L507 2301096-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. 1286783800/240909027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2025 und 06.08.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. folgendermaßen zu lauten haben:
II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
III. Gemäß § 53 abs. 1 iVm Abs. 2 Z1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass unter anderem aufgrund der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.06.2024 wegen vorsätzlich begangener Straftaten die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zur Beurteilung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer aufegordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und der Türkei sowie zu seinen Bedenken im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu beantworten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2024, Zl. 1286783800/240909027, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Gegen diesen am 18.09.2024 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 18.06.2025 und 06.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen sowie Rückkehrbefürchtungen befragt. Verwiesen wurde auf das Länderinformationsblatt der Türkei und dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Glaubensrichtung des Islam sowie der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX in der gleichnamigen Provinz, besuchte acht Jahre die Grundschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Bäcker.
Seinen Militärdienst leistete der Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 im Ausmaß von siebzehn Monaten ab.
Am 20.05.2021 hat der Beschwerdeführer in der Türkei vor dem Standesamt XXXX eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und am 10.11.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt, woraufhin ihm der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig von 16.12.2021 bis 15.12.2022, erteilt wurde.
Der Beschwerdeführer verfügte von 05.02.2022 bis 04.06.2022 über ein vom österreichischen Generalkonsulat Istanbul ausgestelltes Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels, reist im Februar 2022 nach Österreich und war von 07.02.2022 bis 04.10.2023 in Österreich an der Adresse seiner Ehegattin gemeldet.
Infolge von Verlängerungsanträgen bzw. eines Zweckänderungsantrages wurden dem Beschwerdeführer weitere Aufenthaltstitel für Österreich erteilt:
16.12.2022 bis 16.12.2013 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
17.12.2023 bis 17.12.2024 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
05.02.2024 bis 17.12.2024 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Am 09.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Der Beschwerdeführer war in Österreich von 10.08.2022 bis 15.01.2024, von 01.05.2024 bis 02.07.2024, von 01.08.2024 bis 30.09.2024 und ist seit 01.10.2024 laufend als Gebäudereiniger beschäftigt. Von 09.02.2024 bis 29.02.2024 und von 01.03.2024 bis 30.04.2024 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigter Gebäudereiniger. Von 23.01.2024 bis 12.03.2024, von 04.04.2024 bis 20.04.2024 und von 11.07.2024 bis 31.07.2024 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.
Am 23.12.2022 wurde die Polizei zu einem Lokal gerufen, weil dort von einem Freund des Beschwerdeführers eine Glastüre eingetreten wurde und sich dieser gegen mehrere Gäste und Mitarbeiter aggressiv verhalten hat. Der Beschwerdeführer verhielt sich im Zuge seiner Befragung zu diesem Vorfall gegenüber den Polizeibeamten äußerst aufbrausend und aggressiv. Er gestikulierte immer wieder wild mit seinen Händen vor den Polizeibeamten und schimpfte in seiner Muttersprache. Er wurde mehrmals aufgefordert sein aggressives Verhalten einzustellen, ist der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Erst nachdem sein Freund von den Polizeibeamten festgenommen wurde, stelle der Beschwerdeführer sein aggressives Verhalten ein und verließe die Örtlichkeit.
Dieser Sachverhalt wurde am 31.12.2022 gemäß § 82 Abs. 1 SPG von der LPD XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Anzeige gebracht und gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- verhängt.
Am 12.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion XXXX ein Betretungsverbot für die Ehewohnung ausgesprochen. Dem Betretungsverbot ging voraus, dass die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion XXXX aussagte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Alkohol getrunken habe und seine Ex-Frau telefonisch nicht erreicht habe. Als ihn diese zurückgerufen habe, habe der Beschwerdeführer sie als Schlampe beschimpft und mit den Worten „Warte bis ich nach Hause komme, dann werde wir ‚schön‘ reden“ bedroht. Da bereits körperliche Übergriffe erfolgt seien, habe die Ex-Ehegattin Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer ihr etwas antun könnte, zumal sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Scheidungspapiere zu unterschreiben und ihr bei einem Streit die Kleidung zerrissen habe. Diesen Vorfall habe sie dem Gewaltschutzzentrum gemeldet, jedoch nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer wurde bei der Abholung von Gegenständen des täglichen Bedarfs aus der Wohnung von Polizisten begleitet und hat sich anfangs kooperativ gezeigt. Der Beschwerdeführer äußerte, dass seine Ex-Ehegattin ihm seinen Reisepass nicht geben wolle, was diese bestritt. Daraufhin ist der Beschwerdeführer höchst aggressiv geworden, hat zu schreien begonnen und Koffer sowie Taschen im Stiegenhaus herumgeworfen. Seitens der Polizisten wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er eine Anzeige wegen Urkundenunterdrückung erstatten könne.
Am 18.06.2024 erfolgte gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anklage wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB und wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2024, Zl. 12 XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt (Probezeit drei Jahre). Mildern wurde bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, die reumütige Einlassung, die Enthemmung durch Alkohol und Medikamenteneinnahme sowie das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium gewertet. Erschwerungsgründe lagen keine vor.
Zudem wurde gegen Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 SPG am 10.06.2024 eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- verhängt.
Der gerichtlichen Verurteilung bzw. Verwaltungsübertretung liegt zugrunde, dass die Polizei am 10.06.2024 zu einem Bahnhof beordert wurde, weil dort eine männliche Person eine Frau lautstark bedroht haben soll. Es handelte sich um den Beschwerdeführer der sich beim Eintreffen der Polizei sichtlich aggressiv gezeigt hat und offensichtlich betrunken war. Der Beschwerdeführer hielt einen Sechserträger Bier in der Hand und wurde von den Polizisten aufgefordert, diesen auf den Boden zu stellen und seinen Ausweis vorzuzeigen. Der Beschwerdeführer händigte widerwillig drei Ausweise aus, griff aber immer wieder zu einer Bierflasche, schrie lautstark, ballte seine Fäuste und spuckte in Richtung der Polizisten. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert sein Verhalten einzustellen, stürmte aber plötzlich auf einen Polizisten zu und versuchte diesen offensichtlich zu attackieren, woraufhin von den Polizeibeamten Pfefferspray eingesetzt wurde. Aufgrund des weiterhin aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers wurden ihm Handfesseln angelegt und ihm – nachdem dieser sich beruhigt hat – eine Flasche mit Wasser gereicht, um sich die Augen auszuwaschen. Im Weitern wurde das ÖRK verständig und der Beschwerdeführer in ein Krankenhaus gebracht. Während der gesamten Zeit äußerte sich der Beschwerdeführer renitent und aggressiv (schrie lautstark und trat um sich) und verweigerte die ärztliche Hilfe. Schlussendlich konnte das Krankenhauspersonal die Augen des Beschwerdeführers spülen. Beim Beschwerdeführer ergab ein Alkoholtest 1,22mg/l und wurde ein Verbleib in der Anhaltezelle bis zur möglichen Vernehmung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde von 10.06.2024 bis 11.06.2024 angehalten.
