JudikaturVfGH

E2617/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2016

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat bei der Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Folgen, die eine durch die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin drohende Ausreise - wenn auch für die Dauer des Abwartens eines Niederlassungsverfahrens - und die damit verbundene Trennung von ihrem Ehemann und ihrem Kind, das die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, mit sich brächten, unterlassen.

Keine Darlegung relevanter Argumente, die die Zumutbarkeit des Familiennachzugs von österreichischen Staatsbürgern in das Herkunftsland der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen.

(E1320/2017, E v 11.10.2017, Aufhebung der im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung wegen Unterbleibens der von Art8 EMRK gebotenen Interessenabwägung: Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem §29 NAG kann nicht bewirken, dass das erkennende Landesverwaltungsgericht davon befreit wäre, von sich aus die für den Verbleib in Österreich sprechenden Gründe gegenüber den dagegen sprechenden Gründen abzuwägen).

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