§ 1 Anwendungsbereich — BFA-VG
Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.
§ 1 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL 1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich…
§ 28 Zentrale Verfahrensdatei
…1) Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die…
§ 11 Zustellungen
…1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind…
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