Am 28.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht XXXX , Zl. 46 XXXX , wegen § 105 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Erschwerend wurde bei der Strafzumessung eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der äußerst rasche Rückfall bzw. die Tatbegehung zwischen Urteil und Rechtskraft der Vorverurteilung gewertet. Milderungsgründe lagen keine vor. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass in der Nacht von 27. auf 28. Juli 2024 eine Frau mit Freunden in einer Bar war, aus unbekannten Gründen einen „Filmriss“ erlitt und sie sich nicht mehr an das erste Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer erinnern kann. Sie fand sich schließlich mit dem Beschwerdeführer in Richtung Bahnhof gehend, wobei dieser entweder ihre Hand festhielt oder den Arm um sie legte und sie mitzog. Der Beschwerdeführer nötigte die Frau mit ihm mitzukommen bzw. mit ihm im Zug mitzufahren, indem er sie zum Bahnhof zog und in weiterer Folge gegen ihren Willen festhielt. Als die Frau ihr Mobiltelefon aus der Tasche nahm und Hilfe verständigen wollte, hat es der Beschwerdeführer an sich genommen. Im Zug ging er mit ihr in ein Zugabteil, in welchem sich keine anderen Personen befanden und hielt sie dort fest, indem er wiederum den Arm um sie legte und sie an sich drückte. Zwischendurch versuchte der Beschwerdeführer sie auf den Mund zu küssen, wobei sie ihren Kopf immer wegdrehte. Weil sie Angst hatte, der Beschwerdeführer könnte ihr etwas antun, riss sie sich nicht los oder schrie um Hilfe. Die Frau versuchte immer wieder durch Blicke, Gestiken wie Kopfschütteln und Handzeichen in Form des internationalen Zeichens für Opfer von Gewalt bei den anderen Fahrgästen auf sich aufmerksam zu machen. Daneben sagte die Frau mehrmals zum Beschwerdeführer, sie möchte nach Hause und zu ihrem Kind. Bei einem Zwischenstopp lief die Frau aus dem Zug, wobei sie mit dem kleinen Zeh irgendwo dagegen stieß und sich verletzte. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass sie entwischt war, folgte ihr und hielt sie am Bahnsteig wiederum fest, um sie daraufhin wieder zum bzw. in den Zug zu ziehen. Noch am Bahnsteig gab die Frau dem Zugbegleiter mittels Handzeichen in Form des internationalen Hilfezeichens zu verstehen, dass sie Hilfe braucht. Dieser informierte den Notfallkoordinator der ÖBB, woraufhin die Polizei verständigt wurde.
Im dem dieser Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren, wurde gegen den Beschwerdeführer auch wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen gemäß § 218 Abs. 1 Z 1 StGB ermittelt, das Verfahren dahingehend jedoch mangels Erfüllung der Tatbestände eingestellt. Das Opfer konnte sich lediglich daran erinnern, dass der Beschwerdeführer mehrfach versuchte sie zu küssen. Ob er sie auch an anderen Körperstellen berührte, konnte sie nicht angeben. Küsse stellen jedoch keine geschlechtlichen Handlungen iSd Tatbestandes dar, weshalb die Ermittlungen aus rechtlichen Gründen eingestellt wurden.
Am 20.12.2023 erfolgte seitens des Beschwerdeführers ein Einreiseversuch nach Deutschland und wurde er gemäß § 49 Abs. 5 Nr. 2 dt. AufenthG nach Österreich zurückgewiesen (AS 161)
Am 04.12.2023 wurde die Ehe des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht XXXX einvernehmlich geschieden.
Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und führt seit ca. Februar 2024 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin türkischer Abstammung. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht seit 08.01.2026.
Der Beschwerdeführer spricht bis auf wenige Worte die deutsche Sprache nicht und findet die Konversation mit seiner Lebensgefährtin auf Türkisch statt.
Derzeit nimmt der Beschwerdeführer ausschließlich eine ärztlich verordnete Schmerzmedikation zur Behandlung von Schmerzen aufgrund einer bestehenden Nervenschädigung ein. Es bestehen keine Hinweise auf einen aktuellen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch. Der Beschwerdeführer hat keine psychischen Erkrankungen, keine laufende psychiatrischen oder psychologischen Behandlung belegt und liegen keine Anhaltspunkte für eine akute oder gegenwärtige Suizidgefahr vor.
Der Beschwerdeführer leidet sohin an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist arbeitsfähig und verfügt über soziale sowie freundschaftliche Kontakte in Österreich. Er ist kein Mitglied in einem Verein und hat in Österreich keine Ausbildung absolviert.
In der Türkei sind eine Schwester sowie drei Brüder aufhältig. Der Vater sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist in Schweden wohnhaft. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten in der Türkei in Kontakt.
In Österreich leben eine Schwester, ein Bruder, ein Onkel sowie mehrere Cousins des Beschwerdeführers. Mit diesen besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Mit seinen Geschwistern finden wöchentlich zwischen ein bis drei Besuchskontakte statt.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2024 und sohin mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt, weshalb er Rechte nach Art. 6 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat.
1.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Sicherheitslage
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs).
Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK
Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58).
Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).
Opferbilanz
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a).
Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025).
Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).
Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_April_2021),_03.06.2021.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]
AJ - Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack, Zugriff 14.11.2023
AlMon - Al Monitor (17.10.2023): Turkey extends mandate for military operations in Syria, Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2023/10/turkey-extends-mandate-military-operations-syria-iraq?token=eyJlbWFpbCI6IndqZjUyODRAcG9zdGVvLmRlIiwibmlkIjoiNjAyNDAifQ== utm_medium=email utm_campaign=Ungrouped transactional email utm_content=Ungrouped transactional email ID_5a7d9926-b3ad-11ee-9975-610118d3daf2 utm_source=campmgr utm_term=Access Article, Zugriff 15.1.2024 [Login erforderlich]
AP - Associated Press (6.3.2025): Turkey says 26 PKK militants were killed in military operations despite peace efforts, https://apnews.com/article/turkey-pkk-26-killed-despite-peace-effort-20bb8a81db3a5d71b759a1eef0cbc90d, Zugriff 14.3.2025
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Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).
Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).
Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).
Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).
Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit
Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).
Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).
Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vgl. TM 21.11.2024).
Quellen
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Duvar - Duvar (20.10.2023): 15 MPs, deputy speaker of Turkish Parliament banned from traveling abroad, https://www.duvarenglish.com/15-mps-deputy-speaker-of-turkish-parliament-banned-from-traveling-abroad-news-63183, Zugriff 18.1.2024
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Duvar - Duvar (29.1.2022): Turkey’s top court rules passport cancellation for sacked civil servants unconstitutional, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-passport-cancellation-for-sacked-civil-servants-unconstitutional-news-60256, Zugriff 18.1.2024
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Grundversorgung / Wirtschaft
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vgl. Duvar 3.1.2024).
Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).
Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.4.2025).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: "[...] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich [...]" (FAZ/Mumay B. 3.1.2025).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
Quellen
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Duvar - Duvar (1.1.2025): Turkey’s hunger threshold surpasses 21,000 liras in December, https://www.duvarenglish.com/turkeys-hunger-threshold-surpasses-21000-liras-in-december-news-65473, Zugriff 16.1.2025
Duvar - Duvar (6.8.2024): Cost of living for one family in Istanbul rises by 71 pct annually, https://www.duvarenglish.com/cost-of-living-for-one-family-in-istanbul-rises-by-71-pct-annually-news-64773, Zugriff 16.1.2025
Duvar - Duvar (24.6.2024): Some 56 pct of young people in Turkey want to live abroad if given opportunity, https://www.duvarenglish.com/some-56-pct-of-young-people-in-turkey-want-to-live-abroad-if-given-opportunity-news-64562, Zugriff 27.8.2024
Duvar - Duvar (3.1.2024): Turkey’s poverty threshold hits nearly three times of new minimum wage, https://www.duvarenglish.com/turkeys-poverty-threshold-hits-nearly-three-times-of-new-minimum-wage-news-63595, Zugriff 31.1.2024
DW - Deutsche Welle (13.4.2023): Türkei vor der Wahl: Fleisch für viele Menschen unerschwinglich, https://www.dw.com/de/türkei-vor-der-wahl-fleisch-für-viele-menschen-unerschwinglich/a-65299835, Zugriff 10.11.2023
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EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023
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FP - Foreign Policy (27.1.2023): Erdogan’s Turkey Faces a Growing Exodus Ahead of Elections, https://foreignpolicy.com/2023/01/27/turkey-elections-erdogan-exodus-population-migration/, Zugriff 8.11.2023
GTAI - Germany Trade and Invest (19.2.2025): Wirtschaftswachstum der Türkei verliert an Schwung, https://www.gtai.de/de/trade/tuerkei/wirtschaftsumfeld/wirtschaftswachstum-der-tuerkei-verliert-an-schwung-247908#toc-anchor--3, Zugriff 27.3.2025
MEE - Middle East Eye (27.12.2024): ’Condemned to hunger’: Turkey’s below-inflation minimum wage rise sparks anger, https://www.middleeasteye.net/news/turkeys-below-inflation-minimum-wage-angers-millions, Zugriff 9.1.2025
MLSS/CSGB - Minister of Labour and Social Security of the Republic of Türkiye (24.12.2024): The New Minimum Wage to be Applied in 2025 was Determined as 22 Thousand 104 Lira, https://www.csgb.gov.tr/en/news/24-12-2024, Zugriff 9.1.2025
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WB - Weltbank (24.4.2025): Türkiye: Overview - Economy, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3, Zugriff 13.5.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.2025): Außenwirtschaft Wirtschaftsbericht Türkei, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/tuerkei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 28.3.2025
Sozialbeihilfen / -versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).
Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit". Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Auswärtiges_Amt,_B3richt_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Mai_2019),_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2022 [Login erforderlich]
ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) (14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845042 portal=svportal, Zugriff 20.1.2025
SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2016): Universal Health Insurance, https://web.archive.org/web/20170103191505/http:/www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 6.11.2023
SSA - Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 7.11.2023
Arbeitslosenunterstützung
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).
Quellen
CottGroup - CottGroup (25.12.2024): Unemployment Fund Calculation and Amount for 2025 | CottGroup, https://www.cottgroup.com/en/blog/work-life/item/unemployment-fund-calculation-and-amount, Zugriff 9.1.2025
IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025
İŞKUR - Turkish Employment Agency (Türkiye İş Kurumu) [Turkey] (o.D.): Unemployment Benefit, https://www.iskur.gov.tr/en/job-seeker/unemployment-insurance/unemployment-benefit/, Zugriff 10.1.2024
İŞKUR - Turkish Employment Agency (Türkiye İş Kurumu) [Turkey] (2025): İşsizlik Ödeneği Miktarı [Höhe des Arbeitslosengeldes], https://www.iskur.gov.tr/is-arayan/issizlik-sigortasi/issizlik-odenegi, Zugriff 18.4.2025
ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) (14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845042 portal=svportal, Zugriff 20.1.2025
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 6.12.2024).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).
Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S. 1, 4).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S. 59). Trotzdem wurd das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]
DRV-Recht - Deutsche Rentenversicherung - Rechtsportal (25.1.2020): Literatursystem - Türkei - Organisation der Sozialversicherung Türkei, https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/04_Laender/Tuerkei/gra_tuerkei_05_orgsv.html, Zugriff 20.1.2025
DTJ - Deutsch Türkisches Journal (29.10.2024): Gewalt gegen Ärzte in der Türkei: Brutaler Angriff mit Schere endet fast tödlich, https://dtj-online.de/gewalt-gegen-aerzte-in-der-tuerkei-brutaler-angriff-mit-schere-endet-fast-toedlich, Zugriff 31.10.2024
DTJ - Deutsch Türkisches Journal (10.10.2023): Ärzteflucht aus der Türkei wird immer gravierender, https://dtj-online.de/aerzteflucht-aus-der-tuerkei-wird-immer-gravierender, Zugriff 31.10.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.4.2023): Medical Country of Origin Information [ACC 7765], https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/Detail/23301, Zugriff 3.11.2023 [Login erforderlich]
FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.3.2022): Brain-Drain: Die Abwanderung türkischer Ärztinnen und Ärzte, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/brain-drain-die-abwanderung-turkischer-aerztinnen-und-aerzte?utm_source=newsletter utm_medium=email utm_campaign=Newsletter 2021-12-08T17:03:25+01:00, Zugriff 6.11.2023
IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025
MPI-SRSP - Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik (3.2021): Social Law Report No. 4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__Türkei.pdf, Zugriff 6.11.2023
ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) (14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845042 portal=svportal, Zugriff 20.1.2025
SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2016): Universal Health Insurance, https://web.archive.org/web/20170103191505/http:/www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 6.11.2023
TM - Turkish Minute (19.6.2024): 15,000 doctors have left Turkey for better opportunities abroad: opposition MP - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/06/19/15000-doctors-have-left-turkey-for-better-opportunities-abroad-opposition-mp, Zugriff 24.7.2024
TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (6.12.2024): Health Expenditure Statistics, 2023, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Health-Expenditure-Statistics-2023-53561, Zugriff 27.3.2025
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/
TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 16.5.2025, S. 40).
Gemäß Art. 8 des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S. 40).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).
Quellen
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VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (23.6.2025): Auskunft des Büros des BMI Verbindungsbeamten in Istanbul, Antwort per E-Mail [Login erforderlich]
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
– Einsicht in den Akt des BFA;
– mündliche Verhandlung am 18.06.2025 und 06.08.2025;
– Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Türkei;
– Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (siehe 2.2.)
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit sowie der Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem türkischen Reisepass mit der Nr. XXXX .
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Die Feststellung seiner legalen Einreise mittels Visum C in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich aus dem Fremdenregister.
Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen in der Türkei am 20.05.2021 sowie die einvernehmliche Ehescheidung in Österreich am 04.12.2023 ist dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.12.2023 zu XXXX zu entnehmen.
Die dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel sowie die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltstitels gehen aus dem zentralen Fremdenregister hervor.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gründen sich auf das zentrale Melderegister.
Die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges entsprechen der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers sowie dem im Akt befindlichen Schreiben der XXXX (ohne Datum) und der Arbeits- und Lohnbestätigung der XXXX vom 05.08.2025.
Der Vorfall am 23.12.2022 sowie das dabei vom Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten gesetzte Verhalten ist dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.01.2023 zu entnehmen. Dass dieser Vorfall von der LPD XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Anzeige gebracht wurde, geht aus der Anzeige der LPD XXXX vom 31.12.2022 hervor.
