(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1.keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2.nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird
und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1.entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 3 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3.an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt oder solche Handlungen nicht aus Eigenem setzt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat
und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,
2.sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
§ 57 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 57 Wohnsitzauflage
…§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ( § 46a ) ist, kann aufgetragen werden, bis…
§ 6 Örtliche Zuständigkeit im Inland
…Bezirksverwaltungsbehörde, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist oder nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 zu nehmen hat.…
§ 76 8. Abschnitt
…gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG , § 38b SPG , § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden…
§ 121 Sonstige Übertretungen
…durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden. (1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit…