I424 2199121-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 17.08.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird stattgegeben.
II. Dem Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 BGBl. II Nr. 448/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG-DV) wird stattgegeben.
III. Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: BF), einen Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigte. Am 29.11.2017 erfolgte die Ersteinvernahme der BF vor der belangten Behörde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.05.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz abgewiesen, ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteil. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2018 brachte die rechtsfreundlich vertretene BF am 08.06.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2019 zur GZ 2199121-1 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 wurde die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) eingebracht. Mit Erkenntnis des VwGH vom 05.11.2019 zur GZ.: Ra 2019/01/0285-6 wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
Am 03.06.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis vom 08.06.2020 zur GZ.: 2199121-1 wurde die Beschwerde wiederum als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 21.09.2020 zur GZ.: E 2367/2020-7 abgelehnt.
2. Am 17.08.2022 langte der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 bei der belangten Behörde ein. Die BF wurde rechtlich vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx. Die BF gab an das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt zu haben.
Die belangte Behörde übermittelte der BF einen Verbesserungsauftrag. Daraufhin brachte die BF eine Antragsbegründung ein und legte Beweisurkunden vor.
Die BF führte aus, die Vorlage eines Reisepasses sei nicht möglich, da die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Berlin sei. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Heilung dieses Mangels gestellt und ein Bericht vorgelegt, wonach die Vertretung des Herkunftsstaates der BF in Österreich lediglich durch ein Honorarkonsulat erfolge.
3. Mit Schreiben vom 11.10.2024 brachte die BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1/1930 in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) bei der belangten Behörde ein und gab gleichzeitig bekannt, dass sie nunmehr durch den Rechtsanwalt Dr. Klammer vertreten werde. Mit Schreiben vom 15.10.2024 wurde die BF über die bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme informiert und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, weitere Beweisurkunden vorzulegen bzw. eine ergänzende schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2025 vorgelegt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von drei Jahren beschränktes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde ausgeführt, es lebe zwar der Vater der BF seit 2010 als Asylberechtigter in Österreich, doch bestehe kein enges Verhältnis zwischen der BF und ihrem Vater. Die BF sei teilweise illegalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Sie sei in zwei Vereinen tätig und habe diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt, doch würden sich die privaten Kontakte im Wesentlichen auf Personen mit Verbindungen zum Herkunftsstaat bzw. auf die Kirchengemeinde beschränken.
Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die belangte Behörde den Antrag auf Heilung eines Mangels abweisen wollte. Die BF hätte nie versucht einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses beim Honorarkonsulat in Österreich einzubringen und sei auch nie mit der Botschaft in Berlin in Kontakt getreten. Die BF habe jedenfalls nicht nachgewiesen, dass ihr die Beschaffung eines Reisepasses unmöglich oder nicht zumutbar sei.
Das Einreiseverbot wurde mit den vermutlich illegalen Erwerbstätigkeiten der BF begründet.
4. Gegen diesen Bescheid wurde am 31.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2025 zur GZ.: 2199121-3 wurde dieser Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.
Das Verfahren betreffend die eingebrachte Säumnisbeschwerde ist daher weiterzuführen.
5. Mit Ladungen vom 12.09.2025 wurden die belangte Behörde, die BF vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer und der Dolmetscher für die französische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2025 geladen.
6. Mit Schreiben vom 17.09.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
7. Am 20.10.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihres Rechtsvertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache statt. Der Vater der BF wurde als Zeuge in der Verhandlung einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Die volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Demokratischen Republik Kongo geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Luba und bekennt sich zum protestantischen Glauben. Sie ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und ledig. Sie hat keine Kinder.
Die BF legte im gesamten Verfahren keinen kongolesischen Reisepass vor. Ihre Verfahrensidentität steht jedoch fest.
Die DR Kongo unterhält in Österreich ein Honorarkonsulat. Die Botschaft befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Beantragung eines Reisepasses müsste die BF in die Bundesrepublik Deutschland reisen.
Die BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die BF beherrscht die französische Sprache auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht sie Lingala.
Die BF lebte von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland in XXXX . Die BF hat in ihrem Heimatland die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Der Vater der BF verlies die Demokratische Republik Kongo 2010, als die BF ca. 13 Jahre alt war. Die BF erhielt sich durch die Unterstützung einer kirchlichen Organisation und arbeitete auch für diese Organisation.
Ob die BF in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung von Angehörigen in ihrem Herkunftsland erhalten hat, kann nicht festgestellt werden.
II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, ob aktuell noch Angehörige der BF in der DR Kongo leben. Weder die BF noch ihr Vater haben Kontakt zu ihren Angehörigen.
II.1.4. Ausreisemodalitäten
Die BF verließ ihr Heimatland im Jahr 2017. Die BF hält sich seit spätestens 28.11.2017 in Österreich auf. Sie lebt somit seit ca. acht Jahren in Österreich.
II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die BF hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich.
Von 28.11.20217 bis zum 08.06.2020 – somit für zwei Jahre und sechs Monate – verfügte die BF über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerberin.
Seit 09.06.2020 – somit seit ca. fünf Jahren und fünf Monaten – hält sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
In Österreich lebt der Vater der BF, Herr XXXX , geb. am XXXX , in der DR Kongo. Der Vater der BF hält sich seit dem Jahr 2010 in Österreich auf. Seit 2015 ist er Asylberechtigter.
In der Vergangenheit lebte die BF zeitweise bei ihrem Vater.
Aktuell telefonieren die BF und ihr Vater regelmäßig. Persönlichen Kontakt haben sie ca. alle zwei Monate. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Vater. Dieser unterstützt die BF jedoch fallweise in finanzieller Hinsicht.
Die BF hat keine weiteren Angehörigen in Österreich.
II.1.5.3. Grad der Integration
Die BF hat in Österreich Freundschaften geschlossen. Kontakte pflegt die BF in Österreich überwiegend zu Personen – mit und ohne österreichischer Staatsbürgerschaft – die einen afrikanischen Migrationshintergrund haben.
Die BF führt in Österreich seit August 2025 eine Beziehung. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht.
