Rückverweise
W292 2273455-1/98E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Sandra POGLITSCH, LL.B. LL.M und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer, über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , XXXX , sowie 2. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
I.: zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, in Verbindung mit Art. 57 Abs. 4 DSGVO, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.: den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 10.05.2023 zu XXXX die Behandlung der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.
1.1. Begründend führt die belangte Behörde (mit angefochtenem Bescheid und ergänzenden Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) zusammengefasst aus, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers sei nicht in einem datenschutzrechtlichen Kontext zu verorten, sondern beträfe — wie auch seine mittlerweile vielen hundert weiteren Eingaben — die familiäre Vergangenheit des Erstbeschwerdeführers, konkret seine frühere Partnerin sowie sein mj. Kind (den Zweitbeschwerdeführer, für welchen er im Übrigen — wie den Feststellungen des Bescheides zu entnehmen sei — seit XXXX nicht mehr vertretungsberechtigt wäre; die Kindesmutter trage die alleinige Obsorge).
1.2. Der Erstbeschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang regelmäßig der Ansicht, dass seine personenbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten seines mj. Sohnes (des Zweitbeschwerdeführers) durch diverse öffentliche und private Stellen in Österreich und in Italien falsch wiedergegeben bzw. verarbeitet werden. Dieses stets gleiche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei in Anbetracht der Tatsachen zu sehen, dass sein mj. Sohn (der Zweitbeschwerdeführer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr beim Erstbeschwerdeführer in Österreich habe und dieser auch nicht mehr für diesen obsorgeberechtigt sei.
1.3. Dies entspräche dem Vorgehen des Erstbeschwerdeführers in zahlreichen Eingaben, bei denen formell eine Datenschutzverletzung behauptet wird, das Verfahren aber tatsächlich der Austragung familienrechtlicher Konflikte – insbesondere der Klärung der Obsorge für seinen mj. Sohn (den Zweitbeschwerdeführer) – diene.
1.4. Weiterhin zielten sämtliche Beschwerdeverfahren im Kern darauf ab, eine obsorgerechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit seinem Sohn bzw. den Konflikt mit der Kindesmutter zu lösen und versuche der Erstbeschwerdeführer dies durch Ausübung sämtlicher Betroffenenrechte gegenüber zahlreichen (öffentlichen) Stellen, die in irgendeiner Form über den Sohn Bescheid wüssten, zu erreichen.
1.5. Mit der verfahrenseinleitenden Beschwerde vom 10.03.2023 werde zwar formal eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO geltend gemacht; jedoch sei hervorzuheben, dass sich das Beschwerdebegehren, wonach die vom Beschwerdegegner verarbeitete Information, dass der Erstbeschwerdeführer „im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX seit 2012 durch unterschiedliche Amtshandlungen in Erscheinung getreten ist, meist im Zusammenhang mit der Mutter, seines Sohnes. Ihr obliegt das alleinige Sorgerecht“ und auch die Begründung über weite Strecken um die persönliche Vergangenheit mit seiner früheren Partnerin XXXX sowie dem gemeinsamen minderjährigen Kind (dem Zweitbeschwerdeführer) drehten. In diesem Sinne wiederhole der Erstbeschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall den Sachverhalt in Bezug auf seinen Sohn und die Kindesmutter.
1.6. Dass der Hintergrund seiner Beschwerde wiederum mit seinem „Kernanliegen“ zusammenhängt, nämlich, dass seine Daten, die seines mj. Sohnes (des Zweitbeschwerdeführers) sowie des Familiengefüges von Geburt des mj. Sohnes an von privaten und öffentlichen Stellen in Österreich und Italien falsch beurkundet seien, gehe eindeutig aus seiner Beschwerde an die belangte Behörde hervor.
1.7. Auch mit seiner Bescheidbeschwerde vom 19.05.2023 stütze sich der Erstbeschwerdeführer nur formal auf eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
2.Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 28.11.2023 zur Zl. W292 2273455-1/73Z gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (beim EuGH protokolliert unter C-416/23), im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegten Fragen, ausgesetzt.
2.1. Der EuGH erledigte das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Exzessive Anfragen).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Rechtssache am 08.09.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Hintergrund der Verfahrensführung des Beschwerdeführers: Im Kern geht es bei sämtlichen datenschutzrechtlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stetig um dieselben Themenkomplexe:
XXXX hat einen minderjährigen – am XXXX geborenen – unehelichen Sonamens XXXX , für den er seit XXXX nicht mehr obsorgeberechtigt ist
XXXX , die Kindesmutter XXXX und XXXX wohnen nicht im gemeinsamen Haushalt, vielmehr befinden sich XXXX und XXXX in XXXX /Italien (gegen den Willen von XXXX ), XXXX ist hingegen in XXXX wohnhaft. Die Kindesmutter und das Kind sind XXXX Staatsbürger.
Wie aus sämtlichen Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, ist XXXX der Meinung, dass die Gemeinde XXXX in XXXX das Personalstatut seines Sohnes – das nach Amtswissen der Datenschutzbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts – auf XXXX Staatsbürgerschaft lautet - unrichtig festgestellt habe, da sein Sohn - seiner Meinung nach - XXXX Staatsbürger sei. XXXX ist weiters der Ansicht, dass seine personenbezogenen Daten sowie auch personenbezogene Daten seines Sohnes durch diverse öffentliche und private Stellen falsch wiedergegeben und verarbeitet werden.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde) vom 10.03.2023 vor, er und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, XXXX , seien von der mitbeteiligten Partei, dem XXXX , im Recht auf Löschung verletzt worden.
Festzustellen ist hierzu, dass sich das (datenschutzrechtliche) Beschwerdebegehren, wonach die vom Beschwerdegegner verarbeitete Information, wonach der Beschwerdeführer
„[I]m Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX seit 2012 durch unterschiedliche Amtshandlungen in Erscheinung getreten ist, meist im Zusammenhang mit der Mutter, seines Sohnes. Ihr obliegt das alleinige Sorgerecht“
und auch die Begründung über weite Strecken die persönliche Vergangenheit mit seiner früheren Partnerin XXXX sowie dem gemeinsamen minderjährigen Kind (dem Zweitbeschwerdeführer) betreffen. In diesem Sinne wiederholt der Erstbeschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall den Sachverhalt in Bezug auf seinen Sohn und die Kindesmutter in sämtlichen seiner Eingaben, die sich stets über mehrere Hundert Seiten an unstrukturiertem Text und Beilagen erstrecken.
Auszugsweise führt der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seines am 10.03.2023 an die Datenschutzbehörde übermittelten Textkonvoluts wörtlich aus wie folgt:
„… Wir (der Erstantragsteller und der Zweitantragsteller) sind der Meinung, dass die vom XXXX verarbeiteten personenbezogenen Daten, dass XXXX , „im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX seit 2012 durch unterschiedliche Amtshandlungen in Erscheinung getreten" ist, meist im Zusammenhang mit der Mutter" seines „Sohnes. „Ihr" obliegt „das alleinige Sorgerecht."1 aus folgenden Gründen gelöscht werden müssen:
…
Wir (der Erstantragsteller und der Zweitantragsteller) sind der Meinung, dass die vom XXXX verarbeiteten personenbezogenen Daten, dass XXXX , „im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX seit 2012 durch unterschiedliche Amtshandlungen in Erscheinung getreten" ist, meist im Zusammenhang mit der Mutter" seines „Sohnes. „Ihr" obliegt „das alleinige Sorgerecht."1 aus folgenden Gründen gelöscht werden müssen:
Tatsächlich liegt ein Fall von Identitätsbetrug zur Person des Erstantragstellers und zur Person des Zweitantragstellers vor und die vom XXXX mitgeteilten genannten unrichtigen personenbezogenen Daten des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers vernichten die Vater-Sohn-Beziehung a priori.
Die österreichischen Behörden und Gerichte haben im vorliegenden Fall zu keiner Zeit die gebotene Sorgfalt walten lassen und sind bald nach der Geburt XXXX beginnend hinter dem zurückblieben, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte und unternahmen keine geeigneten Schritte,
um den Identitätsbetrug zum betroffenen Zweitantragsteller und zum betroffenen
Erstantragsteller (als Elternteil) aufzuklären und zu berichtigen;
um die Voraussetzungen für die volle Verwirklichung des Umgangsrechts des Vaters
(Erstantragsteller) des Kindes (Zweitantragsteller) zu schaffen;
um das dem Erstantragsteller als Vater zukommende Sorgerecht voll durchzusetzen.
Tatsächlich werden nach der Geburt XXXX des betroffenen Zweitantragstellers beginnend die UN-Konvention der Rechte des Kindes, das Bundesverfassunggesetz über die Rechte von Kindern, Artikel 8 EMRK in Verbindung mit § 1 DSG in Österreich verletzt. …“
1.3. Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem XXXX auf Grund rechtskräftiger italienischer Gerichtsentscheidungen nicht mehr obsorgeberechtigt für seinen Sohn; dem Erstbeschwerdeführer ist dieser Umstand zwar bewusst und sind ihm die zu Grunde liegenden Gerichtsentscheidungen aus Italien auch bekannt, er weigert sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht, diesen rechtlichen Umstand anzuerkennen.
Der Zweitbeschwerdeführer lebt bei seiner Mutter in Italien. Dem Erstbeschwerdeführer ist auch dieser Umstand bewusst, er vertritt hierzu jedoch die Rechtsansicht, dass der Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers am Wohnort der Kindesmutter rechtswidrig sei.
1.4. Mit Dekret Nr. XXXX vom XXXX im Verfahren zugunsten des mj. Sohnes des Erstbeschwerdeführers verfügte XXXX , dass sich der Erstbeschwerdeführer weder seinem mj. Kind noch Personen, bei welchen dieses aufhältig ist, nähern darf, sowie ein vollständiges Kontaktverbot zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinem mj. Kind.
1.5. Der Erstbeschwerdeführer hat seine Datenschutzbeschwerde vom 10.03.2023 als Beilage zu einem E-Mail an die Datenschutzbehörde in Form eines Fließtextes eingebracht. Die Datenschutzbeschwerde besteht in Summe aus einem Konvolut aus 137 A4 Seiten, wobei ein Teil auf die Datenschutzbeschwerde und ein Teil auf die Beilagen entfällt.
Die Datenschutzbeschwerde folgt keiner klaren Struktur und richtet sich dem Anschein nach auch gegen den XXXX , enthält eine Vielzahl an Zitaten von Gesetzestexten, Aufzählungen, mehrseitige Zitate italienischer Gerichtsentscheidungen und eine Vielzahl an Anschuldigungen gegenüber österreichischen bzw. italienischen Behörden und Gerichten hinsichtlich eines (behaupteten) Identitätsbetruges sowie zahllose „Richtigstellungen“ in Bezug auf die Frage der Obsorge und den rechtmäßigen Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer verfolgt mit der Datenschutzbeschwerde vom 10.03.2023 den primären Zweck, den Aufenthaltsort und die Regelung der Obsorge seines Sohnes zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
1.6. Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer infolge der — aus seiner Sicht sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben verletzenden und daher unrechtmäßigen — Verbringung seines mj. Sohnes ins italienische Ausland durch die Kindesmutter und der fehlenden Kontaktmöglichkeit zahllose Eingaben bei diversen öffentlichen und privaten Stellen in Österreich und Italien einbrachte, so auch — beginnend im Jahr 2018 — eine Vielzahl von Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde.
1.7. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 10.05.2023 XXXX wertete die belangte Behörde mit Blick auf die — zum Stichtag 5. Mai 2023 — mehr als 340 (Bescheid-)Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, den verfahrensgegenständlichen Antrag (Datenschutzbeschwerde) als häufige Wiederholung bzw. Exzessivität der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO.
1.8. Der Beschwerdeführer brachte am 02.09.2025 betreffend der für 08.09.2025 anberaumten Verhandlung, zu welcher der Erstbeschwerdeführer nachweislich mit am 22.08.2025 zugestellter Ladung wirksam geladen worden ist, anberaumten mündlichen Verhandlung eine Vertagungsbitte ein und behauptete, für die nächsten zwei Wochen sowohl reise- als auch verhandlungsunfähig zu sein. Dem Anbringen war eine Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin beigeschlossen, in der es wörtlich heißt: „Aktuell aufgrund Gesundheitszustand in den nächsten ca 2 Wochen vorerst nicht Reise -und Verhandlungsfähig.“
1.8.1. Hierauf forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Konkretisierung seines diesbezüglichen Vorbringens auf.
1.8.2. Daraufhin legte der Erstbeschwerdeführer am 04.09.2025 eine ergänzte ärztliche Stellungnahme derselben Ärztin vor, darin heißt es wörtlich:
„ XXXX
Aktuell aufgrund Verschlechterung im Gesundheitszustand (akute Belastungsreaktion iR. mult Traumatisierungen, komplexe posttraumatische Belastungsstörung, myalgische Enzephalopathie/CFS, andauernde -Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Verengung Wirbelkanal im HWS-Bereich, degenerative Wirbelsäulenveränderungen) in den nächsten ca 2 Wochen vorerst nicht Reise -und Verhandlungsfähig.
Ich wurde vom Pat. von der Schweigepflicht entbunden, damit ich o.g. Diagnosen mitteilen kann. Stehen für Fragen . Verfügung.“
Am 16.09.2025 nahm der vorsitzende Richter telefonisch Rücksprache mit der die medizinischen Stellungnahmen vom 02.09. und 04.09.2025 ausstellenden Allgemeinmedizinerin auf, um Fragen zur medizinischen Situation, die aus ärztlicher Sicht zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit in Bezug auf den 08.09.2025 führte, zu erörtern; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer am Tag der Verhandlung vier Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Die Ärztin räumte hierzu ein, dass der Erstbeschwerdeführer mit dem Wunsch an sie herangetreten sei, keinesfalls zur Verhandlung nach Wien anreisen zu wollen, dies sowohl aus psychischen, als auch aus finanziellen Gründen. Vielmehr strebte der Erstbeschwerdeführer eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Videoschaltung an. Weshalb der Erstbeschwerdeführer eine Teilnahme per Videoübertragung nicht beantragte, entziehe sich der Kenntnislage der Ärztin. Insgesamt erschien der Erstbeschwerdeführer stark beschleunigt und teils wahnhaft in Bezug auf dessen Erzählungen zum Themenkreis seiner familienrechtlichen Auseinandersetzungen, erschien jedoch selbständig und klar orientiert zu den insgesamt drei Vorsprachen bei der Ärztin. Die Ärztin merkte zudem an, dass sie persönlich den Patienten zuvor nicht betreute und lediglich als Vertreterin desjenigen Hausarztes tätig wurde, der den Erstbeschwerdeführer üblicherweise betreue.
1.8.3. Eine chronologische Darstellung sämtlicher Eingaben des Erstbeschwerdeführers zum ggst. Beschwerdeverfahren bietet folgendes Bild:
OZ 2: Eingabe per E-Mail am 09.07.2023 an die einlaufstelle@bvwg.gv.at eingebracht
OZ 3: Eingabe per E-Zustellung am 05.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 4: Eingabe per E-Zustellung am 05.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 5: Eingabe per E-Zustellung am 05.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 6: Eingabe per E-Zustellung am 05.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
OZ 7: Eingabe per E-Zustellung am 06.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 8: Eingabe per E-Zustellung am 07.09.2023 samt 5 Beilagen eingebracht
OZ 9: Eingabe per E-Zustellung am 07.09.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
OZ 10: Eingabe per E-Zustellung am 07.09.2023 samt 9 Beilagen eingebracht
OZ 11: Eingabe per E-Zustellung am 07.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 12: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
OZ 13: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
OZ 14: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 15: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 16: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 17: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 eingebracht
OZ 18: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 19: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
OZ 20: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 21: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 22: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
OZ 23: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 24: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 25: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
OZ 26: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 27: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 9 Beilagen eingebracht
OZ 28: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
OZ 29: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 12 Beilagen eingebracht
OZ 30: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 31: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 32: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 33: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 34: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 35: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 36: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 37: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 38: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 39: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
OZ 40: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 10 Beilagen eingebracht
OZ 41: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 13 Beilagen eingebracht
OZ 42: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 11 Beilagen eingebracht
OZ 43: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 7 Beilagen eingebracht
OZ 44: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
OZ 45: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
OZ 46: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 9 Beilagen eingebracht
OZ 47: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
OZ 48: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
OZ 49: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
OZ 50: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
OZ 51: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
OZ 52: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
OZ 53: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 9 Beilagen eingebracht
OZ 54: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
OZ 55: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 56: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 5 Beilagen eingebracht
OZ 57: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 58: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
OZ 59: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 5 Beilagen eingebracht
OZ 60: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 5 Beilagen eingebracht
OZ 61: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 62: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 63: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
OZ 64: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
OZ 65: Eingabe per E-Zustellung am 23.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
OZ 66: Eingabe per E-Zustellung am 23.09.2023 samt 11 Beilagen eingebracht
OZ 67: Eingabe per E-Zustellung am 23.09.2023 samt 17 Beilagen eingebracht
OZ 68: Eingabe per E-Zustellung am 06.10.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
OZ 69: Eingabe per E-Zustellung am 06.10.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
OZ 70: Eingabe per E-Zustellung am 31.10.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
OZ 78: Eingabe per E-Zustellung am 02.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 79: Eingabe per E-Zustellung am 03.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 81: Eingabe per E-Zustellung am 04.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 85: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 87: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 88: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 89: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
OZ 95: Per E-Mail an das BVwG eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
1.8.4. Mit per E-Zustellung vom 08.09.2025 übermittelter Eingabe tritt der Erstbeschwerdeführer mit nachstehendem Antrag an das Bundesverwaltungsgericht heran [Formatierung nicht wie im Original]:
„[ … ] im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens betreffend meine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.05.2023, GZ XXXX , stelle ich folgenden Antrag:
Ich beantrage, die Datenschutzbehörde zu verpflichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie mir als Partei eine vollständige, strukturierte Offenlegung jener Verfahren zu übermitteln, auf die sie sich im gegenständlichen Bescheid unter dem Punkt „Sachverhaltsfeststellungen“ (Abschnitt C) bezieht, insbesondere:
• die 341 Verfahren, die laut Bescheid seit Juni 2018 von mir eingebracht worden sein
sollen und die zur Begründung der Ablehnung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO („häufige Wiederholung“) herangezogen wurden.
