Ra 2015/18/0212 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Prüfung nach Art. 11 Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie ist von einem erhöhten Maßstab (erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände) auszugehen (vgl. dazu die auch im Rahmen der Statusrichtlinie zu beachtenden Kriterien laut UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) GFK (‚Wegfall der Umstände'-Klauseln)). Aus dem klaren Wortlaut ("...Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist...") dieser Bestimmung der Statusrichtlinie (Art. 11 Abs. 1 lit. e) ergibt sich allerdings, dass Endigungstatbestände erst dann zum Tragen kommen können, wenn einem Asylwerber bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, somit erst nachdem sein Anerkennungsverfahren abgeschlossen wurde, nicht jedoch bereits im Zuge des Anerkennungsverfahrens.