Die BF hat das Modul 1 der Integrationsprüfung erfüllt.
Die BF hat überdies die Integrationsprüfung auf Niveau B1 erfolgreich absolviert. Die BF spricht Deutsch auf B1-Niveau.
Die BF besucht aktuell einen Kurs zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses.
Die BF ist seit dem Jahr 2021 für das Forum „ XXXX “ tätig (Buchhaltung und Social-Media). Darüber hinaus ist sie Mitglied im Verein „ XXXX “.
Die BF arbeitet aktuell nicht.
Die BF ist in der Kirchengemeinde als Pastorialassistenz aktiv.
II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die BF hat diese Anknüpfungspunkte ausschließlich während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet prekär bzw. unrechtmäßig war.
II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Die BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit und kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen. Sie hat die ersten zwanzig Lebensjahre in ihrem Herkunftsstaat verbracht und lebt nun seit knapp acht Jahren in Österreich. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens.
Die BF hat die ersten zwei Drittel ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die nunmehr achtundzwanzigjährige BF lebt jedoch seit sie 20 ist in Österreich. Aufgrund dieser Tatsache ist die Bindung der BF zu ihrem Herkunftsstaat wesentlich gelockert. Familiäre oder persönliche nach wie vor bestehende Bindungen zum Herkunftsland konnte das erkennende Gericht keine feststellten.
II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen auf.
Mit Strafverfügung vom 05.07.2019 wurde wegen Verstoßes gegen die Wohnsitzauflage eine Geldstrafe gemäß § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG verhängt.
Das Vorliegen von weiteren rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
In Bezug auf die Tätigkeit der BF für „ XXXX “ sowie in Bezug auf die von der BF angegeben Tätigkeit als Babysitterin wurde von der belangten Behörde eine Anzeige wegen Schwarzarbeit eingebracht.
II.1.5.7. Verfahrensdauer und Vorverfahren
Die BF stellte den verfahrenseinleitenden Antrag am 17.08.2022. Mit heutigem Erkenntnis wird über diesen Antrag entschieden. Die Verfahrensdauer betrug somit drei Jahre und vier Monate.
Im konkreten Fall hat die BF den verfahrenseinleitenden Antrag am 17.08.2022 gestellt. Am 11.10.2024 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben.
Die BF brachte einen formellen Antrag nach § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 ein.
II.1.6. Zu Gefahren bzw. Schwierigkeiten, mit denen die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konfrontiert wäre:
Die BF hätte im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Schwierigkeiten einen Arbeitsplatz zu finden.
Als Frau würde die BF im Falle einer Rückkehr geschlechtsspezifische Diskriminierungen erleben.
II.1.7. Zur Lage im Herkunftsstaat
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo aus dem COI-CMS (Version vom 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen.
Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024).
Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024).
Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024). Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).
Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024). Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024).
Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024).
Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024).
Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme.
Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024). Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024).
Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).
Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024).
Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025).
II.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag, den schriftlichen Stellungnahmen, der niederschriftlichen Angaben der BF, die Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: 2199121-1 und GZ.: 2199121-3, den von der BF vorgelegten Beweismitteln, den aufgehobenen Bescheide der belangten Behörde vom 25.02.2025, den Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des Vaters der BF als Zeugen und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 13.11.2025. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis im Sinne des § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Die BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde folgende Beweisurkunden vor:
- Ausweiskopie (Akt 1. Teil, Aktenseite 37 in deutscher Übersetzung Aktenseite 207);
- Geburtsurkunde der DR Kongo in Kopie (s. Akt 1. Teil, Aktenseite 191, in deutscher Übersetzung Akt 2. Teil, Aktenseite 13);
- Benachrichtigung über einen Zusatzbescheid des Amtsgerichts XXXX (Akt 1. Teil, Aktenseite 193ff in deutscher Übersetzung Aktenseite 209);
- Ausdruck aus dem Internet über die Vertretung der Demokratischen Republik Kongo durch die Botschaft in Berlin (s. Aktenseite 155);
-Strafverfügung vom 05.07.2019: Wegen Verstoß gegen die Wohnsitzauflage wurde eine Geldstrafe gemäß § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG verhängt (s. Akt 2. Teil, Aktenseite 165);
- Rechnung vom 21.01.2019 betreffend einen Deutschkurs (s. Akt 2. Teil, Aktenseite 263ff);
- Kassenbeleg betreffend Deutsch Integrationskurs A2 (s. Akt 2. Teil, Aktenseite 267);
- Besuchsbestätigung vom 21.12.2018 betreffend Deutsch-Integrationskurs A2 (s. Akt 2. Teil, Aktenseite 269);
- Teilbesuchsbestätigung vom 28.02.2019 betreffend Deutschkurs B1 (s. Akt 2. Teil, Aktenseite 271);
- Bestätigung über die Ablegung der Integrationsprüfung A2 am 17.07.2023 (s. Aktenseite 193);
- Zeugnis der Integrationsprüfung A2 (s. Aktenseite 209ff);
- Zeugnis der Integrationsprüfung B1 (s. Aktenseite 221ff);
- Nachweis Übermittlung der Service-Card der XXXX Versicherung vom 24.07.2024 (s. Aktenseite 229);
- Bestätigung über die Mitgliedschaft in der XXXX vom 31.05.2022 (s. Aktenseite 151);
- Arbeitsvorvertrag mit „ XXXX “ aus dem Jahr 2021 betreffend die Tätigkeit als Web 2.0 und Socialmedia Content Creator (s. Aktenseite 153);
- Arbeitsvorvertrag mit „ XXXX “ aus dem Jahr 2023 betreffend die Tätigkeit als Büroassistenz (s. Aktenseite 165);
- Praktikumsbestätigung bei „ XXXX “ vom 10.08.2021 betreffend den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 (s. Aktenseite 167ff);
- Praktikumsbestätigung bei „ XXXX “ vom 09.10.2021 betreffend den Zeitraum Oktober 2021 bis November 2021 (s. Aktenseite 171ff);
- Praktikumsbestätigung bei „ XXXX “ vom 11.01.2022 betreffend den Zeitraum Januar 2022 bis Februar 2022 (s. Aktenseite 175ff);
- Praktikumsbestätigung bei „ XXXX “ vom 02.03.2022 betreffend den Zeitraum März 2022 bis April 2022 (s. Aktenseite 179ff);
- Praktikumsbestätigung bei „ XXXX “ vom 01.06.2022 betreffend den Zeitraum Juni 2022 bis August 2022 (s. Aktenseite 187ff);
- Praktikumsbestätigung bei „ XXXX “ vom 03.10.2022 betreffend den Zeitraum Oktober 2022 bis November 2022 (s. Aktenseite 183ff);
- Bestätigungsschreiben einer Privatperson vom 22.07.2024, wonach die BF dieser Person seit drei Jahren mit der Kinderbetreuung helfe (s. Aktenseite 231);
- Bestätigungsschreiben einer Privatperson vom 24.07.2024 wonach die BF als Babysitterin tätig sei (s. Aktenseite 239);
- Schreiben einer Privatperson, wonach die BF an Kunstprojekten und Veranstaltungen teilgenommen habe und in Österreich gut integriert sei (s. Aktenseite 233);
- Schreiben des Vereins „ XXXX “ vom 16.07.2024 wonach die BF im Verein tätig war, insbesondere in der Betreuung der Social-Media-Kanäle. Der Verein unterstütze Straßenkinder im Herkunftsland der BF (s. Aktenseite 235);
- Referenzschreiben einer Privatperson bzw. Psychologin vom 06.08.2024 wonach die BF gut integriert sei (s. Aktenseite 237);
- Referenzschreiben einer Privatperson vom 22.07.2024 (s. Aktenseite 241);
- Empfehlungsschreiben „ XXXX “ vom 26.07.2024 (s. Aktenseite 243).