Diese vollständige Offenlegung soll folgende Mindestangaben je Verfahren enthalten:
1. Geschäftszahl (GZ) und interne Referenznummer
2. Datum der Einbringung und wesentliche Verfahrensschritte
3. Bezeichnung des jeweils betroffenen Verantwortlichen
4. Kurzbeschreibung des Streitgegenstands
5. Verfahrensstand oder Erledigung
6. Angabe, ob mein minderjähriger Sohn als Partei oder betroffene Person genannt wurde
7. Begründung, weshalb das jeweilige Verfahren als inhaltlich gleichartig oder wiederholend eingestuft wurde
Ergänzende Klarstellung
Die Datenschutzbehörde hat sich im gegenständlichen Bescheid selbst auf die Zahl von „über 340 Verfahren“ berufen, ohne deren Inhalt, Vergleichbarkeit oder Relevanz für die vorliegende Beschwerde nachvollziehbar darzulegen. Die Verantwortung für die Offenlegung und Begründung dieser Zahl liegt bei der Behörde. Ich sehe daher von weiteren Erläuterungen ab und überlasse die Prüfung der Schlüssigkeit dem Gericht.
Begründung
Die Datenschutzbehörde stützt die Ablehnung meiner Beschwerde auf die Behauptung, ich hätte seit Juni 2018 über 340 (Bescheid-)Beschwerden eingebracht, die sich „stets um denselben Kern“ drehen würden. Diese pauschale Behauptung ersetzt eine Einzelfallprüfung und verletzt mein Recht auf transparente Beweiswürdigung und effektives Parteiengehör.
Ohne vollständige Offenlegung der konkreten Verfahren ist weder für mich als Partei noch für das Gericht nachvollziehbar:
· ob die Verfahren tatsächlich inhaltlich vergleichbar sind,
· ob sie denselben Verantwortlichen betreffen,
· ob sie denselben Sachverhalt betreffen,
· ob mein Sohn als eigenständiger Beschwerdeführer berücksichtigt wurde,
· und ob die Einstufung als „häufige Wiederholung“ rechtlich haltbar ist.
Die Offenlegung ist daher erforderlich, um die Tragfähigkeit der Berufung auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu prüfen und die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
[ … ]“
1.8.5.Mit Beschluss vom 16.09.2025 (Zl. W292 2273455-1/91Z), nachweislich elektronisch zugestellt am selben Tag, hat das Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillenstrafe im Ausmaß von € 700,00 verhängt.
1.8.6.Aufgrund der Anregung der Datenschutzbehörde wurde mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX , zur GZ XXXX , ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 AußStrG eingeleitet. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer angefochten.
Das Landesgericht XXXX hat dem Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom XXXX , zur GZ XXXX Folge gegeben und den Einleitungsbeschluss im Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer vom XXXX , zur GZ XXXX , ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer eingestellt.
Die Datenschutzbehörde richtete am XXXX ein Schreiben an das Bezirksgericht XXXX und regte darin (neuerlich) die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer an.
Das Landesgericht XXXX hat mit Beschluss vom XXXX , zur GZ XXXX abermals den Einleitungsbeschluss im Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer vom XXXX , zur GZ XXXX , ersatzlos aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Form und Inhalt der Datenschutzbeschwerde vom 10.03.2023 sowie der Anzahl der sonstigen Eingaben und Anträge des Erstbeschwerdeführers an die Datenschutzbehörde, dessen Vermögensverhältnissen, der rechtlichen Umstände betreffend der Obsorge sowie dem Kontaktverbot ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der belangten Behörde und dem damit korrespondierenden Akteninhalt, denen der Erstbeschwerdeführer tatsächlich nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellung, dass der Erstantragsteller für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich eindeutig aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gelangte. Dem Vorbringen des Erstantragstellers ist nicht zu entnehmen, dass ihm inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen wurde. Vielmehr geht aus sämtlichen Äußerungen und Schriftsätzen des Erstbeschwerdeführers hervor, dass er die zu Grunde liegenden italienischen Gerichtsentscheidungen kennt, was den Erstbeschwerdeführer jedoch nicht davon abhält, deren Rechtsgültigkeit zu negieren.
