Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision der A K, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026, W603 2289707-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, die zuvor in der Ukraine gelebt hatte, beantragte die Registrierung als Vertriebene nach der Vertriebenen-Verordnung. Mit Bescheid vom 1. März 2023 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen den Ausspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. April 2023 ersatzlos aufgehoben.
2 Am 3. März 2023 hatte die Revisionswerberin einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Februar 2024 ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Es stellte-soweit für den Revisionsfall relevant-fest, die Revisionswerberin leide an der schleichend progredienten Erkrankung „Friedreich-Ataxie“ sowie an Dysarthrie (Sprachstörung) und Dysphagie, wobei es regelmäßig zu Verschlucken komme. Das Abhusten funktioniere jedoch gut. Sie sei, erst seitdem sie in Österreich sei, auf einen Rollstuhl angewiesen und „vorwiegend im Rollstuhl mobilisiert“. Sie erhalte Unterstützung im Alltag in dem Heim, in dem sie ein Zimmer bewohne, aber keine durchgehende Hilfe. Ihre Feinmotorik und Koordination zeigten einen stabilen Befund. Gegen gelegentliche Schmerzen nehme sie bei Bedarf die Medikamente Novalgin und Ibuprofen ein, die (wie wirkstoffvergleichbare mit der Bezeichnung „Lela“) auch in der Republik Moldau erhältlich seien. Seit Ende April 2025 werde die Revisionswerberin mit dem Medikament Omaveloxolon (Markenname Skyclarys) behandelt. Dabei handle es sich um keine kurative, sondern eine symptomatische Therapie, die den Krankheitsverlauf verlangsamen könne. Die Revisionswerberin leide zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Behandlung benötige, die in der Republik Moldau nicht erhältlich oder für sie nicht zugänglich wäre.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision der Sache nach gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
11 Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
12 Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark , 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [ „threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659, vgl. weiters umfänglich zur Prüfung, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich eingehend mit dem Gesundheitszustand der Revisionswerberin und traf-insbesondere auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen-detaillierte Feststellungen zu ihrer Erkrankung. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Revisionswerberin an einer unheilbaren Erkrankung leide, jedoch keine engmaschige laufende ärztliche Betreuung benötige. Sie nehme das in Österreich, nicht aber in der Republik Moldau verfügbare Medikament Omaveloxolon ein, das keine kurative, sondern lediglich eine symptomatische und krankheitsmodifizierende Therapie sei, die gegebenenfalls den Krankheitsverlauf verlangsamen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Revisionswerberin bei Absetzen des Medikaments in einer lebensbedrohlichen Weise verschlechtern würde, sodass darin kein Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin nach Art. 3 EMRK zu sehen sei. In der Republik Moldau sei ein funktionierendes Krankenversicherungssystem-einschließlich Behandlungen der „Friedreich-Ataxie“-verfügbar. Personen einer bestimmten Behinderungskategorie seien von der Zahlung der staatlichen Krankenversicherung befreit, was auch für die Revisionswerberin, die über einen Behindertenausweis ihres Heimatstaates verfüge, vorauszusetzen sei. Die von der Revisionswerberin bei Bedarf eingenommenen Schmerzmittel seien im Herkunftsstaat verfügbar. Im öffentlichen Sektor sei eine kontinuierliche Behandlung von Krankheiten wie „Friedreich-Ataxie“ für Patienten mit einer staatlichen Krankenversicherung, etwa für Menschen mit Behinderungen, möglich.
14 Die Revisionswerberin vermag nicht darzutun, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung die in der Rechtsprechung aufgestellten, oben angeführten Leitlinien zu Art. 3 EMRK nicht beachtet oder in aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstandender Weise zur Anwendung gebracht hätte.
15 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, aus den vorgelegten Arztbriefen ergebe sich nicht, dass bei ihr keine lebensbedrohliche Krankheit vorliege (darin werde die „Friedreich-Ataxie“ unter anderem als progrediente neurodegenerative Erkrankung bezeichnet, weiters sei ihre Lebenserwartung stark eingeschränkt und sie sei aufgrund ihres Alters „wohl“ in einem fortgeschrittenen Erkrankungsstadium), zeigt sie keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts auf (zum Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN).
16 Insoweit die Revisionswerberin im Folgenden meint, das Bundesverwaltungsgericht sei von einem bei ihr gegebenen „milden“ Verlauf der „Friedreich-Ataxie“ ausgegangen, genügt der Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung nicht traf, sondern im Detail den Gesundheitszustand der Revisionswerberin feststellte (s. Rz 5) und davon ausgehend seine Entscheidung begründete. Es stellte-entgegen dem Vorbringen in der Revision-unter anderem fest, dass die Revisionswerberin auch an Dysarthrie (Sprachstörung) und Dysphagie (Schluckstörung) leide und „vorwiegend im Rollstuhl mobilisiert“ sei. In seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht mit näheren Ausführungen fest, dass von einer „vergleichsweise milden“ Symptomatik und einem solchen Verlauf der Erkrankung der Revisionswerberin auszugehen sei.
17 Auch stellte das Bundesverwaltungsgericht-anders, als die Revisionswerberin meint-ihren Pflege-und Betreuungsaufwand detailliert fest, ebenso wie die von ihr benötigten Hilfestellungen im Alltag. Jedoch seien Heilbehelfe oder [gemeint: besondere medizinische] Hilfsmittel-außer dem Rollstuhl-nicht erforderlich.
18 Wenn die Revisionswerberin eine Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichts „[m]it der Frage der Therapie und der Erhältlichkeit“ des Medikaments Omaveloxolon vermisst, weil dieses „die erste und einzige Therapie der Friedreich Ataxie“ sei und es bei der Revisionswerberin dadurch bereits zu einer Besserung gekommen sei, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass dieses Medikament in der Republik Moldau zwar nicht erhältlich sei, einen Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin nach Art. 3 EMRK jedoch verneinte, weil-nach Studien-damit der weitere Krankheitsverlauf gegebenenfalls günstig beeinflusst werden könnte, es aber keine notwendige Behandlung einer lebensbedrohenden Krankheit sei (s. Rz 13). Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von den oben angeführten Leitlinien (s. Rz 10 ff) abgewichen wäre. Im Besonderen legt sie eine andere als vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Wirksamkeit des Medikaments nicht dar. Zu der in der Revision vorgebrachten nötigen „engmaschige[n] und qualifizierte[n] medizinische[n] Betreuung“ der Revisionswerberin kann es hier genügen, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Behandlungsmöglichkeiten von Patienten mit „Friedreich Ataxie“ sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor in der Republik Moldau zu verweisen.
19 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision schließlich vor, das Bundesverwaltungsgericht sei ihren Anträgen auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen sowie auf „Ergänzung der Staatendokumentation“ und Befragung ihres behandelnden Arztes nicht nachgekommen.
20 Damit macht sie Verfahrensmängel geltend. Werden solche als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. in Bezug auf Beweisanträge etwa VwGH 14.1.2026, Ra 2025/20/0623; 20.12.2023, Ra 2023/20/0446; jeweils mwN).
21 Diesen Anforderungen kommt die Revisionswerberin nicht nach, weil sie in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, es wären näher genannte Fragen „zu klären“ gewesen. Weder ist der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung zu entnehmen, welche konkreten Ergebnisse weitere Ermittlungen hätten erbringen können, noch wird ausgeführt, welche konkreten entscheidungsrelevanten Feststellungen aufbauend auf diesen Ergebnissen zu treffen gewesen wären.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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