W603 2289707-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX 1975 , Staatsangehörigkeit: Republik Moldau, vertreten durch die Rechtanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX .2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am XXXX 2022 die Zuerkennung des Status als Ukraine-Vertriebene gemäß der Vertriebenen-Verordnung (Aktenseite des Behördenaktes = AS 143 ff).
Mit Parteiengehör vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Behörde habe Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin Staatsbürgerin Moldawiens mit Aufenthaltsrecht in der Ukraine sei und die Ukraine nach dem XXXX .2022 verlassen habe. Ihr Aufenthalt wäre aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits länger als 90 Tage im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, unrechtmäßig. Nach Wiedergabe der Bestimmungen für Vertriebene aus der Ukraine ersuchte die belangte Behörde um Begründung, unter welchen der angeführten Bedingungen die Beschwerdeführerin falle und wurde ihr eine Frist von 14 Tagen eingeräumt (AS 189 ff).
Am XXXX .2022 wurde die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihr kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zustehe und das Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene eingestellt werde (AS 213 ff).
Ebenfalls am XXXX .2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu, die Verhängung einer Schubhaft, informiert und ihr wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt (AS 1 ff).
Die Beschwerdeführerin nahm fristgerecht Stellung und legte eine Verordnung Heilbehelf/Hilfsmittel und eine Verordnung für Physiotherapie vor (AS 9 ff). Dabei brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, in Österreich sei „der kostenlose Zugang zu spezieller medizinischer und pflegerischer Behandlung im Vergleich zu Moldau wesentlich besser ausgestaltet. In Österreich komme ich daher derzeit auch ohne familiäre Unterstützung noch gut zurecht.“ Eine Rückkehr nach Moldau würde die Beschwerdeführerin „eine unmenschliche Behandlung bedeuten und ist mir daher unmöglich.“ (AS 11).
Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin Therapie für die Erkrankung Friedreich-Ataxie angeboten werde und ob diese Therapie der Allgemeinheit zugänglich sei (AS 29 ff).
Am XXXX .2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Moldawien - Friedreich-Ataxie“ bei der belangten Behörde ein (AS 37 ff).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass ihre Abschiebung nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 63 ff). Der Bescheid wurde am XXXX .2023 zugestellt (AS 101).
Ebenfalls am XXXX .2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 223).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen aus, sie sei wegen des Krieges in der Ukraine geflohen. Im Rollstuhl habe sie nicht so leicht Schutz suchen können. Bei einer Rückkehr fürchte sie in der Ukraine nicht mehr leben zu können. In Moldawien habe sie niemanden, der sie betreuen könne (AS 229 ff).
Gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (AS 109 ff). Am XXXX .2023 wurde der Bescheid vom XXXX .2023 mit Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde die ersatzlose Aufhebung mit der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin (AS 121 ff).
Am XXXX .2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte einen Befund der medizinischen Universität Innsbruck vom XXXX .2023 vor und gab im Wesentlichen an, sie sei bis auf eine Einschränkung (Gehbehinderung) gesund und benötige bei Bedarf nur Novalgin und Ibuprofen. Medikamente gleichen Wirkstoffs habe sie bereits in der Ukraine und Moldau eingenommen. Vor ihrer Einreise in Österreich habe sie keinen Rollstuhl benötigt. Seit 2009 sei sie mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet, der in XXXX wohne. Zwei Söhne und ihr Ex-Mann würden in Deutschland leben. Zu den Fluchtgründen befragt, antwortete die Beschwerdeführerin sie habe die Ukraine wegen des Krieges verlassen. In Moldawien habe sie niemanden, der sie unterstützen könnte. Die medizinische Betreuung in Moldawien sei auch nicht mit österreichischen Standards zu vergleichen (AS 327 ff).
Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.) ein. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführerin werde keine Vulnerabilität zugeschrieben. Im Zuge des Asylverfahrens seien weder Verfolgungs- noch Bedrohungsgründe der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, weshalb ein Verfolgungsmechanismus ausgeschlossen habe werden können (AS 357 ff).
Der Bescheid wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19.03.2024 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten (AS 445 ff). Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer nicht heilbaren Erkrankung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zur Ergänzung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückführung mit einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen habe. Der Beschwerde wurden eine Bestätigung der Geschäftsführerin des Grundversorgungsquartiers der Beschwerdeführerin vom XXXX .2024, ihren Behindertenpass sowie Befundberichte des Uniklinikums XXXX – Ambulanz für Bewegungsstörungen - vom XXXX .2023 und vom XXXX .2024 beigeschlossen.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).
Mit Parteiengehör vom XXXX .2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf das Beschwerdevorbringen aufgefordert und wurden ihr ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau und zwei Anfragebeantwortungen übermittelt (OZ 3).
Am XXXX .2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Befunde) vor (OZ 6).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 7). Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern (OZ 5).
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.10.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Republik Moldau vom 19.09.2025 zur Stellungnahme (OZ 8). Die Beschwerdeführerin nahm dazu Stellung (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in die Verfahrensakten der belangten Behörde zum Bescheid vom XXXX 2023, zu Zl. XXXX und zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu Zl. XXXX
Gerichtsakt BVwG W603 2289707-1: insbes. ZMR, GVS, Strafregisterauszug, (OZ 2), Aufforderung Vorlage medizinische Unterlagen (OZ 3), Verzicht BFA auf Teilnahme (OZ 5), Dokumentenvorlage (OZ 6), Parteiengehör (OZ 8) und Stellungnahme (OZ 9);
Mündliche Verhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführerin;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Moldawien – Friedreich-Ataxie vom XXXX .2023;
Länderinformationen der Staatendokumentation – Republik Moldau – vom 19.09.2025.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , wurde am XXXX .1975 in der Stadt XXXX in der Republik Moldau geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Moldau, Angehörige der Moldauer Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. (AS 229 ff, 327 ff, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 = VP S. 3).
Die Beschwerdeführerin spricht die russische Sprache als Muttersprache sowie ein wenig Rumänisch, Türkisch und Ukrainisch (AS 231, 327; VP S. 7).
Die Beschwerdeführerin hat in der Republik Moldau eine russische Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung als Buchhalterin absolviert. Den Beruf hat sie nie ausgeübt, sondern auf einem Textilmarkt in XXXX gearbeitet (AS 231, 331 ff; VP S. 7 ff).
Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 1998 ihren ersten Ehemann, XXXX , mit dem sie den gemeinsamen Sohn XXXX hat. Nach der Scheidung im Jahr 1999 lebte sie für zwei Jahre mit ihrem Sohn bei ihren Schwiegereltern in der Türkei. Ab dem Jahr 2001 zog die Beschwerdeführerin alleine zurück nach Moldawien. Im Jahr 2005 erwarb die Beschwerdeführerin ein Haus in der Stadt XXXX in der Republik Moldau, in welchem sie mit ihrer Mutter, bis zu deren Tod im Jahre 2011 lebte. Die Beschwerdeführerin ist im Familienverband aufgewachsen und ist mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. 2006 heiratete die Beschwerdeführerin XXXX , einen Staatsangehörigen der Ukraine, mit dem sie den gemeinsamen Sohn XXXX , geboren am XXXX 2006, hat. Im Jahr 2009 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach XXXX und dann nach XXXX in die Ukraine. Bis zu ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in XXXX gelebt (AS 332).
Der Ex-Ehemann und die zwei Söhne wohnen in der Bundesrepublik Deutschland (AS 332, VP S. 10). In der Republik Moldau leben noch ein Halbbruder und zwei Halbschwestern im Ort XXXX und eine Tochter ihres Bruders, die etwa im selbem Alter wie die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin steht mit ihnen über WhatsApp in Kontakt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind in den Jahren 2011 und 2018 verstorben (AS 303, 305). Zuletzt war die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bei einer Familienfeier im Herkunftsland (AS 333, VP S. 9).
Die Beschwerdeführerin ist aus der Ukraine am XXXX .2022 im Alter von 46 Jahren mit dem Auto über Polen unter Vorlage ihres moldawischen Reisepasses und ihres ukrainischen Aufenthaltstitels in Richtung Österreich ausgereist. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene aus der Ukraine wurde eingestellt, der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX .2023, Zahl XXXX , eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (AS 101 ff, 189 ff). Am XXXX .2023, dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 229 ff, VP S. 8 ff)
Die Beschwerdeführerin leidet an der schleichend progredienten Erkrankung „Friedreich-Ataxie“. Diese Erkrankung wurde in Österreich im Jahr 2022 gesichert diagnostiziert (AS 457, AS 13, VP S. 14). Friedreich Ataxie ist die häufigste Form der erblichen Ataxien (Störung der Bewegungskoordination). Die Frühsymptome der Friedreich-Ataxie, zu denen fortschreitender Koordinationsverlust, Muskelschwäche und Erschöpfung gehören, manifestieren sich in der Regel im Alter zwischen 5 bis 25 Jahren. Unbehandelt haben die meisten Betroffenen eine durchschnittliche Lebenserwartung von 37 Jahren. Sie benötigen circa 10 bis 15 Jahre nach Erstmanifestation einen Rollstuhl (OZ 9, Deutsches Ärzteblatt). Die Beschwerdeführerin leidet neben der Ataxie an Dysarthrie (Sprachstörung) und seit circa ihrem fünften Lebensjahr an Dysphagie (AS 341), es kommt regelmäßig zu Verschlucken, das Abhusten funktioniert jedoch gut (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 lt. OZ 6).
Bei der Aufnahme in die „Reha-Klinik XXXX “ am 19.12.2024 war die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen, freies Gehen und Stehen waren auch mit maximaler Hilfestellung nicht möglich, den Transfer aus und in den Rollstuhl schaffte sie mit Mühe noch selbst. Bei der Entlassung am 29.01.2025 war es der Beschwerdeführerin möglich, 50 Meter in Begleitung mit dem Taurus (Gehhilfe) zu gehen. „Heilbehelfe/Hilfsmittel“ waren nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin benötigt kaum Hilfestellungen beim Duschen, Anziehen ist weitgehend selbständig möglich, wenn auch mit stark erhöhtem Kraftaufwand bei der Körperpflege, sowie sturzgefährdet. Die Beschwerdeführerin war mit Rollstuhl selbständig mobil, der Umgang mit Verschlüssen, Essen mit Besteck und Schreiben sind mit Einschränkungen möglich, dies unverändert zum Anfangsbefund bei Beginn des Rehabilitationsaufenthalts. Haushaltsführung war mit Hilfe möglich. Regelmäßige Therapien und Rehabilitationen wurden zu einer möglichst guten Selbständigkeit empfohlen (Ärztlicher Entlassungsbericht „NeuroCare“, Rehaklinik XXXX vom 29.01.2025).
Vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet, wobei sie die Reise aus der Ukraine alleine bewältigte, hat die Beschwerdeführer keinen Rollstuhl verwendet (AS 330 ff). Die Beschwerdeführer ist seit sie in Österreich ist auf einen Rollstuhl angewiesen bzw. „vorwiegend im Rollstuhl mobilisiert“ (Bestätigung „tirol kliniken“ vom 09.09.2025 lt. OZ 6), sie bewohnt alleine ein Zimmer in einem Grundversorgungsquartier in XXXX (VP S. 6), sie kann den Transfer vom Rollstuhl ins Bett und umgekehrt selbständig durchführen (VP S. 16), sie kann sich selbständig anziehen, duschen und die Toilette benutzen, benötigt allerdings Hilfe im Haushalt (Befundbericht 12.06.2025, OZ 6). Die Beschwerdeführerin erhält Unterstützung im Alltag in dem Heim, in dem sie ein Zimmer bewohnt, sie erhält aber keine durchgehende Hilfe (VP S. 16). Die Feinmotorik und Koordination der Beschwerdeführerin zeigen einen stabilen Befund. Gegen gelegentliche Schmerzen nimmt die Beschwerdeführerin bei Bedarf die rezeptfreien Medikamente Novalgin und Ibuprofen ein, die (bzw. wirkstoffvergleichbare mit der Bezeichnung „Lela“) auch in der Republik Moldau erhältlich sind (AS 330; VP S. 15; Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 und Befundbericht Uniklinikum XXXX vom 12.06.2025, beide OZ 6).
Der neurologische Status wird als wach, klar, orientiert, euthym, ohne Meningismus, ohne Aphasie, aber mit deutlicher Dysarthrie, wenngleich (für die Dolmetscherin) verständlich beschrieben (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 und Befundbericht Uniklinikum XXXX vom 12.06.2025, beide OZ 6).
Die Beschwerdeführerin weist keine relevanten (sonstigen) Vorerkrankungen auf, sie leidet an keiner Herzinsuffizienz/kardialer Mitbeteiligung durch die diagnostizierte Erkrankung, es zeigen sich unauffällige Leberfunktionsparameter (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025 lt. OZ 6).
Seit Ende April 2025 wird die Beschwerdeführerin mit dem Medikament Omaveloxolon (Markenname Skyclarys) behandelt. Dabei handelt es sich um keine kurative, sondern eine symptomatische Therapie, die den Krankheitsverlauf verlangsamen kann (AS 463 ff, VP S. 15; „krankheitsmodifizierende Therapie“ lt. neurologischem Befundbericht vom 09.04.2025, OZ 6). In einer klinischen Studie zeigten Patienten, die Omaveloxolon über ein Jahr eingenommen hatten, eine langsamere Krankheitsprogression im Vergleich zu einer Placebo Gruppe (Neurologischer Befundbericht vom 09.04.2025, OZ 6). Die Beschwerdeführerin empfand nach den ersten Monaten der Einnahme des Medikaments keine Veränderung ihres Zustandes, in der Folge leichte Verbesserungen (VP S. 15). Bei einer medizinischen Kontrolle im Uniklinikum XXXX am 12.06.2025 wurden „nach wenigen Monaten Einnahme noch keine signifikanten Effekte“ erwartet und festgehalten, es sei aber „auf jeden Fall zu keiner signifikanten Verschlechterung gekommen“ (Befundbericht Uniklinikum XXXX 12.06.2025, OZ 6).
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich neben Arztterminen auch Physiotherapien und Rehabilitationsaufenthalte absolviert (OZ 6; VP S. 4, 15, 16; Beilage zum VP S: Ärztlicher Entlassungsbericht vom 29.01.2025).
Die Beschwerdeführerin hat für April 2026 und Juni 2026 die nächsten Folgetermine in der Klinik in Innsbruck bzw. bei ihrem behandelnden Arzt in Aussicht genommen (VP S. 16).
Die Beschwerdeführerin leidet zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Behandlung benötigen würde, die in der Republik Moldau nicht erhältlich wäre oder für sie nicht zugänglich ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin an derselben Krankheit wie diese gelitten hat oder an dieser Krankheit gestorben ist.
Die Beschwerdeführerin ist im Bestreben nach Österreich eingereist, mit Hinblick auf ihre Erkrankung, einen Aufenthalt zur Eingliederung in das österreichische Sozial- und Gesundheitssystem zu erreichen.
Die Beschwerdeführerin ist nicht wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig, sie lebt seit seiner Einreise von der Grundversorgung oder karitativer Unterstützung (OZ 2) und bezieht regelmäßige Leistungen aus dem Gesundheitssystem (unstrittig; OZ 6, VP S. 14 ff).
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen ukrainischen Aufenthaltstitel (AS 277), einen ukrainischen Behindertenausweis (AS 281), einen moldauischen Behinderten-/Pensionsausweis (AS 283) und einen moldauischen Invalidennachweis (AS 289, 291). Die Beschwerdeführerin hat auch einen österreichischen Behindertenpass (ausgestellt am 12.02.2024; Grad der Behinderung: 100%; AS 455).
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder einen Deutsch-Kurs noch andere Aus- oder Weiterbildungen besucht. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein (VP S. 10 ff).
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Angehörigen. Sie pflegt übliche soziale Kontakte, sie hat etwa eine Freundin aus der Republik Moldau angegeben, es bestehen aber keine Abhängigkeitsverhältnisse zu Freunden oder Familienangehörigen in Österreich oder sonstige über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen (AS 337, VP S. 10).
Im Bundesgebiet weist die Beschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf (OZ 2).
Der Beschwerdeführerin kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt (unstrittig).
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin war in der Republik Moldau weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Die Beschwerdeführerin ist im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht.
Die Beschwerdeführerin hat die Republik Moldau weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reiste aus ihrem letzten Aufenthaltsland Ukraine nach Österreich, weil sie sich eine Unterstützung durch das österreichische Gesundheits- und Sozialsystems erhoffte.
1.3. Rückkehrsituation
Die Beschwerdeführerin wäre im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Moldau, weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht.
Die Beschwerdeführerin, die im Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte hat und als Staatsangehörige in das Sozialsystem der Republik Moldau eingebunden wäre, liefe im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist ihr zumutbar, zumindest anfänglich bei ihren Verwandten zu wohnen oder auf deren Unterstützung im Alltag zurückzugreifen.
Die Beschwerdeführerin könnte medizinische Unterstützungsmaßnahmen und Behandlungen im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Moldau in Anspruch nehmen (s. auch unten Punkt II.1.4.1. und II.1.4.2.).
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Republik Moldau vom 19.09.2025:
Politische Lage
Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024).
Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am 25. Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024).
Sicherheitslage
Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b).
Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. zielFerner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025).
Transnistrien
Die Behörden im Chisinau kontrollieren fast das gesamte Hoheitsgebiet des Landes, mit Ausnahme von Transnistrien, der sogenannten „Transnistrischen Moldauischen Republik" (PMR). Diese separatistische Region befindet sich hauptsächlich am linken Ufer des Dnjestr, während ein kleiner Teil des Territoriums (einschließlich der Stadt Bender/Tighina) auf dem rechten Ufer liegt. Trotzdem übt die Regierung der Republik Moldau die (von Transnistrien angefochtene) Kontrolle über mehrere kleinere Dörfer in der Region Dubasari aus (BTI 2024). Rund 300.000 Menschen in Transnistrien besitzen die moldauische Staatsbürgerschaft und können frei in die Länder der Europäischen Union (EU) reisen (FH 2024).
Transnistrien ist ein Quasi-Staat, der sich 1990 von der Republik Moldau abspaltete und von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wird. Es verfügt über eine eigene Regierung, Verwaltung, Polizei, Streitkräfte und Geheimdienste. Diese Institutionen (zusammen mit den 1.500 in der Region stationierten russischen Militärs) ermöglichen es den Behörden in Tiraspol, ein vollständiges Gewaltmonopol auf dem Gebiet der PMR aufrechtzuerhalten (BTI 2024). Transnistrien und Russland treten für die Beibehaltung des sogenannten 5+2-Verhandlungsformats ein (Republik Moldau, Transnistrien, Russland, Ukraine, OSZE, EU, USA) (bpb 3.7.2024). Obwohl Transnistrien drei Amtssprachen hat - Russisch, Ukrainisch und Moldauisch - dominiert Russisch in Regierungsangelegenheiten und in der öffentlichen Kommunikation (FH 2024).
Die transnistrische Gesetzgebung lässt formell die Arbeit mehrerer Parteien zu. Das gesamte politische Establishment unterstützt jedoch die separatistische Agenda und die Rolle Russlands als ausländischer Schutzherr des Gebiets. Persönlichkeiten, die sich gegen die mit Sheriff Enterprises verbundenen lokalen Eliten stellen, sind Einschüchterungen ausgesetzt und wurden in den letzten Jahren größtenteils zum Schweigen gebracht (FH 2024).
Die Tätigkeit der in Transnistrien registrierten zivilgesellschaftlichen Organisationen ist begrenzt, da es ihnen nicht gestattet ist, die Menschenrechte oder demokratische Prozesse zu überwachen. Außerdem sind sie mit politisch motivierter Verfolgung durch die separatistischen Behörden ausgesetzt (BTI 2024).
