Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. von Amts wegen:
A)
Das Verfahren betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 16.08.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK durch den Beschwerdeführer XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER wird gemäß § 32 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) wiederaufgenommen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005).
2. Mit Schreiben vom 11.10.2024 brachte der BF die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1/1930 in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) ein.
3. Mit Schreiben vom 07.02.2025, welches direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, gab der BF an, die belangte Behörde habe trotz Einbringung der Säumnisbeschwerde weder eine Entscheidung getroffen, noch die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Daher würde der gegenständliche Schriftsatz nun direkt an das Gericht ergehen. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und über das anhängige Verfahren positiv zu entscheiden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde am 11.02.2025 in der Folge um Beschwerde- und Aktenvorlage. Mit Schreiben vom 12.02.2025 erklärte die belangte Behörde, die Frist die Säumnisbeschwerde betreffend sei übersehen worden. Der Antrag sei entscheidungsreif und wäre die Bescheiderstellung noch für die laufende Woche beabsichtigt gewesen. Es erging das Ersuchen, eine weitere Frist von zwei Wochen zur Erlassung des Bescheides einzuräumen.
5. Mit Schreiben vom 20.02.2025 teilte das Gericht der belangten Behörde mit, dass die dreimonatige Frist zur Nachholung des säumigen Rechtsaktes bereits verstrichen ist und die belangte Behörde ersucht wird, den Verwaltungsakt vorzulegen, eine schriftliche Stellungnahme zur Frage zu erstatten, welche maßgeblichen Rechtsfragen sich im konkreten Fall gestellt haben sowie eine Stellungnahme einzubringen, zur Frage, ob aus Sicht der belangten Behörde ein Verschulden an der eingetretenen Verzögerung in Bezug auf die begehrte Erledigung vorliegt bzw. warum dies nicht der Fall ist. Gleichzeitig wurde die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des VwGH zum § 16 VwGVG aufmerksam gemacht, wonach das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch dann einzustellen ist, wenn der Bescheid der belangten Behörde verspätet - also nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Nachholung - erlassen wird (s. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/001).
6. Am 12.03.2025 langte der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 zur GZ.: 1175262607/222865170 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.08.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der genannte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 03.03.2025 nachweislich zugestellt.
7. Mit Beschluss vom 24.03.2025 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
8. Am 31.03.2025 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ.: I412 2199121-3 eingebracht.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2025 zur GZ.: I412 2199121-3 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird wie unter I. aufgezeigt dargestellt.
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsauffassung, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nun wieder unerledigten Antrag der Partei beim Bundesverwaltungsgericht liegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt, dem Akteninhalt zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Akteninhalt zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ.: I412 2199121-3.
Die Feststellungen zur Rechtsansicht der belangten Behörde in Bezug auf die Zuständigkeit des BVwG zur inhaltlichen Entscheidung über den gegenständlichen Antrag stützen sich auf das im Akt befindliche E-Mail der belangten Behörde vom 16.07.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Wiederaufnahme des Verfahrens
Die maßgeblichen, hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Das erkennende Gericht sieht die Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über den nunmehr wieder offenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - nunmehr wieder beim BVwG angesiedelt (s. VwGH 19.07.2017, Ro 2017/20/0001).
Da das gegenständliche Verfahren jedoch bereits mit Beschluss eingestellt wurde, ist das Verfahren nunmehr wieder zu eröffnen.
Das Erkenntnis des BVwG 14.05.2025 zur GZ.: I412 2199121-3 mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 aufgehoben wurde, stellt eine neue Tatsache dar, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. In Anbetracht des genannten Erkenntnisses des BVwG ist das gegenständliche Verfahren fortzuführen.
Die Wideraufnahme des Verfahrens kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG von Amts wegen verfügt werden. Die Abänderung bzw. Behebung von Beschlüssen von Amts wegen, wie dies etwa nach § 68 AVG möglich wäre ist im vom Gericht anzuwendenden VwGVG nicht vorgesehen. Ein allfälliger Rückgriff auf § 68 AVG ist durch § 17 VwGVG ausgeschlossen.
Um dennoch das Verfahren fortführen zu können und diese Entscheidung auch den Parteien gegenüber zugänglich zu machen, stützt sich das erkennende Gericht zur Weiterführung des Verfahrens auf § 32 VwGVG.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.