Die BF legte dem Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen vor:
- Einladung der Botschaft der DR Kongo betreffend die Ausstellung eines Reisepasses, wonach die BF nach Zahlung der Gebühren in die Botschaft zur Passbeantragung kommen könne. Das persönliche Erscheinen in der Botschaft sei erforderlich, da Fingerabdrücke angefertigt werden müssten (s. Protokollierungsvermerk vom 27.10.2025);
- ZMR-Auszug des aktuellen Partners der BF (s. Protokollierungsvermerk vom 16.10.2025);
- Bestätigung über einen Kursplatz zur Erlangung eines Pflichtschulabschlusses (s. Protokollierungsvermerk vom 16.10.2025).
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand der BF stützen sich auf ihre Angaben im gesamten Verfahren (s. schriftliche Antragsbegründung Aktenseite 145, Niederschrift BFA Seite 4) sowie auf den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 und bestätigte die BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 3). Dass die BF in XXXX geboren wurde, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 4).
Dass die BF im gesamten Verfahren keinen Reisepass vorlegte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem gestellten Antrag auf Mängelheilung. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die BF keinen Reisepass im Original vorlegen (s. VH-P Seite 5f). Da die BF jedoch zahlreiche Beweisurkunden vorlegte darunter eine Ausweiskopie (s. Akt 1. Teil, Aktenseite 37 in deutscher Übersetzung Aktenseite 207), eine Geburtsurkunde der DR Kongo in Kopie (s. Akt 1. Teil, Aktenseite 191, in deutscher Übersetzung Akt 2. Teil, Aktenseite 13) sowie die Benachrichtigung über einen Zusatzbescheid des Amtsgerichts XXXX (s. Akt 1. Teil, Aktenseite 193ff in deutscher Übersetzung Aktenseite 209), steht die Verfahrensidentität der BF aus Sicht des Gerichtes fest.
Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, sie müsse zur Passbeantragung nach Deutschland reisen, das sei aktuell unmöglich. Sie habe trotzdem online einen Pass beantragt und warte nun auf die Antwort. Die BF zeigte der Richterin auf ihrem Handy die Bestätigung über die Passbeantragung am 17.10.2025. Auf Frage, warum sie den Pass erst jetzt beantragt habe, gab die BF an, sie habe bereits im März die Botschaft in Berlin angeschrieben, jedoch keine Antwort erhalten. Telefonisch habe sie dann die Auskunft erhalten, sie müsse persönlich erscheinen, um einen Pass zu erhalten. Ihr Anwalt habe ihr schließlich gesagt, sie könne den Pass online beantragen (s. VH-P Seite 6). Später in der mündlichen Verhandlung gab die BF weiters an, sie habe bereits 2020 ein Mail an das Honorarkonsulat der DR Kongo in Österreich gesendet, jedoch nie eine Antwort erhalten. Telefonisch sei sie auch nicht durchgekommen (s. VH-P Seite 15).
Es lässt sich einfach im Internet nachlesen, dass die DR Kongo in Österreich nur ein Honorarkonsulat erhält. Der entsprechende Ausdruck aus dem Internet findet sich im Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Es wird darauf hingewiesen, dass das Honorarkonsulat „möglicherweise“ bei der Passbeantragung behilflich sei, jedoch nur begrenzte konsularische Dienstleistungen anbieten könne. Die BF legte überdies eine Einladung der Botschaft der DR Kongo in der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Ausstellung eines Reisepasses vor. Demnach könne die BF nach Zahlung der Gebühren in die Botschaft zur Passbeantragung kommen. Das persönliche Erscheinen in der Botschaft sei erforderlich, da Fingerabdrücke angefertigt werden müssten (s. Protokollierungsvermerk vom 27.10.2025). In Zusammenschau der Angaben der BF und der vorgelegten Unterlagen sowie Rechercheergebnisse des Bundesverwaltungsgerichts scheint es erwiesen, dass die BF in Österreich keinen Reisepass beantragen kann.
Dass die BF gesund ist, gab sie in den bisherigen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 2 und 4, Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ.: 2199121-1 vom 03.06.2020 [in der Folge: VH-P 2020]) und bestätigte sie dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3).
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung festgestellt (s. VH-P Seite 4). Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache durchgeführt. Die BF hat ihre diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt.