Welchen Zweck der BF mit der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde verfolgt geht klar aus derselben hervor. Vor dem Hintergrund des Obsorgestreits und des Kontaktverbots ist die wahre Intention des BF, der ein datenschutzrechtliches Verfahren im eigenen Namen (und auch im Namen seines Kindes, für das er nicht obsorgeberechtigt ist) (hier) gegen den XXXX zu führen sucht, naheliegend. Wenn er in seiner Datenschutzbeschwerde nun ausführt, dass die Behörden keine geeigneten Schritte unternehmen,
„- um den Identitätsbetrug zum betroffenen Zweitbeschwerde und zum betroffenen Erstbeschwerdeführer (als Elternteil) aufzuklären und zu berichtigen;
- um die Voraussetzungen für die volle Verwirklichung des Umgangsrechts/Kontaktrechts des Vaters (Erstbeschwerdeführer) des Kindes (Zweitbeschwerdefüher) zu schaffen;
- um das dem Erstbeschwerdeführer als Vater des Zweitbeschwerdefühers zukommende Sorgerecht voll durchzusetzen.
- um die unverzügliche Rückführung des betroffenen Sohnes (Zweitbeschwerdeführer) des Erstbeschwerdeführers nach Österreich durchzusetzen.“,
ist der Zweck des Verfahrens des BF (Informationsbeschaffung zu seinem Kind, Erlangung der ihm nicht zustehenden Obsorge, Umgehung des Kontaktverbots) mehr als eindeutig. Verdeutlicht wird dies auch durch die zahlreichen, nicht mit etwaigen datenschutzrechtlichen Verletzungen im Zusammenhang stehenden, Anschuldigungen gegenüber der Kindesmutter (vgl beispielsweise „[Die Kindesmutter] trifft widerrechtlich und willkürlich von der Geburt des gemeinsamen Kindes (Zweitbeschwerdefüher) an sämtliche Entscheidungen allein. [Die Kindesmutter] (die Beschwerdegegnerin) verletzt geltendes nationales österreichisches und italienisches und internationales Recht sowie sämtliche nationalen und internationalen Bestimmungen zum Schutz des Kindes inklusive sämtlicher für die Personen des Familiengefüges XXXX relevanten EU-Verordnungen.“. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.
Die Feststellungen zu den weiteren Eingaben des Erstbeschwerdeführers sowie den Verfahren zur Anregung einer Erwachsenenvertretung folgen aus den im Akt dokumentierten Urkunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde handelt, liegt in der vorliegenden Rechtssache gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
Zu I. A)
3.1. Rechtslage:
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung) samt Erwägungsgründen lautet auszugsweise:
„...
(10) Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden. ...
(11) Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden ...
...
(59) Es sollten Modalitäten festgelegt werden, die einer betroffenen Person die Ausübung der Rechte, die ihr nach dieser Verordnung zustehen, erleichtern, darunter auch Mechanismen, die dafür sorgen, dass sie unentgeltlich insbesondere Zugang zu personenbezogenen Daten und deren Berichtigung oder Löschung beantragen und gegebenenfalls erhalten oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann. ...
...
(63) Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. ... Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.
...
(129) ... Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sollten in Übereinstimmung mit den geeigneten Verfahrensgarantien nach dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden. Insbesondere sollte jede Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor eine individuelle Maßnahme getroffen wird, die nachteilige Auswirkungen auf diese Person hätte, zu achten ist und überflüssige Kosten und übermäßige Unannehmlichkeiten für die Betroffenen zu vermeiden sind. ...
...
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
...
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
...
(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
...
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke
...
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, ...;
...
Artikel 52
Unabhängigkeit
...
(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
...
Artikel 57
Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
...
e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
...
(2) Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.
(4) Bei offenkundig unbegründeten oder insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
...
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
...“
§ 24 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, lautet auszugsweise:
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
...
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
...
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
...“
3.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Hat die DSB – wie hier – die Behandlung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO abgelehnt, hat sie die Datenschutzbeschwerde nicht inhaltlich geprüft und über sie nicht inhaltlich entschieden. Vielmehr hat die DSB die inhaltliche Prüfung der Datenschutzbeschwerde verweigert. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Eine meritorische Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde hätte vielmehr eine rechtswidrige Überschreitung des Gegenstands des Bescheidbeschwerdeverfahrens zur Folge (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, RS8).
3.3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO:
3.3.1. Die belangte Behörde erachtete die Tatbestandsvoraussetzung der Exzessivität des Art. 57 Abs. 4 DSGVO gegeben. Dies nach Ansicht des erkennenden Senates zweifellos zu Recht:
3.3.2. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu Recht erkannt, dass es der Aufsichtsbehörde, bei der eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, obliegt, auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Zahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 09.01.2025, C‑416/23, Rz. 56, 57).
3.3.3.Zum Tatbestand des Art. 57 Abs. 4 DSGVO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, gestützt auf das Urteil des EuGH vom 9. Jänner 2025, C-416/23, zur Frage der Voraussetzungen für eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Missbrauchsabsicht gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO dann anzunehmen ist, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (vgl. insbes. Ra 2023/04/0002, Rn. 17).
3.3.4. Wie festgestellt, hat der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum 2018-2023 über 340 individuelle Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Datenschutzverletzungen bei der belangten Behörde anhängig gemacht. Zwar kann bloß aufgrund der hier überaus sehr hohen Gesamtzahl an Datenschutzbeschwerde noch nicht auf die Exzessivität geschlossen werden, jedoch stellt diese Häufung der Inanspruchnahme der belangten Behörde durch den BF durchaus ein Indiz für eine Exzessivität seiner Anfragen dar, da sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde beeinträchtigen kann und eine derart hohe Anzahl von Eingaben übermäßig deren Ressourcen bindet. Auch wenn der EuGH mit dessen Urteil vom 09.01.2025 (C‑416/23) darauf verweist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können bzw. diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen sind, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen, darf nicht übersehen werden, dass die personellen Ressourcen der belangten Behörde tatsächlich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund (allgemein bekannter) budgetärer Rahmenbedingungen – tatsächlich beschränkt sind, wodurch eine überbordende Inanspruchnahme der Behördenkapazitäten durch einzelne Beschwerdeführer zwangsläufig zu Lasten anderer Rechtsschutzsuchender geht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (vgl. EuGH vom 09.01.2025, C 416/23, Rn. 49, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
3.3.5. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde erstreckt sich samt Beilagen über mehr als 130 A4-Seiten, was bereits für sich betrachtet zu einen übermäßig hohen Bearbeitungsaufwand führt. Zwar gilt auch hier, dass die bloße Länge/Größe der Eingabe noch keine Exzessivität begründen kann, allerdings deutet – wie auch im vorliegenden Fall – das ungefilterte und pauschale Vorlegen eine Vielzahl an Beilagen, Urkunden, Schriftverkehr und sonstigen Unterlagen, ohne deren individuelle Erforderlichkeit strukturiert zu begründen, auf eine Missbrauchsabsicht bzw. Exzessivität hin bzw. stellt nach Ansicht des erkennenden Senates ein klares Indiz hierfür dar.
3.3.6.Bezogen auf den vorliegenden Fall sei zudem festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer seit Jahren amts- und gerichtsbekannt ist, in dem er im Kern regelmäßig mit gleich gelagerten Anliegen an die Datenschutzbehörde und das Bundesverwaltungsgericht herantritt, wobei er mit gänzlich unstrukturierten Eingaben, welchen häufig Beilagen im Ausmaß mehrerer hundert Seiten (DIN-A4) beigeschlossen sind, vorgeht (vgl. Pkt. 1.8.). Im Kern bringt der Erstbeschwerdeführer regelmäßig vor, sein im Jahr XXXX geborener Sohn sei unrechtmäßig bei der Kindesmutter in XXXX wohnhaft, sei ihm die Obsorge zu Unrecht entzogen worden bzw. erachte er sich weiterhin als Kindsvater sorgeberechtigt; sämtliche damit in Zusammenhang stehende in- und ausländische behördliche Entscheidungen und Registereinträge seien aus seiner Sicht unrichtig und daher zu löschen oder richtigzustellen. Wie festgestellt und aktenmäßig dokumentiert, befasst der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch zahllose weitere öffentliche Stellen und private Rechtsträger im In- und Ausland, darunter etwa die XXXX , das XXXX , die XXXX , das XXXX , die Staatsanwaltschaft XXXX , die Gemeinde XXXX , die Musikschule XXXX , die XXXX , das XXXX , die XXXX , die Kinder- und Jugendanwaltschaft XXXX , diverse Ärztinnen und Ärzte sowie private Rechtsträger, darunter die Mutter des Kindes. Bereits vor dem Hintergrund dieser Begleitumstände kann aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel daran bestehen, dass die entscheidenden Gründe des Erstbeschwerdeführers für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihm aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen, sondern vielmehr in den familienrechtlichen Auseinandersetzungen zu sehen sind, wobei der Erstbeschwerdeführer ohne diese sachfremden Gründe die datenschutzrechtlichen Verfahren nicht führen würde (vgl. erneut VwGH vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz. 17).
3.3.7. Auch dem verfahrensgegenständlichen – und von der belangten Behörde als missbräuchlich im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO qualifizierten – Antrag vom 10.03.2023 liegt im Kern der zuvor skizzierte Lebenssachverhalt zu Grunde. Darin wendet sich der Erstbeschwerdeführer gegen den XXXX und behauptet, dieser habe ihn (und den Zweitbeschwerdeführer) im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt, da sich dieser weigere, aktenmäßig dokumentierte Vorgänge, näherhin die Information, wonach der Erstbeschwerdeführer „[I]m Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX seit 2012 durch unterschiedliche Amtshandlungen in Erscheinung getreten ist, meist im Zusammenhang mit der Mutter, seines Sohnes. Ihr obliegt das alleinige Sorgerecht“, zu löschen. Dem Beschwerdeführer scheint es erkennbar dabei hauptsächlich auf jene Information anzukommen, wonach der Mutter seines Sohnes das alleinige Sorgerecht zukommt.
3.3.8.Hierzu ist festzuhalten, dass die vom Löschbegehren umfassten Informationen, wie sich zweifellos aus dem umfangreichen Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers selbst ergibt, auf wahre Tatsachen beziehen, die im Bereich der Sicherheitsbehörden aktenmäßig dokumentiert sind (§ 13a SPG).
Die Datenschutzbeschwerde erweist sich daher bereits als offenkundig unbegründet, da bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschance für den Erstbeschwerdeführer besteht, denn es handelt sich bei den in Rede stehenden Informationen zweifellos um rechtliche Gegebenheiten und faktische Geschehnisse, deren Richtigkeit dem Erstbeschwerdeführer selbst bewusst sein müssen, und die im Rahmen der Sicherheitsbehörden aktenmäßig verarbeitet werden, wofür eine Rechtsgrundlage insbesondere in § 13a SPG gegeben ist. Damit erweist sich die Datenschutzbeschwerde bereits ohne näherer Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als jedenfalls aussichtslos (vgl. VwGH, 21.08.2025, Ra 2025/04/0143, Rz. 20).
