Die für eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot vorzunehmende Gefährdungsprognose ist am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu treffen (vgl. E 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109, 0247). Danach ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, der weitere Aufenthalt des Fremden stelle eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
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