E3964/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der - im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes unsichere - Aufenthaltsstatus der beiden mj Kinder des Beschwerdeführers aus einer früheren Ehe nicht dazu, dass deren Beziehung zum Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art8 EMRK gänzlich unbeachtlich wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hätte vielmehr ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die drohende Ausreise des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung auf das Kindeswohl (auch) der mj Kinder aus der früheren Ehe haben, zumal die beiden mj Kinder - wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt - mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben und keine Feststellungen zum anderen (leiblichen) Elternteil der beiden mj Kinder getroffen wurden. Der VfGH vermag auch nicht zu erkennen, dass sich aus dem Absehen von der (fristgerechten) Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß §24 NAG Rückschlüsse auf das "Integrationsinteresse" eines Fremden ziehen ließen.