Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision der M T, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2024, L519 2227029 3/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zunächst wird hinsichtlich der Vorgeschichte der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Türkei, auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2021, Ra 2021/14/0032 bis 0035, hingewiesen.
2 Die Revisionswerberin reiste im Jahr 2019 mit ihrem Ehemann und deren im Mai 2018 geborenen gemeinsamen Tochter ebenfalls eine Staatsangehörige der Türkei in Österreich ein. Alle stellten im August 2019 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Nach der in Österreich erfolgten Geburt eines weiteren Kindes, das gleichfalls über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt, wurde für dieses im Oktober 2019 ein solcher Antrag gestellt. Die Revisionswerberin und die Kinder machten keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie beriefen sich auf das Vorbringen des Ehemannes der Revisionswerberin, der den von ihm gestellten Antrag mit der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und der Unterstützung der HDP begründet hatte.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sämtliche Anträge mit den Bescheiden je vom 5. Dezember 2019 ab, erteilte der Revisionswerberin und ihren Familienangehörigen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen je vom 2. Juli 2020 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erfolgte Anrufung der Höchstgerichte blieb erfolglos. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an ihn gerichteten Beschwerden mit Beschluss vom 24. November 2020, E 2658 2661/2020, ab. Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs erwähnten Beschluss vom 26. Februar 2021, Ra 2021/14/0032 bis 0035, zurückgewiesen.
5 Im Mai 2021 trennten sich die Revisionswerberin und ihr Ehemann.
6 Am 30. September 2021 brachte die Revisionswerberin für sich und ihre Kinder alle waren unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben erneut Anträge auf internationalen Schutz ein.
7 Am 14. Oktober 2022 kehrte der Ehemann der Revisionswerberin in die Türkei zurück.
8 Die Folgeanträge der Revisionswerberin und ihrer Kinder blieben erfolglos. Sie wurden letztlich im Weg von Beschwerdeverfahren mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts je vom 25. September 2023 abgewiesen. Gegen die Revisionswerberin und ihre Kinder wurden unter einem neuerlich Rückkehrentscheidungen erlassen (und es wurden weitere nach dem Gesetz vorgesehene Aussprüche getätigt).
9 Die Ehe der Revisionswerberin wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 28. Dezember 2023 geschieden.
10 Am 29. Jänner 2024 stellte die Revisionswerberin für sich und ihre Kinder die dritten Anträge auf internationalen Schutz. Die Revisionswerberin brachte vor, ihren früheren Ehemann im Oktober 2022 wegen häuslicher Gewalt angezeigt zu haben. Daraufhin sei er festgenommen und in die Türkei abgeschoben worden. Seit dieser Zeit werde sie von der Familie ihres Mannes von der Türkei aus bedroht. Sie habe auch deswegen Angst, in die Türkei zurückzukehren, weil im kurdischen Kulturkreis eine Scheidung eine große Schande sei und ihr Vater sie in der Türkei zwangsweise verheiraten würde.
11 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Revisionswerberin und ihrer Kinder mit den Bescheiden je vom 19. Juli 2024 ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
12 Am 9. Mai 2024 schloss die Revisionswerberin allein nach islamischem Ritus den Ehebund mit einem türkischen Staatsangehörigen. Mit diesem, der aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, leben sie und ihre Kinder seit August 2024 zusammen. Die Revisionswerberin war im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht schwanger und befand sich zu dieser Zeit in der zehnten Schwangerschaftswoche.
13 Die gegen die Bescheide vom 19. Juli 2024 von der Revisionswerberin und ihren Kindern erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 20. Dezember 2024 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision jeweils nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
14 Der Verfassungsgerichtshof, der nur von der Revisionswerberin mit einer Beschwerde, nicht aber von ihren Kindern angerufen wurde, lehnte mit Beschluss vom 11. März 2025, E 307/2025 8, die Behandlung der gegen das die Revisionswerberin betreffende Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab. Aufgrund des nachträglich von der Revisionswerberin gestellten Antrages wurde diese vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. März 2025, E 307/2025 10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche Revision ein.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
18 Die Revisionswerberin wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die türkischen Sicherheitskräfte im Fall von strafrechtswidrigen Übergriffen auch bei Begehung im Familienkreis schutzfähig und schutzwillig seien.
19 Dabei lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund umfangreicher beweiswürdigender Überlegungen den Angaben zu einer drohenden Verfolgung durch den früheren Ehemann, dessen Familie oder Familienangehörige der Revisionswerberin keinen Glauben geschenkt hat.
20 Dass aber die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zum Maßstab im Revisionsverfahren bei der Prüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2025/20/0048, mwN), wird von der Revisionswerberin nicht dargetan. Diese legt ihren Ausführungen lediglich als Prämisse die Richtigkeit ihrer Angaben zugrunde, ohne auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, nach denen ihre Angaben als unglaubwürdig eingestuft wurden, in substantiierter Weise einzugehen.