Obwohl die transnistrische Verfassung die Rechte und Freiheiten der Menschen „ohne Unterschied des Geschlechts, der Ethnie, der Nationalität, der Sprache, der Religion" und anderer Kategorien garantiert, werden diese Schutzbestimmungen häufig verletzt. Angehörige bestimmter Minderheitengruppen, darunter moldauischsprachige Menschen und vor allem Roma, werden diskriminiert und schikaniert Auch Frauen werden in der Praxis diskriminiert; neben anderen Problemen sind sie formal von zahlreichen Berufen ausgeschlossen, die als gefährlich oder körperlich schwer gelten. Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind in Transnistrien illegal, und die Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft geben sich aufgrund der weit verbreiteten staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung im Allgemeinen nicht öffentlich zu erkennen (FH 2024).
In Transnistrien gibt es weder eine klare Gewaltenteilung noch eine demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte (AA 8.4.2024). Es gibt häufige Berichte, dass die transnistrischen „Behörden" ungestraft willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vornehmen. Die „Regierung” Transnistriens unternimmt keine glaubwürdigen Schritte oder Maßnahmen, um „Beamte”, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen. Es gibt keinen bekannten Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterhandlungen durch transnistrische „Sicherheitskräfte". Die transnistrischen „Strafverfolgungsbehörden" meldeten im Laufe des Jahres 2024 keine Ermittlungen oder Strafverfolgungen wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung durch transnistrische „Sicherheitskräfte". Es gibt keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen in Transnistrien (USDOS 12.8.2025).
In Transnistrien sind die physischen Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten weiterhin schlecht, und die Misshandlung von Häftlingen bleibt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024).
In Transnistrien schränken die „Behörden" den Reiseverkehr in und aus der Region ein (USDOS 23.4.2024.
In Transnistrien stellte das „Gesetz" einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nicht unter Strafe. Allerdings erkannte das „Gesetz" gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an. In Transnistrien gibt es keine Antidiskriminierungsgesetze, die LGBTQI+-Personen schützten und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten von Mobbing im öffentlichen Raum (USDOS 23.4.2024).
In der Region Transnistrien berichteten Zeugen Jehovas, dass sich ihre Lage weiter verschlechterte. Im Laufe des Jahres beauftragten die De-facto-Behörden einen Universitätsdozenten, der berichtete, dass die Glaubenssätze und Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas gegen die „Verfassung" verstießen, zum Sturz der „Regierung" aufriefen und Extremismus darstellten. Im November 2022 verbot das transnistrische „Justizministerium" acht Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas und eine Website. Die muslimische Gemeinschaft verfolgte ihre Pläne, einen Standort für eine Moschee in Transnistrien und ein muslimisches Bildungs- und Kulturzentrum in Tiraspol zu sichern, nicht weiter und verwies dabei auf finanzielle Zwänge und den Wunsch, keine Spannungen mit den lokalen „Behörden" zu schaffen (USDOS 26.6.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024).
Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chisinau als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024).
Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025).
Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa", „Fulger" und „Pantera". „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungsund Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera" ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024).
Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).
Korruption
Die Korruption bleibt eines der größten Probleme des Landes. Laut dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2024 belegt Moldau den 43. Platz von 180 Ländern. Die Bekämpfung der Korruption ist ein zentraler Bestandteil der Regierungsarbeit und ist auch in der neuen nationalen Entwicklungsstrategie verankert (ADA 5.2025).
Die Effizienz der Verwaltung in vielen Bereichen nach wie vor begrenzt, was u.a. auf ein hohes Maß an Korruption zurückzuführen ist. Die moldauischen Behörden haben in den letzten Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit des Korruptionsbekämpfungssystems zu verbessern. Derzeit besteht der politische Wille, korrupte Personen strafrechtlich zu verfolgen. Gerichtsurteile fallen in der Regel zugunsten korrupter (ehemaliger) Beamter aus, die häufig Verbindungen zu korrupten Richtern haben. Häufig werden Fälle vor Gericht gebracht und anschließend eingestellt. Die Öffentlichkeit hat viele Jahre lang die öffentlichen Institutionen als korrupt wahrgenommen und dies ist bis zu einem gewissen Grad immer noch der Fall. Korruption in den öffentlichen Institutionen, darunter auch der Justiz, gefährdet weiterhin die Investitionssicherheit. Korruption ist auch im Bankensektor weiterhin relativ hoch (BTI 2024).
Die moldauische Regierung unterstützt aktiv das Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union (EU) und geht durch Rechtsreformen und Umstrukturierungen in Politik und Verwaltung gegen Korruption vor (GIZ 3.2024).
Die Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarates (GRECO) kommt zu dem Schluss, dass die Republik Moldau 13 von 18 Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt und vier Empfehlungen teilweise umgesetzt hat. Eine Empfehlung wurde nicht umgesetzt (COE 28.11.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024-2027 verabschiedet. das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft. Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen. Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025).
Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77.2 % Moldawier und 7.9 % Rumänen, 4.9 % Ukrainer, 4.2 % Gagausen, 3.2 % Russen und 1.6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).
Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen. insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024).
NGO´s und Menschenrechtsaktivisten
In Moldau sind ca. 14.800 NGOs registriert, von denen jedoch nur rund die Hälfte aktiv ist. Etwa 30 % der Bevölkerung geben an, NGOs zu vertrauen (AA 8.4.2024). Die meisten NGOs sind in Chisinau konzentriert. In wesentlich geringerem Umfang gibt es NGOs in den zwei anderen Großstädten: Bälti und Comrat (der Hauptstadt der Gagausischen Autonomie). In kleinen Städten und Dörfern ist die Zivilgesellschaft nur sehr begrenzt oder gar nicht aktiv. Soziale Bewegungen, die beispielsweise die Interessen von sexuellen Minderheiten, Frauen usw. vertreten, sind in Moldau noch relativ schwach. Die Gewerkschaften haben nur begrenzten Einfluss, da sie nicht in der Lage sind, Arbeitgeber oder die Gesetzgebung zu beeinflussen (BTI 2024).
Die Bürger können sich auch an den Ombudsmann und den Gleichstellungsrat sowie an eine Reihe von NGOs wenden, um Rechtshilfe zu erhalten (CGVSRA 6.1.2025). Dennoch bleiben die Instrumente der Zivilgesellschaft teilweise ungenutzt, da es den Organisationen an Kapazitäten, Erfahrung und Wissen mangelt (ADA 2025). Zivilgesellschaftliche Organisationen haben mehrere Berichtspflichten, von denen die meisten online erfüllt werden können, darunter die Veröffentlichung von Jahresberichten, die Einreichung regelmäßiger Finanz- und Steuerberichte, ein Bericht über die Verwendung der erhaltenen Mittel als prozentuale Angabe und ein Bericht der aufnehmenden Freiwilligenorganisation. Zivilgesellschaftliche Organisationen können zwangsweise aufgelöst werden, wenn sie ihre Gründungsdokumente nicht gemäß dem Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen von 2020 aktualisieren oder auf Anfrage von keinen Tätigkeitsbericht vorlegen Gegen zivilgesellschaftliche Organisationen können Sanktionen wegen Verstößen gegen Rechtsvorschriften verhängt werden, die nicht speziell auf zivilgesellschaftliche Organisationen abzielen, aber es ist keine systematische Anwendung solcher Sanktionen zu verzeichnen. (PromoLex 11.2024).
Frauen
Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat. Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten. Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen (BTI 2024).
Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitet. Die Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf (CGVSRA).
Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vgl AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vgl. AA 8.4.2024).
Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen (BTI 2024). Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen (BTI 2024).
Meinungs- und Pressefreiheit
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit, offline und online Fakten und Ideen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Es gibt keine rechtlichen Schranken für die freie Nutzung der Medien, und niemand darf den Medien verbieten oder sie daran hindern, Informationen von öffentlichem Interesse in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu verbreiten. Einzelpersonen und zivilgesellschaftliche Organisationen nutzen Online-Ressourcen und andere Mittel, um Meinungen zu äußern, die nicht unter die für die Medien geltenden Vorschriften fallen. Der Staat behindert nicht systematisch Personen, die Ideen und Meinungen äußern, die der offiziellen Politik widersprechen (PromoLex 11.2024).
Das Medienumfeld des Landes gilt als gespalten in ein pro-russisches und ein pro-westliches Lager, wobei Oligarchen und politische Führer einen starken Einfluss auf die redaktionelle Ausrichtung haben (USDOS 12.8.2025).
Zensur zur Kontrolle der von den Medien verbreiteten Informationen ist verboten (PromoLex 11.2024). Der Einfluss von Oligarchen und Russland auf bestimmte Medien, ein schwieriger Werbemarkt, der die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Medien einschränkt, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz erschweren die Arbeit unabhängiger Medien. In einigen Fällen kam es zu Schikane und Einschüchterung von Journalisten, aber es gab keine Berichte über eine Beteiligung der Regierung (USDOS 12.8.2025).
Hassrede ist durch das Gesetz über die Meinungsfreiheit und den Audiovisuellen Kodex geregelt (USDOS 12.8.2025). Obwohl illegal, ist Hassrede ein weit verbreitetes Phänomen, das nur selten bestraft wird (PromoLex 11.2024).
Journalisten sind immer noch Zielscheibe von Einschüchterungen durch illiberale Politiker und einige Beamte der Gemeinde Chisinau und der Autonomieregion Gagausien. In den letzten Jahren berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen aus dem Medienbereich wiederholt über die Verhängung von Ordnungswidrigkeitsstrafen wegen Verleumdung als Waffe gegen Medienvertreter (PromoLex 11.2024).
Die Praxis der Behörden, Webseiten zu sperren welche als „Fake News" gekennzeichnet sind, wurde 2024 eingestellt, vier Jahre nachdem sie während des Ausnahmezustands in der COVID-19- Pandemie begonnen und nach dem russischen Einmarsch in der Ukraine fortgesetzt worden war (PromoLex 11.2024).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen werden als schlecht beschrieben (CGVSRA 6.1.2025). Die Verhältnisse in den Haftanstalten entsprechen nicht den EU-Standards (AA 8.4.2024). Es gibt Personalmangel, Überbelegung, mangelhafte Infrastruktur, fehlende medizinische Versorgung, Gewalt gegen Gefangene durch Wärter und Gewalt unter den Insassen als Teil einer Subkultur, die das Gefängnisleben prägt (CGVSRA 6.1.2025). Nur drei der siebzehn Haftanstalten entsprechen den Minimalanforderungen an Haftbedingungen (AA 8.4.2024). Die EU und der Europarat haben zu Maßnahmen aufgerufen, die jedoch vor Ort bis dato noch keine wirklichen Auswirkungen haben (CGVSRA 6.1.2025).
