JudikaturVfGH

U370/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2013

Der AsylGH hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ein Bild gemacht und in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers auf Grund deren Unplausibilität und Widersprüchlichkeit die Befürchtung, im Falle seiner Rückkehr drohe Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht glaubhaft zu entnehmen sei.

Dem AsylGH ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er von der geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers ausging.

Der AsylGH geht weiters denkmöglich davon aus, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte weder auf Grund seiner Volksgruppen-, noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit Gefahr drohe und auch von Amts wegen keine Asylgründe zu erkennen seien.

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).

Der AsylGH prüft in der angefochtenen Entscheidung nur die Sicherheitslage in Kabul und geht damit implizit davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Kabul zu ziehen. Davon ausgehend hätte der AsylGH aber nicht nur die dortigen allgemeinen Gegebenheiten, sondern auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Übersiedlung nach Kabul zu prüfen gehabt.

Es wäre - angesichts der Länderberichte - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in einem bestimmten Teil Afghanistans, im konkreten Fall in Kabul, zu überleben.

Der AsylGH hat sich weder mit dem im Hinblick auf Art3 EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommen Zielort Kabul allgemein auseinandergesetzt, noch Feststellungen dazu getroffen, ob Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul in die Lage versetzten, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, im Hinblick auf Art3 EMRK relevante, aussichtslose Lage gerät.

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