3.3.9.Nach der dargestellten Rechtsprechung kann eine Missbrauchsabsicht auch dadurch gekennzeichnet sein, dass der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa weil sie dieselbe – oder ähnliche – Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 31). Wie die belangte Behörde bereits begründend ausführte, zielt eine Vielzahl der Verfahren des Erstbeschwerdeführers auf die Kontaktherstellung des Erstbeschwerdeführers mit seinem mj. Kind bzw auf die Erwirkung der gerichtlich entzogenen Obsorge ab. Das gegenständliche Verfahren, welchem im Wesentlichen eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung durch den XXXX zu Grunde liegt, ist ebenfalls ähnlich gelagert, da es – selbst ohne nähere inhaltliche Prüfung – eindeutig ein inhaltliches Naheverhältnis zur Thematik der Obsorgeregelung betreffend seines bei der Mutter in Italien lebenden Kind aufweist. Dies bestätigt abermals die quantitative Häufung ähnlicher Beschwerden. Da dem Erstbeschwerdeführer – selbst wenn er es nicht wahr haben will – bekannt ist, dass ihm bezüglich seines Sohnes kein Sorgerecht zukommt und ein aufrechtes Kontaktverbot besteht, bzw. eine Vielzahl seiner ähnlichen Datenschutzbeschwerde – wie die belangte Behörde bereits ausführte – gegen ihn entschieden wurden, muss sich der Erstbeschwerdeführer der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes auch bewusst sein.
3.3.10.Die Verfahrensführung des Beschwerdeführers erfolgte im Anlassfall daher ohne dass dies objektiv erforderlich gewesen wäre, um die dem Beschwerdeführer aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen (vgl. erneut VwGH, 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz. 17). Dem Beschwerdeführer muss vielmehr bewusst sein, dass die mitbeteiligte Partei in deren Eigenschaft als Sicherheitsbehörde Amtshandlungen und Vorgänge aktenmäßig zu dokumentieren hat und der Umstand, dass die Information, wonach die Kindesmutter allein obsorgeberechtigt ist, auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen des örtlich zuständigen Gerichts in XXXX rechtsverbindlich ist; auch wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsauffassung vertritt, die jeweiligen Gerichtsentscheidungen seien falsch oder ungerecht, vermag eine Löschung diesbezüglicher Informationen aus einem Aktenverwaltungssystem der Sicherheitsbehörden an der Verbindlichkeit der rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen zur Regelung der Obsorge nichts zu ändern.
3.3.11. Auf dem Boden der im vorliegenden Fall festgestellten Gesamtumstände kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht um den Schutz der ihm aus der DSGVO zukommenden Rechte, sondern vielmehr um die Verfolgung anderer Interessen und Ziele geht.
3.3.12. Im Ergebnis war nach Ansicht des erkennenden Senates, im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des VwGH und EuGH, in Zusammenschau mit den festgestellten Gesamtumständen hinsichtlich sämtlicher vom Erstbeschwerdeführer anhängig gemachter Beschwerdeverfahren, insbesondere der an eine Obsession grenzenden Verfahrensführung, der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich in concreto um eine exzessive und missbräuchliche Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO handelt.
3.3.13.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.01.2025 zudem zu Recht erkannt, „dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist“ (vgl. erneut VwGH, 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz. 22 unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 09.01.2025, C 416/23).
3.3.14. Da im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht zu bejahen war, hatte das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge zu beurteilen, ob die Weigerung zum Tätigwerden seitens der belangten Behörde im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig war.
3.3.15.Auch wenn mit dem Verlangen einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung von exzessiven Datenschutzbeschwerden die Rechte einer beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO in geringerem Maße beeinträchtigt werden als durch die Weigerung, die exzessiven Datenschutzbeschwerden zu bearbeiten, ist einer Gebühreneinhebung mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des EuGH und VwGH nicht von Vornherein der Vorzug zu geben. Vielmehr ist demnach die Eignung dieser Option (im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht) dahingehend zu prüfen, das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, namentlich den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen. Die Eignung der Gebühreneinhebung wird danach etwa dann zu verneinen sein, wenn die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zweifelhaft ist, oder angesichts der Annahme, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Gebührenbescheid von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ausgenützt werden, um die Behörden lahmzulegen. Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH und VwGH erweist sich die Gebühreneinhebung auch dann als ungeeignet, wenn trotz Gebührenvorschreibung für exzessive Datenschutzbeschwerden die beschwerdeführende Partei von der Einbringung solcher Beschwerden nicht Abstand nimmt (VwGH. 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz. 24, 25).
3.3.15.1. Fallbezogen wird bei verständiger Betrachtung sämtlicher Gesamtumstände, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktenmäßig dokumentierten Beharrlichkeit, mit der der Erstbeschwerdeführer immer wieder auf gleiche oder ähnliche Weise die belangte Behörde (und das Bundesverwaltungsgericht) befasst, nicht davon auszugehen sein, dass der Erstbeschwerdeführer nicht auch einen allfälligen Kostenbescheid der belangten Behörde rechtlich bekämpfen würde. Schließlich würde eine „angemessene Gebühr“, gerade bei – wie hier – besonders umfangreichen und unstrukturierten Eingaben, die einen hohen Bearbeitungsaufwand erfordern, einen nicht unerheblichen finanziellen Mehraufwand für den Erstbeschwerdeführer bedeuten, der bereits jetzt vermögenslos und verschuldet ist.
3.3.15.2. Vor diesem Hintergrund war die von der belangten Behörde gewählte Alternative, die Behandlung der Datenschutzbeschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO abzulehnen, und nicht zunächst von der Möglichkeit des Verlangens einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung der exzessiven Datenschutzbeschwerden des Erstbeschwerdeführers Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden.
