JudikaturVwGH

Ra 2021/18/0416 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Juli 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. K M, 2. K M und 3. K M, alle vertreten durch M M (als Erwachsenenvertreterin zu 1. und Obsorgeberechtigte zu 2. und 3.), diese vertreten durch Mag. Nina Binder, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/Top 9, als bestellte Verfahrenshelferin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2021, 1. W189 2205529 1/28E, 2. W189 2205532 1/22E und 3. W189 2205534 1/20E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Die Revisionswerberinnen, eine Mutter mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 1. März 2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Begründung brachte die Erstrevisionswerberin zusammengefasst vor, dass ihr Ex-Ehemann über Jahre hinweg physische, psychische und sexualisierte Gewalt gegen sie ausgeübt habe, ehe sie sich von ihm getrennt habe. Er sei am 18. Oktober 2006 zu einer zehnjährigen Haftstrafe wegen der Vergewaltigung Minderjähriger, nämlich einer Nichte und eines Neffen des Mannes, verurteilt worden und er mache die Erstrevisionswerberin für seine Inhaftierung verantwortlich. Nach seiner Haftentlassung sei es deshalb im Jahr 2016 erneut zu Übergriffen des Ex Ehemannes gegen die Erstrevisionswerberin und ihre Kinder gekommen. Im Falle der Rückkehr drohe der Erstrevisionswerberin Rache durch ihren Ex Ehemann, die Zweitrevisionswerberin würde nach tschetschnischer Tradition und dem anerkannten Gewohnheitsrecht in die Obsorge dieses Mannes fallen. Die Revisionswerberinnen könnten aufgrund der Tatsache, dass häusliche Gewalt in Tschetschenien kaum verfolgt werde und Frauen weitgehend rechtlos seien, keinen Schutz vom Staat erwarten. Den Revisionswerberinnen stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da ihr Ex Ehemann ihrer überall in Russland habhaft werden könne; die Erstrevisionswerberin sei zudem nicht hinreichend der russischen Sprache mächtig und von ihrer in Österreich lebenden Schwester abhängig.

2 Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 25. September 2017 wurde die Schwester der Erstrevisionswerberin zu deren gerichtlicher Erwachsenenvertreterin bestellt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Vertretung bei Geschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie in finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung des Vermögens, die Vertretung bei medizinischen Fragestellungen sowie Fragen, die den Aufenthaltsort betreffen (s. auch Vorerkenntnis VwGH 16.4.2021, Ra 2020/19/0305).

3 Mit Bescheiden vom 6. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; jeweils Spruchpunkte I, II und III). Die Rückkehrentscheidungen erklärte es für dauerhaft unzulässig und erteilte den Revisionswerberinnen jeweils eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkte IV).

4 Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 erhobenen Beschwerden im ersten Verfahrensgang als unbegründet ab. Über außerordentliche Revision der Revisionswerberinnen hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das BVwG die Verhandlungspflicht verletzt hatte (VwGH 16.4.2021, Ra 2020/19/0305).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden der Revisionswerberinnen erneut als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

6 Begründend führte es aus, dass die Revisionswerberinnen keiner asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wären. Es sei zwar glaubhaft, dass der Ex Ehemann die Erstrevisionswerberin vor seiner Verurteilung im Jahr 2006 schwer misshandelt habe, diese Handlungen würden aber nicht die notwendige Aktualität aufweisen. Ein bis in die Gegenwart reichendes Interesse des Ex Ehemannes an ihr und den Kindern habe die Erstrevisionswerberin nicht glaubhaft machen können. Selbst bei Wahrunterstellung könne sie sich an die Sicherheitsbehörden um Schutz wenden, die bereits einmal gegen den Gewalttäter aktiv geworden seien.

7 Die Erstrevisionswerberin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren Depression, einem Selbstfürsorgedefizit und einer mittelgradigen Intelligenzminderung. An einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide sie nicht. Die Zweitrevisionswerberin leide an einer nicht näher bezeichneten tiefgreifenden Entwicklungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades und einer hohen Störung im autistischen Spektrum. Die Drittrevisionswerberin sei gesund.

