JudikaturVwGH

Ra 2018/01/0442 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2019

Sind dem angefochtenen Erkenntnis zwar Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan, jedoch keine Feststellungen zu deren gezielten und systematischen Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes zu entnehmen, kommt es auf die Klärung der Rechtsfrage, ob "verlassene Kinder" als soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL anzusehen sind, nicht entscheidungswesentlich an (vgl. zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, Rn. 10, mwN).

Rückverweise