Dass die BF in ihrem Herkunftsland die Matura absolvierte und ausschließlich in XXXX lebte, gab sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 4). Dass der Vater der BF den Herkunftsstaat 2010 verlies, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus den Angaben des Vaters der BF, der auch bereits im vorangegangenen Asylverfahren als Zeuge befragt wurde (s. VH-P 2020). Die BF gab auf die Frage, wie sie den Lebensunterhalt verdient habe an, sie habe Unterstützung von der Kirche erhalten (s. VH-P Seite 4). Dies bestätigte auch der als Zeuge einvernommene Vater der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 14). Dass die BF in dieser kirchlichen Organisation auch mitarbeitete, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an und stellte dies die belangte Behörde im Bescheid vom 25.02.2025 auch so fest. Dass die BF auch durch den Verkauf von Orangen Geld verdiente, gab sie in der mündlichen Verhandlung im vorangehenden Asylverfahren an (s. VH-P 2020 Seite 5). Auf Vorhalt dieser Angaben in der mündlichen Verhandlung, bestätigte die BF, dass sie die genannten Tätigkeiten – Sozialarbeiterin und Orangenverkäuferin – für die Kirche ausgeübt habe (s. VH-P Seite 7).
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 08.06.2020 zur GZ 2199121-1 wurde festgestellt, die BF sei nach der Ausreise ihres Vaters im Jahr 2010 von einem sozialen und familiären Netzwerk betreut worden, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen könne. Dies wurde festgestellt, da der Vater der BF in seinem Asylverfahren angegeben habe, seine Kinder seien nun bei seinem Bruder (s. Erkenntnis BVwG vom 08.06.2020 zur GZ 2199121-1 und VH-P 2020 Seite 10).
Auf Vorhalt der Aussage des Vaters der BF, die BF habe nach seiner Ausreise bei seinem Bruder gelebt, gab dieser an, er sei überrascht über diesen Vorhalt. Er habe nicht gewusst wo seine Kinder gewesen seien, als er nach Österreich gekommen sei (s. VH-P Seite 14). Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, sie habe keine finanzielle Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten (s. VH-P Seite 4).
Aufgrund der dargestellten Aussagen, ist es für das erkennende Gericht nicht möglich zu beurteilen, ob die BF in der Vergangenheit von Angehörigen im Herkunftsland finanziell unterstützt worden ist.
II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sie habe bis zur Ausreise des Vaters mit diesem und ihren beiden Geschwistern zusammengelebt. Nachdem der Vater ausgereist ist, war die BF in einer kirchlichen Organisation untergebracht und wurde von ihren Geschwistern getrennt (s. VH-P Seite 4). Auch in der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Asylverfahren gab die BF bereits an, sie habe keine Angehörigen mehr im Heimatstaat (s. VH-P 2020 Seite 4) und habe sie ihre Geschwister 2011 bzw. 2012 das letzte Mal gesehen (s. VH-P 2020 Seite 10). Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2020 zur GZ.: 2199121-1 wurde jedoch festgestellt, es würden noch Angehörige der BF in der DR Kongo leben.
In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung bestätigte die BF, dass sie seit 2011 keinen Kontakt mit ihren Geschwistern habe (s. VH-P Seite 4f). Es bestehe auch kein Kontakt zu Angehörigen (s. VH-P Seite 5). Der Vater der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe keine Verwandten mehr im Herkunftsland. Seine Eltern seien verstorben. Er glaube, dass auch seine Schwester und sein Bruder jetzt nicht mehr in der DR Kongo leben würden. Er vermute, diese seien in Angola, er habe jedoch keinen Kontakt mehr. Auch sonst habe er keine Kontakte mehr zu Personen in seinem Herkunftsland (s. VH-P Seite 14).
Aufgrund der Tatsache, dass weder die BF noch ihr Vater Kontakt zu Angehörigen haben und dementsprechend nicht wissen, wo diese sich aktuell aufhalten, kann das Gericht nicht feststellen, wo die Geschwister der BF bzw. ihr Onkel oder ihre Tante leben. Dass kein Kontakt zu Angehörigen besteht, gab die BF glaubhaft in der Verhandlung an und bestätigte dies auch der unter Wahrheitspflicht aussagende Zeuge, weshalb das erkennende Gericht dies so feststellte.
II.2.4. Ausreisemodalitäten
Dass die BF ihr Heimatland 2017 verließ, ergibt sich aus ihren Angaben im vorangegangen Asylverfahren (s. VH-P 2020 Seite 5) und bestätigte die BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). Die BF stellte Ende November 2017 einen Asylantrag, weswegen feststeht, dass sie sich spätestens ab diesem Zeitpunkt in Österreich aufhielt. Dies wurde von der BF auch im verfahrenseinleitenden Antrag, vor der belangten Behörde (s. Niederschrift BFA Seite 2) und in der schriftlichen Stellungnahme (s. Aktenseite 275) so angegeben.
Die Feststellung, dass die BF seit acht Jahren in Österreich lebt ergibt sich logisch aus der Zusammenschau des Einreisedatums mit dem gegenständlichen Erkenntnis.
II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Dass die BF keinen Aufenthaltstitel in Österreich hat, gab sie vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 3) und bestätigte sie dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). Dem Gericht wurde auch von Amts wegen nicht bekannt, dass die BF über einen Aufenthaltstitel verfügen würde und ist ein solcher im gesamten Akteninhalt nicht dokumentiert.
Die Feststellung, dass sich die BF zwei Jahre und sechs Monate lang aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerberin in Österreich aufhielt, stützt sich auf die Tatsache, dass sie am 28.11.2017 einen Asylantrag stellte und dieses Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2020 rechtskräftig beendet wurde.
Dass sich die BF seit 09.06.2020 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass sie nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens über keinen Aufenthaltstitel bzw. über kein vorläufiges Aufenthaltsrecht mehr verfügte.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die Feststellungen zur Identität des Vaters der BF, zu seiner Aufenthaltsdauer in Österreich und zu seiner Asylberechtigung stützen sich auf die Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommen Vaters (s. VH-P Seite 13ff), auf die Einsichtnahme in den aktuellen ZMR-Auszug des Vaters, woraus hervorgeht, dass dieser seit 21.05.2010 in Österreich gemeldet ist sowie auf die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom 25.02.2025.
