Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels bzw. an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (Hinweis E 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005). Derartige Gegebenheiten, die trotz des vierzehnjährigen Aufenthalts des Fremden eine Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt erscheinen ließen, vermag allein der Umstand, dass behauptete Gewalttätigkeiten in der Vergangenheit zur Gewährung von subsidiärem Schutz an seine Ehefrau geführt hätten, weder das aktuell geführte Familienleben entscheidend zu relativieren noch - ohne konkrete Anhaltspunkte - einen Missbrauch zu indizieren.
Rückverweise