Es gibt weiterhin Vorwürfe wegen unmenschlicher Behandlung, Überbelegung, schlechter Beleuchtung und Belüftung, Lärm, fehlender Mindeststandards für die Haftbedingungen, unzureichender medizinischer Versorgung und Mangel an medizinischem Personal und Gesundheitsversorgung in den meisten Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Der chronische Personalmangel in den Gefängnissen führte dazu, dass man sich auf informelle Hierarchien stützt, um die Kontrolle über die Insassen zu behalten, oft unter Anwendung von Gewalt. Ältere Häftlinge sind mit unzureichender medizinischer Versorgung konfrontiert. Ältere Frauen haben oft keinen Zugang zur gynäkologischen Versorgung. Es mangelt an psychologischer Betreuung. Alle Inhaftierten werden in HIV- und Tuberkulose-Programme aufgenommen (UNHRC 30.7.2024).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft (ACCORD 22.5.2004).
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich ist Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes garantiert, und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl die Bürger prinzipiell frei reisen und in die Republik Moldau zurückkehren dürfen, existieren einige Einschränkungen in Bezug auf Auswanderung. Gesetzliche Vorgaben fordern, dass vor einer Auswanderung alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht strikt um. Gesetzlich ist außerdem vorgesehen, dass nahe Verwandte, welche finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, der Auswanderung zustimmen müssen. Dieses Gesetz wird von den Behörden nicht umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Alle ausreisenden Personen werden gründlichen Kontrollen zur Person unterzogen (AA 31.1.2022). Bürger der Republik Moldau profitieren seit 2014 von Visafreiheit bei Reisen in die EU und in den Schengenraum (EC 13.10.2021).
Gesetzliche Vorgaben schützen die Personenfreizügigkeit im Inland sowie Ausland, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen in Bezug auf das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln, jedoch ist Bestechung in Bildungseinrichtungen verbreitet (FH 3.3.2021).
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bessarabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte RussischOrthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024).
Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich gemäß ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024).
Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet.
Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024).
Medizinische Versorgung
Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar- Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard— Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024).
Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022).
Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022).
Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket- Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022).
Rückkehr
Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024).
1.4.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation– MOLDAWIEN Friedreich-Ataxie - vom XXXX .2023
1. Gibt es für die Krankheit „Friedreich-Ataxie“ Behandlungsmöglichkeiten?
IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass es in Moldawien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit "Friedreich-Ataxie" gibt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Patient beim Zugang zu öffentlichen medizinischen Diensten aufgrund der langen Wartezeiten auf Hürden stoßen kann. Um einen Facharzt für Orthopädie aufzusuchen, muss der Patient von einem Hausarzt (Allgemeinmediziner) überwiesen werden. Für Termine bei Ärzten im öffentlichen System (staatlicher Dienst) gibt es in der Regel lange Wartelisten (bis zu zwei Monate). Im öffentlichen System gibt es auch Fachärzte für Orthopädie. Sowohl orthopädische Facharztbesuche als auch Physiotherapie sind keine Notfallleistungen. Sie werden daher nur für Patientenmit aufrechter gesetzlicher Krankenversicherung kostenlos erbracht. Im privaten Sektor beginnen die Preise für Physiotherapie bei 35-40 EUR pro Sitzung und reichen bis zu 60-70 EUR, je nach Anbieter und Komplexität der Sitzungen. Die Preise für Facharztbesuche variieren von Anbieter zu Anbieter. Im Medpark International Hospital zum Beispiel kostet ein Arztbesuch zwischen 750 und 800 MDL (Moldauische Leu) für Erstbesuche und zwischen 450 und 500 MDL (21,62-24,02 EUR) für wiederholte Konsultationen.
[…]
a. Public sector:
• Institute of Neurology and Neurosurgery “Diomid Gherman”
Address: Chisinau Vl. Korolenko 2, Chisinau, Moldova
Phone: +373 (0)22 829 027
Website: https://inn.md/
b. Private sector:
• Medical Center Repromed
Address: Bd. Cuza Voda, 29/1, Chisinau, Moldova
Phone: +373 (0)22 263888
Website: https://repromed.md/servicii/spitalul-multidisciplinar/departament-chirurgie/ortopedie-traumatologie/
•Multidisciplinary Hospital Repromed+
Address: Valea Crucii Street, 19, Chisinau, Moldova
Phone: +373 (0)22 955500
•Medpark International Hospital
Address: Andrei Doga Street 24, Chisinau, Moldova
Phone: +373 (0)22 400 040; website: https://www.medpark.md/en/
IOM –International Organization for Migration (7.2.2023): Auskunft von IOM Chisinau per email
2. Falls ja, sind diese auch der Allgemeinheit zugänglich?
IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass medizinische Notdienste der Allgemeinheit in Moldawien zur Verfügung stehen. Im öffentlichen Sektor ist eine kontinuierliche Behandlung von Krankheiten wie "Friedreichs-Ataxie" nur für Patienten mit einer staatlichen Krankenversicherung möglich. Im privaten Sektor gibt es eine Reihe von medizinischen und therapeutischen Dienstleistungen, die jedoch aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Die regelmäßige Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im privaten Sektor kann für die Allgemeinheit unerschwinglich sein. Nach Angaben des Nationalen Statistikamtes der Republik Moldau belief sich das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen im Jahr 2022 auf 529,37 EUR.
3. Was kosten die Behandlungen bzw. wer muss diese bezahlen (Krankenkasse; gibt es sonstige Unterstützungen)?
IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass Erwerbstätige Beiträge an die Nationale Krankenversicherungsgesellschaft (Compania Naţională de Asigurări în Medicină) zahlen. Die jährliche Versicherung für Arbeitslose beträgt etwa 600 USD (546,98 EUR) pro Jahr und muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Es dauert 2-3 Wochen, um die staatliche Krankenversicherung abzuschließen und zu aktivieren. Nur Personen, die einer bestimmten Behinderungskategorie zugeordnet sind (es gibt 16 Kategorien), sind von der Zahlung der staatlichen Krankenversicherung befreit. Dem Patienten kann eine Behinderungskategorie/ein Behinderungsgrad zugewiesen werden, mit dem er von den Beitragsgebühren befreit wird. Das Verfahren dauert jedoch bis zu 6 Monate, wenn man die bürokratischen Hindernisse und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung durch eine Kommission berücksichtigt. Der Patient muss mehrere Unterlagen von verschiedenen Institutionen einholen, und die Kommission kommt nur in regelmäßigen Abständen zusammen. Ein positiver Ausgang der Prüfung ist nicht garantiert. Wenn der Patient die Kosten für die staatliche Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlt, während er auf die mögliche Genehmigung einer Gefährdungskategorie wartet, kann er die gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet bekommen, selbst wenn der Antrag auf Befreiung später erfolgreich ist.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen der Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. der sonst vorgelegten oder beigeschafften Beweismittel (vgl. oben vor Punkt II.1.), die das Bundesverwaltungsgericht als valide und unbedenklich erachtet und aus der mündlichen Verhandlung vom 03.10.2025.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung keine uneingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit zuzugestehen ist. Bereits zu Beginn der Verhandlung zu ihren Aussagen im Verwaltungsverfahren befragt, wollte die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten der Behörde suggerieren (VP S. 5: „die Dolmetscherin hat mir gesagt, es wurde nicht alles protokolliert, was ich angegeben habe“), obwohl ihr die Niederschriften aktenkundig und von ihr unterschrieben rückübersetzt wurden (AS 340). Die Behörde hätte nicht protokolliert, dass „ich in der Warteschlange für Skyclarys stehe“ (VP S. 6), auch hätte die Behörde „nicht geschrieben, dass meine Geschwister sehr alt sind, sie sind 70+“ (VP S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Wahrscheinlichkeit als gering, dass der geschilderte (atypische) Geschehnisablauf tatsächlich passiert sein sollte. Danach hätte die Behörde (bei der Polizei war aktenkundig ein männlicher Dolmetscher beigezogen) ein Fehlverhalten durch Unterlassen einer vollständigen Protokollierung gesetzt, die Dolmetscherin hätte darauf hingewiesen und in der Folge trotzdem nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben, dass die Protokollierung vollständig und richtig war, wofür keinerlei Grund oder Anreiz für die Dolmetscherin ersichtlich ist. Auch wurde die Beschwerdeführerin selbst vom Einvernahmeleiter explizit gefragt, ob „alles aufgeschrieben und richtig protokolliert“ wurde, was sie mit „Ja, alles wurde korrekt protokolliert“ beantwortete (AS 339). Als deutlich wahrscheinlicher erachtet das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin einfach bemüht war, gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu Ihrer Interessenlage passende Anmerkungen zu machen, wie eine Warteliste für ein Medikament oder das Alter der Verwandten, was sie wiederum im Heimatstaat möglichst hilflos erscheinen lassen sollte. Das korreliert auch mit dem grundsätzlich Eindruck, den der Richter in der gesamten Verhandlung von der Beschwerdeführerin erhalten hat, dass sie durchgängig bemüht war, sich selbst als möglichst hilflos darzustellen, ohne dass sich das mit den Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand (s. oben Punkt II.1.1.) deckt. So brachte die Beschwerdeführerin etwa vor, „Die Ärzte meinten, falls ich das Medikament nicht weiter einnehme, tritt der Tod ein, Herzprobleme oder Atemnot. Das haben die Ärzte aber nicht formell gesagt.“ (VP S. 18), während festgestellt wurde, dass das Medikament Omaveloxolon (nur) eine symptomatische Therapie ist, die den Krankheitsverlaufs verlangsamen kann; AS 463 ff, VP S. 15 bzw. eine „krankheitsmodifizierende Therapie“ (Neurologischer Befundbericht vom 09.04.2025, OZ 6). Auch wollte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung glaubhaft machen, sie könne kein Messer halten (VP S. 17), während nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 29.01.2025 der „Umgang mit Verschlüssen, Essen mit Besteck und Schreiben … mit Einschränkungen“ als „möglich, das unverändert zum Anfangsbefund bei Beginn des Rehabilitationsaufenthalts“ festgestellt wurde (s. oben Punkt II.1.1.).