Dass die BF in der Vergangenheit zeitweise bei ihrem Vater lebte, gab diese in der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Asylverfahren (s. VH-P 2020 Seite 6) sowie vor der belangten Behörde (s. Niederschrift BFA Seite 3) an.
Die Feststellungen zum aktuell bestehenden Kontakt zwischen der BF und ihrem Vater sowie zu den fallweisen finanziellen Unterstützungsleistungen, stützten sich auf die übereinstimmenden Angaben der BF und des Vaters in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 9f, 15). Der Vater der BF gab an, er müsse dauerhaft Medikamente gegen seinen zu hohen Cholesterinspiegel, aufgrund seines Diabetes und der Probleme beim Wasserlassen nehmen. Er gehe davon aus, dass er in Zukunft mehr Hilfe von der BF benötige, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme (s. VH-P Seite 13f). Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch kein aktuell gegebenes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Vater.
Wenn die BF vor dem BFA angab, ihr Vater unterstütze sie finanziell nicht und hätten sie kein gutes Verhältnis (s. Niederschrift BFA Seite 4), ist anzumerken, dass die BF in der schriftlichen Stellungnahme im Verfahren vor dem BFA bereits ausführte, der Vater helfe ihr oft (s. Aktenseite 279). Es lagen diesbezüglich somit widersprüchliche Angaben vor. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich derartige Umstände im Laufe der Zeit ändern können. Das erkennende Gericht stützt die Feststellungen daher auf die aktuellen und übereinstimmenden Angaben der BF und ihres als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagenden Vaters.
Aus dem gesamten Akteninhalt ist ersichtlich, dass die BF keine weiteren Angehörigen in Österreich hat. Dies bestätigte sie nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 9).
II.2.5.3. Grad der Integration
Die Feststellung, dass die BF in Österreich Freundschaften geschlossen hat, stützt sich auf die Angaben der BF im gesamten Verfahren (s. schriftliche Antragsbegründung Aktenseite 145, Niederschrift BFA Seite 3, VH-P Seite 11). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sie habe eher weniger Kontakt zu Einheimischen. Sie habe schon Kontakt zu Österreichern, diese seien jedoch ursprünglich aus Afrika (s. VH-P Seite 12).
Dass die BF seit August 2025 eine Beziehung führt, mit ihrem Partner jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 10ff).
Dass die BF das Modul 1 der Integrationsprüfung erfüllt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis des ÖIF über die Integrationsprüfung auf A2-Niveau (s. Aktenseite 209ff). Dies wurde von der BF auch im Antragsformular so angegeben und von der belangten Behörde im Bescheid vom 25.02.2025 auch so festgestellt. Die BF bestätigte dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 10).
Dass die BF auch die Integrationsprüfung auf B1-Niveau erfolgreich absolvierte, ergibt sich aus dem entsprechenden vorgelegten Zeugnis (s. Aktenseite 221ff). Die Kenntnisse der BF in der deutschen Sprache wurden dementsprechend festgestellt. Die BF gab auch im Antragsformular an, Deutsch auf B1-Niveau zu sprechen. Die Richterin konnte sich von den Deutschkenntnissen der BF in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen, da diese die Fragen teilweise auch ohne Dolmetscher verstand und fallweise auch auf Deutsch antworten konnte.
Dass die BF derzeit einen Kurs zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses besucht, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 10). Dies wird auch durch die vorgelegte Bestätigung über einen Kursplatz zur Erlangung eines Pflichtschulabschlusses (s. Protokollierungsvermerk vom 16.10.2025) gestützt.
Die ehrenamtliche Tätigkeit für „ XXXX “ sowie die Mitgliedschaft im Verein „ XXXX “ wurde aufgrund der Angaben der BF im gesamten Verfahren festgestellt (s. schriftliche Antragsbegründung Aktenseite 145, Niederschrift BFA Seite 4). Auch die belangte Behörde traf diese Feststellungen im Bescheid vom 25.02.2025. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die BF ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei „ XXXX “. Dort helfe sie bei der Buchhaltung. Der Verein verkaufe Zeitungen an Straßenverkäufer (s. VH-P Seite 10). Dass die BF für das Forum „ XXXX “ seit 2021 tätig ist, ergibt sich ebenso aus den zahlreichen vorgelegten Beweisurkunden (s. Auflistung unter II.2.).
Dass die BF aktuell nicht arbeitet, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 10) und wird dies auch durch die Einsichtnahme in den aktuellen AJ-Web-Auszug der BF bestätigt.
Die Feststellung zur Tätigkeit der BF als Pastorialassistenz stützen sich auf ihre Angaben im gesamten Verfahren (s. schriftliche Antragsbegründung Aktenseite 145, Niederschrift BFA Seite 4) und wurde dies bereits von der belangten Behörde im Bescheid vom 25.02.2025 so festgestellt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die BF, dass sie aktuell Mitglied im „ XXXX “ sei. Sie moderiere den Gottesdienst und verrichte Hilfstätigkeiten (s. VH-P Seite 11). Die BF legte überdies eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in der XXXX vom 31.05.2022 vor (s. Aktenseite 151).
II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Bezüglich der getroffenen Feststellungen wird auf Punkt II.1.5.1. sowie die entsprechende Beweiswürdigung unter Punkt II.2.5.1. verwiesen.
Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerberin ist per se prekär, da dieses vorläufig bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jede Asylwerberin auch damit rechnen muss, dass ihr Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.
II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass die bestehende Abwesenheit der BF aus ihrem Heimatland seit knapp acht Jahren bzw. für ca. ein Drittel ihrer Lebensdauer, eine wesentliche Lockerung ihrer Bindungen zu der DR Kongo mit sich bringt. Da die BF als junge Erwachsene ihren Herkunftsstaat verlassen hat und das erkennende Gericht nicht feststellen konnte, dass Angehörige der BF weiterhin in ihrem Herkunftsland leben bzw. die BF sonst Kontakte in die DR Kongo hat und auch der Vater der BF angab keine Bindungen mehr zum Herkunftsland zu haben, erscheint es lebensnah anzunehmen, dass die BF noch Erinnerungen an die DR Kongo hat und somit auch die sozialen Regeln des Zusammenlebens noch erinnerlich sind. Sie lebte als Erwachsene jedoch hauptsächlich in Österreich und musste sich als Erwachsene nicht selbstständig in der DR Kongo erhalten. Auch dass der BF diese Erfahrung fehlt, trägt dazu bei, dass das Gericht die Bindungen zum Herkunftsstaat als wesentlich gelockert einstuft.