21 Demnach kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit staatlicher Institutionen des Herkunftsstaates nicht mehr an. Beruht eine Entscheidung wie hier auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen einzugehen, weil das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN).
22 Soweit die Revisionswerberin meint, es hätte ihr zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, ist schon anhand ihres Vorbringens nicht zu sehen, dass in ihrem Fall solche exzeptionellen Verhältnisse gegeben wären, die es gerechtfertigt hätten anzunehmen, dass sie sich im Herkunftsstaat in einer Situation befinden werde, in der mit realem Risiko eine Verletzung des (von ihr allein angesprochenen) Art. 3 EMRK zu gewärtigen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen ausführlich VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN; weiters darauf verweisend etwa VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0114 bis 0116).
23 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht alle relevanten Aspekte ausreichend einbezogen. Es habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat möglich sei, und was die (drohende) Trennung der Revisionswerberin und des zum Entscheidungszeitpunkt ungeborenen Kindes vom in Österreich aufenthaltsberechtigten „Ehemann“ der Revisionswerberin bedeuten würde.
24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 24.2.2025, Ra 2025/20/0036, mwN).
25 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. auch dazu VwGH Ra 2025/20/0036, mwN).
26 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, dass Art. 8 EMRK einem Staat nicht die allgemeine Verpflichtung auferlegt ist, die Wahl von Familienmitgliedern hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Art. 8 EMRK umfasst nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN).
27 Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Kommt einer Bezugsperson der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig. Es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den Familiennachzug (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN, dort zum identen Maßstab der Prüfung nach Art. 8 EMRK, ob die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 AsylG 2005 verweigert werden darf; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618, mwN).
28 Die Revisionswerberin zeigt nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis von dieser (von ihr angesprochenen) Rechtsprechung abgewichen sei.
29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie in der Revision selbst eingeräumt wird, aufgrund des (im Übrigen aus freien Stücken gewählten) Entschlusses der Revisionswerberin und ihres Lebensgefährten, den Ehebund in Österreich allein nur nach islamischem Ritus eingehen zu wollen, eine staatlich anerkannte Ehe nicht vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber ohnedies davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall ein Familienleben zwischen der Revisionswerberin und ihrem Lebensgefährten gegeben ist.
30 Der Lebensgefährte der Revisionswerberin ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Sein rechtmäßiger Aufenthalt gründet sich auf den Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“, weshalb die Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Revisionswerberin nicht von vornherein ausscheidet. Auch eine Konstellation des § 9 Abs. 3 dritter Satz BFA Verfahrensgesetz ist nicht gegeben, weil der Lebensgefährte der Revisionswerberin aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz nicht zur unbefristeten Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung anders als in der Revision behauptet wird auch ausdrücklich davon aus, dass der Revisionswerberin und ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger sei, ungehindert die Möglichkeit offen stehe, gemeinsam mit den Kindern in die Türkei zurückzukehren und dort ein gemeinsames Familienleben zu führen. Dass dem in für die Entscheidung wesentlicher Weise Hindernisse entgegenstünden und welche dies wären, ist den Ausführungen in der Revision nicht zu entnehmen. Damit erübrigen sich aber die Überlegungen der Revisionswerberin, die von einer durch die behördliche Maßnahme jedenfalls herbeigeführten Trennung von ihrem Lebensgefährten ausgeht.
31 Vor diesem Hintergrund geht auch der in der Revision geäußerte Vorwurf des Unterbleibens der Vernehmung des Lebensgefährten der Revisionswerberin ins Leere.
32 Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist zudem um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutun in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2024/20/0554, mwN).
33 Dem wird in der Revision nicht nachgekommen. Anhand der bloß pauschal gehaltenen Ausführungen in der Revision ist nicht ersichtlich, weshalb dem behaupteten Verfahrensfehler Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen könnte.
34 Es ist sohin aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Revisionswerberin ausgegangen ist. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht in den Vordergrund gerückt, dass die Revisionswerberin mit ihrem rechtswidrigen Verhalten von Beginn an danach getrachtet hat, die für sie maßgeblichen Einwanderungsvorschriften zu umgehen. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder wie hier die Revisionswerberin, deren Aufenthalt in Österreich stets unsicher war und die mit drei unbegründeten Asylgesuchen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen trachtete mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 24.2.2025, Ra 2025/20/0036; 24.9.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund wäre im vorliegenden Fall selbst die Trennung der Revisionswerberin von ihrem Lebensgefährten hinzunehmen, woran auch ihre im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegebene Schwangerschaft nichts zu ändern vermag.
35 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2025