Anzumerken ist im Zusammenhang mit der persönlichen Glaubwürdigkeit auch, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ärztliche Unterlagen noch aus dem Jahr 2025 vorlegte, in denen „Patientin stammt aus der Ukraine, letztes Jahr als Flüchtling nach Österreich gekommen“ und „Muttersprache ukrainisch“ (Ärztlicher Entlassungsbericht „NeuroCare“, Rehaklinik XXXX vom 29.01.2025) bzw. „Patientin stammt aus der Ukraine“ (Neurologischer Befundbericht „tirol kliniken“ vom 09.04.2025; OZ 6; Visite mit „Video Dolmetscher“) angeführt sind. Diese Falschannahmen werden hochwahrscheinlich durch Informationen der Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten entstanden sein oder wurden zumindest von ihr nicht aufgeklärt. Jedenfalls verstärkt sich dadurch beim Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe sich angesichts der aktuellen Situation in der Ukraine durch diese Angaben oder nicht aufgeklärten Missverständnisse eine Verbesserung ihrer Chancen auf (Fortsetzung der) medizinischen Behandlung ausgerechnet, was deutlich gegen eine umfassende persönliche Glaubwürdigkeit spricht.
Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verwendung des Rollstuhls waren im Verfahren nicht stringent und stimmig. So gab sie vor der Behörde an, sie „habe den Rollstuhl aber erst in Österreich bekommen, weil mein Mann in der Ukraine gegen einen Rollstuhl war“ (AS 330). Diese Aussage wird auch durch die Bestätigung „tirol kliniken“ vom 09.09.2025, OZ 6 gestützt, wonach die Beschwerdeführerin erst seit sie in Österreich ist, „vorwiegend im Rollstuhl mobilisiert“ werde. Demgegenüber wollte die Beschwerdeführerin bei der Ersteinvernahme noch glaubhaft machen, sie habe die Ukraine verlassen, da sie bei den Bombardements „im Rollstuhl nicht so leicht Schutz suchen“ habe können (AS 239). Auch dadurch verstärkt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch das aussagt, was ihr im jeweiligen Kontext am besten zur Unterstützung ihrer Interessenlage erscheint, keineswegs aber daran interessiert ist, in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren jedenfalls wahrheitsgemäß auszusagen.
Das Bundesverwaltungsgericht würdigt daher insbesondere die – den angestrebten Schutzstatus stützenden – Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer vorgebrachten Hilfsbedürftigkeit unter diesem Eindruck.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des in der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten moldawischen Reisepasses fest (Nr. AB XXXX , gültig vom XXXX .2020 bis XXXX .2030) sowie ihrer in der Verhandlung vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarte, Nr.: XXXX , fest (AS 407).
Die Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführerin, einschließlich ihrer Ehen und Familienverhältnissen, beruhen auf ihren diesbezüglich im Wesentlichen konsistenten Angaben im Verwaltungsverfahren, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2024 (AS 327 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 (Verhandlungsprotokoll OZ 7 = VP). Auch die Feststellung über die Sprachkenntnisse beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin wurde in der (früheren Sowjet-) Republik Moldau geboren, dort sozialisiert, hat die Schule besucht und ist dort im Familienverband aufgewachsen, sie hat auch einige Zeit in der Türkei und der Ukraine verbracht, sodass auch diese angegebenen Sprachkenntnisse plausibel sind (AS 331 ff, VP S. 7 ff).
Die Feststellungen über ihre familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland (Verwandte, deren Wohnorte) und den grundsätzlich vorhandenen Kontakt via WhatsApp zu ihnen, beruhen auf den jeweils angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen bzw. Aussagen der Beschwerdeführerin (AS 337, VP S. 9).
Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet konnten aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Erkrankungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin beruhen auf den im Verfahren vorgelegten, bei den jeweiligen Feststellungen im Detail angegebenen medizinischen Befunden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Informationen als valide Basis der Feststellungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, da das Gesamtbild der zahlreichen in das Verfahren eingebrachten Befunde stringent ist und die Aussagen von auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin spezialisierten Ärzten, Kliniken und Therapieeinrichtungen widerspiegelt (insbes. Befundberichte des Uniklinikums XXXX vom XXXX .2023 (AS 457) und vom XXXX .2024 (AS 463), Ärztlicher Entlassungsbericht „NeuroCare“, Rehaklinik XXXX vom 29.01.2025 (Anlage zum VP), Neurologischer Befundberichte Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck („tirol kliniken“) vom 09.04.2025 und vom 09.09.2025 (OZ 6), Befundbericht Uniklinikum XXXX vom 12.06.2025 (OZ 6)). Angesichts des aufgrund der vorliegenden Befunde objektivierten und festgestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erachtet das Bundesverwaltungsgericht ihre über Befragen ihres Vertreters in der Verhandlung gemachten Angaben demgegenüber als (vorbereitete) Schutzbehauptungen, um sich zur Erlangung des angestrebten Schutzstatus als besonders hilfsbedürftig darzustellen („BFV: Wie weit können Sie mit dem Rollstuhl alleine fahren? - BF: Nur im Korridor, wo ich die Wände habe und keine Leute sind, damit ich keinen Schwindel bekomme. … BFV: Bei welchen Verrichtungen im Alltag brauchen Sie fremde Hilfe? BF: Sachen aufzuräumen, kochen. Ich kann auch nicht Essen schneiden, ich kann das Messer nicht halten. … BFV: Können Sie von der Straße zu Ihrem Zimmer barrierefrei gelangen? BF: Im Heim selbst gibt es eine angenehme Zufahrt, aber draußen nicht.“ (VP S. 16 f). Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich daher ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. In Zusammenschau dieser gesundheitlichen Situation mit den Länderfeststellungen zum Gesundheitssystem der Republik Moldau (vgl. Punkt II.2.4. und unten Punkt II.3.1.3.) hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, zumal nicht an einer, die eine Behandlung benötigen würde, die in der Republik Moldau nicht erhältlich oder für sie individuell nicht zugänglich wäre (zum Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wird auf die Ausführungen unten Punkt II.3.1.3. verwiesen).
Nicht festgestellt werden konnte, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin an derselben Krankheit gelitten hat oder an dieser Krankheit gestorben ist. Die Beschwerdeführerin gab, in der Verhandlung zur Todesursache der Mutter befragt an, diese sei im Herkunftsstaat mit dem „Alter“ angegeben worden und auch die Ärzte in Österreich hätten ihr gesagt, dass eine Ataxie-Erkrankung der Mutter wenig wahrscheinlich sei („BF: Die Ärzte, die mich hier untersucht haben, haben das auch besprochen. Sie nehmen an, die Mutter ist an einer anderen Krankheit gestorben. Hätte meine Mutter so eine Krankheit gehabt, wäre ich schon in meinen jüngeren Jahren gestorben. Hätte sie auch diese Krankheit gehabt, hätte ich jetzt viel aggressivere Symptome gehabt.“; VP S. 17). Auch diese Aussage unterstreicht im Übrigen, dass die Erkrankung bei der Beschwerdeführerin in einer vergleichsweise milden Symptomatik vorliegt.
Dass die Beschwerdeführerin mit dem Bestreben nach Österreich gereist ist, einen Aufenthalt zur Eingliederung in das österreichische Sozialsystem zu erreichen, ergibt sich für den Richter zweifelsfrei aus der Gesamtschau ihrer Ausführungen im Verfahren, einschließlich der mündlichen Verhandlung. Sie führte schon im (ersten) Behördenverfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Einstellung des Verfahrens über den Vertriebenenstatus gegenüber der Behörde explizit aus, „In Österreich ist der kostenlose Zugang zu spezieller medizinischer und pflegerischer Behandlung im Vergleich zu Moldau wesentlich besser ausgestaltet. In Österreich komme ich daher derzeit auch ohne familiäre Unterstützung noch gut zurecht.“ (Stellungnahme vom 11.11.2022, AS 11). Auch im Behördenverfahren über ihren Asylantrag nach dem Grund der Einreise nach Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, wegen ihres Gesundheitszustandes hierher gewollt zu haben (AS 239: „9.9. Haben sie ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, welches: Ja, Österreich. 9.9.1. Wenn ja, warum wollen Sie dieses bestimmte Land erreichen? Ich habe eine Freundin hier und mittlerweile habe ich mich schon gut in Österreich eingelebt. Aufgrund meines Gesundheitszustands (Anm.: Partei ist im Rollstuhl) habe ich woanders keine Unterstützung“). Auch in der Verhandlung bezog sich die Beschwerdeführerin zwar wieder auf die Freundin, von der Sie aber keine Unterstützung erwarte, vielmehr unterstütze sie wegen der schwierigen Situation der Freundin eben der Staat (VP S. 10: „R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. Ich habe eine Freundin in Österreich, sie ist mehr als zehn Jahre hier und wegen ihr bin ich eigentlich hierhergekommen. Sie hat auch eine schwierige Situation, deswegen unterstützt mich der Staat.“ Ins Bild passt auch die Anmerkung des Arztes im mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht des Uniklinikum XXXX vom XXXX .2023, „Frau XXXX fragt uns wegen dem neu zugelassenen Medikament …“, was ebenfalls nahelegt, dass sie über dieses neue Medikament selbst informiert war und nicht von den Ärzten darauf verwiesen wurde. Als deutlichen Hinweis erachtet der Richter auch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach der (grundsätzlich wohl naheliegenden) Unterstützung der eigenen Söhne für die Mutter, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, sie schäme sich „irgendwelches Geld von ihnen zu nehmen. Es reicht mir, was ich habe“. Auch damit ist erkennbar wiederum die Unterstützung aus dem österreichischen Sozial- und Gesundheitssystem gemeint (VP S. 10: „R: Unterstützen die Söhne Sie irgendwie, z.B. finanziell? - BF: Nein, sie unterstützen mich seelisch, aber nicht finanziell. Ich schäme mich, irgendwelches Geld von ihnen zu nehmen. Es reicht mir, was ich habe.“). Ein ähnliches Bild zeigt sich auch hinsichtlich ihres Ehemannes, dem die Beschwerdeführerin ihre Invalidenpension überlassen hat („Deswegen habe ich meine Pension meinem Mann gegeben, damit er für die Wohnung zahlt.“; VP S. 9), obwohl der sie „blockiert“ und nur über den Sohn mit ihr kommuniziert (VP S. 11). Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch ihr Haus bzw. ihre Dorfhütte in der Republik Moldau einer Freundin bzw. Familie „überlassen“ (AS 335, VP S. 9).