8 Den Revisionswerberinnen sei die Rückkehr in ihre Heimat, etwa in den Heimatort Grosny oder auch nach Inguschetien, möglich und zumutbar. Sie würden im Fall einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notlage geraten. In Grosny würden der Vater, zwei Schwestern und ein Bruder der Erstrevisionswerberin leben, in Inguschetien weitere Verwandte und Bekannte. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Erstrevisionswerberin im Fall ihrer Rückkehr auf dieses soziale Netz nicht mehr zugreifen könne. Die Erstrevisionswerberin habe nicht glaubhaft machen können, dass ihre Familie und Verwandtschaft sie nicht mehr aufnehmen würden. Die Erstrevisionswerberin leide zwar unter psychischen Problemen und einer mittelgradigen Intelligenzmilderung, sie sei darüber hinaus jedoch im Hinblick auf einfache, manuelle Tätigkeiten arbeitsfähig und -willig. Die Erkrankungen der Erst- und Zeitrevisionswerberinnen seien sowohl im Heimatland als auch in Inguschetien behandelbar.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Würdigung des Vorbringens psychisch erkrankter Personen abgewichen sei. Bei Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Erstrevisionswerberin wäre es zu einer anderen Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit gekommen. Darüber hinaus sei vom BVwG nicht ermittelt worden, ob es der Erstrevisionswerberin unter Berücksichtigung ihrer Krankheit zumutbar sei, (in einem anderen Landesteil) Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Es würden Feststellungen fehlen, inwiefern das Kindeswohl im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gewahrt werde und wer die Obsorge in Russland ausüben solle. Die Zweitrevisionswerberin leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung (Autismus), weshalb sie besonderer Fürsorge bedürfe.

10 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die Revision ist zulässig und begründet.

13 Das BVwG erachtet das Vorbringen der Erstrevisionswerberin, ihr Ex Ehemann mache sie für seine Inhaftierung verantwortlich, er habe nach seiner Haftentlassung weitere Gewalttaten gegen sie und ihre Kinder verübt und die Sicherheitsbehörden würden ihr gegen diese Bedrohung keinen Schutz bieten, für nicht glaubhaft. Glaubhaft machen konnte die Erstrevisionswerberin lediglich dessen Gewalttätigkeiten auch ihr gegenüber vor seiner Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs von Nichte und Neffe im Jahr 2006. Dabei hält das BVwG der Erstrevisionswerberin im Erkenntnis näher dargestellte Widersprüche und zeitliche Unplausibilitäten vor und es geht davon aus, dass die Erstrevisionswerberin in der Lage sein müsse, konkret und gleichbleibend über die Bedrohungen auszusagen (Erk. S. 29) und die Asylbehörden absichtlich getäuscht habe (Erk. S. 28). Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass in dem vom Verwaltungsgericht verwerteten psychiatrisch neurologischen Gutachten auch angeführt wird, bei der Erstrevisionswerberin fänden sich psychopathologisch u.a. Störungen des Gedankenganges sowie der kognitiven Erfassung und Verarbeitung. Die Erstrevisionswerberin sei so die Revision weiter aufgrund ihrer Erkrankung gar nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen bewusst zu konstruieren. Es ist nicht erkennbar, dass das BVwG derartige Überlegungen, die nach dem zitierten Gutachten nicht von der Hand zu weisen sind, in seine Beweiswürdigung einfließen lassen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0204, mwN).

14 Darüber hinaus verneint das BVwG eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Erstrevisionswerberin trotz der festgestellten früheren Gewalttätigkeit des Ex Ehemannes ihr gegenüber ohne stichhaltige Argumente. Eine „Vorverfolgung“ ist jedoch als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500). Bei den weiter aufrechten Berührungspunkten zwischen dem Ex Ehemann und der Erstrevisionswerberin allein schon durch die gemeinsamen Kinder in einer patriarchalischen Gesellschaft, in der laut den Länderfeststellungen die Tendenzen zur Anwendung von Scharia-Recht in den letzten Jahren sogar zugenommen haben, ist diese nicht ausreichend begründete Verneinung einer Furcht vor Verfolgung mit der festgestellten Vorverfolgung nicht in Einklang zu bringen. Nachvollziehbare stichhaltige Gründe, die gegen eine weitere Verfolgung sprechen und den Umstand einer Vorverfolgung entkräften, sodass ihm keine entscheidende Beweiskraft mehr zukommt (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212), führt das BVwG nämlich nicht an.