II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.
Die Feststellung zur verhängten Geldstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen eine Wohnsitzauflage stützt sich auf die entsprechende Unterlagen im Akt (s. Akt 2. Teil, Aktenseite 165).
Dass die belangte Behörde wegen den angegebenen Tätigkeiten der BF eine Anzeige wegen Schwarzarbeit einbrachte, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025. Die BF gab diesbezüglich befragt in der mündlichen Verhandlung an, sie habe keine Entlohnung erhalten, es sei eine freiwillige Tätigkeit gewesen. Manchmal hätten ihr die Leute, wenn sie zufrieden gewesen seien, Trinkgeld gegeben (s. VH-P Seite 11). Es liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung in diesem Strafverfahren vor, weshalb das erkennende Gericht lediglich feststellen konnte, dass eine Anzeige eingebracht wurde.
II.2.5.7. Verfahrensdauer und Vorverfahren
Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.
Die Feststellungen zum Vorverfahren stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf das Antragsdatum des verfahrenseinleitenden Antrages sowie auf das Datum an dem die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde.
Dass die BF einen Antrag auf Mängelheilung einbrachte, ergibt sich aus der schriftlichen Antragsbegründung zum verfahrenseinleitenden Antrag.
II.2.6. Zu Gefahren bzw. Schwierigkeiten, mit denen die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konfrontiert wäre:
Dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Schwierigkeiten hätte einen Arbeitsplatz zu finden, gab die BF in der mündlichen Verhandlung an. Auf Frage, wie sie in ihrem Herkunftsland ihr Einkommen erwirtschaften würde, gab die BF an, sie wisse nicht, wovon sie leben könnte. Sie habe auch keine finanzielle Unterstützung. Es sei dort sehr schwierig Arbeit zu finden und denke sie auch, dass sie nun keine Unterstützung von der Kirche mehr erhalten würde. Dies, da sie nun keine Kontakte mehr zur Kirche habe (s. VH-P Seite 7). Es gäbe in ihrem Herkunftsland keine Arbeitssicherheit und sei es sehr schwer einen sicheren Arbeitsplatz zu finden. Auch die Gebäude würden zusammenfallen (s. VH-P Seite 9).
Die Angaben der BF decken sich mit den Informationen im aktuellen Länderbericht und werden vom Gericht somit als glaubhaft erachtet. Die DR Kongo ist eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung. Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden angeprangert. Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt. Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen.
Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß. Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ein familiäres oder persönliches Netzwerk im Herkunftsstaat hat, welches ihr ermöglichen würde in eine zumindest relative finanzielle Sicherheit zurückzukehren. Die BF kann nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht in einer eigenen Landwirtschaft tätig sein, weil sie keinen landwirtschaftlichen Grund besitzt. Für das erkennende Gericht ist kein Umstand ersichtlich, der daraufhin deutet, dass die BF nicht zu der Mehrzahl, nämlich den 75 % der Bevölkerung zählen würde, die laut den Länderinformationen ohne wirtschaftliche Perspektiven leben müssen. Da es an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung fehlt, sieht es das Gericht als wahrscheinlich an, dass dieser Beschäftigungsmangel auch die BF im Falle einer Rückkehr treffen würde und sie daher Gefahr laufen könnte, aufgrund finanzieller Nöte auf Arbeitsverhältnisse mit menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen angewiesen zu sein.
Dass die BF als Frau im Falle einer Rückkehr geschlechtsspezifische Diskriminierungen erleben würde, ergibt sich aus den Länderinformationen. Demnach werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Frauen werden in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz. Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen.
Aus diesen Darstellungen ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass die BF im Falle einer Rückkehr geschlechtsspezifisch diskriminiert werden würde. Gründe, warum die dargestellte allgemeine Lage gerade die BF nicht treffen sollte, kamen im gesamten Verfahren keine zutage.
II.2.7. Zur Lage im Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A.I.) Stattgabe der Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (vgl. Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs. 2 leg.cit.).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (vgl. Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung und ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077).
Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).
Im konkreten Fall hat die BF den verfahrenseinleitenden Antrag am 17.08.2022 gestellt. Am 11.10.2024 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die (im gegenständlichen Fall maßgebliche) sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Anzumerken ist auch, dass die ausdrücklich hierzu aufgeforderte belangte Behörde keine Ausführungen dazu machte, dass die Verzögerung nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen wäre. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht mit unüberwindlichen Hindernissen im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und können solche dem Akt auch nicht entnommen werden. Aus dem Akteninhalt ist kein relevantes Verschulden der BF an der Verzögerung der Entscheidung erkennbar, da kein Fehlverhalten ersichtlich ist, welches für die Verzögerung kausal gewesen wäre.
Da somit die Verzögerung hinsichtlich der Entscheidung des gegenständlichen Antrags ausschließlich der belangten Behörde zuzurechnen ist, erweist sich die eingebrachte Säumnisbeschwerde als zulässig und fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit über den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 zu entscheiden.
Zu A.II.) Stattgabe in Bezug auf den Antrag auf Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 ist im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind die nach § 8 leg. cit. erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Gemäß § 58 Abs 11 AsylG 2005 ist das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder er Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Im gegenständlichen Verfahren steht unzweifelhaft fest, dass die BF kein gültiges Reisedokument vorlegen konnte. Dies hat die belangte Behörde bereits erkannt und wurde auch von Seiten der BF nicht vorgebracht, dass dies doch der Fall gewesen wäre.
Die BF brachte einen formellen Antrag nach § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 ein.
Gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).
