Im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 ist das mit der Lebensgefährtin und seinen Kindern, die alle über Aufenthaltstitel verfügen, geführte Familienleben zugunsten des Fremden zu berücksichtigen (vgl. E 23. Mai 2012, Zl. 2010/22/0128; E 9. September 2014, 2013/22/0247).
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