Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache des N O in Linz, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. November 2013, Zl. VwSen-730779/7/BP/WU, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. November 2013 wurde gegen den Revisionswerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 63 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision Gebrauch gemacht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen, mit denen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, lässt die Revision allerdings außer Acht, dass die ins Treffen geführten Aussagen, wonach die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels "moderner Kommunikationsmittel" mit einem Kleinkind kaum möglich sei und dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme, vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine bloße Rückkehrentscheidung (Ausweisung) betreffend einen unbescholtenen ehemaligen Asylwerber getroffen wurden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277, mwN) und sich nicht auf ein gegen einen Straftäter erlassenes Aufenthaltsverbot (Einreiseverbot) übertragen lassen. Vielmehr hält sich die von der belangten Behörde nach mündlicher Verhandlung vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung, dass der Revisionswerber und seine nicht mit ihm, sondern mit den jeweiligen Müttern zusammenlebenden drei Kinder eine durch das bekämpfte Aufenthaltsverbot bewirkte Trennung im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen haben, vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Delinquenz des Revisionswerbers im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. März 2014
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