Insgesamt zeigt sich somit, dass die Beschwerdeführerin offenbar ihre Vermögenswerte freiwillig aufgegeben oder mögliche Unterstützungen durch die nach wie vor vorhandenen Familienangehörigen (Ehemann, Söhne) nicht in Anspruch nimmt, was den Eindruck bestärkt, sie rechne damit, dass sie ohnedies das österreichische Sozial- und Gesundheitssystem versorgen und alimentieren wird. Die Beschwerdeführerin setzt offenbar voraus, dass ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die von ihr gewünschte staatliche Unterstützung der Republik Österreich offensteht, weshalb sie Österreich auch als Zielland ausgesucht hat, was entsprechend festzustellen war. Die gegenteilige Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, sie „habe nicht damit gerechnet, dass ich solange in Österreich bleibe“ (VP S. 9) erachtet das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung, um das tatsächliche Ziel der dauerhaften Eingliederung in das österreichische Sozialsystem zu verschleiern.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich erwartungsgemäß Bekanntschaften geschlossen. Feste Bindungen sind dabei allerdings – auch der kurzen Zeit des Aufenthalts in Österreich geschuldet – nicht hervorgekommen, was entsprechend festzustellen war (VP S. 12: „BF: Nein. Ich habe eine Freundin in Österreich, sie ist mehr als zehn Jahre hier und wegen ihr bin ich eigentlich hierhergekommen. Sie hat auch eine schwierige Situation, deswegen unterstützt mich der Staat. Nachgefragt: Sie ist meine Freundin aus der Kindheit in Moldawien.“). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer aktuellen Eingliederung in das Sozial- und Gesundheitssystem ergibt sich aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu bestimmten Personen und kann auch nicht auf eine über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindung geschlossen werden.
2.2. Zu den Flucht- bzw. Verfolgungsgründen der Beschwerdeführerin
Die Feststellungen zur fehlenden potentiellen Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruhen auf folgenden Überlegungen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die erkennende Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben machen, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens –niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und auch im Beschwerdeverfahren keinen Fluchtgrund aus dem Heimatland geltend gemacht und war ein solcher somit auch nicht festzustellen (AS 335: „LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität oder Ihrer Religion? VP: Nein. […] LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Angehöriger der Moldawier? VP: Nein. LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Die Ukraine verließ ich wegen dem Krieg. In Moldawien habe ich derzeit niemanden, die mich vom Bus abholen können und mir beim Anmelden und beim Besorgen einer Unterkunft helfen könnten. Dies sind meine Bedenken hinsichtlich einer Rückkehr nach Moldawien.“ und VP S. 12: „R: Wollen Sie noch etwas hinzufügen zu Ihren Fluchtgründen? BF: Warum bin ich in Österreich? Da meine Freundin mich abholen konnte, vom Transport herunternehmen konnte und mich auch zu einer Behörde bringen konnte.“).
Der Asylantrag diente der Beschwerdeführerin erkennbar nur dem Zweck, nach der ersten Rückkehrentscheidung vom März 2023 ihren Aufenthalt und die damit verbundene medizinische Versorgung zu verlängern. Auf die Beweiswürdigung dazu, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der erwarteten medizinischen Leistungen Österreich als Zielland ausgesucht hat (vgl. oben Punkt II.2.1.) wird verwiesen.
Nicht festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer ersten Eheschließung (1998) vergewaltigt worden sei, wie sie zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung (VP S. 13) in lediglich knappen Worten vorbrachte, ohne es im gesamten Verfahren davor überhaupt erwähnt zu haben. In Zusammenschau mit der oben (Punkt II.2.) dargestellten eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrem erkennbaren Versuch, sich jedenfalls den angestrebten Status und die damit verbundene (weitere) Einbindung in das Gesundheitssystem zu sichern, erachtet das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Außerdem ist festzuhalten, dass sich – selbst bei Wahrunterstellung der Aussage über einen Vorfall vor mehr als 25 Jahren – daraus auch keinerlei Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung in der Republik Moldau ableiten ließe.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit im Ergebnis daher nicht geeignet, eine konkret die Beschwerdeführerin betreffende Verfolgungsgefährdung glaubhaft zu machen. Eine individuelle Bedrohung hat die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft gemacht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor, was entsprechend festzustellen war.
2.3. Rückkehrsituation
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Moldau weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht, beruht auf folgenden Überlegungen:
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0486).
Nach den festgestellten Länderberichten ergibt sich, dass eine Grundversorgung der Bevölkerung der Republik Moldau grundsätzlich ist und die allgemeine Lage in der Republik Moldau keineswegs so prekär ist, dass die Existenzgrundlage der Bevölkerung gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin hat große Teile ihres Lebens in der Republik Moldau, wo sie sozialisiert wurde, verbracht. Sie hat auch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, deren Hilfe sie nachsuchen könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren erkennbar bemüht war, diese Möglichkeit der Unterstützung zu leugnen – etwa durch die Hinweise auf das Alter der Halbgeschwister und einen nur losen Kontakt zu diesen – ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben den Verwanden in Moldau auch einen Ehemann und Söhne hat, deren Unterstützung sie in Anspruch nehmen kann. Dass sie darauf wegen der in Österreich erhaltenen Versorgung in den letzten Jahren verzichtet hat oder den Verwandten diese Unterstützung nicht zumuten möchte (vgl. schon oben Punkt II.2.1.), begründet keine tatsächliche Hilflosigkeit oder die reale Gefahr, selbst grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten (vgl. auch unten Punkt II.3.1.3.).
Aus den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung (siehe Punkte II.1.4.1. und II.1.4.2.) ergibt sich auch, dass in der Republik Moldau im öffentlichen und im privaten Sektor eine ausreichende medizinische Versorgung – gerade auch im Hinblick auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin an Friedreich-Ataxie – verfügbar ist und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung auch gesetzlich krankenversichert ist. Auch wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits einen moldauischen Behindertenausweis hat. Neben Unterstützung durch ihre Verwandten ist die Beschwerdeführerin daher auch berechtigt, Hilfestellung durch den Staat in Anspruch zu nehmen. Es ist nach den Länderfeststellungen auch nicht anzunehmen, dass in Moldau jeder auf einen Rollstuhl angewiesene Staatsangehörige in eine hilflose Lage geraten würde.
Die Beschwerdeführerin kann im Übrigen auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, die ihr eine Wiedereingliederung in ihren Herkunftsstaat erleichtert (vgl. dazu auch unten Punkt II.3.1.6.).
Es war daher entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Zur Behandlung der konkreten Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde bereits von der Behörde eine Anfragebeantwortung eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A)
3.1.1. Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides – Status eines Asylberechtigten
Flüchtling“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Die RL 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ... c) ...
d) Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
e) ... n) ...
...
Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
…
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
...
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
…
Artikel 12
Ausschluss
…
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; …“
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 75/2007 idF BGBl. I Nr. 67/2024 („AsylG 2005“), lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. – 8. …
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
10. …
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
13. – 27. …
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) – (5) …
…
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
1. der Name des Asylwerbers;
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
3. das Geburtsdatum;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(4) …
…
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) ….
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Befragungen und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) ...
(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5) – (6) ...“
3.1.2.1. Allgemeine Erwägungen
Bei der Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind folgende Grundsätze und Leitlinien zu beachten:
Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 eine zentrale Bedeutung zu. Danach haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, dass die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne, dass sich aus den Angaben konkrete Anhaltspunkte ergeben würden, jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen müssen (vgl. etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, mwN).
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, d.h. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, mwN). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, mwN).
Die Gefahr der „Verfolgung“ iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Merkmalen solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen könnten auch zu asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen gegen andere Familienmitglieder führen (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, mwN). Die Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit ist in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht und unter Berücksichtigung der Regeln in Art. 4 der Statusrichtlinie vorzunehmen (vgl. EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 73, mwN). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung iSd Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, mwN).
Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 iVm Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist. Hierzu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19). Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. zuletzt auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 27 ff).
Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, mwN). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, mwN).
Nach VwGH vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht aber nicht getroffen werden. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist nach VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
3.1.2.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin erstattete iSd § 18 AsylG 2005 als Fluchtvorbringen im Wesentlichen, sie sei wegen des Krieges aus der Ukraine ausgereist und in Moldawien habe sie niemanden mehr, der ihr helfen könnte. Die Beschwerdeführerin hat damit, wie festgestellt, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe im Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aus den von ihr angeführten Gründen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht. Auch aus den länderbezogenen Feststellungen oder sonst im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Verfolgung der Beschwerdeführerin aus anderen als den vorgebrachten Gründen ergeben (vgl. Punkt II.2.2.).
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides – Subsidiärer Schutz
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, wenn sich ein Asylwerber bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage beruft (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Nach den Länderfeststellungen ist fallgegenständlich auszuschließen, dass in der Republik Moldau als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin eine derart prekäre allgemeine Sicherheitslage oder sonst eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Derartiges hat sie auch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin berief sich im Verfahren aber auf das Vorliegen einer Erkrankung, deretwegen sie internationalen Schutz benötige. Nach EuGH 18.12.2014, C-542/13 (M'Bodj) sieht die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden zu erleiden, vor sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es danach auch unter Beachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden. Nach VwGH 12.07.2021, Ra 2021/01/0114, ist allerdings bis „zur Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage durch den Gesetzgeber des AsylG 2005 [.] weiterhin davon auszugehen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine schwere Krankheit nach nationalem Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet.“
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung allerdings auch festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung führt die Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. zuletzt VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest “ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen.
