihrer Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zusätzlich zur finanziellen staatlichen Unterstützung der BF1-BF2 bestreiten könnten, weshalb diese vor einer existentiellen Notlage bewahrt wären.
3.2.4. Der BF1 leidet an Diabetes und Bluthochdruck, weshalb er Medikamente einnimmt, die er auch bereits im Herkunftsstaat eingenommen hat. In der Vergangenheit wurde bei ihm Blasenkrebs diagnostiziert, weshalb ihm im April 2023 im Herkunftsstaat Gewebe operativ entfernt wurde und ebendort im September 2023 eine neuerliche Untersuchung stattfand. Der BF1 legte keine weiteren (aktuelleren) medizinischen Unterlagen in Vorlage und brachte auch nicht vor wegen seiner in der Vergangenheit diagnostizierten Krebserkrankung derzeit in ärztlicher Behandlung zu sein. Der BF1 brachte lediglich vor wegen seiner Gallenblase Schmerzen zu haben und Medikamente zu nehmen, diese nahm er jedoch ebenfalls bereits im Herkunftsstaat ein. Beim BF1 liegt der vorgelegten Behindertenbescheinigung zufolge eine „mittelgradige Behinderung“ vor. Wegen sämtlicher bei ihm vorliegenden Erkrankungen war der BF1 daher bereits im Herkunftsstaat in Behandlung.
Die BF2 leidet an Bluthochdruck, wogegen sie Medikamente nimmt, die sie jedoch ebenfalls bereits im Herkunftsstaat eingenommen hat. Außerdem leidet sie an hypertensiver Kardio-Nephropathie (Sammelbegriff für Organschäden an Herz und Nieren, die durch chronisch erhöhten Blutdruck verursacht werden) mit Nierenversagen, seropositive rheumatoide Arthritis (chronisch-entzündliche Autoimmunerkrankung) im Frühstadium, Spondylose mit Radikulopathie (degenerativer Verschleiß der Wirbelsäule, bei dem knöcherne Anbauten (Osteophyten) Nervenwurzeln einengen), Herzinsuffizienz nicht näher bezeichnet, fettige Leberdegeneration anderweitig nicht klassifiziert, Adipositas und entzündlichen Veränderungen in beiden Kniegelenken. Aus diesem Grund befand sich die BF2 bereits von 21.09.2022 bis 28.09.2022 und von 22.07.2024 bis 31.07.2024 stationär in Behandlung im Herkunftsstaat, wobei die Kniegelenke ua. mit Lidocain infiltriert wurden. Bei der BF2 liegt der vorgelegten Behindertenbescheinigung eine „schwere Behinderung“ vor. Auch die BF2 wurde daher bereits im Herkunftsstaat medizinisch behandelt.
Die medizinische Grundversorgung in der Republik Moldau ist grundsätzlich gesichert, wenn auch stark unterfinanziert und in ländlichen Gebieten mangelhaft. Die Versorgung mit Medikamenten ist nach den Länderberichten nicht überall gesichert und kommt es auch in der Hauptstadt gelegentlich zu Engpässen mit Medikamenten. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist aber ebenfalls grundsätzlich möglich. Daraus ergibt sich, dass die medizinische Versorgung der BF1-BF2 sowohl in Krankenhäusern als auch mit Medikamenten im Herkunftsstaat grundsätzlich sichergestellt ist. Die BF1-BF2 sind aufgrund ihres Behindertenstatus auch gesetzlich krankenversichert und können medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Die BF1-BF2 wurden auch bereits in der Vergangenheit mehrfach im Herkunftsstaat stationär aufgenommen und medizinisch behandelt. Beim BF1 wurde beispielsweise tumorartiges Gewebe aufgrund seiner Blasenkrebserkrankung entfernt und der BF2 wurden die Knie infiltriert. Sofern die BF2 darüber klagte, dass sie seit Jahren im Herkunftsstaat auf eine Knieoperation warte, ist auszuführen, dass Knieoperationen in der Republik Moldau grundsätzlich durchgeführt werden und für die BF2 aufgrund ihrer gesetzlichen Krankenversicherung möglich sind. Dass die Operation allenfalls mit einer längeren Wartezeit verbunden oder kostenintensiver ist als in Österreich, fällt nach der Judikatur nicht ins Gewicht, solange es Behandlungsmöglichkeiten gibt. Sämtliche bei den BF1-BF2 vorliegenden Krankheiten können in der Republik Moldau behandelt werden (und wurden dies auch bereits in der Vergangenheit). Im Übrigen leiden die BF1-BF2 an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten, die ihre Rückkehr in die Republik Moldau verunmöglichen würden oder eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zur Folge hätten, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz, im Hinblick auf den Maßstab der Judikatur, nicht gerechtfertigt ist. Die BF3 ist gesund. Die BF4 hat gelegentlich Migräne, woraus sich keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ergibt. Beschwerdeseitig wurde keine medizinischen Unterlagen für die BF3-BF4 vorgelegt.
Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen hat, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
3.2.5. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
3.2.6. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF1-BF5 mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
3.2.7. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF1-BF4 für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Republik Moldau ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.2.8. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH vom 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der BF1-BF4, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, waren die Beschwerden gegen den Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.3.1. Die BF1-BF4 befinden sich seit Dezember 2025 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. und V. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.1. Die BF1-BF4 sind als Staatsangehörige der Republik Moldau keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der BF1-BF4 betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
3.4.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der BF1-BF4 aus:
3.4.3.1. Die BF1-BF4 reisten mit ihren Reisepässen aufgrund des 90-tägigen visumsfreien Aufenthalts für Staatsangehörige der Republik Moldau, rechtmäßig nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, die sich als nicht berechtigt erwiesen haben. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Ende Dezember 2025 halten sich die BF1-BF4, sohin erst sehr kurze Zeit von etwa 3 Monaten, durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt - für sich betrachtet - noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Die BF1-BF4 leben im Bundesgebiet gemeinsam in einem Quartier der Grundversorgung. Der BF1 und die BF3 befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen der BF1-BF4 auf. Ein Familienleben der BF1-BF4 im Bundesgebiet iSd Art. 8 ERMK, in welches durch die Erlassung von Rückkehrentscheidungen eingegriffen werden könnte, liegt daher nicht vor. Die BF1-BF4 würden gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren.