Dass gegen den Beschwerdeführer am 12.09.2023 ein Betretungsverbot für die Ehewohnung ausgesprochen wurde, geht aus der Dokumentation der LPD XXXX vom 12.09.2023 (AS 69) sowie dem Abschlussbericht LPD XXXX vom 22.09.2023 (AS 101) hervor.
Der Vorfall am 12.09.2023, im Zuge dessen der Beschwerdeführer bei einer Ausweiskontrolle mit einer Bierflasche auf Polizeibeamte losgegangen ist, geht aus dem Amtsvermerk der LPD XXXX vom 10.06.2024 sowie dem Abschlussbericht LPD XXXX vom 15.06.2024 hervor. Die dahingehende Anklageerhebung sowie die folgende Verurteilung sind der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.06.2024, dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2024, Zl. XXXX , sowie dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Verwaltungsstrafen wegen des Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 SPG sind dem Auszug der strafrechtlichen Vormerkungen der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu entnehmen. (AS 131).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) geht aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.05.2025, Zl. XXXX , und dem Strafregister der Republik Österreich hervor.
Die Teileinstellung des der Verurteilung vom 28.01.2025 zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens ist der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 03.10.2024, XXXX , zu entnehmen.
Der Einreiseversuch des Beschwerdeführers am 20.12.2023 nach Deutschland geht aus der Auskunft der INPOL-BPOL vom 03.07.2024 (AS 161) hervor.
Die einvernehmliche Ehescheidung des Beschwerdeführers am 04.12.2023 geht aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.12.2023, GZ: XXXX , hervor.
Dass der Beschwerdeführer bis auf wenige Worte die deutsche Sprache nicht spricht, beruht auf den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigungen über den Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen oder Zeugnisse einer abgelegten Deutschprüfung vorgelegt.
Der Gesundheitszustand sowie die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Berichten der LPD XXXX vom 09.03.2024 und 26.02.2023 (AS 75, 97), der Verordnung der XXXX vom 01.08.2025, einem Email der LPD XXXX an das BFA vom 11.06.2024 (AS 67) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er in der Vergangenheit ein Alkohol- und Drogenproblemgehabt habe und 2008 in der Türkei einen zweiwöchigen Entzug absolviert habe. Zwischen 2010 und 2012 sei es infolge einer Belastungssituation durch den Tod der Mutter und dem nicht rechtzeitigen Erscheinen bei der Beerdigung aufgrund des Militärdienstes, zu einem Suizidversuch gekommen. Damals habe sich der Beschwerdeführer die Nerven der linken Hand verletzt, weshalb er bis heute an Schmerzen leide und deshalb Schmerzmittel benötige. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass die Suchtproblematik nach dem krisenbedingten Suizidversuch fortbestand.
Aus dem Polizeibericht vom 26.02.2023 geht hervor, dass sich der der Beschwerdeführer im Februar 2023 erneut in einer belastenden Lebenssituation befand. Er war alkoholisiert und äußerte seiner Ex-Frau gegenüber den Wunsch nach einer Klinikeinweisung, weil er nicht wisse, wie er alleine sein Trinkverhalten ändern könne. Es kam zu oberflächlichen Schnitten an der Außenseite des linken Armes. Der Beschwerdeführer äußerte jedoch keine Suizidabsichten und erklärte der Bruder des Beschwerdeführers der Polizei gegenüber, dass der Beschwerdeführer mit dessen Lebenssituation unzufrieden sei. Nach polizeilicher Abklärung und Einschätzung durch die Sanitäter des ÖRK wurde festgestellt, dass keine akute Selbstgefährdung und keine Notwendigkeit für einen medizinischen Krankenhausaufenthalt vorlagen. Der Beschwerdeführer wurde in die Obhut seines Bruders übergeben. Folglich lag zwar nach mehr als zehn Jahren erneut eine akute Belastungsreaktion mit Hilfesuche vor, jedoch kein Suizidabsichten bzw. Selbstgefährdung. Offenbar kam es nach mehr als zehn Jahren wieder zu einem problematischen Alkoholkonsum, welcher ihn belastet hat und in einem Polizei- und Rettungseinsatz mündete.
Mehr als ein Jahr später wurde die Polizei am 09.03.2024 von der Nichte des Beschwerdeführers telefonisch aus der Türkei alarmiert, dass sich der Beschwerdeführer das Leben nehmen wolle, auf Zuggleisen sitze und auf den Zug warte. Während die Polizei den Beschwerdeführer suchte, rief die Nichte wieder bei der Polizei an und teilte mit, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr auf den Gleisen befinde. Die Polizei suchte weiter und erhielt einen Anruf von einem Freund des Beschwerdeführers. Dieser gab an, dass sich der Beschwerdeführer am Bahnhof die Pulsadern aufschneiden wolle. Die Polizei suchte weiter nach dem Beschwerdeführer, als dessen Freund erneut anrief und mitteilte, dass beide jetzt bei einer Tankstelle seien und dort auf die Rettung warten würden. Nachdem sich die Polizei zur Tankstelle begeben hatte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit einer Glasscherbe verletzt und gegen eine Schiene geschlagen habe. Dabei sei seine Hand leicht verletzt worden, weshalb die Rettung angefordert worden sei. Auch ein Arzt wurde angefordert um eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz zu prüfen. Bei der Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, er wollte sich keinesfalls umbringen, sondern Aufmerksamkeit erregen. Er habe sich deshalb nur leichte oberflächliche Schnittverletzungen an den Händen zugefügt sowie nur einmal gegen die Schienen des Gleiskörpers geschlagen und dabei seine Hand verletzt. Der herbeigerufene Arzt stellte in der Folge fest, dass die Voraussetzungen des Unterbringungsgesetzes nicht vorliegen und erfolgte keine Einweisung. Es wurden nur Hautabschürfungen sowie ein blauer Fleck an der Hand festgestellt und der Beschwerdeführer in die häusliche Pflege entlassen. Sein Bruder ist gekommen und hat ihn mitgenommen. Die ärztliche Überprüfung der Situation hat somit ergeben, dass keine akute Selbstgefährdung bestand und keine Unterbringung oder Behandlung erforderlich war.
Im Juni 2024 nahm die Polizei infolge der Ereignisse am 10.06.2024 (Beschwerdeführer geht mit Bierflasche auf Polizeibeamte los) Kontakt mit der Hausärztin des Beschwerdeführers auf. Diese äußerte den Polizeibeamten gegenüber den Verdacht auf eine Medikamenten- bzw. Drogenabhängigkeit, auf diverse psychische Erkrankungen sowie auf eine Angststörung beim Beschwerdeführer und erklärte, ihm Lyrica verordnet zu haben. Psychologische oder psychiatrische Diagnosen, Befunde oder Behandlungen liegen hierzu jedoch nicht vor bzw. wurden seitens des Beschwerdeführers keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich zu keinem Zeitpunkt in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung und es erfolgte auch keine Unterbringung nach dem UBG.
