Ra 2021/18/0299 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verweigerung des Aufenthaltsrechts an einen Drittstaatsangehörigen und Familienangehörigen eines Unionsbürgers wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund u.a. von Straftaten, die der Drittstaatsangehörige begangen hat, wäre zwar mit dem Unionsrecht vereinbar, selbst wenn sie die Verpflichtung für den Unionsbürger zur Folge hätte, das Gebiet der Union zu verlassen. Ein solcher Schluss muss aber stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktuelle, relevante Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Kindeswohls und der Grundrechte umfassen. Bei dieser Beurteilung sind daher u.a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, Art und Schwere der begangenen Straftat(en), der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter der betroffenen Kinder sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (vgl. auch dazu EuGH 8.5.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a., Rn. 92 ff, mwN).