Solche außergewöhnlichen Umstände hat die Beschwerdeführerin fallgegenständlich nicht glaubhaft gemacht:
Bei der Beschwerdeführerin wurde eine genetisch bedingte, progrediente Ataxie-Erkrankung, eine Störung der Bewegungskoordination, diagnostiziert. Die Erkrankung ist nicht heilbar. Die Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen seit sie in Österreich ist zwar „vorwiegend“ auf einen Rollstuhl angewiesen, sie bewohnt aber nach wie vor alleine ein Zimmer in einem Wohnheim. Sie kann selbständig vom Rollstuhl ins Bett und umgekehrt, sie kann sich selbständig anziehen, duschen und die Toilette benutzen, benötigt aber Hilfe im Haushalt, die sie in dem Heim, in dem sie alleine ein Zimmer bewohnt nach Möglichkeit auch erhält, durchgehende Hilfe wird aber nicht angeboten. Die Feinmotorik und Koordination der Beschwerdeführerin zeigen einen stabilen Befund, sie hat nur gelegentliche Schmerzen, wogegen sie „bei Bedarf“ Medikamente einnimmt. Sie wird im Jahr 2025 von verschiedenen Ärzten als wach, klar, orientiert und euthym beschrieben, sie leidet an einer Dysarthrie (Sprachstörung). Relevante Vorerkrankungen wurden (neben der Ataxie und Dysarthrie) nicht festgestellt, insbesondere etwa auch keine Herzinsuffizienz oder kardiale Mitbeteiligung ihrer diagnostizierten Erkrankung. Heilbehelfe oder Hilfsmittel sind – außer dem Rollstuhl – nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin benötigt kaum Hilfestellungen beim Duschen, das Anziehen ist weitgehend selbständig möglich, wenn auch mit erhöhtem Kraftaufwand. Die Beschwerdeführerin wurde als „mit Rollstuhl selbständig mobil“ festgestellt, auch der Umgang mit Drehverschlüssen, das Essen mit Besteck und das Schreiben sind mit Einschränkungen ebenso möglich, wie eine Haushaltsführung mit Hilfe. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich neben Arztterminen auch Physiotherapien und mehrere Rehabilitationsaufenthalte absolviert, von ihren behandelnden Ärzten werden auch weitere regelmäßige Therapien und Rehabilitationen empfohlen, das aber „zu einer möglichst guten Selbständigkeit“, nicht – wie die Beschwerdeführer glaubhaft machen wollte – wegen sonstiger Hilflosigkeit.
Das in Österreich seit 2024 verfügbare Medikament Omaveloxolon, das die Beschwerdeführerin inzwischen einnimmt, ist nach den Feststellungen keine kurative, sondern lediglich eine symptomatische bzw. krankheitsmodifizierende Therapie, die gegebenenfalls den Krankheitsverlaufs verlangsamen kann. Das Beweisverfahren hat aber in keiner Weise nahegelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten lebensbedrohenden Weise verschlechtern würde, wenn das Medikament abgesetzt wird (vgl. schon oben Punkt II.1.1.: „nach wenigen Monaten Einnahme noch keine signifikanten Effekte“, „auf jeden Fall zu keiner signifikanten Verschlechterung gekommen“ im Befundbericht Uniklinikum XXXX 12.06.2025). Auch gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage selbst an, nach einigen Monaten lediglich leichte Verbesserungen ihres Zustandes wahrgenommen zu haben. Auch durch das Absetzen dieses Medikament ist daher kein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 3 EMRK zu sehen.
Die Beschwerdeführerin benötigt wegen ihrer Erkrankung offenbar auch keine engmaschige laufende ärztliche Betreuung. Auf die Frage in der Verhandlung im Oktober 2025, ob sie auch zukünftig noch für Termine mit Ärzten angemeldet sei, gab sie – neben einer weiteren Rehabilitation Ende 2025 – lediglich an, erst im April 2026, somit etwa sechs Monate nach der Verhandlung, einen Folgetermin bei der Spezialklinik in Innsbruck und weitere zwei Monate danach im Juni 2026 einen Termin bei ihrem behandelnden Arzt zu haben („BF: … Im April habe ich in Innsbruck einen Termin und bei meinem behandelnden Arzt im Juni. Ich meine 2026. Wieso Juni, weil ich am Ende des Jahres Reha habe und dann bin ich im April in Innsbruck. Dann brauche ich keinen zusätzlichen Termin.“; VP S. 16). Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu Ihrer Mutter (vgl. auch oben Punkt II.2. zur Beweiswürdigung) legen nahe, dass die Ärzte, die die Beschwerdeführer in Österreich behandeln, von einem vergleichsweise milden Verlauf ihrer Erkrankung ausgehen („Hätte sie [Anm.: die Mutter] auch diese Krankheit gehabt, hätte ich jetzt viel aggressivere Symptome gehabt.“; VP S. 17). Auch laut den Befundberichten des Uniklinikums XXXX gab die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten „zwischenzeitlich keine nennenswerte Progredienz“ (Bericht vom XXXX .2023, AS 457) bzw. „dass zwischenzeitlich keine gravierende Verschlechterung aufgetreten ist“ (Bericht vom XXXX .2024; AS 463) an.
Aus den Feststellung ergibt sich daher zusammengefasst, dass die genannten außergewöhnlicher Umstände bzw. eine lebensbedrohlichen Erkrankung, die ein reales Risiko, unter qualvollen Umständen zu sterben, bedeuten würde, fallgegenständlich von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurden. Mit dem Verweis auf ihre (wenn auch unheilbare und grundsätzlich progrediente) Erkrankung hat die Beschwerdeführerin damit die von der Judikatur geforderte hohe Schwelle („Schwellentest“ bzw. „threshold test“) nicht überschritten. Schon aus diesem Grund ist fallbezogen nicht im Detail weiter zu prüfen, ob Behandlungen für die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vorhanden, zugänglich, und leistbar sind.
Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass in der Republik Moldau nach den Feststellungen ein funktionierendes Krankenversicherungssystem – einschließlich Behandlungen der Friedreich Ataxie – verfügbar ist (vgl. die Feststellungen oben in Punkt II.1.4.1. und 1.4.2.). Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem. Menschen mit Behinderungen sind nach den Länderfeststellungen gesetzlich krankenversichert. Personen, die einer bestimmten Behinderungskategorie zugeordnet sind, sind von der Zahlung der staatlichen Krankenversicherung befreit, was für die Beschwerdeführerin – sie hat in Österreich aufgrund ihrer Erkrankung einen Behinderungsgrad von 100% ausgewiesen und verfügt, wie festgestellt, auch über einen Behindertenausweis des Heimatstaates – vorauszusetzen ist. Die Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind oft nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard und sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Auch die Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Auch ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Die Versorgung mit Medikamenten ist zwar nicht überall gesichert, die von der Beschwerdeführerin bei Bedarf eingenommenen Schmerzmittel sind aber – auch nach ihren eigenen Aussagen – verfügbar. Dass das in Österreich seit 2024 verfügbare Medikament Omaveloxolon nicht erhältlich ist, begründet, wie bereits oben angeführt, ebenfalls keinen Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 3 EMRK, da dieses Medikament zwar den weiteren Krankheitsverlauf nach Studien gegebenenfalls günstig beeinflussen könnte, aber – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin; vgl. schon oben vor Punkt II.2.1 zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin – keine notwendige Behandlung einer lebensbedrohenden Krankheit ist. In Moldau gibt es auch sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor Behandlungsmöglichkeiten gerade für Patienten mit "Friedreich-Ataxie". Im öffentlichen Sektor ist eine kontinuierliche Behandlung von Krankheiten wie "Friedreich-Ataxie" für Patienten mit einer staatlichen Krankenversicherung, etwa für Menschen mit Behinderungen, möglich. Dass Patienten beim Zugang zu öffentlichen medizinischen Diensten aufgrund von Wartezeiten „auf Hürden stoßen“ können bzw. ob die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat sonst gleichwertig mit denen des Sozialsystems in Österreich sind, ist – schon mangels Glaubhaftmachung einer Erkrankung iSd „Schwellentests“ – nach der Rechtsprechung hinsichtlich eines subsidiären Schutzes irrelevant. Wie oben ausgeführt, hat grundsätzlich kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen zur medizinischen Versorgungslage bzw. zum Gesundheitssystem in der Republik Moldau überzeugt auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung („BF: Damals war die Medizin ganz schlecht. Ich habe einmal von meiner Versicherung kostenlos einen Platz in einem Klinikum bekommen. Nach drei Tagen wurde mir mitgeteilt, dass sie meine Krankheit nicht behandeln können und ich das Krankenbett besetze.“; VP S. 18) nicht. Vielmehr erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch diese Aussage – die sich im Übrigen auch auf eine frühere Zeit bezieht, in der die Beschwerdeführerin noch in Moldau war – als Schutzbehauptung zur Erlangung des angestrebten Status, der ihr eine weitere medizinische Versorgung in Österreich sichern würde.
Auch wurde festgestellt, dass die Mindestrente in Moldau deutlich erhöht wurde, im April 2022 wurden die Renten zudem an die Inflation angepasst und im April 2023 erneut angehoben, sodass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, ihre zu erwartende Rente wäre zu gering, nicht gefolgt wird. Auch ist nach den Feststellungen eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt.