3.4.3.2 Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der BF1-BF4 in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der BF1-BF4 aus und stellt die jeweilige Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.
3.4.3.3. Die privaten Anknüpfungspunkte der BF1-BF4 in Österreich sind lediglich schwach ausgeprägt. Sie befinden sich erst seit etwa 3 Monaten im Bundesgebiet und haben bis dato keine integrativen Maßnahmen ergriffen. Die BF1-BF4 sind nicht erwerbstätig und damit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie befinden sich in Grundversorgung und sind nicht ehrenamtlich tätig. Die BF1-BF4 sind im Bundesgebiet auch keiner sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen und nicht Mitglied in einem Verein. Sie haben bis dato keine Sprachkurse besucht, keine Sprachprüfung abgelegt und verfügen über keine Deutschkenntnisse.
Zu Lasten des BF1 wirkt sich darüber hinaus aus, dass er im Verdacht steht gewerbsmäßige Diebstähle in seiner Quartierunterkunft begangen zu haben (Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 11.02.2026).
3.4.3.4. Insbesondere zu Lasten der BF1-BF4 wirkt sich aus, dass sie rechtmäßig nach Österreich reisten und Anträge auf internationalen Schutz stellten, um die Regelungen des FPG sowie des NAG zu umgehen. Die BF1-BF4 gaben in ihren Verfahren selbst durchgehend an, dass sie lediglich in das Bundesgebiet eingereist sind, um medizinische Behandlungen für die BF1-BF2 zu erhalten und ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen.
Es entsteht daher insgesamt während des gesamten Verfahrens nachdrücklich der Eindruck, dass die BF1-BF4 ihrem Vorgehen die Regelungen des FPG sowie des NAG umgehen wollten und damit die Regeln eines funktionierendem Fremdenwesens mehrfach aushebelten sowie ihren (legalen) Aufenthalt in Österreich zum Zweck medizinischer Behandlungen erzwingen wollten.
Dass die BF1-BF4 im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0070; vom 13.10.2011, 2009/22/0273; vom 19.04.2012, 2011/18/0253).
Im Gegensatz dazu lebten die BF1-BF4 den überwiegenden Teil ihres Lebens, nämlich bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2025, in der Republik Moldau, wo sie die Schule besuchten und aufgewachsen sind. Die BF1-BF3 lebten im August 2021 kurzfristig für etwa eineinhalb Monate in Deutschland. Im Herkunftsstaat ist der BF1 gelegentlich Erwerbstätigkeiten nachgegangen und die BF3 hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Dort verfügen die BF1-BF4 auch noch über zahlreiche Familienangehörige, insbesondere in den Personen dreier weiterer Töchter und Geschwister der BF1-BF2. Von einer Entwurzelung der BF1-BF4 von ihrem Herkunftsstaat ist daher nicht auszugehen.
3.4.3.5. Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl stellen einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362/2011; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 03.12.2021, Ra 2021/18/0299).
Die BF4 ist mit einem Alter von etwa XXXX Jahren noch minderjährig. Sie besucht im Bundesgebiet jedoch keine Schule und ist ebenfalls keiner sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildung nachgegangen. Die BF4 ist im Herkunftsstaat geboren und hat ebendort ununterbrochen bis Dezember 2025 gelebt. Ebendort hat sich zumindest auch ein Jahr und 2 Monate die Schule besucht. Die BF4 wurde daher bis dato ausschließlich im Herkunftsstaat sozialisiert. Aufgrund ihrer Reise in das Bundesgebiet ist auch von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit der BF4 auszugehen. Die BF1-BF4 würden gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb der BF4 die Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Unterstützung ihrer Familie gelingen wird.
3.4.3.6. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration der BF1-BF4 in Österreich liegen nicht vor, was vor dem Hintergrund ihrer so kurzen Aufenthaltsdauer seit Dezember 2025 auch evident ist. Vor dem Hintergrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der BF1-BF4 in Österreich und ihrer mangelnden Integration, gelangt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung gegenständlich gerechtfertigt ist.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es den BF1-BF4 bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.4.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF1-BF4 im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF1-BF4 am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.4.5. In einer umfangreichen Gesamtbetrachtung überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens, der ein hoher Stellenwert zukommt, die subjektiven Interessen der BF1-BF4 am Verbleib im Inland.
Die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF1-BF4 in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und sind diese zurecht erlassen worden.
3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.4.7.1. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.
3.4.7.2. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.
3.4.7.3. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.7.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF4 in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Eine Abschiebung in die Republik Moldau ist daher zulässig.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. und V. waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide:
3.5.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.5.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.5.3. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls abzuweisen.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt: Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich § 8 AsylG nicht substantiiert in Frage zu stellen, sondern beschränk sich vielmehr darauf oberflächlich auf die Krankheiten der BF1-BF2 zu verweisen, aus den Länderberichten zu zitieren und auf die mangelhafte Beweiswürdigung hinzuweisen. Die BF1-BF4 sind den Ausführungen der belangten Behörde zu § 8 AsylG nicht substantiiert entgegengetreten. In den Beschwerden finden sich keine neuen Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines jeweiligen Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).
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