15 Soweit das BVwG die Revisionswerberinnen zusätzlich darauf verweist, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens von einer Schutzfähigkeit und willigkeit des Heimatstaates auszugehen sei, steht dies in einem Spannungsverhältnis zu den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen. Demnach ist Gewalt gegen Frauen in Tschetschenien weit verbreitet und die Lage für Frauen gestaltet sich äußerst schwierig; häusliche Gewalt gehört zum Alltag. Gewalttätige Männer werden selten bestraft, die Schuld wird üblicherweise der Frau zugeschoben so auch bei Vergewaltigungen. Nur bei Minderjährigen wird eine Vergewaltigung eher nicht als deren Schuld angesehen. Dass der Ex-Ehemann der Erstrevisionswerberin bereits einmal verurteilt wurde, ist dabei entgegen der Annahme des BVwG kein Argument für die Schutzfähigkeit und willigkeit des Staates gegenüber seiner (Ex )Ehefrau. Seine Verurteilung erfolgte wegen Missbrauchs von Minderjährigen, aber nicht wegen Gewaltanwendung gegen die Erstrevisionswerberin.

16 Zum subsidiären Schutz macht die Revision zu Recht geltend, dass das BVwG der hier vorliegenden besonderen Situation einer alleinstehenden, psychisch beeinträchtigten Frau mit zwei Töchtern, von denen die ältere selbst unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, nicht gerecht wird.

17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen und sich mit der konkreten Rückkehrsituation zu beschäftigen (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/18/0185 bis 0188, mwN). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind, weshalb im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine konkrete Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden (vgl. etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0349, mit Verweis auf VwGH 7.1.2021, Ra 2019/18/0451 u.a.). Auch der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.3.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, MA u.a.).

18 Das BVwG geht auch auf die besonderen existenzbedrohenden Schwierigkeiten, die die Erstrevisionswerberin und ihre Kinder bei Rückkehr erwarten könnten, nur insoweit ein, als es sehr allgemein annimmt, dass die Erstrevisionswerberin eine berufliche Tätigkeit aufnehmen und Unterstützung von ihrer Familie erhalten könnte. Zu den Erkrankungen der Erst- und der minderjährigen Zweitrevisionswerberin geht es lediglich davon aus, dass diese auch in der Russischen Föderation behandelbar und nicht lebensbedrohlich seien. Die Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten stellen aber primär auf Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen ab, jedoch nicht auf Autismus. Dass die Zweitrevisionswerberin als Autistin besondere Unterstützung benötigt, wird vom BVwG nicht thematisiert. Die Erstrevisionswerberin wird auch in der Betreuung ihrer Töchter in Österreich durch ihre Schwester als Erwachsenenvertreterin unterstützt; ob die anderen im Heimatland der Revisionswerberinnen lebenden Verwandten die beeinträchtigte Erstrevisionswerberin und ihre Töchter, insbesondere die Zweitrevisionswerberin mit ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, tatsächlich adäquat unterstützen könnten, bleibt unklar. Mit der Übertragung der Obsorge für die Zweit- und Drittrevisionswerberin von der Erstrevisionswerberin an ihre Schwester (wozu in der Beschwerde Vorbringen einschließlich Nennung der bezirksgerichtlichen Aktenzahl erstattet wurde) hat sich das BVwG schließlich gar nicht auseinandergesetzt, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, wer diese von der Erstrevisionswerberin aufgrund ihrer Erkrankung nicht wahrnehmbaren Aufgaben für die Zweit- und Drittrevisionswerberinnen im Falle einer Rückkehr übernehmen sollte.

19 Zusammenfassend hat das BVwG seine Entscheidung daher mit relevanten Begründungsmängeln zum Asyl und zum subsidiären Schutz belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

20 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.

21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Juli 2022

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