Nach stRspr des EGMR entsteht ein von Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt und es ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird.
Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung des EGMR verneint das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem im Bundesgebiet lebenden Sohn, weil sich dieser in der Obhut des Jugendamtes befindet. Damit übersieht das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die fehlende Obsorge durch den Beschwerdeführer nicht von der grundrechtlichen Verpflichtung entbindet, die konkreten Auswirkungen einer Außerlandesbringung auf die Beziehung des Beschwerdeführers und das Wohl seines Sohnes zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine näheren Ermittlungen oder Überlegungen an (und führt auch keine mündliche Verhandlung durch) zur Frage, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Vaters auf die Beziehung zu und das Wohl des Sohnes haben würde.
Rückverweise