Am 01.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer Pregabalin verschrieben. Dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er infolge einer früheren Nervenschädigung der linken Hand (Suizidversucht zwischen 2010 und 2012) hochdosierte Schmerzmittel benötige. Er verwies auch darauf, dass er vor acht bis zehn Monaten (ca. 10/2024 bis 12/2024) wieder vermehrt Alkohol konsumiert und trotzdem Medikamente eingenommen habe (gemeint wohl: Lyrica), welche nicht mit Alkohol kombiniert werden sollten. Nach der Kenntniserlangung der Wechselwirkungen zwischen Alkohol und dem Medikament stellte der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum bis dato jedoch vollständig ein.
Derzeit nimmt der Beschwerdeführer sohin ausschließlich eine ärztlich verordnete Schmerzmedikation ein und konsumiert keinen Alkohol.
Es bestehen sohin keine Hinweise auf einen aktuellen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch und hat der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat auch keine psychischen Erkrankungen, keine laufende psychiatrischen oder psychologischen Behandlung belegt und liegen keine Anhaltspunkte für eine akute oder gegenwärtige Suizidgefahr vor.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gehen aus dem zentralen Melderegister hervor.
Die Zeiten der Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, geht aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers sowie aus dem Arbeitsvertrag mit XXXX vom 03.02.2025 und den Lohn- und Gehaltsabrechnungen von XXXX für Mai bis September 2024, hervor.
Der Beschwerdeführer geht seit 01.10.2024 durchgehend einer ordnungsgemäßen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach. In Bezug auf diese mehr als einjährige Beschäftigung kann er daher Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Rückkehrentscheidung:
3.2.1.1. Der Beschwerdeführer verfügte bis 17.12.2024 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und hält sich aufgrund des am 09.12.2024 gestellten Antrages auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs 1 NAG gegenwärtig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Das BFA stützte die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, wonach der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegenstehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG nur dann in Betracht kommt, wenn die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21(0316, VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148; VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031). § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist ausschließlich auf Verlängerungsverfahren nach dem NAG zugeschnitten, wird doch nur auf die Versagungsgründe nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005, nicht aber auch auf jene nach § 60 AsylG verwiesen. Das ist insofern folgerichtig, als § 52 Abs. 4 Z 4 FPG auch im Zusammenhang mit § 25 NAG zu sehen ist: Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Niederlassungsbehörde dann, wenn in einem Verlängerungsverfahren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 fehlen, das BFA zu verständigen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200).
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (13.09.2024) verfügte der Beschwerdeführer jedoch über einen gültigen Aufenthaltstitel bis 17.12.2024 und war kein Verlängerungsverfahren anhängig. Der angefochtene Bescheid stützte sich daher auf eine falsche Rechtsgrundlage.
Mit der Stellung eines Verlängerungsantrags am 09.12.2024 sind nun die Voraussetzung für§ 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer befindet sich im Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels, sodass § 52 Abs. 4 Z 4 FPG anzuwenden ist.
3.2.1.2. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. bis 3. […]
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. […]
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Fallbezogen kommt dafür in Betracht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet.
§ 11 Abs 2 NAG ("Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel"), auf den § 52 Abs 4 Z 1 und 4 FPG verweist, lautet auszugsweise:
„§ 11. (1) […]
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
Z2 bis Z7 […]
(3) […]
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) bis (7) […]“
3.2.1.3. Der Beschwerdeführer kann sich mittlerweile aber auch auf Rechte aus Artikel 6 des ARB Nr. 1/80 berufen.
In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.
Artikel 6 ARB 1/80 lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“
Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Der Beschwerdeführer geht seit 01.10.2024 durchgehend einer ordnungsgemäßen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach. In Bezug auf diese mehr als einjährige Beschäftigung kann er daher Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer sohin eine nach dem ARB 1/80 geschützte Rechtsposition erlangt und verfügt somit über ein daraus erwachsenes Aufenthaltsrecht.
Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28.02.2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH vom 8.12.2011, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch§ 52 Abs. 5 FPG – entspricht.
Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
3.2.1.4. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen hat, sodass er seiner erworbenen Rechtsstellung aus diesem Grund nicht verlustig wurde.
Es ist jedoch zu prüfen, ob von ihm wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit iSd Art. 14 ARB 1/80 ausgeht
Aufgrund dessen ist die – auch in Bezug auf das seitens des BFA ausgesprochene Einreiseverbot -–(nunmehr) maßgebliche Gefährdungsprognose bereits an dieser Stelle der rechtlichen Beurteil zu treffen.
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; VwGH 26.01.2010, 2008/22/0890; VwGH 12.01.2000, 99/21/0357).
Im gegenständlichen Fall ist sohin nicht allein das Vorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen, sondern das gesamte, in der Vergangenheit gesetzte Verhalten, aus dem auf das künftige Gefährdungspotenzial für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen ist.
Der Beschwerdeführer trat wiederholt durch aggressives, impulsives und gewaltgeneigtes Verhalten in Erscheinung, wobei sich dieses sowohl gegen Privatpersonen – insbesondere Frauen – als auch gegen Organe der öffentlichen Sicherheit richtete. Bereits am 23.12.2022 verhielt sich der Beschwerdeführer im Zuge eines polizeilichen Einschreitens in einem Lokal gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten äußerst aufbrausend und aggressiv. Trotz mehrfacher Aufforderung unterließ er es, sein Verhalten einzustellen, sondern gestikulierte weiterhin wild, beschimpfte die Beamten und ignorierte deren Anordnungen. Dieses Verhalten führte zu einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 SPG in Höhe von € 50,-- und lässt auf eine mangelnde Bereitschaft schließen, staatliche Autorität zu respektieren.
Am 12.09.2023 setzte der Beschwerdeführer sein aggressives Verhalten im privaten Umfeld fort. Aufgrund von Beschimpfungen und Drohungen gegenüber seiner Ex-Ehegattin musste ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden. Die Drohung („Warte bis ich nach Hause komme, dann werden wir ‚schön‘ reden“) erfolgte vor dem Hintergrund bereits gesetzter körperlicher Übergriffe (Beschwerdeführer hat früher bereits Kleidung an der Ex-Ehegattin zerrrissen), weshalb die Ehegattin begründete Angst hatte. Bei der späteren Abholung persönlicher Gegenstände in der Ehewohnung zeigte sich der Beschwerdeführer zunächst zwar noch kooperativ, steigerte sich jedoch erneut in ein aggressives Verhalten, schrie lautstark und warf Koffer sowie Taschen im Stiegenhaus umher. Dieses Verhalten belegt ebenfalls ein bestehendes Aggressions- und Einschüchterungspotenzial, insbesondere gegenüber Frauen, sowie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des geordneten gesellschaftlichen Zusammenlebens
Am 10.06.2024 kam es im öffentlichen Raum zu einem weiteren gravierenden Vorfall. Der Beschwerdeführer wurde alkoholisiert und hochgradig aggressiv von der herbeigerufenen Polizei an einem Bahnhof angetroffen. Die Polizei versuchte aufgrund der Anzeige einer gefährlichen Drohung eine Sachverhaltsfeststellung durchzuführen. Dabei ging der Beschwerdeführer mit einer Bierflasche in bedrohlicher Weise auf Polizeibeamte los, ballte die Fäuste, spuckte in deren Richtung und konnte erst durch den Einsatz von Pfefferspray und Handfesseln unter Kontrolle gebracht werden. Auch nach der Festnahme setzte sich das renitente und aggressive Verhalten am Weg zum und im Krankenhaus fort. Der Beschwerdeführer verweigerte (zunächst) ärztliche Hilfe, schrie und trat um sich. Infolge dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt sowie Bewährungshilfe angeordnet. Dabei wurden mildernd die Unbescholtenheit, die reumütige Einlassung, die Enthemmung durch Alkohol und Medikamenteneinnahme sowie das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der gesetzliche Strafrahmen für dieses Delikt reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die verhängte bedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren sowie die Anordnung der Bewährungshilfe reiht sich zwar eher am unteren Ende des Strafrahmens ein, zumal das Strafgericht das Verhalten im Versuchsstadium ansah und mildernde Umstände (Alkohol, Unbescholtenheit, Reue) berücksichtigte. Die Anordnung der Bewährungshilfe zeigt jedoch, dass das Gericht die Strafe spürbar machte und durch Kontrolle ein erneutes strafbares Verhalten verhindern wollte. Die Verhängte bedingte Freiheitsstrafe ist sohin zwar eher niedrig im Verhältnis zum maximal möglichen Strafmaß, aber nicht „geringfügig“, zumal die bedingte Strafnachsicht samt Bewährungshilfe die soziale Relevanz aufzeigen. Die Anordnung der Bewährungshilfe verdeutlicht, dass das Strafgericht von einem erhöhten Rückfallrisiko ausging und eine engmaschige Kontrolle des Beschwerdeführers für erforderlich hielt. Im Übrigen stellt das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten einen besonders schwerwiegenden Angriff auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Ungeachtet dieser strafgerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen Warnwirkung wurde der Beschwerdeführer nur wenige Wochen später in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2024 erneut straffällig.