Die Beschwerdeführerin verfügt auch über Verwandte (Halbgeschwister, eine Nichte) im Herkunftsstaat. Auch wenn ihr Vorbringen im Verfahren erkennbar darauf ausgelegt war, eine mögliche Unterstützung durch diese Verwandten generell in Abrede zu stellen, ist festzuhalten, dass daraus kein Anspruch abgeleitet werden kann, stattdessen weiterhin aus dem österreichischen Sozial- und Gesundheitssystem versorgt zu werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bisher – erkennbar freiwillig – auf mögliche (und den Verwandten zumutbare) Unterstützungsleistungen durch ihren Ehemann und durch ihre beiden inzwischen erwachsenen, in Deutschland aufhältigen Söhne und auf ihre Pensionsleistung verzichtet, da sie sich in den letzten Jahren – aufgrund ihres unberechtigten Asylantrags – ohnedies durch das Gesundheitssystem in Österreich versorgen lassen konnte. Auch hat sie nach den Feststellungen ein Haus (Hütte) in Moldau freiwillig aufgegeben, was aber ebenso keine für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegebenenfalls relevante Bedürftigkeit, insbesondere keinen Eingriff in Rechte nach Art. 3 EMRK begründen kann.
Die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien – vgl. oben: Zugang zur Behandlung, Kosten der Behandlung und Medikamente, Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks – wären daher nach den Feststellungen selbst bei einer fallgegenständlich nicht festgestellten lebensbedrohlichen Erkrankung iSd „Schwellentests“ – ohnedies erfüllt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, die ihr eine Wiedereingliederung in ihren Herkunftsstaat erleichtert.
Aus den dargestellten Gründen war auch dem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. eines länderkundlichen Gutachtens zusätzlich zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nicht nachzukommen, weil die Beschwerdeführerin schon gar keine lebensbedrohliche Erkrankung glaubhaft gemacht hat (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659; „dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen.“). Im Übrigen ist die Beurteilung, ob die festgestellten Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zur Zuerkennung des angestrebten subsidiären Schutzes führen können, eine Rechtsfrage, die keinem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Es mag daher im Ergebnis zwar zutreffen, dass die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin in Österreich für sie – auch deutliche – Vorteile gegenüber einer Behandlung in der Republik Moldau haben würde, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte lebensbedrohliche Erkrankung, die eine genauere Prüfung erfordern würde, wurde allerdings schon auf Basis der von ihr vorgelegten ärztlichen Befunde nicht festgestellt.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin daher im Ergebnis zutreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.
3.1.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht, weil sie weder geduldet ist (Z 1), noch ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich ist (Z 2), noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt wurde, derentwegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder hätte werden können (Z 3), wobei dies im Konkreten auch nicht behauptet wurde.
Die belangte Behörde hat eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zurecht nicht erteilt, weil die Voraussetzungen dafür gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. war abzuweisen.
3.1.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
§ 9 BFA-VG idgF lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
§ 52 FPG idgF lautet auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
§ 52. …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
…
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.1.5.1. Allgemeines
Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, weil der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.
3.1.5.2. Abwägung iSd Art. 8 EMRK, § 9 BFA-VG
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Diese Prüfung verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Aufenthaltsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Auch reicht eine Ehe allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können vielfältig sein. Tendenziell sind eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis VwGH 20.04.2006, 2005/18/0560, war mitentscheidend, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).
3.1.5.3. Im vorliegenden Fall ist danach Folgendes zu berücksichtigen:
Die 50-jährige Beschwerdeführerin ist mit einem ukrainischen Staatsangehörigen, der sich in der Ukraine aufhält, verheiratet und hat zwei erwachsene Söhne, die in der Bundesrepublik Deutschland bei ihrem Ex-Mann leben. Seit ihrer Einreise am XXXX .2022 befindet sie sich im österreichischen Bundesgebiet. Halbgeschwister sowie eine weitere Verwandte der Beschwerdeführerin leben in der Republik Moldau. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich kein Familienleben. Angesichts der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung für das Gebiet der Schengen-Staaten ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch mit den in Deutschland lebenden Söhnen seit ihrer Einreise nach Österreich kein Familienleben geführt hat, das über Kontakte mittels elektronischer Kommunikationsmittel hinausgeht. Derselbe Kontakt steht ihr auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin offen, sodass ein nach Art 8 EMRK unzulässiger Eingriff in ein Familienleben der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird daher nicht unzulässig in ein Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen.
Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen. Die Beschwerdeführerin stellte nach ihrer Einreise nach Österreich am XXXX .2022 am XXXX .2023 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin ist somit seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig, allerdings nur aufgrund zweier unberechtigter Anträge (Vertriebenenstatus und internationaler Schutz). Nach der Rechtsprechung kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung hinsichtlich des Privatlebens zu (vgl. VwGH vom 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0289 mit Hinweis auf VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; vom 10.05.2016, Ra 2015/22/0158 und 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
Die Beschwerdeführerin pflegt die üblichen sozialen Kontakte mit einer moldauischen Freundin aus ihrer Jugend und mit anderen Bewohnern des Quartiers, in dem sie wohnt. Darüber hinaus hat sie keine nennenswerten sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen wurden nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin zeigt auch keine nennenswerten Integrationsschritte, sie hat z.B. keine Deutsch-Prüfungen absolviert oder keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist das krankheitsbedingt auch künftig nicht zu erwarten, vielmehr lebt die Beschwerdeführerin ausschließlich von Leistungen des österreichischen Staates und Gesundheitssystems. Nennenswerte Bindungen oder Integrationsleistungen waren nicht festzustellen.
Im Vergleich dazu hat die 50-jährige Beschwerdeführerin zum Herkunftsstaat, wo sie einen großen Teil ihres Lebens verbrachte, deutlich stärkere Bindungen. Sie spricht Russisch als Muttersprache, hat dort die russische Schule besucht, eine Ausbildung gemacht und auch im Herkunftsland gearbeitet. Sie ist mit der Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in der Republik Moldau vertraut und leben ihre Halb-Geschwister und eine Nichte nach wie vor in der Republik Moldau.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich ist auch dadurch geschwächt, dass sie sich während des gesamten Aufenthalts ihres unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit ihrer geringen Integrationsschritte (Aufbau eines Bekanntenkreises) bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrags auf Vertriebenenstatus und auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Fallgegenständlich gilt das unmittelbar auch für die Beschwerdeführerin, die sogar mehrfach – im Ergebnis unberechtigt – versuchte, sich einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659) zum Ausdruck gebracht, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung zwar im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen oder fortgesetzt werden kann (vgl. etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, mwN). Wie bereits oben in Punkt II.3.1.3 zum subsidiären Schutz ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin allerdings keine lebensbedrohliche Erkrankung iSd Rechtsprechung glaubhaft gemacht und könnte nach den landesbezogenen Feststellungen ihre Behandlung auch im Herkunftsstaat fortsetzen, da sie in dessen Sozialsystem eingebunden werden kann. Auch wurden Behandlungsmöglichkeiten für die konkrete Erkrankung (Friedreich Ataxie) in Moldau festgestellt. Es ist nach den Länderfeststellungen auch auszuschließen, dass in der Republik Moldau jeder auf einen Rollstuhl angewiesene Staatsangehörige in eine hilflose Lage fallen würde. Die Beschwerdeführerin hat auch familiäre Anknüpfungspunkte in Moldau und kann jedenfalls auch von ihren Söhnen und ihrem Ehemann (finanzielle) Unterstützung einfordern. Dass ihr in der Republik Moldau der effektive Zugang zum Gesundheitssystem und die Behandlung unzugänglich wäre, ist unter Bedachtnahme auf die Länderberichte nicht anzunehmen. Ob die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat gleichwertig mit denen des Sozialsystems in Österreich sind, ist nach der Rechtsprechung nicht relevant. Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.
Fallgegenständlich ist zudem auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen gerade wegen der besseren Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankung überhaupt nach Österreich gekommen ist und zu diesem Zweck ihren Aufenthaltsstatus auf das Stellen zweier unberechtigter Anträge zu gründen suchte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder – wie hier die Beschwerdeführerin, deren Aufenthalt in Österreich stets unsicher war – mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659; VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0179, mwN).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) vielmehr ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hiervor allem das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben oder Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Das insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Könnte sich ein Fremder in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen, würde dies zudem dazu führen, dass andere Fremde, die vergleichbare missbräuchliche Verhaltensweisen unterlassen und sich an die Regelungen des Niederlassungsrechts halten, schlechter gestellt wären, als Fremde, die genau zu diesen Mitteln greifen, um sich über unberechtigte Asylanträge letztlich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen, was in Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.
Den Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen fallgegenständlich daher die wesentlichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Rechtsprechung kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247). Dies gilt besonders im Falle einer Umgehung der Regelungen des FPG und des NAG, die hier offenkundig von der Beschwerdeführerin mit dem unberechtigten Antrag auf Vertriebenenstatus und dem ebenso unberechtigten Asylantrag intendiert war. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, kann weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253; 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273).
In einer Gesamtabwägung überwiegen die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich samt den hier zweifellos besseren Behandlungsmöglichkeiten aus dem Gesundheitssystem vor dem Hintergrund der noch vorhandenen Bindungen zur Republik Moldau und der erst kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zweifelsfrei nicht. Daher greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht unverhältnismäßig in das Privatleben der Beschwerdeführerin ein.
Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.
3.1.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, stimmt der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit dem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein. In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 8 Abs 1 AsylG 2005 hält der VwGH fest, dass unter realer Gefahr eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Herrscht im Herkunftsstaat des Fremden eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Es ist nach den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht anzunehmen, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, ist die Situation in der Republik Moldau auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Republik Moldau ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Wie festgestellt wurde, finden sich auch weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, weil sie als Staatsangehörige der Republik Moldau der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht und sie auch familiäre Anknüpfungspunkte hat, so dass es ihr somit möglich ist, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Außergewöhnliche Umstände wurden nicht nachgewiesen und es wurde nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, die in der Republik Moldau nicht behandelbar sind, sodass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK kommen könnte.
Zudem kann die Beschwerdeführerin auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, die ihr eine Wiedereingliederung in ihren Herkunftsstaat erleichtert. Es kann vorausgesetzt werden, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird (vgl. z.B. den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/401/files/13_Leistungs-und-Kriterienkatalog(/Leistungs-und-Kriterienkatalog_BF_20201005.pdf).
Da keine reale Gefahr festgestellt wurde, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Republik Moldau sprechen, vorliegen, hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Republik Moldau zulässig ist.
3.1.7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. – Frist für die Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben, was die Beschwerdeführerin fallgegenständlich nicht getan hat.
3.2. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise