Ra 2021/22/0148 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein eindeutiger Fall iSd. § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 lag zum einen schon deshalb nicht vor, weil die Erstellung einer aktualisierten (und unter Berücksichtigung des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Fremden vorgenommenen) Gefährdungsprognose angesichts des mehrere Jahre zurückliegenden Fehlverhaltens die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung erforderte. Auf eine solche Gefährdungsprognose ist auch grundsätzlich für die wegen einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erlassene Rückkehrentscheidung (vgl. § 52 Abs. 4 Z 1 FrPolG 2005 iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG 2005) abzustellen. Zum anderen halten sich die Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder des Fremden im Bundesgebiet rechtmäßig auf. Dass diese ebenfalls von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betroffen wären, wurde nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund erwies sich, auch wenn die Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet infolge der von ihm verübten Straftaten, aufgrund derer er in den Besitz von Aufenthaltstiteln gelangte (Bestechung eines Beamten), stark gemindert waren, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unerlässlich. Im Übrigen indiziert die vom VwG verfügte Herabsetzung der Dauer des behördlich verhängten Einreiseverbots, dass auch insofern kein eindeutiger Fall vorlag.