Das VwG stütze die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 3 Z 6 FrPolG 2005. Der Fremde ist gemäß § 164 Abs. 1 und 4 erster und zweiter Fall StGB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden. Von § 53 Abs. 3 Z 6 FrPolG 2005 sind nur die Straftatbestände der §§ 278a bis 278f StGB erfasst. Die Verwirklichung des § 278 StGB ist den in § 53 Abs. 3 Z 6 FrPolG 2005 ausdrücklich genannten Fällen nicht gleichzuhalten: Diese beziehen sich einerseits auf den eine höhere Strafdrohung aufweisenden Tatbestand der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation und andererseits auf Straftatbestände, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen und sich von daher grundlegend von jenem des § 278 StGB unterscheiden. Das Einreiseverbot wäre daher gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005, der eine Höchstdauer von zehn Jahren vorsieht, zu verhängen gewesen. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 vorliegt (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237).
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