Die Erlassung einer gegen eine subsidiär schutzberechtigte Person gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahme ist nur in Verbindung mit einer (wiederum bekämpfbaren) Aberkennung dieses Status möglich (vgl. VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).
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