Dabei nötigte er eine Frau gegen deren Willen zum Mitkommen, hielt sie wiederholt körperlich fest, nahm ihr Mobiltelefon an sich, um Hilferufe zu verhindern, und bedrängte sie sowohl am Bahnsteig als auch in einem Zugabteil. Die Frau befand sich dabei in einem schutzlosen Zustand und konnte sich nur durch Flucht und das Einschreiten Dritter der Situation entziehen. Für dieses Verhalten wurde der Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Erschwerend wurde bei der Strafzumessung seitens des Strafgerichtes eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der äußerst rasche Rückfall bzw. die Tatbegehung zwischen Urteil und Rechtskraft der Vorverurteilung gewertet. Milderungsgründe lagen keine vor.
In § 105 Abs. 1 StGB ist ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vorgesehen. Auch hier verhängte das Strafgericht eine bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. Dass trotz eines deutlich geringeren gesetzlichen Strafrahmens eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich – und nicht bloß eine Geldstrafe – ausgesprochen wurde, zeigt, dass das Strafgericht die Tat ernst nahm und nicht bloß als geringfügig einstufte.
Besonders ins Gewicht fällt, dass die zweite Straftat lediglich vier Tage nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung begangen wurde. Der Beschwerdeführer setzte somit ein weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten, obwohl ihm die strafgerichtlichen Konsequenzen seines vorhergehenden Verhaltens erst kurz zuvor eindringlich vor Augen geführt worden waren. Dieser äußerst kurze zeitliche Abstand spricht in besonderem Maße gegen eine nachhaltige Abschreckungswirkung der ersten Verurteilung und begründet eine negative Zukunftsprognose.
Zwar sah das Strafgericht im zweiten Verfahren von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht der ersten Freiheitsstrafe ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre. Dabei wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass unter dem Gesichtspunkt der angeordneten Bewährungshilfe bereits die Androhung des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe ausreichend erscheine, um den Beschwerdeführer künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Diese strafgerichtliche Einschätzung vermag jedoch aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Entkräftung der Gefährdungsannahme zu bewirken, sondern unterstreicht vielmehr, dass der Beschwerdeführer nur unter intensiver strafrechtlicher Kontrolle von weiterem strafbaren Verhalten abgehalten werden kann.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der zweiten Straftat kein Geständnis ablegte, sondern sich in seinen Aussagen wiederholt widersprach. Dieses Aussageverhalten spricht gegen eine ausreichende Einsicht in das Unrecht seines Handelns und lässt auf eine fehlende Verantwortungsübernahme schließen. Auch dies ist bei der Gefährdungsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, da Einsichtsfähigkeit und Schuldbewusstsein wesentliche Faktoren für eine positive Zukunftsprognose darstellen.
Dass der Beschwerdeführer trotz einer bereits laufenden Probezeit neuerlich eine einschlägige Straftat setzte, zeigt deutlich, dass selbst strafgerichtliche Verurteilungen und die Androhung eines Freiheitsentzuges keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken konnten.
Zwar bewegen sich die verhängten Haftstrafen bei den strafgerichtlichen Verurteilungen objektiv betrachtet überwiegend im unteren bis mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, die verhängte Strafhöhe allein vermag jedoch die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren. Die Wiederholung von Rechtsverletzungen trotz laufender Probezeit und angeordneter Bewährungshilfe in einem äußerst kurzen Zeitraum verdeutlicht, dass die verhängten Strafen nicht die erforderliche general- und spezialpräventive Wirkung entfaltet haben.
Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch künftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen kann. Die verhängten Strafen mögen objektiv einer niedrigen bis mittleren Höhe entsprechen, sie verhindern jedoch nicht die Prognose einer weiterhin bestehenden Gefährdung aufgrund des wiederholt aggressiven, impulsiven und normwidrigen Verhaltens.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen – ungeachtet ihrer bedingten Nachsicht – als nicht geringfügig zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer jedoch selbst durch diese Maßnahmen nicht von einem weiteren rechtswidrigen Verhalten abgehalten wurde. Der äußerst kurze zeitliche Abstand zwischen den strafbaren Handlungen, die neuerliche Straffälligkeit trotz laufender Probezeit und angeordneter Bewährungshilfe sowie das fehlende Geständnis und das widersprüchliche Aussageverhalten im zweiten Strafverfahren begründen eine erhebliche Rückfallgefahr und wird dieses Gesamtbild zusätzlich dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer auch wiederholt durch aggressives Verhalten in Erscheinung trat, welches zwar nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führte, jedoch ebenfalls ein erhebliches Gefährdungspotenzial erkennen lässt.
So verhielt sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach gegenüber Organen der öffentlichen Sicherheit aggressiv und aufbrausend, ohne dass es jeweils zu einer strafgerichtlichen Ahndung gekommen wäre. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen des Vorfalles am 23.12.2022 wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten nach § 82 Abs. 1 SPG mit einer Verwaltungsstrafe (€ 50,-- Geldstrafe) belegt. Hinzu kommt das Verhalten gegenüber seiner Ex-Ehegattin, das am 12.09.2023 zur Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes führte. Auch wenn dieses Verhalten nicht in strafgerichtliche Verurteilungen mündete, verdeutlicht es ein ausgeprägtes Aggressions- und Einschüchterungsmuster insbesondere gegenüber Frauen und ist bei der Gefährdungsprognose in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es zeigt zudem, dass der Beschwerdeführer auch außerhalb strafrechtlich relevanter Schwellen die öffentliche Ordnung stört und polizeiliche Anordnungen missachtet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch im fremdenrechtlichen Bereich ein Verhalten gesetzt hat, das auf eine mangelnde Bereitschaft zur Einhaltung der geltenden Rechtsordnung schließen lässt. Am 20.12.2023 unternahm der Beschwerdeführer einen Einreiseversuch nach Deutschland, obwohl die fremdenrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und wurde gemäß § 49 Abs. 5 Nr. 2 des deutschen Aufenthaltsgesetzes nach Österreich zurückgewiesen. Dieses Verhalten dokumentiert, dass der Beschwerdeführer auch fremdenrechtliche Bestimmungen nicht beachtet und bereit ist, bestehende aufenthaltsrechtliche Regelungen zu umgehen oder zu missachten.
Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr ist als auch gegenwärtig zu qualifizieren, zumal die letzte einschlägige Verurteilung zeitlich nicht weit zurück liegt, die Probezeit weiterhin aufrecht ist und bislang keine längere Phase beanstandungsfreier Lebensführung festgestellt werden konnte. Die Gefahr wirkt daher im Entscheidungszeitpunkt fort und ist nicht bloß vergangenheitsbezogen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer auch künftig eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Die Gefährdungsprognose stützt sich dabei nicht nur auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, sondern auf das gesamte bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, welches von wiederholter Aggressivität, mangelnder Impulskontrolle, fehlender Einsichtsfähigkeit und einer Missachtung rechtlicher Normen geprägt ist. Angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorfälle, der zeitlichen Dichte, der Eskalationstendenz sowie der fehlenden spezialpräventiven Wirkung sowohl strafgerichtlicher als auch verwaltungsbehördlicher Maßnahmen ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer auch künftig eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Die Annahme einer negativen Zukunftsprognose ist daher gerechtfertigt.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und angesichts der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Gewalt gegen Frauen, Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Integrität sowie Schutz des Rechtsgutes der staatlichen Autorität und der Funktionsfähigkeit staatlicher Organe), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Der Beschwerdeführer stellt daher eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegen, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG unter Berücksichtigung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes (§ 52 Abs. 5 FPG) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
3.2.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die verfügte Rückkehrentscheidung im Sinn des§9 BFA-VG bzw. § 11 Abs. 3 NAG in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde:
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Es leben eine Schwester, ein Bruder, ein Onkel sowie mehrere Cousins im Bundesgebiet. Ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht zu diesen Verwandten nicht, er steht mit seinen Geschwistern aber in regelmäßigem Besuchskontakt. Am 04.12.2023 erfolgte die Ehescheidung und führt der Beschwerdeführer seit Februar 2024 eine neue Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen türkischer Abstammung. Mit dieser besteht seit 08.01.2026 ein gemeinsamer Wohnsitz. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer auch zu ihr nicht vorgebracht. Vielmehr vermeinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass seine Lebensgefährtin aktuell zwar im Krankenstand sei, üblicherweise aber als Reinigungskraft tätig sei. Die Konversation der beiden erfolgt in türkischer Sprache und hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass es Pläne für eine Hochzeit gebe. Sie haben auch keine gemeinsamen Kinder.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt – auch nach der Rechtsprechung des EGMR – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu VfGH 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 22.8.2006, 2004/01/0220; VwGH 29.3.2007, 2005/20/0040 und VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720).
Hinsichtlich der in Österreich lebenden Geschwister, des Onkel und der Cousins ist daher in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens nicht von einer besonderen Beziehungsintensität zu diesen auszugehen, zumal lediglich zwei bis drei wöchentlichen Kontakte zu den Geschwistern behauptet wurde und kein gemeinsamer Haushalt besteht. Es sind auch keine besonderen Bindungen, ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis oder Unterstützungsleistungen vorgebracht worden.
Es liegt jedoch ein Familienleben im Sinne der zitierten Rechtsprechung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin vor und ist der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auf seine Zulässigkeit hin zu prüfen.
Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin hat bereits eine Schmälerung hinzunehmen, zumal er durch sein aggressives Verhalten sowie seine Straffälligkeit den nachhaltigen Unwillen diese Beziehung zu schützen und zu pflegen zum Ausdruck gebracht hat. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht eingegriffen werden würde.
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen, die Verwaltungsstrafen, sein fortwährend aggressives Verhalten gegen Staatsorgane und Frauen sind als äußerst negativ zu werten. Die erwähnten Verurteilungen, Verwaltungsstrafen sowie das sonst gewaltbereite Verhalten sind in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, zumutbar erscheint (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108).
Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer Trennung von der Lebensgefährtin kommen kann, sofern diese nicht mit in die Türkei ziehen würde, ist angesichts des aufgezeigten aggressiven Verhaltens sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers durch das hohe öffentliche Interesse hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Auch kann kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden.
Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr wird die Trennung von seiner Lebensgefährtin im öffentlichen Interesse hinzunehmen sein (vgl. VwGH Ro 2014/21/0043 v. 19.03.2014).
Letztlich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So steht es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin kann auch durch Aufenthalte in der Türkei aufrechterhalten werden, zumal die Lebensgefährtin zwar österreichische Staatsangehörige ist, jedoch aus der Türkei stammt und Türkisch spricht, was einen regelmäßigen Aufenthalt in der Türkei auf Grund der Sprachkenntnisse und Vertrautheit mit dem kulturellen Hintergrund erleichtert.
Insoweit eine Schwester und sein Vater in Deutschland und eine Schwester in Schweden leben, ist schon deshalb mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden, was eine Berücksichtigung der Beziehungen in der Interessenabwägung nicht obsolet macht (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Zum aktuellen Verhältnis zu seinen zwei Schwestern und seinem Vater führte der Beschwerdeführer aus, dass telefonischer Kontakt bestehe. Merkmale eines gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses sind in Bezug auf diese Verwandten aber ebenso wenig hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Eine aktuell ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Verwandten trat im Verfahren nicht zutage. Folglich liegt in Ansehung dieser Personen kein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung vor.
Somit liegt im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vor.
Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf und war in dieser Zeit ca. 39 Monate, davon etwa 36 Monate vollversicherungspflichtig, beschäftigt. Zwischen den einzelnen Beschäftigungen bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld, konkret von 23.01.2024 bis 12.03.2024, von 04.04.2024 bis 20.04.2024 sowie von 11.07.2024 bis 31.07.2024, insgesamt daher für ca. 2,7 Monate. Der Beschwerdeführer spricht bis auf wenige Worte die Deutsche Sprache nicht, ist kein Mitglied in einem Verein und hat in Österreich keine Ausbildung absolviert. Er pflegt in Österreich soziale und freundschaftliche Kontakte, leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Das Gewicht seines ohnehin schon kurzen Aufenthaltes in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer bereits ca. zehn Monate nach seiner Einreise aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten zeigte, welches in einer Anzeige und Geldstraft mündete. Es folgten 2023 Drohungen gegenüber seiner nunmehrigen Ex-Ehegattin, weshalb ein Betretungsverbot hinsichtlich der Ehewohnung ausgesprochen wurde. Danach folgte ein unberechtigter Einreiseversuch nach Deutschland. Im Jahr 2024 und 2025 folgten Verurteilungen wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Nötigung.