Die BF kann in Österreich keinen Reisepass der DR Kongo beantragen. Sie müsste dazu in die Bundesrepublik Deutschland zur dort ansässigen Botschaft reisen. Da die BF sich jedoch illegal in Österreich aufhält und somit auch nicht zu Reisen in andere EU-Staaten berechtigt ist, würde dies bedeuten, sie müsse eine Verwaltungsübertretung – illegale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland – begehen. Dies erscheint dem erkennenden Gericht nicht zumutbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005, weshalb die Voraussetzungen für die Heilung dieses Mangels vorliegen.
Der VwGH sprach aus, dass das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen ist, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
Da die Verfahrensidentität der BF mit ausreichender Sicherheit feststeht, ist auch diese Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels als erfüllt anzusehen.
Anzumerken ist weiter, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen ist (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Voraussetzungen der Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Wie noch zu zeigen sein wird, war der BF ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zur Wahrung des Privat- und Familienlebens in Österreich zu erteilen. Auch aus diesem Grund, müsste die Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV eintreten.
Zu A.III.) Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005:
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des AsylG 2005 lauten:
§ 54 Arten und Form der Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1.„Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
[…]
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
[…]
§ 55. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
[…]
§ 58. Antragstellung und amtswegiges Verfahren
[…]
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
[…]
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]
§ 60. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
[…]
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügen die BF über kein ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Es lebt zwar der Vater der BF in Österreich und besteht regelmäßiger telefonischer sowie sporadischer persönlicher Kontakt zur BF, ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt liegt jedoch nicht vor.
Es ist daher zu prüfen, ob ein schützenswertes Privatleben der BF erkannt werden kann. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Aufenthalt von sieben Jahren eine beachtliche Zeitspanne darstellt, welche bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, jedoch keinen so langen Zeitraum, das schon alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung geschlossen werden könne (s. AsylGH 29.11.2011, A2 253611-0/2008).
Fallgegenständlich beruhte der bisherige ca. acht Jahre dauernde Aufenthalt der BF im Bundesgebiet bis 08.06.2020 lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Seit der rechtskräftigen und vollinhaltlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Asylantrag der BF - somit seit fünfeinhalb Jahren - hält sich diese unrechtmäßig in Österreich auf. Sie konnte somit während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes nicht darauf vertrauen, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Andererseits führt der VfGH in seiner Rechtsprechung aus, dass allein der unrechtmäßige Aufenthalt eines BF seit Abschluss des Asylverfahrens das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung des spezifischen Falles nicht obsolet macht (VfGH 15.12.2011, U 760-764).
Dementsprechend ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Entsprechend wird im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits beachtlichen Zeitspanne von acht Jahren in der sich die BF in Österreich aufhält zwar noch immer eine gewisse Integrationsleistung gefordert sein, eine geradezu außergewöhnliche Integration, wie dies bei einem erst kurzen Aufenthalt in Österreich der Fall ist, kann jedoch nicht verlangt werden.
Die BF hat in Österreich Freundschaften geschlossen. Kontakte pflegt die BF in Österreich überwiegend zu Personen – mit und ohne österreichischer Staatsbürgerschaft – die einen afrikanischen Migrationshintergrund haben. Die BF führt in Österreich seit August 2025 eine Beziehung. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht.
Wenn auch mit dem Vater kein schützenswertes Familienleben besteht, ist doch anzumerken, dass der Vater der einzige Verwandte der BF ist, mit dem sie noch Kontakt hat. Dieser lebt als Asylberechtigter seit 2010 in Österreich und besteht aus Sicht des Gerichts ein schützenswertes Privatleben mit dieser Person.
Die BF hat das Modul 1 der Integrationsprüfung erfüllt. Sie hat überdies die Integrationsprüfung auf Niveau B1 erfolgreich absolviert und spricht Deutsch auf B1-Niveau. Aktuell besucht die BF einen Kurs zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses.
Die BF ist seit dem Jahr 2021 für das Forum „ XXXX “ tätig. Darüber hinaus ist sie Mitglied im Verein „ XXXX “. Sie ist in der Kirchengemeinde als Pastorialassistenz aktiv.
Sollten es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu ihren privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnte sich die BF dazu äußern.
Die Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsland sind wesentlich gelockert. Sie lebte dort bis sie zwanzig Jahre alt war, wurde dort hauptsozialisiert und hat ihre Enkulturation erfahren. Sie hat in der DR Kongo die Schule besucht und die Matura absolviert. Sie spricht nach wie vor die Landessprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kongolesischen Kultur weiterhin vertraut. Die BF hat jedoch keine Kontakte mehr zu Personen in ihrem Herkunftsland und konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass dort noch Angehörige der BF leben würden. Raum für die Annahme, dass die BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen mehr zu ihrem Heimatstaat hat, besteht sohin nicht. Sie Bindung der BF zu ihrem Heimatstaat ist jedoch als wesentlich gelockert zu betrachten. Insbesondere auch deshalb, weil die BF als junge Erwachsene ihren Herkunftsstaat verließ und dort als erwachsene Frau sich nie selbst erhalten hat. Als sie ausreiste war sie noch bei einer kirchlichen Organisation mit anderen Kindern untergebracht. Nun müsste sie in einen komplett anderen Kontext (unverheiratete, erwachsene Frau) in ihr Heimatland zurückkehren und kann diesbezüglich nicht auf einen Erfahrungsschatz zurückgreifen.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im gegenständlichen Fall sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
Es wurde festgestellt, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Schwierigkeiten hätte einen Arbeitsplatz zu finden und als Frau auch damit zu rechnen ist, dass sie in der DR Kongo geschlechtsspezifische Diskriminierungserfahrungen machen wird. Die Verbindung von einer, die allgemeine Bevölkerung treffenden, schwierigen wirtschaftlichen Situation mit einer patriarchalen Gesellschaft, führt dazu, dass Frauen unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen ihr Auslangen finden müssen.
