Spruch
I424 2199121-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 16.08.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. 210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005).
2. Mit Schreiben vom 11.10.2024 brachte der BF die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1/1930 in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) ein.
3. Mit Schreiben vom 07.02.2025, welches direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, gab der BF an, die belangte Behörde habe trotz Einbringung der Säumnisbeschwerde weder eine Entscheidung getroffen, noch die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Daher würde der gegenständliche Schriftsatz nun direkt an das Gericht ergehen. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und über das anhängige Verfahren positiv zu entscheiden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde am 11.02.2025 in der Folge um Beschwerde- und Aktenvorlage. Mit Schreiben vom 12.02.2025 erklärte die belangte Behörde, die Frist die Säumnisbeschwerde betreffend sei übersehen worden. Der Antrag sei entscheidungsreif und wäre die Bescheiderstellung noch für die laufende Woche beabsichtigt gewesen. Es erging das Ersuchen, eine weitere Frist von zwei Wochen zur Erlassung des Bescheides einzuräumen.
5. Mit Schreiben vom 20.02.2025 teilte das Gericht der belangten Behörde mit, dass die dreimonatige Frist zur Nachholung des säumigen Rechtsaktes bereits verstrichen ist und die belangte Behörde ersucht wird, den Verwaltungsakt vorzulegen, eine schriftliche Stellungnahme zur Frage zu erstatten, welche maßgeblichen Rechtsfragen sich im konkreten Fall gestellt haben sowie eine Stellungnahme einzubringen, zur Frage, ob aus Sicht der belangten Behörde ein Verschulden an der eingetretenen Verzögerung in Bezug auf die begehrte Erledigung vorliegt bzw. warum dies nicht der Fall ist. Gleichzeitig wurde die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des VwGH zum § 16 VwGVG aufmerksam gemacht, wonach das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch dann einzustellen ist, wenn der Bescheid der belangten Behörde verspätet - also nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Nachholung - erlassen wird (s. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/001).
6. Am 12.03.2025 langte der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 zur GZ.: XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.08.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der genannte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 03.03.2025 nachweislich zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.
Am 11.10.2024 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 zur GZ.: XXXX wurde über den Antrag des BF vom 16.08.2022 entschieden (s. bereits oben Punkt 6. Verfahrensgang).
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Aus dem nunmehr vorliegenden Bescheid der belangten Behörde sowie dem Parteivorbringen ergibt sich übereinstimmend, dass der BF am 16.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. 210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) gestellt hat.
Dass die Säumnisbeschwerde am 11.10.2024 erhoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Aus dem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde sowie aus den schriftlichen Stellungnahmen der belangten Behörde ergibt sich auch unzweifelhaft, dass innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Schritte der Erledigung durch das BFA gesetzt wurden, räumte die belangte Behörde doch selbst ein, dass die Frist für die Säumnisbeschwerde übersehen worden sei.
Aus dem mit Eingabe vom 12.03.2025 vorgelegten Bescheid vom 25.02.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2022 mit diesem Bescheid erledigt worden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens:
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
§ 16 VwGVG regelt die "Nachholung des Bescheides". Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 entschieden. Da das BFA damit die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht (mehr) vor. Das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.