In einer Gesamtbetrachtung zeigen diese wiederholten Straftaten und aggressiven Verhaltensweisen, sowohl gegenüber Frauen als auch gegenüber Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer grundlegende gesellschaftliche und rechtliche Normen nicht beachtet hat. Eine nachhaltige soziale Integration setzt jedoch gerade die Achtung der körperlichen Integrität Dritter, die Akzeptanz rechtsstaatlicher Autorität sowie die Bereitschaft zu normkonformem Verhalten voraus. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers gegen eine gelungene Integration spricht und die aus dem Aufenthalt ableitbaren privaten Interessen deutlich mindert.
Zudem gibt es keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher Hinsicht.
Der Beschwerdeführer spricht bis auf wenige Worte die deutsche Sprache nicht und pflegt in Österreich übliche freundschaftliche und soziale Kontakte, anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht oder in Form von Bildungsmaßnahmen, von Vereinsaktivitäten o.ä. waren nicht feststellbar.
Den einzigen Anknüpfungspunkt eines Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers stellt seine Erwerbstätigkeit dar. Diese berufliche Integration allein stellt jedoch keinen gewichtigen Anknüpfungspunkt dar, zumal andere soziale, sprachliche oder gesellschaftliche Bindungen fehlen und die Erwerbstätigkeit auch noch nicht übermäßig lang ausgeübt wird. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zumal der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich sowie gewaltbereit in Erscheinung getreten ist, insbesondere durch Nötigung, versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt und aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten und nahen Bezugspersonen. Würde man die erst seit Februar 2022 immer wieder kurzzeitig unterbrochene Erwerbstätigkeit allein als ausschlaggebend für das Überwiegen privater Interessen werten, bestünde die Gefahr, dass negative Prognosefaktoren wie Aggressions- und Gewaltbereitschaft unberücksichtigt bleiben. Vor diesem Hintergrund ist die berufliche Integration des Beschwerdeführers allein nicht ausreichend, um das öffentliche Interesse zu relativieren.
Weiters ist auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Soweit der Beschwerdeführer über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Türkisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort eine Schwester und drei Brüder des Beschwerdeführers leben und er mit diesen auch regelmäßig im Kontakt steht. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit aus seinem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch davon ausgegangen werden, dass er als arbeitsfähiger Mann mit grundlegender Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung als Bäcker sowie Türkischkenntnissen in der Türkei eine neue Lebensgrundlage findet.
Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als ein erhebliches öffentliches Interesse an der Hintanhaltung weiteren strafbaren oder aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers besteht.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden kann und mindert insbesondere der Umstand, wonach der Beschwerdeführer immer wieder ein aggressives Verhalten aufgezeigt hat sowie die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen, sein Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Zudem hat der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt, um sich sozial und sprachlich zu integrieren.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur schwachen individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, sodass nicht über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abzusprechen war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Türkei nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Einerseits hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht, dass ihm dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde, andererseits besteht nach dem festgestellten Sachverhalt auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten.
Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Derzeit nimmt der Beschwerdeführer ausschließlich eine ärztlich verordnete Schmerzmedikation zur Behandlung von Schmerzen aufgrund einer bestehenden Nervenschädigung ein. Es bestehen keine Hinweise auf einen aktuellen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch. Der Beschwerdeführer hat keine psychischen Erkrankungen, keine laufende psychiatrischen oder psychologischen Behandlung belegt und liegen keine Anhaltspunkte für eine akute oder gegenwärtige Suizidgefahr vor.
Dass dem Beschwerdeführer eine medikamentöse Behandlung seiner Schmerzen in der Türkei nicht möglich sein sollte, wurde weder in der Beschwerde behauptet noch finden sich dazu stichhaltige Anhaltspunkte in den vom BFA herangezogenen Länderberichten.
Sollten beim Beschwerdeführer die von ihm bereits überwundenen Suchterkrankungen erneut auftreten oder sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtern, gehen aus den Länderfeststellungen ebenfalls dahingehende Behandlungsmöglichkeiten hervor. Die Behandlung psychischer Erkrankungen und Suchterkrankungen ist in der Türkei grundsätzlich möglich. Sie erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen, wobei zunehmend auch private Kapazitäten genutzt werden und der Standard steigt. Es gibt landesweit spezialisierte Einrichtungen: 45 therapeutische Zentren für alkohol- und drogenabhängige Erwachsene (AMATEM) mit 732 Betten in 33 Provinzen sowie sieben Zentren für drogenabhängige Kinder und Jugendliche (ÇEMATEM) mit 100 Betten. Zusätzlich ermöglicht die grundsätzliche Krankenversicherungspflicht allen Personen mit Wohnsitz in der Türkei Zugang zu diesen Angeboten, wodurch eine Behandlung für psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen flächendeckend grundsätzlich sichergestellt ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass dieser in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als Bäcker, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt wird. In der Türkei leben nach wie vor mehrere Geschwister des Beschwerdeführers, welche den Beschwerdeführer zumindest in der Anfangszeit finanziell und mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützen können.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion ist aufgrund seiner individuellen Situation daher auch zumutbar.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird und dass er nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
Auch wenn in der Türkei eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, für den Beschwerdeführer nicht gesprochen werden kann.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung iSd § 50 Abs. 2 FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist.
Es war jedoch insofern eine Ergänzung vorzunehmen, als es das BFA unterlassen hat, die Abschiebung – wie es die Judikatur des VwGH verlangt – zielstaatsbezogen auszusprechen.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abzuweisen, wonach gemäß § 52 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
§ 53 Abs. 2 FPG enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).
Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293).
Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Das BFA hat das gegenständliche und auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten, Verwaltungsübertretungen und seines bisherigen Fehlverhaltens eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und letztlich auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vorliege.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß§ 52 Abs. 4 FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FPG ausgeführt wurde, liegt aufgrund des dargestellten persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor (§ 52 Abs. 5 FPG).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität sowie Missachtung von Staatsorganen, Aggressives Verhalten gegenüber Polizisten und Privatpersonen), als gegeben angenommen werden. Es kann daher dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grund nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
Die Dauer des Einreiseverbotes erweist sich jedoch als zu lange. Ein Einreiseverbot gemäß§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Unter Heranziehung der Entscheidung des VwGH Ra 2015/21/0002 vom 30.06.2015 ist bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer befindet sich noch immer innerhalb der Probezeit. Ihm liegt Nötigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie aggressives Verhalten zur Last und ist dieses Verhalten bzw. diese Art von Delikten als besonders gesellschaftsschädigend anzusehen. Weiters befindet sich der Beschwerdeführer noch nicht lange im Bundesgebiet. Andererseits wurden gegen den Beschwerdeführer jeweils bedingte Freiheitsstrafen in der Höhe von fünf Monate (Probezeit 3 bzw. 5 Jahre und 3 Jahre) ausgesprochen und lebt seine Lebensgefährtin im Inland. Auch ging bzw. geht er – mit kurzen Unterbrechungen – Erwerbstätigkeiten nach und ist auch aktuell berufstätig. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als angemessen. Ein Einreiseverbot im Ausmaß von drei Jahren, das in etwa mit dem Ende der Probezeit einhergeht, wird die familiären und privaten Verbindungen im Bundesgebiet nicht zerstören, soll dem Beschwerdeführer aber vor Augen führen, dass er sich in Zukunft wohl verhalten muss.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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