3.4. Zum Nichterscheinen des Erstbeschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung:
3.4.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde zu der für den 08.09.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung mit am 22.08.2025 (nachweislich) zugestellter Ladung geladen. Der Erstbeschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat am 02.09.2025 bzw. – auf gerichtlichen Auftrag – ergänzt am 04.09.2025 Vertagungsbitten eingebracht und darin jeweils seine Verhandlungsunfähigkeit behauptet, beigeschlossen waren jeweils allgemein gehaltene ärztliche Stellungnahmen einer Ärztin für Allgemeinmedizin.
3.4.2.Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden Gründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0137).
Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargestellt werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 21.7.2021, Ra 2021/22/0133).
3.4.3. Die durch den Erstbeschwerdeführer knapp vor dem Verhandlungstermin ohne nähere Konkretisierung vorgelegte ärztliche Bestätigung der Verhandlungsunfähigkeit gibt keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung. Triftige Gründe für die Nichtteilnahme des Erstbeschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung sind weder aus den beiden ärztlichen Stellungnahmen, noch aus den nicht näher konkretisierten Ausführungen in der Vertagungsbitte ableitbar. Eine Rücksprache des vorsitzenden Richters bei der die ärztlichen Stellungnahmen ausstellenden Allgemeinmedizinerin hat zudem ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer (mehrfach) selbständig mobil bzw. ohne erkennbare körperliche Einschränkungen in der Praxis erschien und den starken Wunsch äußerte, nicht aus XXXX nach Wien zur Verhandlung anreisen, sondern gegebenenfalls nur per Videoschaltung an einer Verhandlung teilnehmen zu wollen. Er ersuchte die Ärztin explizit darum, möglichst umfassende medizinische Diagnosen in die am 04.09.2025 ergänzte ärztliche Stellungnahme aufzunehmen, und führte neben psychischen auch finanzielle Gründe für die aus seiner Sicht Unmöglichkeit einer Verhandlungsteilnahme seinerseits an.
Hierzu ist zu bemerken, dass es sich bei der betreffenden Ärztin nicht um eine Fachärztin der Psychiatrie (oder etwa um eine Psychologin) handelt, weshalb die medizinischen Einschätzungen der Stellungnahme vom 04.09.2025, namentlich eine „akute Belastungsreaktion iR. mult Traumatisierungen, komplexe posttraumatische Belastungsstörung, myalgische Enzephalopathie/CFS, andauernde -Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung“, aus Sicht des erkennenden Senates nicht auf einer belastbaren fachlichen Expertise fußen. Hinzu kommt, dass die betreffende Ärztin selbst angibt, den Erstbeschwerdeführer abgesehen von den Vorsprachen zur Erwirkung der Stellungnahmen betreffend seiner Verhandlungsunfähigkeit zuvor nie ärztlich betreut zu haben. Für das tatsächliche Vorliegen der Verhandlungsfähigkeit spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer am Tag der von ihm versäumten Verhandlung insgesamt vier schriftliche Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, um weitwendige Anträge und ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Vor diesem Hintergrund kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer am Tag der mündlichen Verhandlung tatsächlich verhandlungsfähig war. Im gegebenen Fall bestehen zwar – mit Blick auf die an eine Obsession grenzende Rechtsausübung des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Themenkreis dessen familienrechtlicher Auseinandersetzungen – durchaus Anhaltspunkte für eine getrübte Entscheidungs- und Prozessfähigkeit in der Person des Erstbeschwerdeführers, jedoch hat das hierfür zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen wie festgestellt mehrfach die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters als nicht geboten erachtet (vgl. LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ). Vor dem Hintergrund sämtlicher Gesamtumstände war vom Nichtvorliegen der behaupteten Hinderungsgründe auszugehen. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die Behörden und Gerichte fortlaufend und beharrlich mit Eingaben und Anträgen überhäufen, eine persönliche Konfrontation in einer Verhandlungssituation zu vermeiden suchen.
3.5. Zu II. A) Zurückweisung mangels Legitimation:
3.5.1.Wie festgestellt, kommt dem Erstbeschwerdeführer mangels Obsorge keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes zu. Zu bemerken ist hierzu, dass Streitigkeiten zur Klärung der elterlichen Verantwortung, d.h. die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung, in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen (Art. 130 Abs. 5 B-VG und §§ 1 und 109b JN), wobei im gegenständlichen Fall die Frage der Obsorge verbindlich durch ein italienisches Gericht ((vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1111)) entschieden wurde. Welches Gericht welches Mitgliedstaates örtlich zuständig ist, richtet sich im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen der Art. 7 bis 15 der VO (EU) 2019/1111. Wenngleich der Beschwerdeführer die sachliche und örtliche Zuständigkeit des italienischen Gerichts zur Frage der Obsorge bezüglich seines Sohnes zu negieren scheint, vermag dies an der Rechtsverbindlichkeit der ausländischen Entscheidungen freilich nichts zu ändern.
3.5.2.Wenn sich der Erstbeschwerdeführer auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB zur Vertretungsbefugnis beider Elternteile beruft, übersieht er dabei, dass § 167 Abs 1 ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht der Fall ist.
3.5.3. Dem Beschwerdeführer fehlt es sohin an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im Namen seines Sohnes, weshalb diese zurückzuweisen war.
3.6. Unzulässigkeit der Revision:
3.6.1. Zu I. B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der gegenständlichen Rechtssache bei der Lösung der tragenden Rechtsfragen auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH stützen, wobei dem ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der hier maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO durch den EuGH vorangegangen ist.
Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden sämtlicher Gesamtumstände des vorliegenden Falles eine Einzelfallbeurteilung zur Frage des Vorliegens der Kriterien des Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorzunehmen, wobei eine im Einzelfall vorgenommene rechtliche Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann die Zulässigkeit einer Revision begründen kann, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. dazu betreffend Art. 7 Abs. 3 DSGVO VwGH 16.1.2025, Ra 2024/04/0424, mwN).
3.6.2. Zu II.B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.