Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des M K, 2. der A K, 3. der N K, 4. der G K, und 5. der E K, alle vertreten durch Mag. Kurt Kulac, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 12. November 2025, 1. L533 2305168 1/10E, 2. L533 2305158 1/8E, 3. L533 2305169 1/5E, 4. L533 2305162 1/5E und 5. L533 2305160 1/5E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der in den Jahren 2017, 2018 und 2023 geborenen Dritt bis Fünftrevisionswerberinnen. Alle sind türkische Staatsangehörige.
2 Der Erstrevisionswerber sowie die Zweit bis Viertrevisionswerberinnen stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17. April 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Für die Fünftrevisionswerberin wurde nach ihrer Geburt am 30. Juni 2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sämtliche Anträge mit den Bescheiden je vom 20. November 2024 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Mit den Erkenntnissen je vom 12. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in der Begründung der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen sowohl unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK als auch des Art. 8 EMRK gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die in Österreich erfolgte und nach den Intentionen der revisionswerbenden Parteien auch hier weiterzuführende Behandlung der Narben der Drittrevisionswerberin, die durch eine Verbrennung mit heißem Kaffeewasser im Gesicht entstanden seien, stehe der Rückführung der revisionswerbenden Parteien in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
10 Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
11 Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark , 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien , 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest “ [„ threshold test “] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2021/20/0459, vgl. weiters umfänglich zur Prüfung, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
12 Weder aus den Feststellungen noch aus den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien ergibt sich, dass diese Schwelle in Bezug auf die Behandlung der Narben der Drittrevisionswerberin überschritten wäre. Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen für die Beurteilung auch nicht weiter relevant, ob die Behandlung wie das Bundesverwaltungsgericht meint allein aus kosmetischen Gründen erfolgt oder wie die revisionswerbenden Parteien vorbringen medizinisch indiziert ist.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 bis 0005, mwN).
14 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. dazu sowie zu weiteren der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbaren Leitlinien betreffend die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG nochmals VwGH Ro 2025/20/0003 bis 0005, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ferner zum Ausdruck gebracht, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen oder fortgesetzt werden kann (vgl. etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, mwN).
16 Den revisionswerbenden Parteien ist zuzugestehen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht mehr ausdrücklich auch auf die Behandlung der Drittrevisionswerberin bezogen hat. Dass es dem bei den dort dargelegten Erwägungen keinen ausschlaggebenden Grund mehr beimaß, erklärt sich allerdings anhand der gesamten Begründung damit, dass es an anderer Stelle bereits darauf hinwies, dass es der Drittrevisionswerberin möglich sei, sich auch in der Türkei sowohl einer medizinischen Behandlung als auch einer ästhetischen Narbenbehandlung zu unterziehen. Dass ihr in der Türkei der effektive Zugang zum Gesundheitssystem und die Behandlung unzugänglich wäre, sei unter Bedachtnahme auf die Länderberichte nicht anzunehmen. Es sei in der Türkei die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet. Auch bezog das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen ein, dass die medizinische Versorgung in der Türkei teilweise nicht das österreichische Niveau erreiche und mit Kosten verbunden sein könne. Es durfte aber auch berücksichtigen, dass sich die Eltern der Drittrevisionswerberin (mit den Kindern) wegen der besseren Behandlungsmöglichkeiten „in Richtung Europa begeben“ hatten, um dort die Verbrennungsnarben der Drittrevisionswerberin behandeln zu lassen, und zu diesem Zweck ihren Aufenthaltsstatus auf das Stellen eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz zu gründen suchten. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder wie hier die revisionswerbenden Parteien, deren Aufenthalt in Österreich stets unsicher war mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0179, mwN).
17 Die von den revisionswerbenden Parteien ebenfalls angesprochene Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527, mwN).
18 Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist zudem nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2024/20/0525 bis 0527, mwN, vgl. weiters EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden , 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).
19 Entgegen der von den revisionswerbenden Parteien vertretenen Ansicht hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den maßgeblichen das Kindeswohl betreffenden Umständen hinreichend auseinandergesetzt. Dass diese Erwägungen mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht aufgezeigt. Das Ansinnen der revisionswerbenden Parteien, es sei auch unter diesem Aspekt wünschenswert, die Behandlung der Drittrevisionswerberin in Österreich fortzuführen, und das Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte darauf näher eingehen müssen, ändert daran fallbezogen vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung zur im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA VG vorzunehmenden Gewichtung des Interesses an einer (weiteren) medizinischen Behandlung in Österreich und unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation der revisionswerbenden Parteien nichts.
20 Soweit die revisionswerbenden Parteien das Vorliegen von Verfahrensmängeln behaupten, ist schon anhand ihrer Ausführungen mithin nicht zu sehen, dass diesen Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen könnte (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0009, mwN). Im Besonderen ergibt sich diese auch nicht aufgrund des nach der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse angefertigten und dem Revisionsschriftsatz angeschlossenen „Ambulanten Befundes“ der Universitätsklinik für Chirurgie in Graz.
21 Von den revisionswerbenden Parteien wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
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