Die nunmehr achtundzwanzigjährige, unverheiratete BF hat in Österreich mehrere Sprachkurse absolviert und ist nun dabei ihren Pflichtschulabschluss nachzuholen. Parallel ist sie seit mehreren Jahren ehrenamtlich für „ XXXX “ tätig, beschäftigt sich mit der Buchhaltung und mit Social-Media-Content und engagiert sich in der Kirche. Die Richterin hatte auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass es sich bei der BF um eine zielstrebige, junge Frau handelt, die motiviert ist eine Ausbildung zu machen, in Zukunft einen Beruf zu ergreifen und wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts besteht ein großes privates Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich, da ihre berufliche Zukunft in Österreich und die hier gegebenen Möglichkeiten sich als Frau persönlich zu entfalten nicht mit jenen im Herkunftsland vergleichbar sind. Die BF verbrachte fast ihr gesamtes Erwachsenenleben in Österreich und würde eine Rückkehr in die patriarchalen Strukturen der Gesellschaft ihres Herkunftslandes einen erheblichen Einschnitt für die inzwischen an die österreichischen Verhältnisse gewohnte BF bedeuten.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF stellt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Mit Strafverfügung vom 05.07.2019 wurde wegen Verstoßes gegen die Wohnsitzauflage eine Geldstrafe gemäß § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG verhängt. Dies stellt jedenfalls einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts dar. Ohne das Vergehen der BF bagatellisieren zu wollen, sind die Folgen dieses Verstoßes und der Unrechtsgehalt der Tat als nicht übermäßig schwer einzustufen. Das Vergehen liegt nun überdies schon geraume Zeit zurück.
In Bezug auf die Tätigkeit der BF für „ XXXX “ sowie in Bezug auf die von der BF angegeben Tätigkeit als Babysitterin wurde von der belangten Behörde eine Anzeige wegen Schwarzarbeit eingebracht. Es liegt noch keine Entscheidung in diesem Verfahren vor.
Das Asylverfahren der BF dauerte von November 2017 bis zum Juni 2020, somit ca. zwei Jahre und sechs Monate. Dies stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts keine bedenklich lange Dauer für ein Asylverfahren, welches schließlich in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden wurde, dar.
Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch anzumerken, dass die BF den verfahrenseinleitenden Antrag im August 2022 – somit vor drei Jahren und drei Monaten – stellte. Aufgrund der erhobenen Säumnisbeschwerde ist nun das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag berufen. Dass die BF kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer trifft, wurde bereits unter II.3.1. ausgeführt. Die Verfahrensdauer erscheint dem erkennenden Gericht übermäßig lange, insbesondere weil im Fall der BF auch keine besonderen Ermittlungsschritte notwendig oder sonstige Besonderheiten in Bezug auf das Verfahren ersichtlich waren bzw. sind.
Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass folgende Überlegungen im konkreten Fall zu Lasten der BF ins Treffen zu führen sind:
- Die BF hat kein schützenswertes Familienleben in Österreich;
- Sie musste sich während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes bewusst sein, dass sie ihren Aufenthalt in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen kann;
- Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kommt ein hoher Stellenwert zu;
- Verstoß gegen die Wohnsitzauflage im Jahr 2019.
Weder zu Lasten noch zu Gunsten des BF können im konkreten Fall gewertet werden:
- Die Unbescholtenheit der BF (aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des VwGH);
- Anzeige wegen Schwarzarbeit (es liegt noch kein rechtskräftiger Abschluss dieses Verfahrens vor).
Folgende Überlegungen sind im konkreten Fall zu Gunsten der BF anzuführen:
- Die BF hält sich nun seit knapp acht Jahren in Österreich auf, was eine beachtliche Zeitspanne darstellt;
- Die Bindung zum Herkunftsland ist aufgrund des Alters der BF bei der Ausreise, der langen Aufenthaltsdauer in Österreich und der Tatsache, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über Angehörige bzw. ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsland verfügt wesentlich gelockert;
- Die überlange Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren;
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens (s. Ausführungen zu beruflichen und persönlichen Möglichkeiten in Österreich vs. in der DR Kongo; Vater als einziger Angehöriger lebt in Österreich);
- Hoher Grad der Integration (soziale Beziehung, gute Deutschkenntnisse, absolviert den Pflichtschulabschluss, mehrjährige ehrenamtliche Tätigkeit in verschiedenen Organisationen).
Wie eingangs bereits erwähnt, geht es bei der gegenständlichen Interessensabwägung darum, die Auswirkungen einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitel auf die Lebenssituation des Fremden den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer solchen Entscheidung gegenüberzustellen.
Insbesondere die Tatsachen, dass die BF als junge Erwachsene ihren Herkunftsstaat verlassen hat, sich seit nun knapp acht Jahren in Österreich aufhält, sie als Frau mit erheblichen Schwierigkeiten in Bezug auf eine Arbeitsplatzsuche bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konfrontiert wäre, die BF in eine patriarchale Gesellschaft zurückkehren müsste, ihre Bindungen zum Heimatland wesentlich gelockert sind, die überlange Verfahrensdauer und der von der BF in der Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck der Richterin, geben im konkreten Fall den Ausschlag für die gegenständliche Entscheidung.
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten der BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Es sind keine besonderen nachteiligen Folgen für die öffentliche Ordnung bei einem Verbleib der BF in Österreich ersichtlich. Demgegenüber würde die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einen erheblichen Eingriff in die privaten Interessen der BF darstellen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der BF durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig angesehen werden muss.
Dass der Antrag der BF nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen wäre, konnte nicht erkannt werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ein Tatbestand des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt wäre.
Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2020 wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da zwischenzeitlich jedoch eine lange Zeit verstrichen ist und die BF zahlreiche weitere Integrationsmerkmale geltend machte, liegt jedenfalls eine geänderte Rechtslage vor und war der Antrag somit auch nicht nach Abs. 10 leg.cit. zurückzuweisen.
Dass der Aufenthalt der BF in Österreich den öffentlichen Interessen wie sie in § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 aufgelistet sind, widerstreiten würde, kann ebenso nicht erkannt werden. Es finden sich im gesamten Akt keine Hinweise auf einen derartigen Umstand.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt ist. Da dies im Falle der BF zutrifft, ist der BF der besagte Aufenthaltstitel zu erteilen.
Gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ist dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, weshalb das Gericht den Aufenthaltstitel für die besagte Dauer erteilte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des VwGH und konnte vom erkennenden Gericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden. Die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK ist nicht reversibel im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgte. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts der Fall.
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